1 x 1 der Personalverrechnung 2025
8. Aufl. 2025
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S. 13615. Telearbeit
Die Telearbeitsgesetz-Regelungen traten mit in Kraft. Das Wichtige zu Beginn: Bisherige Homeoffice-Vereinbarungen behalten ihre Gültigkeit. Auf neu abgeschlossene Telearbeitsvereinbarungen, sind jedoch die Bestimmungen des Telearbeitsgesetzes anzuwenden.
Durch das Telearbeitsgesetz können Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit von „überall“ vereinbaren.
15.1. Arbeitsrechtliche Regelungen
15.1.1. Begriff der Telearbeit
Telearbeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in seiner Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbringt.
Wohnung ist ein Wohnhaus, ein Hauptwohnsitz oder ein Nebenwohnsitz sowie der Wohnsitz naher Angehöriger oder einer Lebensgefährtin.
Sonstige nicht zum Unternehmen gehörende Örtlichkeiten sind Räumlichkeiten von Coworking-Spaces oder andere vom Dienstnehmer gewählte Orte (wie etwa Internet-Cafés, Bibliothek, Strandbad etc).
15.1.2. Vereinbarung von Telearbeit
Telearbeit samt Örtlichkeiten der Erbringung der Arbeitsleistung ist zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber aus Beweisgründen schrif...