1 x 1 der Personalverrechnung 2025
8. Aufl. 2025
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S. 577. Wegfall der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnnebenkosten für ältere Arbeitnehmer
7.1. Arbeitslosenversicherungsbeitrag
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung beträgt für echte und freie Dienstnehmer insgesamt 5,9 % und ist je zur Hälfte in Höhe von 2,95 % (Wert für 2025) vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer von der monatlichen Beitragsgrundlage, dh des monatlichen Bruttoverdienstes, zu entrichten. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist auch von Sonderzahlungen zu entrichten.
Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung endet für ältere Arbeitnehmer spätestens mit dem 63. Lebensjahr. Die Personen haben ab Beginn des folgenden Kalendermonats keinen Zuschlag zu entrichten.
Bei Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension mit Ausnahme der Korridorpension (Mindestalter, erforderliche Anzahl von Versicherungs- und Beitragsmonaten) bereits mit dem 60. Lebensjahr.
7.2. Insolvenzentgeltsicherungszuschlag
Der Insolvenzentgeltsicherungszuschlag von 0,10 % (Wert für 2025) der Beitragsgrundlage ist vom Dienstgeber für echte und freie Dienstnehmer zu entrichten, bis der Arbeitnehmer das 63. Lebensjahr erreicht hat. Die Personen haben ab Beginn des folgenden...