VwGH 03.09.2019, Ro 2018/15/0006
VwGH 03.09.2019, Ro 2018/15/0006
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Ermittlung des Einheitswertes eines Baurechts regelt das BewG in seinem zweiten Teil. Aus § 56 Abs. 1 BewG ergibt sich, dass das BewG nicht eine Bewertung des (zivilrechtlichen) Baurechts als solches kennt. Vielmehr hat zunächst eine Einheitswertbewertung des gesamten (bebauten bzw. unbebauten) Grundstücks nach den Regelungen der §§ 53 bis 55 BewG zu erfolgen. Beträgt die Dauer des Baurechts noch zumindest 50 Jahre, ist der Gesamteinheitswert des (bebauten oder unbebauten) Grundstücks dem Bauberechtigten zuzurechnen (§ 56 Abs. 2 BewG). Beträgt die Dauer des Baurechts weniger als 50 Jahre, aber nicht weniger als fünf Jahre, ist der Gesamteinheitswert des Grundstücks nach den Regelungen des § 56 Abs. 3 und 4 BewG auf den Bauberechtigten einerseits und den Grundstückseigentümer andererseits aufzuteilen, sodass im Einheitswert des Baurechts zwingend der Wert des Grund und Bodens mitberücksichtigt wird. § 56 Abs. 5 BewG ordnet an, dass die zivilrechtliche Verpflichtung des Bauberechtigten zur Zahlung des Bauzinses bei der Einheitsbewertung des Baurechts nicht (wertmindernd) zu berücksichtigen ist. |
Normen | |
RS 2 | § 53 Abs. 10 BewG sieht vor, dass anstelle des auf Grund der Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 des § 53 BewG ermittelten Wertes der gemeine Wert des bebauten Grundstückes zugrunde zu legen ist. Insoweit kann im Rahmen der Ermittlung des Einheitswertes des Baurechts der gemeine Wert des (gesamten) bebauten Grundstückes anzusetzen und im Sinne der Bestimmungen des § 56 Abs. 3 BewG auf den Bauberechtigten und den Grundstückseigentümer aufzuteilen sein. Der gemeine Wert des Baurechts selbst ist aber bei der Einheitsbewertung kein Vergleichsmaßstab. |
Entscheidungstext
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150006.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-48150