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VwGH 21.12.2018, Ro 2018/06/0018

VwGH 21.12.2018, Ro 2018/06/0018

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
BauG Stmk 1995 §13
BauRallg
RS 1
Die Abstandsvorschriften des § 13 Stmk BauG 1995 beziehen sich nur auf Gebäude (vgl. , mwN). Die Frage, ob Tiefgaragenrampen als Gebäude, als Gebäudeteil oder als vorgeschobene Gebäudefront zu qualifizieren sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. erneut VwGH 2011/06/0193, mwN; vgl. ferner ).
Normen
BauG Stmk 1995 §13 Abs4
BauG Stmk 1995 §13 Abs6
RS 2
Aus dem Erkenntnis vom , 97/06/0220 ist nicht abzuleiten, dass eine Tiefgaragenrampe in jedem Fall ein Gebäude oder Gebäudeteil ohne die übliche Geschoßeinteilung im Sinne des § 13 Abs. 6 Stmk BauG 1995 darstellt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch , in dem, obwohl die Tiefgarage kein anrechenbares Geschoß im Sinne des § 13 Abs. 4 Stmk BauG 1995 darstellte, die Anwendung des § 13 Abs. 6 Stmk BauG 1995 gar nicht in Erwägung gezogen wurde).
Normen
BauG Stmk 1995 §13
BauG Stmk 1995 §4 Z30
BauRallg
RS 3
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach klargestellt, nach welchen Kriterien die Frage zu beurteilen ist, ob ein Bauteil als "vorspringender Bauteil im gewöhnlichen Ausmaß" als abstandsrelevant anzusehen ist oder nicht. Demnach ist diese Frage vor dem im Erkenntnis des , 0023, dargelegten Hintergrund nach den Umständen des Falles nicht nach der Bezeichnung des Bauteiles durch die Baubehörden oder die Parteien des Verfahrens zu beurteilen, sondern nach seiner Erscheinung und insbesondere seinen Dimensionen und deren Relation zur Gebäudefront. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob solche Bauteile im Prinzip ortsüblich sind, weil davon die Frage zu unterscheiden ist, ob solche Bauteile in den Grenzabstand ragen dürfen. Die Frage, ob ein Bauteil als "vorspringender Bauteil im gewöhnlichen Ausmaß" im Sinne des § 4 Z 30 Stmk BauG 1995 anzusehen ist oder nicht, ist im Einzelfall anhand der oben dargelegten Kriterien zu beurteilen.

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2018/06/0019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des DI Dr. M, 2. der Mag. G, MA, beide vertreten durch die ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schmiedgasse 2, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , LVwG 50.14-2263/2017-63, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Stadtsenat der Stadt Graz; mitbeteiligte Partei: P G.m.b.H., vertreten durch die Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom wurde der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung eines mehrgeschossigen Wohngebäudes mit 41 Wohneinheiten, einer Tiefgarage mit 61 PKW-Abstellplätzen, einem Fahrradabstellplatz, Einfriedungen und Geländeveränderungen auf mehreren Grundstücken erteilt. Die dagegen von den revisionswerbenden Parteien als Eigentümer eines benachbarten Grundstückes erhobene Beschwerde wurde, nachdem die mitbeteiligte Partei das eingereichte Projekt teilweise abgeändert hatte, mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom , soweit die Verletzung von Nachbarrechten geltend gemacht wurde, als unbegründet abgewiesen, darüber hinaus als unzulässig zurückgewiesen.

2 Ihre gegen das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts erhobene ordentliche Revision verbanden die revisionswerbenden Parteien mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

3 Die mitbeteiligte Partei beantragte, dem Aufschiebungsantrag keine Folge zu geben.

4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Im gegenständlichen Aufschiebungsantrag wird der behauptete, mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbenden Parteien verbundene unverhältnismäßige Nachteil mit der Größe des Bauvorhabens, dessen Nähe zu ihrem Wohnhaus und dem Verlauf der geplanten Tiefgaragenzufahrtsrampe an der Grundstücksgrenze begründet. Durch die Ausführung des geplanten Bauprojekts - so wird in der Begründung des Antrages dazu ausgeführt - wären die revisionswerbenden Parteien einer unzumutbaren Beeinträchtigung und Belästigung durch Immissionen, welche mit einer Gesundheitsgefährdung einhergingen, ausgesetzt. Schon die unmittelbar neben dem Grundstück der revisionswerbenden Parteien stattfindende Bauführung an sich würde zu einer unzumutbaren und gesundheitsschädlichen Beeinträchtigung und Belästigung der revisionswerbenden Parteien durch Lärm, Staub, Luftschadstoffe und Erschütterungen führen, die sich durch eine - im Falle des Erfolges der Revision erforderliche - Entfernung der Bauwerke noch verstärken würde. Die revisionswerbenden Parteien wären durch die Errichtung der Bauwerke auf Basis der erteilten Baubewilligung Gefahren für ihre Gesundheit und unzumutbaren Beeinträchtigungen und Belästigungen ausgesetzt. Darüber hinaus stünden zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

6 Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter diesen Annahmen sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. , und , jeweils mwN).

7 Ferner ist es, um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen (vgl. erneut , mwN).

8 Mit dem zitierten Vorbringen im Aufschiebungsantrag der revisionswerbenden Parteien betreffend einen unverhältnismäßigen Nachteil aufgrund unzumutbarer und gesundheitsschädlicher Beeinträchtigungen durch die Ausführung des Bauvorhabens und einen allfälligen zukünftigen Abriss der Bauten wird der dargelegten Konkretisierungspflicht nicht entsprochen und ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil nicht nachvollziehbar dargetan.

9 Hinzu kommt, dass die im angefochtenen Erkenntnis unter anderem auf gutachterliche Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen gestützten Sachverhaltsannahmen, auf deren Grundlage das Verwaltungsgericht davon ausging, dass mit der Umsetzung des geplanten Bauvorhabens keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der revisionswerbenden Parteien zu erwarten sei, nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind.

10 Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2018/06/0019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätin Mag. Rehak und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision 1. des DI Dr. M W O und 2. der Mag. G O, beide in G, beide vertreten durch die Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schmiedgasse 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , LVwG 50.14-2263/2017-63, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz; mitbeteiligte Partei: P m.b.H. in G, vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Schloßstraße 25; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die mitbeteiligte Partei (Bauwerberin) beabsichtigt auf den Grundstücken Nr. X, Nr. Y und Nr. Z, alle KG G., die Errichtung eines mehrgeschoßigen Wohngebäudes (Untergeschoß, Erdgeschoß, vier Obergeschoße) mit insgesamt 41 Wohneinheiten sowie die Errichtung einer Tiefgarage mit insgesamt 61 Kfz-Abstellplätzen für die Bewohner im Untergeschoß des Wohnhauses. Die Tiefgarage soll durch eine Zu- und Abfahrt von der öffentlichen Verkehrsfläche R.-Gasse erreicht werden.

2 Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom wurde der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für das beschriebene Bauvorhaben unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die gegen diesen Bescheid von den revisionswerbenden Parteien erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (LVwG), soweit die Verletzung von Nachbarrechten geltend gemacht werde, auf Grundlage der Projektänderungen vom als unbegründet abgewiesen, darüber hinaus als unzulässig zurückgewiesen. Die Planunterlagen zur Projektänderung wurden zu einem integrierten Bestandteil des angefochtenen Erkenntnisses erklärt. Unter einem erklärte das LVwG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig.

3 Nach den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen weist das Wohngebäude im Erdgeschoß und im ersten Obergeschoß eine Geschoßhöhe von 3,08 m, im zweiten Obergeschoß von 3,33 m, im dritten Obergeschoß von 3,25 m und im vierten Obergeschoß von rund 2,73 m auf. Der Abstand des Wohngebäudes zur Grundgrenze mit dem benachbarten Grundstück Nr. 841 der revisionswerbenden Parteien beträgt in den drei unteren Geschoßen 5,28 m, in den beiden obersten Geschoßen 7,05 m.

4 Zum Nachbargrundstück hin (Ansicht Süd) sind im ersten, zweiten und dritten Obergeschoß Balkone ausgeführt. Die Vorderkante der Balkone verläuft parallel zur Grundgrenze. Die Balkone sind im ersten und zweiten Obergeschoß zwischen 1,75 m im Nordosten und rund 2,3 m im Südwesten tief. Die Länge der Balkone beträgt rund 25,23 m, wobei die Balkone auch gegen Nordosten und Südwesten auskragen. Die Sprießel der Balkongeländer in allen drei Geschoßen sind Flachstähle (schwarz) mit einer Breite von 10 mm und einer Tiefe von 60 mm; der Achsabstand beträgt 11 cm. Der Handlauf besteht auch aus Flachstahl der gleichen Abmessung wie die Sprießel. In den ersten beiden Obergeschoßen ist die Stirnseite der Balkonplatten 39,5 cm, im dritten Obergeschoß 67 cm stark. Die dahinterliegende Gebäudefront mit rund 21,10 m Länge besteht beinahe durchgehend aus einer Stahl-Glas-Konstruktion mit teilweise Füllungen.

5 Der Balkonfrontanteil beträgt 17,8 %, der Flächenanteil an erkennbarer dahinterliegender Gebäudefront 82,2 %. An der Grundgrenze der revisionswerbenden Parteien zum Wohngebäude hin wird bei einer angenommenen Betrachtungshöhe von 1,6 m bis 1,7 m die Gebäudefront des ersten Obergeschoßes noch klar, jene des zweiten Obergeschoßes zum Teil erkennbar sein. Die Gebäudefront des dritten Obergeschoßes wird verdeckt werden, die Gebäudefront des vierten Obergeschoßes wird zu einem kleinen Teil sichtbar sein. Bei zunehmend schräger Betrachtung des Wohngebäudes wird sich das Erscheinungsbild verändern. Durch die Stabtiefe des Geländers von 6 cm und die lichte Breite von 11 cm tritt ein Lamellen-Effekt ein, welcher bei rund 61 Grad Einblickwinkel zu einem geschlossenen Bild führt. Ab diesem Betrachtungswinkel zum Wohngebäude von rund 61 Grad bis 90 Grad verschleifend wird der Anteil der blickdichten Flächen pro Laufmeter 42,2 % betragen. Die dahinterliegende Gebäudefront wird immer noch überwiegend in Erscheinung treten.

6 Die allseitig eingehauste und zweispurig zu befahrende Tiefgaragenzu- und -abfahrt (getrennte Ein- und Ausfahrt) befindet sich in der R.-Gasse unmittelbar an der Grenze des Grundstücks Nr. Z. Die Tiefgaragenzu- und -abfahrt verläuft parallel zum Grundstück Nr. A der revisionswerbenden Parteien. Das aus Stahlbeton bestehende Bauwerk tritt rund 35 m von der R.-Gasse entfernt im Bereich der Garage am Grundstück Nr. A aus dem Gelände hervor. Der Abstand des Bauwerkes von der Nachbargrenze beträgt durchgehend 1,25 m.

7 Im Einfahrtsbereich ist die Tiefgaragenzu- und -abfahrt um etwa 50 cm erhöht ausgeführt, um die etwa 5 m zurückversetzte Toranlage unterzubringen und den Hohlraum für schallabsorbierende Elemente zu schaffen. Das Bauwerk erreicht im Einfahrtsbereich eine Gebäudehöhe von maximal 3 m. Im Bereich zwischen Einfahrt und Toranlage beträgt das Gefälle weniger als 5 %; die Rampe selbst weist ein Gefälle von weniger als 8 % auf. Über die gesamte Rampe hin ist unmittelbar an den beiden Wänden und an der Decke schallabsorbierendes Material angebracht. Die Geschoßhöhe liegt in allen Bereichen unter 3 m (im unmittelbaren Einfahrtsbereich rund 2,57 m, im Bereich unter der Decke des montierten Rolltores maximal 2,80 m, im Bereich zwischen Rolltor und ebener Tiefgarage 2,38 m). Die Tiefgaragenzu- und -abfahrt weist durchgehend eine Raumhöhe von 2,30 m auf. Nach der Rampe schließt das Bauwerk an die Tiefgarage an.

8 Die dem Grundstück der revisionswerbenden Parteien zugewandte Außenwandfläche über dem natürlichen Gelände beträgt (unter Berücksichtigung der Projektänderung vom ) 47,363 m2, die Länge der Außenwandfläche über dem natürlichen Gelände 36,353 m. Die Außenwandfläche liegt im Mittel 1,303 m über dem natürlichen Gelände.

9 Weiters stellte das LVwG - soweit für den gegenständlichen Revisionsfall von Relevanz - fest, durch die Aufweitung des Portalbereiches der Tiefgaragenzu- und -abfahrt verschleppten sich auch die projektbedingten Schadstoffimmissionen Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10) nach Südwesten, wodurch gegenüber dem ursprünglichen Projekt auch eine Verminderung der Luftschadstoffe an der Nachbargrenze erreicht werde. Auch bei einem konservativen Ansatz der angenommenen Stellplatzwechsel laut Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz mit 157 täglichen Fahrbewegungen würden sich die zusätzlichen Schadstoffimmissionen aus dem Kfz-Verkehr an der Nachbargrenze (unter anderem) auf maximal 0,51 µg NO2/m3 im Jahresmittel belaufen.

10 Da das Stadtgebiet von Graz gemäß Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011, LGBl. Nr. 2/2012 in der Fassung LGBl. Nr. 11/2018, als Sanierungsgebiet für NO2 und PM10 ausgewiesen sei, seien unter Heranziehung des Schwellenwertkonzeptes des Immissionsschutzgesetzes - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, lediglich Zusatzimmissionen zulässig, die hinsichtlich ihrer Höhe als irrelevant angesehen werden könnten.

11 Die Zusatzbelastung von 0,51 µg NO2/m3 sei eine relevante Zusatzbelastung nach dem Schwellenwertkonzept; die Irrelevanzschwelle sei mit 0,35 µg NO2/m3 im Jahresmittel definiert. Allerdings könne diese Relevanz insofern relativiert werden, als die NO2-Belastungen weit inhomogener verteilt seien als bei PM10 und für das Projektgebiet von einem Einhalten der Grenzwerte für NO2 in der Vorbelastung auszugehen sei. Unter Verwendung der aus dem Immissionskataster berechneten Vorbelastung von maximal 30 µg/m3 NO2 sei bei Addition der errechneten Zusatzbelastungen von maximal 0,51 µg NO2/m3 von einer rechnerischen Gesamtbelastung von unter 31 µg/m3 NO2 im Jahresmittel auszugehen, wodurch der Jahresmittelgrenzwert für NO2 gemäß IG-L von 35 µg/m3 auch bei Realisierung des Bauvorhabens sicher eingehalten werden könne.

12 Aus der Einhaltung der Grenzwerte nach dem IG-L sei abzuleiten, dass die dem Bauvorhaben zuzurechnenden Zusatzbelastungen (unter anderem) von NO2 an der Nachbargrenze keine Auswirkungen auf den menschlichen Organismus haben würden.

13 In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das LVwG zum Themenbereich „Grenzabstand und Wohngebäude“ fest, das fünfstöckige Wohngebäude halte den gesetzlichen Grenzabstand nach § 13 Abs. 2 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) zur Nachbargrenze von 5 m bzw. 7 m ein.

14 Die Ansicht der revisionswerbenden Parteien, die Balkone in der ihrem Grundstück zugewandten Gebäudefront seien so „mächtig“, dass sie als „vorgeschobene Gebäudefront“ in Erscheinung träten, könne nicht geteilt werden. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass in § 4 Z 30 Stmk. BauG weder absolute Maße normiert seien, mit welchen solche Bauteile in den Grenzabstand ragen dürften, noch konkrete relative Maße, beispielsweise die Abmessung solcher Bauteile im Verhältnis zu einer Höhe oder Länge der Gebäudefront. Die Grenze zwischen zulässigen und unzulässigen Bauteilen sei nach den Umständen des Einzelfalles zu ziehen. Dabei sei insbesondere auf die Dimensionen des Bauteiles in Relation zur Gebäudefront abzustellen (Verweis auf , 0023).

15 Im vorliegenden Fall betrage die Relation zwischen Balkonfrontanteil und dahinterliegender Gebäudefront in Stahl-Glas-Konstruktion 17,8 % zu 82,2 %, wobei selbst bei Eintritt des beschriebenen Lamellen-Effektes die dahinterliegende Gebäudefront noch immer überwiegend (mehr als 50 %) in Erscheinung treten werde. Nicht zuletzt zeige das Erscheinungsbild der Gebäudefront des Wohngebäudes zum Nachbargrundstück hin, dass die Balkone nicht als „vorgeschobene Gebäudefront“ wahrgenommen würden. Die Balkone seien noch als „vorspringende Bauteile im gewöhnlichen Ausmaß“ nach § 4 Z 30 Stmk. BauG anzusehen, deren Ausgestaltung nicht in den Schutzzweck des § 13 Abs. 2 Stmk. BauG - Sicherstellung einer gehörigen Belichtung und Belüftung der Gebäude - eingreife.

16 In seiner rechtlichen Beurteilung zum Themenbereich „Grenzabstand und Tiefgaragenzu- und -abfahrt“ führte das LVwG aus, Grundvoraussetzung für die Anwendung des § 13 Abs. 2 Stmk. BauG sei, dass der Tiefgaragenrampe Gebäudeeigenschaft zukomme. Die Gebäudeeigenschaft im Sinne des
§ 4 Z 29 Stmk. BauG sei zu bejahen. Die gänzlich eingehauste Tiefgaragenzu- und -abfahrt sei im oberirdischen Teil als selbständiges Gebäude oder zumindest als Gebäudeteil der Tiefgarage zu qualifizieren, das/der in offener Bebauungsweise nach § 4 Z 18 lit. a Stmk. BauG errichtet werde. Das oberirdische Bauwerk bilde daher an der der Nachbargrenze zugewandten Seite eine Gebäudefront im Sinne des § 4 Z 30 Stmk. BauG. Damit kämen grundsätzlich die auf Gebäude anzuwendenden Abstandsvorschriften des § 13 Abs. 2 Stmk. BauG zum Tragen.

17 Die eingehauste Tiefgaragenzu- und -abfahrt bilde auch ein eigenständiges und getrennt von der Tiefgarage zu beurteilendes Geschoß im Sinne des § 4 Z 34 Stmk. BauG aus. Mit der Raumhöhe von 2,30 m werde die nach der OIB-Richtlinie 3, Ausgabe März 2015, Punkt 11.3.1. erforderliche lichte Raumhöhe (für nicht als Aufenthaltsräume dienende Räume) von mindestens 2,10 m erreicht.

18 Für die Abstandsthematik sei nur der aus dem Gelände hervortretende oberirdische Teil des Geschoßes relevant. Zur Frage, ob dieses teilweise über das natürliche Gelände hervortretende Geschoß abstandsrelevant sei oder nicht, nähmen die Verfahrensparteien unterschiedliche Rechtspositionen ein. Die revisionswerbenden Parteien verträten, gestützt auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 97/06/0220, die Auffassung, dass das über dem natürlichen Gelände hervortretende Geschoß - entweder unter Anwendung des § 13 Abs. 4 Stmk. BauG oder unter Anwendung des § 13 Abs. 6 Stmk. BauG - bei der Berechnung des Grenzabstandes anzurechnen sei. Die Bauwerberin vertrete hingegen den Standpunkt, dass die Tiefgaragenzu- und -abfahrt keine unübliche Geschoßeinteilung aufweise, weshalb sie auch nur nach den Berechnungsvorschriften des § 13 Abs. 4 Stmk. BauG zu beurteilen wäre. Es handle sich überhaupt nur um ein Geschoß, wobei (und hier habe die Bauwerberin die alte Fassung des § 13 Abs.4 Stmk. BauG im Auge) dieses Geschoß überwiegend, mehr als 50 %, unter dem natürlichen Gelände liege und im Mittel weniger als 1,5 m gegenüber der Nachbarliegenschaft herausrage, demnach nicht abstandsrelevant sei.

19 Das LVwG schließe sich im Ergebnis der Rechtsansicht der Bauwerberin an. Aus der Systematik des § 13 Stmk. BauG gehe hervor, dass im Hinblick auf die Berechnung des Grenzabstandes zwischen Gebäuden mit einer üblichen und Gebäuden mit einer unüblichen Geschoßeinteilung zu unterscheiden sei. Bei einer üblichen Geschoßeinteilung (in der Regel übereinanderliegende horizontale Geschoße) und bei Geschoßhöhen bis zu 3 m sei der erforderliche Grenzabstand nach § 13 Abs. 4 Stmk. BauG, bei einer unüblichen Geschoßeinteilung und bei Geschoßhöhen von über 3 m nach § 13 Abs. 6 Stmk. BauG zu ermitteln. Für die Anwendung beider Vorschriften auf ein und dieselbe Gebäudefront biete das Gesetz keine Grundlage. Nur in Ausnahmefällen, wenn Gebäudefronten sowohl Gebäudeteile mit einer üblichen als auch mit einer unüblichen Geschoßeinteilung aufwiesen, könnten beide Berechnungsvorschriften - allerdings bezogen auf jeweils verschiedene Gebäudeteile - zum Tragen kommen (Verweis auf , G 331/97).

20 Im Erkenntnis vom , 97/06/0220, habe der Verwaltungsgerichtshof eine Tiefgaragenrampe zu beurteilen gehabt, die an das Hauptbauwerk (einem mehrgeschoßigen turmähnlichen Zubau mit einem Tonnendach zu einem bestehenden Wohnhaus) angebaut worden sei. Der Tiefgaragenrampe sei (nach dem damals geltenden Gebäudebegriff) als Teil des Hauptbauwerkes Gebäudeeigenschaft und damit auch eine Abstandsrelevanz zugestanden worden.

21 Diesem Erkenntnis - so das LVwG weiter - liege insofern ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde, als auch eine entlang einer Nachbargrenze verlaufende Tiefgaragenrampe mit Gebäudeeigenschaft (Gebäude bzw. Gebäudeteil) zu beurteilen gewesen sei. Allerdings - und hier ende die Vergleichbarkeit - sei diese Rampe an der maßgeblichen Gebäudefront des Hauptbauwerkes angebaut gewesen. Im vorliegenden Fall trete jedoch die Tiefgaragenzu- und -abfahrt gegenüber der Nachbargrenze als solitäres Bauwerk in Erscheinung, das im oberirdischen Bereich vom Wohngebäude mit darunterliegender Tiefgarage durch eine Wiesenfläche getrennt sei. Das Verhältnis zwischen § 13 Abs. 4 und § 13 Abs. 6 Stmk. BauG werde im zitierten VwGH-Erkenntnis offen gelassen (wird näher ausgeführt).

22 Aus Sicht des LVwG liefere § 13 Abs. 4 Stmk. BauG die Grundregel, der auch Vorrangstellung gegenüber § 13 Abs. 6 Stmk. BauG einzuräumen sei. Nur dann, wenn ein Bauwerk projektiert sei, das nach der Grundregel des § 13 Abs. 4 Stmk. BauG nicht beurteilt werden könne (bei einer unüblichen Geschoßeinteilung) oder die Geschoßhöhe von 3 m überschritten werde, sei der einzuhaltende Grenzabstand nach § 13 Abs. 6 Stmk. BauG als Sonderregelung für Bauwerke dieser Art zu ermitteln. Im ersten Anwendungsfall der Sonderregelung müsse die Geschoßeinteilung unüblich sein und nicht das Geschoß an sich.

23 Im vorliegenden Fall bilde die eingehauste Tiefgaragenzu- und -abfahrt nur ein Geschoß mit einer Geschoßhöhe unter 3 m aus. Daher könne weder von einer unüblichen Geschoßeinteilung gesprochen werden noch liege der zweite Anwendungsfall des § 13 Abs. 6 Stmk. BauG (Geschoßhöhe über 3 m) vor. Die Abstandsrelevanz der den revisionswerbenden Parteien zugewandten Gebäudefront des Bauwerkes sei daher - ähnlich jener von teilweise oberirdischen Kellergeschoßen - nach der Grundregel des § 13 Abs. 4 Stmk. BauG und nur nach dieser zu bestimmen.

24 Die Prüfung nach § 13 Abs. 4 Stmk. BauG habe erbracht, dass die oberirdisch in Erscheinung tretende Außenwandfläche der allseitig eingehausten Tiefgaragenzu- und -abfahrt im Mittel nicht mindestens 1,50 m hoch über dem natürlichen Gelände liege. Mangels eines anrechenbaren Geschoßes sei zur Nachbargrenze der revisionswerbenden Parteien kein Grenzabstand einzuhalten. Eine Verletzung des Nachbarrechtes nach § 13 Abs. 2 Stmk. BauG liege nicht vor.

25 Zum Themenbereich „Immissionsschutz“ hielt das LVwG fest, der Immissionsschutz gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG bestimme sich nach der Flächenwidmung des Baugrundstückes (hier: „Allgemeines Wohngebiet“). Hinsichtlich der durch die Widmung „Allgemeines Wohngebiet“ in erster Linie beabsichtigten Wohnnutzung bestehe kein Immissionsschutz.

26 Unabhängig von der Flächenwidmung des Baugrundstückes gewähre § 26 Abs. 1 Z 2 Stmk. BauG über § 13 Abs. 12 Stmk. BauG einen gewissen eigenständigen Immissionsschutz, der neben dem Schutz gegen Schallimmissionen auch den Schutz vor Luftschadstoffimmissionen beinhalte. Bei der Beurteilung, ob der Verwendungszweck von baulichen Anlagen (hier: Tiefgaragenzufahrt) eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten lasse, sei auf die Immissionsbelastungen an den Nachbargrenzen abzustellen.

27 Die Befürchtungen der revisionswerbenden Parteien, die widmungsgemäße Nutzung der Tiefgaragenzu- und -abfahrt führe zu Lärm-, Geruchs- und Staubimmissionen, die das ortsübliche Ausmaß überstiegen und gesundheitsgefährdend sein würden, seien nach Vornahme der Projektänderung vom unbegründet. Mit der Projektänderung werde die Zusatzbelastung (unter anderem) an NO2 an der Nachbargrenze keine Auswirkungen auf den menschlichen Organismus nach sich ziehen, die örtliche Geruchssituation werde sich nicht verändern.

28 Daraus könne abgeleitet werden, dass mit der Umsetzung des geplanten Bauvorhabens keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der revisionswerbenden Parteien zu erwarten sei. Die Zusatzbelastungen würden im Rahmen der Begriffsdefinition von Ortsüblichkeit nach § 4 Z 53 Stmk. BauG bleiben.

29 Aus dem Titel „Immissionsschutz“ bestehe somit keine Notwendigkeit, der Bauwerberin gemäß § 13 Abs. 12 Stmk. BauG größere Abstände zum Grundstück der revisionswerbenden Parteien als geplant vorzuschreiben oder ihr eine weitere Projektänderung nahezulegen.

30 Das LVwG ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, dass zum Verhältnis zwischen den „Anwendungsregeln“ des § 13 Abs. 4 und § 13 Abs. 6 Stmk. BauG noch keine gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.

31 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.

32 Die mitbeteiligte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision und begehrt Kostenersatz.

33 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

34 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

35 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

36 Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa , mwN).

37 Die revisionswerbenden Parteien wiederholen in ihren Zulässigkeitsausführungen zunächst die Begründung des LVwG für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision.

Ferner wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, das LVwG sei mit seiner Ansicht von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen, dass eine sukzessive Anwendung der Abstandsbestimmungen in § 13 Abs. 4 und § 13 Abs. 6 Stmk. BauG nicht möglich sei. Dass dies bei rechtlich richtiger Betrachtung jedoch der Fall sei, ergebe sich aus dem Erkenntnis vom , 97/06/0220, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof zu einem vergleichbaren Fall geäußert habe. Auch dort sei es um die Frage der Abstandsrelevanz einer Tiefgaragenzufahrt gegangen. Diese Frage sei vom Verwaltungsgerichtshof dahingehend beantwortet worden, dass bei Nichtanwendbarkeit des § 13 Abs. 4 Stmk. BauG mangels Erreichung einer Höhe der Außenwand von durchschnittlich mindestens 1,5 m nichtsdestotrotz für Gebäude ohne die übliche Geschoßeinteilung § 13 Abs. 6 Stmk. BauG zu beachten sei. Auf Grundlage dieser Bestimmung sei der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass eine Tiefgaragenrampe bei Übersteigen einer Höhe von 1,5 m als Geschoß anzusehen und dementsprechend der nach § 13 Abs. 2 Stmk. BauG gebotene Abstand einzuhalten sei. Demgemäß müsse auch die verfahrensgegenständliche Rampe für eine Tiefgarage die Abstandsbestimmungen nach dem Stmk. BauG einhalten.

38 Gemäß dem zweiten Absatz des § 13 Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2015, muss jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschoße, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).

39 Nach § 13 Abs. 4 Stmk. BauG sind als Geschoße in der jeweiligen Gebäudefront jene anzurechnen, die eine Mindestraumhöhe von 2,10 m aufweisen und deren Außenwandfläche im Mittel mindestens 1,50 m hoch über dem natürlichen Gelände liegt.

40 Gemäß § 13 Abs. 6 Stmk. BauG ist bei Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die übliche Geschoßeinteilung oder mit Geschoßhöhen von über 3,0 m die Abstandsermittlung unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3,0 m an jeder Gebäudeecke über dem natürlichen Gelände vorzunehmen. Restgeschoßhöhen von mehr als 1,5 m sind als Geschoß anzurechnen.

41 Die Abstandsvorschriften des § 13 Stmk. BauG beziehen sich nur auf Gebäude (vgl. , mwN). Die Frage, ob Tiefgaragenrampen als Gebäude, als Gebäudeteil oder als vorgeschobene Gebäudefront zu qualifizieren sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. erneut VwGH 2011/06/0193, mwN; vgl. ferner ).

42 Unterliegt eine Frage grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, läge eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa , mwN).

43 Wie sich aus dem auch von den revisionswerbenden Parteien zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 97/06/0220 ergibt (und auch in den bereits erwähnten hg. Erkenntnissen 2003/06/0099 und 2011/06/0193 hervorgehoben wurde), wurde dort die damals projektierte Rampe als abstandsrelevant angesehen, weil sie als Teil des damals verfahrensgegenständlichen Hauses qualifiziert wurde.

44 Es widerspricht somit nicht der hg. Judikatur, dass das LVwG im vorliegenden Fall einen maßgeblichen Unterschied zu dem, dem Erkenntnis 97/06/0220 zugrundeliegenden Sachverhalt darin erblickte, dass die gegenständliche Tiefgaragenzu- und -abfahrt gegenüber der Nachbargrenze als solitäres Bauwerk in Erscheinung tritt, das im oberirdischen Bereich vom Wohngebäude mit darunterliegender Tiefgarage durch eine Wiesenfläche getrennt ist.

45 Aus dem Erkenntnis 97/06/0220 ist weiters nicht abzuleiten, dass eine Tiefgaragenrampe in jedem Fall ein Gebäude oder Gebäudeteil ohne die übliche Geschoßeinteilung im Sinne des § 13 Abs. 6 Stmk. BauG darstellt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch , in dem, obwohl die Tiefgarage kein anrechenbares Geschoß im Sinne des § 13
Abs. 4 Stmk. BauG darstellte, die Anwendung des § 13 Abs. 6 Stmk. BauG gar nicht in Erwägung gezogen wurde).

46 Die Beurteilung des LVwG, die eingehauste Tiefgaragenzu- und -abfahrt bilde nur ein Geschoß mit einer Geschoßhöhe unter 3 m aus, weshalb weder eine unübliche Geschoßeinteilung noch der zweite Anwendungsfall des § 13 Abs. 6 Stmk. BauG (Geschoßhöhe über 3 m) vorliege, ist angesichts der im angefochtenen Erkenntnis zur Tiefgaragenzu- und -abfahrt getroffenen Feststellungen keineswegs unvertretbar. Ist demzufolge aber keines der Kriterien für die Anwendung des § 13 Abs. 6 Stmk. BauG erfüllt, erweist sich fallbezogen die Rechtsfrage betreffend das Verhältnis zwischen den Abstandsregeln des § 13 Abs. 4 und des § 13 Abs. 6 Stmk. BauG von Vornherein als nicht relevant, sodass damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.

47 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit weiter ausgeführt, das LVwG sei im Hinblick auf die Frage des gebotenen Abstandes des Hauptgebäudes von der Nachbargrenze von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Die Beurteilung, ob im konkreten Fall ein zulässiger oder unzulässiger, in die Grenzfläche ragender Bauteil im Sinne des § 4 Z 30 Stmk. BauG vorliege, habe nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu erfolgen (Verweis auf , 0023). Dabei spiele das Verhältnis der Fläche des vorspringenden Gebäudeteils zur dahinterliegenden Gebäudefläche zwar eine Rolle, jedoch könne im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht davon ausgegangen werden, dass ausschließlich auf dieses zahlenmäßige Flächenverhältnis abzustellen sei. Vielmehr seien auch die übrigen Umstände im Einzelfall miteinzubeziehen. Dies habe das LVwG jedoch unterlassen und in seiner Beurteilung insbesondere den Umstand nicht berücksichtigt, dass die Balkone aufgrund ihrer Ausführung und der Tatsache, dass diese die gesamte Gebäudefront umfassten, besonders massiv in Erscheinung träten.

48 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach klargestellt, nach welchen Kriterien die Frage zu beurteilen ist, ob ein Bauteil als „vorspringender Bauteil im gewöhnlichen Ausmaß“ als abstandsrelevant anzusehen ist oder nicht. Demnach ist diese Frage vor dem im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2012/06/0021, 0023, dargelegten Hintergrund nach den Umständen des Falles nicht nach der Bezeichnung des Bauteiles durch die Baubehörden oder die Parteien des Verfahrens zu beurteilen, sondern nach seiner Erscheinung und insbesondere seinen Dimensionen und deren Relation zur Gebäudefront. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob solche Bauteile im Prinzip ortsüblich sind, weil davon die Frage zu unterscheiden ist, ob solche Bauteile in den Grenzabstand ragen dürfen. Die Frage, ob ein Bauteil als „vorspringender Bauteil im gewöhnlichen Ausmaß“ im Sinne des § 4 Z 30 Stmk. BauG anzusehen ist oder nicht, ist im Einzelfall anhand der oben dargelegten Kriterien zu beurteilen. Auch in diesem Zusammenhang läge eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. zum Ganzen , mwN).

49 Von den dargelegten Kriterien ist auch das LVwG im angefochtenen Erkenntnis ausgegangen. Es hat hinsichtlich der in Rede stehenden Balkone nicht nur detaillierte Feststellungen getroffen, sondern seiner Entscheidung insbesondere zugrunde gelegt, dass die Relation zwischen Balkonfrontanteil und dahinterliegender Gebäudefront in Stahl-Glas-Konstruktion 17,8 % zu 82,2 % betrage und selbst bei Eintritt des im angefochtenen Erkenntnis beschriebenen Lamellen-Effektes die dahinterliegende Gebäudefront noch immer überwiegend (mehr als 50 %) in Erscheinung treten werde. Das LVwG kam zum Ergebnis, dass die Balkone nicht als „vorgeschobene Gebäudefront“ wahrgenommen würden, sondern noch als „vorspringende Bauteile im gewöhnlichen Ausmaß“ nach § 4 Z 30 Stmk. BauG anzusehen seien.

50 Eine Unvertretbarkeit dieser verwaltungsgerichtlichen Beurteilung wird mit dem zitierten Zulässigkeitsvorbringen der revisionswerbenden Parteien, in dem eine nicht näher beschriebene „Ausführung“ der Balkone erwähnt und ausgeführt wird, dass die Balkone die gesamte Gebäudefront umfassten, nicht dargelegt.

51 Schließlich wird die Zulässigkeit der Revision auch damit begründet, dass es zur Frage, ob in einem NO2-Sanierungsgebiet die Jahresmittelwert-Zusatzbelastung irrelevant im Sinne des Schwellenwertkonzepts sein müsse, damit das gegenständliche Bauvorhaben konsensfähig sei, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gebe.

52 Mit diesem Vorbringen wird - bezogen auf den gegenständlichen Fall - nicht näher dargelegt, weshalb die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt.

53 Abgesehen davon hat das LVwG eine Prüfung hinsichtlich des durch § 26 Abs. 1 Z 2 Stmk. BauG in Verbindung mit § 13 Abs. 12 Stmk. BauG gewährten Immissionsschutzes vorgenommen. Beurteilungsmaßstab ist nach dem insoweit klaren Wortlaut der letztgenannten Bestimmung - bezogen auf den Revisionsfall -, ob der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten lässt. Dabei ist das LVwG hinsichtlich NO2 zwar von einer relevanten Zusatzbelastung nach dem Schwellenwertkonzept ausgegangen, in weiterer Folge aber mit näherer Begründung zu dem Schluss gelangt, dass die Zusatzbelastung (unter anderem) an NO2 an der Nachbargrenze keine Auswirkungen auf den menschlichen Organismus nach sich ziehen und sich die örtliche Geruchssituation nicht verändern werde. Ferner hat es festgehalten, dass durch das in Rede stehende Bauvorhaben keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung und keine Gesundheitsgefährdung der revisionswerbenden Parteien zu erwarten sei und die Zusatzbelastungen im Rahmen der Begriffsdefinition von Ortsüblichkeit nach § 4 Z 53 Stmk. BauG blieben.

54 Diese auf die fachkundigen Ausführungen des immissionstechnischen Amtssachverständigen und der medizinischen Amtssachverständigen gestützten Ergebnisse des Verfahrens ziehen die revisionswerbenden Parteien nicht in Zweifel.

55 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

56 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018060018.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-48134