VwGH 13.09.2018, Ro 2017/15/0004
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der T H in F, vertreten durch die Buhri.Zobel.Kofler Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung OG in 6832 Sulz-Röthis, Schulgasse 28, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/1100127/2014, betreffend Einkommensteuer 2012, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Das angefochtene Erkenntnis wurde der revisionswerbenden Partei - wie auch in der Revision vorgebracht - am zugestellt.
2 Mit einem am zur Post gegebenen, an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz erhob die Revisionswerberin (ordentliche) Revision. Der Schriftsatz langte am beim Verwaltungsgerichtshof ein.
3 Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
4 Nach § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Sie beginnt - im Allgemeinen - mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses.
5 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa die Beschlüsse vom , Ra 2014/18/0135, und vom , Ro 2014/15/0025, mwN).
6 Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist am und war sohin schon am Tag des Einlangens des Schriftsatzes beim Verwaltungsgerichtshof - dem frühestmöglichen Zeitpunkt für die Weiterleitung an die zuständige Stelle - am abgelaufen.
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §25a Abs5; VwGG §26 Abs1; VwGG §34 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017150004.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-48109