VwGH 06.03.2020, Ra 2020/20/0042
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Bei der Verhängung einer Mutwillensstrafe handelt es sich um keine Verwaltungsstrafsache im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG (vgl. schon 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso , 95/19/1705, oder , 97/19/0022). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2017/20/0347 B RS 1 |
Normen | AVG §35 VwGG §42 Abs2 Z1 |
RS 2 | Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer "in welcher Weise immer" die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz. 2 f, zitierten Nachweise aus der hg. Rechtsprechung). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2011/01/0271 E VwSlg 18337 A/2012 RS 2 |
Normen | AVG §35 VwGG §42 Abs2 Z1 |
RS 3 | Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht (vgl. und VwSlg. 18.337 A/2012). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2018/19/0466 E RS 6 |
Normen | |
RS 4 | Es genügt für die Annahme der für die Verhängung der Mutwillensstrafe nach § 35 AVG erforderlichen Mutwilligkeit und damit einhergehend letztlich für die Unterstellung einer Missbrauchsabsicht in Bezug auf Rechtschutzeinrichtungen nicht, dass der Revisionswerber zwei zeitlich nahe Folgeanträge stellt. Entscheidend wäre vielmehr gewesen, ob der letzte Folgeantrag auch aus der Sicht des Revisionswerbers von vornherein als grund- und aussichtslos hätte erscheinen müssen. Diese Frage lässt sich nicht allein mit der mangelnden Berechtigung des Antrags beantworten, sondern hätte unter Bedachtnahme auf die konkrete Antragsbegründung näher untersucht werden müssen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D, geboren 1988, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , W195 2224837- 1/3E, betreffend Verhängung einer Mutwillensstrafe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Antragstellers insofern Folge, als die verhängte Mutwillensstrafe gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AVG in der Höhe von EUR 400,00 festgesetzt wurde. Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. 2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird vorgebracht, der Revisionswerber sei mittelos. Ein "Vollzug der Entscheidung, also die physische Durchsetzung der Strafe durch Exekution bzw. Ersatzhaft", sei im Vergleich zu den der Republik Österreich möglicherweise erwachsenen Belastungen ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Gemäß § 36 Abs. 1 AVG sind die Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) über den Vollzug von Geldstrafen auf eine Vollstreckung von Mutwillensstrafen anzuwenden (insbesondere die §§ 14 und 54b VStG).
5 Davon ausgehend hat der Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil iS des § 30 Abs. 2 VwGG schon deshalb nicht dargelegt, weil nach § 54b Abs. 3 VStG die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafe zu stellen, dem zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Weiters dürfen nach § 14 Abs. 1 VStG Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird. Es wird nicht ausgeführt, inwieweit dem Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte. Eine Ersatzfreiheitsstrafe wurde nicht festgesetzt; sie hätte auch nicht festgesetzt werden dürfen (vgl. , mwN).
6 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, über die Revision des D A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W195 2224837-1/3E, betreffend Verhängung einer Mutwillensstrafe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Ghanas, stellte am erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), weil ihm aufgrund seines christlichen Glaubens im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.
2 Mit Erkenntnis vom wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Ghana sowie das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise festgestellt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Am stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK“ nach § 55 AsylG 2005. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom wurde dieser Antrag abgewiesen und erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen und die weiteren gesetzlich vorgesehenen Aussprüche getroffen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom keine Folge.
4 Am stellte der Revisionswerber einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag) und brachte hierzu erstmals vor, dass er seit acht Jahren homosexuell sei, was in Ghana verboten sei. Im Fall seiner Rückverbringung drohe ihm asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung.
5 Dieser Folgeantrag wurde im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen, dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Ghana zulässig sei, wobei keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
6 Der Revisionswerber stellte am einen dritten Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag), den er im Wesentlichen erneut damit begründete, aufgrund seiner sexuellen Orientierung im Herkunftsstaat verfolgt zu werden. Er legte diverse Fotos einer „Homosexuellendisco“, die der Revisionswerber seit zwei Monaten besuche, sowie eine Mitgliedskarte der „Homosexuelle I T“ vor.
7 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig sei, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise, erließ ein auf Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot und erteilte ihm den Auftrag, in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen.
8 Mit Bescheid vom verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Revisionswerber gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in Höhe von € 500,-. Begründend führte es unter Verweis darauf, dass seine Entscheidung über den dritten Antrag auf internationalen Schutz vom in Rechtskraft erwachsen sei, aus, der Revisionswerber habe durch seine unbegründeten Antragsstellungen die Tätigkeit einer Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen.
9 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer Verhandlung insofern Folge, als die verhängte Mutwillensstrafe gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AVG mit € 400,- festgesetzt wurde, und es sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
10 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, bereits der zweite Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag) sei von der Behörde als auch vom Verwaltungsgericht dahingehend geprüft worden, ob das Vorbringen des Revisionswerbers, er sei homosexuell und daher in Gefahr, in seinem Herkunftsstaat verfolgt zu werden, zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweise. Es sei letztlich ausführlich dargelegt worden, warum eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht erkennbar sei. Trotz der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des wegen entschiedener Sache zurückgewiesenen Antrages habe der Revisionswerber einen dritten Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag) gestellt und sich abermals auf eine Verfolgung wegen seiner Homosexualität berufen. Dieser Antrag sei im Bewusstsein seiner Grund- und Aussichtslosigkeit gestellt worden, weil es dem Revisionswerber bewusst habe sein müssen, dass das nochmalige Vorbringen der Homosexualität keinen neuen Grund für einen dritten Antrag auf internationalen Schutz rechtfertige, insbesondere im Hinblick auf den knapp zwei Monate davor über dasselbe Vorbringen entschiedenen Antrag. Der Revisionswerber habe sich wissentlich auf einen unrichtigen Fluchtgrund gestützt. Er habe mit seinem dritten Antrag nunmehr bezweckt, eine rasche Beendigung seines Asylverfahrens zu vereiteln. In Zusammenschau der chronologischen Hergänge der einzelnen Anträge auf internationalen Schutz sowie des „Antrags gemäß Art. 8 EMRK“ und der jeweiligen Vorbringen des Revisionswerbers bleibe nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung als der rechtsmissbräuchlichen Antragstellung im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit. Gerade in dieser Konstellation komme die Verhängung der Mutwillensstrafe im „Ausnahmefall“ in Betracht. Durch die wiederholte Antragstellung auf internationalen Schutz mit demselben Fluchtvorbringen habe der Revisionswerber die Tätigkeit der Behörde offenbar mutwillig wider besseren Wissens in Anspruch genommen.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit - unter anderem - ein Abweichen von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG geltend macht.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Revision sowie der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht und nach Einleitung des Vorverfahrens - es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
13 Vorauszuschicken ist, dass die Revision nicht im Grunde des § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Verhängung einer Mutwillensstrafe nämlich um keine Angelegenheit des Verwaltungsstrafrechts (vgl. bis 0352, mwN).
14 Gemäß § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis € 726,- verhängen.
15 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig in diesem Sinn, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer „in welcher Weise immer“ die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt.
16 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Beschluss vom , 98/10/0183, zu § 35 AVG ausgesprochen, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. zum Ganzen , mwN).
17 Eine solche die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigende Konstellation ist hier anhand der Feststellungen des Verwaltungsgerichts aber nicht erkennbar.
18 Das Bundesverwaltungsgericht stützt die Verhängung der Mutwillensstrafe im Wesentlichen darauf, dass der Revisionswerber - auch in der Zusammenschau des chronologischen Hergangs der einzelnen Anträge - seinen zweiten Folgeantrag im Bewusstsein der Grund- und Aussichtlosigkeit infolge der rechtskräftigen Zurückweisung des ersten Folgeantrages gestellt habe, zumal dieser Antrag hinsichtlich des Fluchtvorbringens auf jenem aufbaue, dem bereits im vorangehenden Folgeantragsverfahren der glaubhafte Kern abgesprochen worden sei.
19 Damit schließt das Bundesverwaltungsgericht allein aus der knapp hintereinander erfolgten Antragstellung der Folgeanträge, die auf demselben Fluchtgrund beruhten, auf das Wissen um die Unrichtigkeit des vorgeschobenen Fluchtgrundes und ein Bewusstsein der Grund- und Aussichtlosigkeit der Anträge.
20 Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass es für die Annahme der für die Verhängung der Mutwillensstrafe nach § 35 AVG erforderlichen Mutwilligkeit und damit einhergehend letztlich für die Unterstellung einer Missbrauchsabsicht in Bezug auf Rechtschutzeinrichtungen nicht genügt, dass der Revisionswerber zwei zeitlich nahe Folgeanträge stellt. Entscheidend wäre vielmehr gewesen, ob der letzte Folgeantrag auch aus der Sicht des Revisionswerbers von vornherein als grund- und aussichtslos hätte erscheinen müssen. Diese Frage lässt sich nicht allein mit der mangelnden Berechtigung des Antrags beantworten, sondern hätte unter Bedachtnahme auf die konkrete Antragsbegründung - und zweckmäßigerweise nach Befragung des Revisionswerbers - näher untersucht werden müssen.
21 Da die bisherigen Feststellungen die Verhängung einer Mutwillensstrafe somit nicht tragen, ist das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. Es war daher aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
22 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
23 Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200042.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-48066