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VwGH 24.06.2020, Ra 2020/18/0049

VwGH 24.06.2020, Ra 2020/18/0049

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
ABGB §1332
COVID-19-VwBG 2020
COVID-19-VwBG 2020 §1
COVID-19-VwBG 2020 §1 Abs1
COVID-19-VwBG 2020 §2 Abs1
VwGG §26 Abs1
VwGG §46 Abs1
VwRallg
RS 1
Dem Antragsteller ist zwar zuzugestehen, dass zum Zeitpunkt der Revisionserhebung noch keine hg. Rechtsprechung dazu vorlag, ob die Frist zur Einbringung einer Revision iSd. § 1 Abs. 1 COVID-19-VwBG 2020 "unterbrochen" oder iSd. § 2 Abs. 1 legcit. "gehemmt" ist, doch lässt dieser Umstand für sich noch nicht auf einen bloß minderen Grad des Versehens schließen. Vielmehr hätte der Parteienvertreter, der sich in der Revision zur Beurteilung deren Rechtzeitigkeit ohne nähere Begründung auf § 1 Abs. 1 COVID-19-VwBG 2020 gestützt hat, § 2 Abs. 1 legcit. nicht außer Acht lassen dürfen (vgl. , 0150). Dass - nach den Angaben des Antragstellers - der OGH im Anwendungsbereich des 1. COVID-19-JuBG 2020, eines hier nicht zur Anwendung gelangenden Gesetzes, von einer Unterbrechung der ihn betreffenden Rechtsmittelfristen in Zivil- und Strafrechtssachen ausginge, änderte nichts an der Pflicht des Parteienvertreters, sich mit der neuen Gesetzeslage nach dem für Revisionen an den VwGH geltenden COVID-19-VwBG sorgfältig auseinanderzusetzen. Auch der Umstand, dass in der Literatur von einer Anwendbarkeit des § 1 COVID-19-VwBG 2020 auf Revisionen an den VwGH ausgegangen wird, lässt keine Rückschlüsse auf das allein maßgebliche Verschulden des im hier zu beurteilenden Verfahren tätigen Parteienvertreters zu.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/07/0062 B RS 1 (hier: nur die ersten beiden Sätze)
Normen
COVID-19-VwBG 2020 §1
COVID-19-VwBG 2020 §2 Abs1 Z1
COVID-19-VwBG 2020 §6 Abs2
VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg
RS 2
Der , bereits ausgesprochen, dass im dort gegenständlichen Fall die Erhebung der Revision nicht in einem bei ihm bereits anhängigen Verfahren erfolgte, sodass die Fristunterbrechung des § 1 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG 2020) nicht zur Anwendung gelangt. Vielmehr ist die Revisionsfrist als Frist für einen "verfahrenseinleitenden" Antrag iSd § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG 2020 anzusehen und wird nach dieser Bestimmung daher für die dort genannte Dauer nur "gehemmt". Für den Revisionsfall, der im Hinblick auf die Sach- und Rechtslage mit jenem des zitierten Beschlusses vergleichbar ist, folgt daraus, dass die Revisionsfrist am (somit noch vor Inkrafttreten des COVID-19-VwBG 2014 am ) zu laufen begann und für die Zeit vom bis gehemmt war (vgl. § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG 2020).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/05/0149 B RS 1
Normen
COVID-19-VwBG 2020 §2 Abs1 Z1
COVID-19-VwBG 2020 §6 Abs2
VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs3
VwGG §61
RS 3
Auch wenn ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim VwGH zu stellen ist und dieser über die Gewährung von Verfahrenshilfe entscheidet, ändert das nichts daran, dass erst mit der Einbringung der Revision das Revisionsverfahren eingeleitet wird. Mit dem über den Verfahrenshilfeantrag ergehenden Beschluss des VwGH ist das Verfahren über die Verfahrenshilfe abgeschlossen. Wird in der Folge (etwa nach Abweisung des Verfahrenshilfeantrages) keine Revision erhoben, gibt es kein Revisionsverfahren und kann auch nicht von einem "anhängigen Verfahren" vor dem VwGH die Rede sein. Die (auch) nach einer stattgebenden Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag erhobene Revision unterscheidet sich nur in Hinblick auf den abweichenden Beginn der Revisionsfrist von der ohne vorherigen Verfahrenshilfeantrag eingebrachten Revision, sodass auch in diesem Fall nicht von einem "anhängigen Verfahren" gesprochen werden kann. Ausgehend davon ist die vorliegende Revision an den VwGH als verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG 2020 anzusehen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/19/0548 B RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, geboren 1997, vertreten durch die Verfahrenshelferin Dr. Bettina Windisch-Altieri, diese vertreten durch Mag. Nora Huemer-Stolzenburg, Rechtsanwältin in 1220 Wien, Schüttaustraße 69/46, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W122 2216649 1/11E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum erteilt (Spruchpunkt III.).

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt I. des Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A). Die Revision nach Art. 133 Abs. 4B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt B).

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

4 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Da dem Revisionswerber die Stellung eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde und die angefochtene Entscheidung keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung darstellt, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben (vgl. in diesem Sinne etwa ).

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, in der Revisionssache des M M, vertreten durch Dr. Bettina Windisch-Altieri, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4/5, als bestellte Verfahrenshelferin, diese vertreten durch Mag. Nora Huemer-Stolzenburg, Rechtsanwältin in 1220 Wien, Schüttaustraße 69/46, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W122 2216649-1/11E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

II. Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 In der gegenständlichen Asylangelegenheit wurde dem Revisionswerber mit hg. Beschluss vom , Ra 2020/18/0049-2, die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das oben angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) bewilligt.

2 Mit Bescheid vom bestellte die Rechtsanwaltskammer Wien die Verfahrenshelferin als Rechtsvertreterin.

3 Am wurde die vorliegende außerordentliche Revision beim BVwG eingebracht. Zur Rechtzeitigkeit führt sie aus, der Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom sei der Verfahrenshelferin am zugestellt worden. Die Revisionsfrist sei am noch offen gewesen und habe daher gemäß dem COVID-19-VwBG am neu zu laufen begonnen, sodass die Einbringung der Revision rechtzeitig erfolgt sei.

4 Mit Eingabe vom äußerte sich der Revisionswerber über Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes erneut zur Rechtzeitigkeit der Revision und brachte vor, anders als im Fall, der dem , zugrunde gelegen sei, erfolge im vorliegenden Fall die Erhebung der Revision sehr wohl in einem beim Verwaltungsgerichtshof bereits anhängigen Verfahren, weil hier vor Revisionserhebung bereits ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt worden sei, sodass die Revisionsfrist gemäß dem COVID-19-VwBG nicht bloß gehemmt, sondern unterbrochen worden und die Revision rechtzeitig eingebracht worden sei.

5 Vorsorglich stellte der Revisionswerber in dieser Eingabe auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist. Die Rechtsvertreterin des Revisionswerbers sei zu der Rechtsauffassung, dass es im vorliegenden Fall zu einer Unterbrechung der Revisionsfrist gekommen sei, aufgrund einer „rechtlichen Auseinandersetzung mit den Bestimmungen des COVID-19-VwBG“ gekommen. Ihre Rechtsansicht, dass bereits mit der Stellung eines Antrages auf Verfahrenshilfe das außerordentliche Revisionsverfahren als beim Verwaltungsgerichtshof anhängig anzusehen sei, werde formal dadurch bestätigt, dass das Revisionsverfahren unter derselben Geschäftszahl wie das Verfahren über den Antrag auf Verfahrenshilfe (weiter-)geführt werde. Der Rechtsvertreterin könne nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie ein auffallend sorgloses oder besonders nachlässiges Verhalten zu dieser Auffassung gelangen hätte lassen.

6 Zu Spruchpunkt I:

7 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

8 Die Frist zur Erhebung der Revision wurde versäumt (vgl. unten zu Spruchpunkt II.).

9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen (vgl. etwa , mwN).

10 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann. Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (vgl. etwa , mwN).

11 Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist dabei als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Das Verschulden des Parteienvertreters trifft nach ständiger Rechtsprechung die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige Personen (vgl. etwa , mwN).

12 Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt in der Regel keinen minderen Grad des Versehens dar, weil vor allem eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient (vgl. , mwN).

13 Wie der Verwaltungsgerichtshof (vgl. , 0025) bereits ausgesprochen hat, lässt der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Revisionserhebung noch keine hg. Rechtsprechung dazu vorlag, ob die Frist zur Einbringung einer Revision im Sinn des § 1 Abs. 1 COVID-19-VwBG „unterbrochen“ oder im Sinn des § 2 Abs. 1 leg. cit. „gehemmt“ ist, auf dem Boden der dargestellten Rechtsprechung für sich noch nicht auf einen bloß minderen Grad des Versehens schließen; ein Parteienvertreter, der sich in der Revision zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit ohne nähere Begründung auf § 1 Abs. 1 COVID-19-VwBG gestützt hat, hätte § 2 Abs. 1 leg. cit. nicht außer Acht lassen dürfen.

14 Am Vorliegen eines nicht bloß minderen Grades des Versehens ändert auch der im Wiedereinsetzungsantrag hervorgehobene Umstand nichts, dass vor Erhebung der Revision einem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe stattgegeben wurde. Denn die Rechtsansicht der einschreitenden Rechtsvertreterin, bereits mit der Stellung eines Antrages auf Verfahrenshilfe sei das außerordentliche Revisionsverfahren als beim Verwaltungsgerichtshof anhängig anzusehen, ist unzutreffend (siehe dazu näher Rn. 18). Insbesondere konnte diese Rechtsansicht nicht ohne ein Versehen, das einen minderen Grad überschreitet, daraus abgeleitet werden, dass das Revisionsverfahren unter derselben Geschäftszahl wie das Verfahren über den Antrag auf Verfahrenshilfe (weiter-)geführt werde, zumal es sich bei der Vergabe von Geschäftszahlen lediglich um einen Akt der Justizverwaltung handelt, der keine Rückschlüsse auf die rechtliche Zuordnung der einzelnen Verfahrensarten zulässt.

15 Da das dem Antragsteller zuzurechnende Verschulden seiner Rechtsvertreterin somit den minderen Grad des Versehens übersteigt, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

16 Zu Spruchpunkt II:

17 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom , Ra 2020/11/0098, ausgesprochen, dass die Erhebung der Revision nicht in einem bei ihm bereits anhängigen Verfahren erfolgt sei, sodass auf einen solchen Sachverhalt die Fristunterbrechung des § 1 COVID-19-VwBG nicht zur Anwendung gelangt. Vielmehr sei die Revisionsfrist als Frist für einen verfahrenseinleitenden Antrag iSd § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG anzusehen und nach dieser Bestimmung daher für die dort genannte Dauer nur gehemmt worden.

18 Im Beschluss vom , Ra 2019/19/0548, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, nichts anderes könne in jenen Fällen gelten, in denen vor Einbringung der Revision ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt wurde. Auch wenn ein solcher Antrag beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen ist und dieser über die Gewährung von Verfahrenshilfe entscheidet, ändert das nichts daran, dass erst mit der Einbringung der Revision das Revisionsverfahren eingeleitet wird. Mit dem über den Verfahrenshilfeantrag ergehenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verfahren über die Verfahrenshilfe abgeschlossen. Wird in der Folge (etwa nach Abweisung des Verfahrenshilfeantrages) keine Revision erhoben, gibt es kein Revisionsverfahren und kann auch nicht von einem „anhängigen Verfahren“ vor dem Verwaltungsgerichtshof die Rede sein. Die (auch) nach einer stattgebenden Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag erhobene Revision unterscheidet sich nur in Hinblick auf den abweichenden Beginn der Revisionsfrist von der ohne vorherigen Verfahrenshilfeantrag eingebrachten Revision, sodass auch in diesem Fall nicht von einem „anhängigen Verfahren“ gesprochen werden kann.

19 Die Sach- und Rechtslage des vorliegenden Revisionsfalles ist in den maßgeblichen Punkten mit jener der genannten Beschlüsse vergleichbar, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG auf die Begründung dieser Beschlüsse verwiesen wird.

20 Aus dem Gesagten folgt, dass im vorliegenden Fall die Revisionsfrist am zu laufen begann und für die Zeit vom bis gehemmt war (vgl. § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG).

21 Ausgehend vom Beginn der Revisionsfrist am Montag, dem , hätte die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 VwGG mit Ablauf des Montags, , geendet (§ 32 Abs. 2 AVG). Unter Hinzurechnung der 40-tägigen Fristhemmung vom bis hat die Revisionsfrist im vorliegenden Fall erst mit Ablauf des geendet.

22 Die am eingebrachte Revision erweist sich daher als verspätet und war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AsylG 2005 §8
VwGG §30 Abs2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180049.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-48047