VwGH 18.05.2020, Ra 2020/16/0013
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die Steuerhinterziehung, die sich auf eine von der Einfuhr nach Österreich mit nachfolgender innergemeinschaftlicher Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat sowie dementsprechenden innergemeinschaftlichen Erwerb in diesem andern Mitgliedstaat in keinem Zusammenhang stehende (spätere) innergemeinschaftliche Lieferung aus dem anderen Mitgliedstaat bezieht, schließt die Steuerbefreiung der Einfuhr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung in Österreich nicht aus (vgl. , Rn. 38 bis 43). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2016/16/0061 E RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Zollamts Feldkirch Wolfurt in 6800 Feldkirch, Galuragasse 3, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/1200043/2017, betreffend Einfuhrumsatzsteuer und Verzugszinsen (mitbeteiligte Partei: J GmbH in W, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Reichsstraße 7), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde der Mitbeteiligten, einer Spedition, Folge und hob den Bescheid des Zollamts vom , mit dem der Mitbeteiligten die buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer und Verzugszinsen für näher bezeichnete Zollanmeldungen des Zeitraums Mai 2010 bis April 2011 mitgeteilt worden war, ersatzlos auf. Weiters sprach das Bundesfinanzgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
2 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
4 In der Amtsrevision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, es sei noch nicht abschließend geklärt, ob es für die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer bzw. deren Versagung wirklich einen Unterschied mache, ob ein Empfänger im Bestimmungsmitgliedstaat überhaupt keine Steueranmeldungen abgebe (und damit keine innergemeinschaftlichen Erwerbe erkläre) oder ob er zwar Steueranmeldungen abgebe, aber nicht auffindbar sei und er zwar (spätere) innergemeinschaftliche Lieferungen (im Bestimmungsmitgliedstaat) erkläre, aber keine Zusammenfassenden Meldungen abgebe.
5 Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom , Ra 2016/16/0061, gestützt auf das (aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes ergangene) , Vetsch-Int., ausgesprochen hat, dass eine Steuerhinterziehung, die sich auf eine mit der Einfuhr nach Österreich mit nachfolgender innergemeinschaftlicher Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat sowie dementsprechendem innergemeinschaftlichem Erwerb in diesem anderen Mitgliedstaat in keinem Zusammenhang stehende (spätere) innergemeinschaftliche Lieferung aus dem anderen Mitgliedstaat bezieht, die Steuerbefreiung der Einfuhr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung in Österreich nicht ausschließt.
6 Soweit die Amtsrevision das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2016/16/0059, ins Treffen führt, ist auf die Verschiedenheit der Sachverhaltsgestaltung hinzuweisen, war in jenem Revisionsfall doch aufgrund der die innergemeinschaftlichen Erwerbe betreffenden Steuerhinterziehung die Steuerbefreiung für das innergemeinschaftliche Verbringen und damit eine Voraussetzung für die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 nicht gegeben.
7 Die Amtsrevision führt selbst aus, dass die Sachverhaltsgestaltung im revisionsgegenständlichen Fall jener gleicht, die dem , Vetsch Int. (und somit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2016/16/0061) zugrunde lag.
8 Warum das Bundesfinanzgericht im Revisionsfall daher nicht zum Ergebnis hätte gelangen dürfen, dass die Steuerbefreiung für die Einfuhr nach Österreich nicht zu versagen sei, macht die Amtsrevision nicht einsichtig.
9 Im Übrigen hat das Bundesfinanzgericht die Nichtversagung der Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer maßgeblich darauf gestützt, dass aus der mangelnden Kooperation der durch die Mitbeteiligte indirekt vertretenen Empfängerin mit den slowakischen Behörden, deren bloß virtuellem Firmensitz sowie deren Nichtabgabe von Zusammenfassenden Meldungen noch nicht auf eine (für die Anwendbarkeit der zehnjährigen Verjährungsfrist nach Art. 221 Abs. 4 ZK iVm § 74 Abs. 2 ZollR-DG erforderliche) Hinterziehung der Einfuhrumsatzsteuer geschlossen werden könne.
10 Dass dem Bundesfinanzgericht bei dieser einzelfallbezogenen Beurteilung ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender, relevanter Fehler unterlaufen wäre, behauptet die Amtsrevision gar nicht.
11 In der Amtsrevision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.
12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160013.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-47998