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VwGH 15.04.2020, Ra 2020/13/0030

VwGH 15.04.2020, Ra 2020/13/0030

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
ALSAG 1989 §10
VwGG §30 Abs2
RS 1
Abweisung - Feststellung einer Beitragspflicht nach § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG - Feststellungsbescheide nach § 10 ALSAG sind die Grundlage für die Vorschreibung eines (Altlastensanierungs-)Beitrags nach dem ALSAG und daher einem mittelbaren Vollzug zugänglich. Solche Feststellungsbescheide sind daher grundsätzlich auch einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich (vgl. , mwN).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/13/0004 B RS 1 (hier Nichtstattgebung; Feststellung nach dem Altlastensanierungsgesetz)
Normen
ALSAG 1989 §10
B-VG Art10 Abs1
B-VG Art102
VwGG §47 Abs5
VwRallg
RS 1
Feststellungsverfahren nach dem ALSAG 1989 fallen in den (mittelbaren) Vollzugsbereich des Bundes (vgl. die Hinweise auf die Kompetenzgrundlage in den Materialien zum ALSAG 1989, ErlRV 898 BlgNR 17. GP 11). Rechtsträger im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG ist sohin der Bund. (hier: Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz an die Niederösterreichische Landesregierung war daher abzuweisen [vgl. , mwN].)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H Handelsgesellschaft m.b.H., vertreten durch die DAX Wutzlhofer & Partner Rechtsanwälte GmbH in 7000 Eisenstadt, Rusterstraße 62/1/4. Stock, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl. LVwG-AV-1040/001-2018, betreffend Feststellung nach dem Altlastensanierungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Feststellungsbescheide nach § 10 ALSAG sind die Grundlage für die Vorschreibung eines (Altlastensanierungs-)Beitrages nach dem ALSAG und daher einem mittelbaren Vollzug zugänglich. Solche Feststellungsbescheide sind daher auch einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich (vgl. ).

3 In seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision hat der Revisionswerber - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg.Nr. 10.381/A). Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils daher die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. neuerlich , mwN).

4 Die Revisionswerberin trägt in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vor, sie sei durch die Vorschreibung des Altlastensanierungsbeitrags in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen gefährdet und es besteht die Gefahr, dass sie Vermögensgegenstände unter Wert verkaufen müsse, wodurch ihr ein nicht wieder auszugleichender Vermögensnachteil entstünde, oder sie wäre sogar gezwungen Insolvenz anzumelden. Es sei mit einem Altlastensanierungs-Beitrag von mehreren Hunderttausend Euro zu rechnen.“

5 Konkrete Angaben zu den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin enthält der Antrag nicht, weshalb diesem nicht stattzugeben war.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Eraslan, über die Revision der H Handelsgesellschaft m.b.H., vertreten durch die DAX Wutzlhofer & Partner Rechtsanwälte GmbH in 7400 Oberwart, Wiener Straße 8a/2. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , LVwG-AV-1040/001-2018, betreffend Feststellung gemäß § 10 ALSAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen; mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Österreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Das Aufwandersatzbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

1 Auf Antrag der Revisionswerberin stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom fest, dass der in den Quartalen 1 bis 3 im Jahr 2011 und im 2. Quartal im Jahr 2016 auf näher bezeichneten Grundstücken in eine Deponie eingebrachte Gleisschotter (im näher genannten Umfang) Abfall im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) sei und dem Altlastenbeitrag unterliege.

2 Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist Beschwerde.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Das Landesverwaltungsgericht stellte nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens - auf das Wesentliche zusammengefasst - fest, die Revisionswerberin habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Baurestmassendeponie auf näher bezeichneten Grundstücken betrieben. Im Zeitraum Februar 2011 bis August 2011 sowie im November 2011 sei Gleisschotter- bzw. Gleisunterbaumaterial, vermischt mit feinem Bodenaushubmaterial, das bei diversen Eisenbahnbaustellen angefallen sei, im näher angeführten Ausmaß auf diese Deponie eingebracht und auf einem „Haufwerk“ gelagert worden, wobei keine technische Trennung zwischen den verschiedenen Anlieferungen unterschiedlicher Materialqualität erfolgt sei. Diese Materialien seien von infrastrukturellen Baustellen entfernt worden, um den Fortgang dieser Bauvorhaben nicht zu behindern.

5 Ein Teil dieses Materials sei - nach der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“ - anhand von Beurteilungsnachweisen der Abfallart der Schlüsselnummer 31467 („Gleisschotter“), die restlichen Teile den Abfallarten der Schlüsselnummern 31411 Sp. 29, 31411 Sp. 33 sowie 31424 Sp. 37 (alle drei „Bodenaushub“ unterschiedlicher Spezifizierungen) zugeordnet worden.

6 Eine Trennbarkeit der Materialien im Sinne einer Zuordnung zu den einzelnen Baustellen sei nicht gegeben gewesen, die Revisionswerberin - als Deponiebetreiberin - habe nicht auf die unterschiedlichen Abfallqualitäten geachtet und sei einheitlich vorgegangen. Ohne Aufbereitung des Materials samt Qualitätsbestimmung der anfallenden Fraktionen habe kein Teil dieser Lagerungen einer Verwertungsmaßnahme zulässig zugeführt bzw. als zulässiges Deponiebaumaterial für eine Entwässerungsschicht als geeignet befunden werden können. Die Revisionswerberin habe keine rechtlichen Recherchen bei der zuständigen Behörde angestellt, ob das gelagerte Gleisschottermaterial vor Ort auf der Deponie aufbereitet werden könne. Es sei geplant gewesen, zumindest einen Teil der Materialien später auf anderen Baustellen zu verwerten.

7 Im Zuge behördlicher Überprüfungen der Deponie im Jahr 2012 sei der Revisionswerberin seitens der Abfallrechtsbehörde mitgeteilt worden, dass es sich bei den Lagerungen um ein nicht genehmigtes, somit konsensloses Zwischenlager handle und eine Aufbereitung der Materialien aufgrund der unmittelbaren Nähe der Anlage zur Wohnnachbarschaft nicht genehmigungsfähig sei. Es sei zudem festgestellt worden, dass ein geringer Teil der im Jahr 2011 gelagerten Materialien durch die Revisionswerberin konsenslos aufbereitet und in der Deponie zwischengelagert, der restliche Teil innerhalb der Deponie umgelagert worden sei.

8 Im Laufe des Jahres 2012 sei von der Revisionswerberin beschlossen worden, die im Jahr 2011 gelagerten Gleisschottermaterialien - im näher genannten Ausmaß - als Deponiegut auf der Baurestmassendeponie zu belassen. Die Revisionswerberin habe diese Materialien in die Abfallbilanz für das Jahr 2012 als Deponiegut aufgenommen und diese elektronisch der zuständigen Behörde übermittelt.

9 Im Jahr 2016 sei weiteres ungesiebtes Gleisunterbaumaterial - das bei diversen Eisenbahnbaustellen angefallen und von diesen entfernt worden sei, um den Fortgang dieser Bauvorhaben nicht zu behindern - zur von der Revisionswerberin betriebenen Deponie angeliefert worden. Dieses Material sei - nach der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“ - anhand von Beurteilungsnachweisen zum Teil der Abfallart der Schlüsselnummer 31467 („Gleisschotter“), zum Teil den Abfallarten der Schlüsselnummern 31411 Sp. 29, 31411 Sp. 33 sowie 31424 Sp. 37 (alle drei „Bodenaushub“ unterschiedlicher Spezifizierungen) zugeordnet worden.

10 Diese Materialien seien nach der Anlieferung allesamt ohne besondere Vorkehrungen dem Stand der Technik entsprechend lagenweise in den Deponiekörper eingebaut worden, wobei eine Vermischung der Materialien der einzelnen Abfallqualitäten durch den lagenweisen, verdichteten Einbau eingetreten sei. Im Schüttzeitpunkt im Jahr 2016 sei jedenfalls nicht geplant gewesen, das bereits eingebrachte Material später wieder zu entfernen.

11 Im Jahr 2017 sei die Deponie in diesem Bereich teilweise rückgebaut und das Deponiegut auf eine naheliegende Deponie verbracht worden.

12 Das Landesverwaltungsgericht führte - soweit von Relevanz - beweiswürdigend aus, der festgestellte Entschluss zur Deponierung der im Jahr 2011 eingebrachten Materialien im Jahr 2012 gründe auf der Tatsache, dass spätestens bei der behördlichen Überprüfung durch die Abfallrechtsbehörde im Jahr 2012 die Revisionswerberin Kenntnis davon erlangt habe, dass eine Aufbereitung dieser Materialien vor Ort nicht möglich gewesen sei und für die Zwischenlagerung eine Genehmigung erforderlich gewesen wäre. Die Revisionswerberin selbst habe die betreffende Lagerung in der gesetzlich vorgeschriebenen Abfallbilanz für das Jahr 2012 als Deponiegut deklariert und im Elektronischen Datenmanagement Umwelt als solches ausgewiesen, sodass kein Zweifel am Entschluss zur endgültigen Ablagerung dieser Materialien als Deponiegut in der Deponie bestehe.

13 Die im Beschwerdeverfahren getätigte Behauptung der Revisionswerberin, wonach das im Jahr 2011 eingebrachte Material in den Jahren 2012 bis 2014 entfernt worden wäre, sei nicht unter Beweis gestellt worden und stehe im Widerspruch zu den glaubwürdigen Aussagen des Amtssachverständigen und des Deponieaufsichtsorgans, die vor Ort die getätigten Gleisschotterlagerungen in den relevanten Zeiträumen wahrgenommen haben.

14 Hinsichtlich der Ablagerung der Materialien und deren Einbau in den Deponiekörper im Jahr 2016 werde den fachlichen Ausführungen des Deponieaufsichtsorgans und des Amtssachverständigen gefolgt. Die Revisionswerberin habe im gesamten Verfahren auch nicht bestritten, dass das Material in den Ablagerungskörper eingebracht worden sei, sondern nur vorgebracht, dass die Lagerdauer noch nicht abgelaufen wäre.

15 In rechtlicher Hinsicht führte das Landesverwaltungsgericht aus, bei den verfahrensgegenständlichen Gleisschottermaterialien, die allesamt von diversen Infrastrukturbaustellen stammen und der Revisionswerberin zur Entsorgung, also in Entledigungsabsicht, übergeben worden seien, sei der subjektive Abfallbegriff - im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 - erfüllt. Nach der Lebenserfahrung gehe es nämlich einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt werde, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben zu vollenden, ohne durch das Material behindert zu werden, womit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden sei. Es bedürfe konkreter Anhaltspunkte, dass sich ein Bauherr (oder Bauführer) - abweichend von der dargestellten Erfahrungstatsache - nicht des bei diesem Bauvorhaben angefallenen Aushubmaterials entledigen wolle, wobei derartige Anhaltspunkte im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und auch in keiner Weise behauptet worden seien.

16 Entscheidend sei gegenständlich auch, dass die Vermengung von Abfall mit Nichtabfall dann zur Abfalleigenschaft des Gesamtgemenges führe, wenn eine Separierung der vermengten Stoffe nicht mehr möglich sei. Die Lagerung bzw. Ablagerung verschiedener Fremdmaterialien ohne technische Barrieren und nachvollziehbaren Aufzeichnungen über Qualität und (Ab-)Lagerungslage sei als ein als Abfall zu qualifizierendes Gesamtgemenge zu werten. Diese Vorgangsweise habe zudem die Konsequenz, dass die vorgenommenen Tätigkeiten als einheitlicher Vorgang anzusehen und in ihrer Gesamtheit zu betrachten seien und nicht in Einzelbestandteile aufgespaltet werden können.

17 Im vorliegenden Fall sei eine Trennbarkeit der gelagerten bzw. abgelagerten Gleisunterbaumaterialien der verschiedenen Bauvorhaben bzw. Abfallqualitäten iSd § 15 Abs. 2 AWG 2002 nicht gegeben gewesen, sodass die Beurteilung der verschiedenen Gleisunterbaumaterialien - unabhängig von einer Zuordnung zu einer Schlüsselnummer nach der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“ - als untrennbares Gemisch zu erfolgen habe.

18 Hinsichtlich der im Jahr 2011 eingebrachten Materialien sei zu prüfen, ob die Lagerung zur Verwertung oder zur Beseitigung erfolgt und ob die in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG genannte Zeitdauer überschritten worden sei.

19 Auch wenn die Revisionswerberin die Lagerungen im Jahr 2011 mit der Absicht getätigt habe, sie teilweise verwerten zu wollen, habe sie im Jahr 2012 durch die Aufnahme der Abfälle als Deponiegut in der Abfallbilanz 2012 zum Ausdruck gebracht, das Gleisschottermaterial deponieren zu wollen. Diese Maßnahme sei als Beseitigungsmaßnahme zu werten und unter den Tatbestand „Lagern von Abfällen zur Beseitigung“ iSd § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG zu subsumieren, sodass die beitragsfreie Lagerdauer lediglich ein Jahr betragen habe. Nach Entschlussfassung im Jahr 2012, somit spätestens am , habe die beitragsfreie Lagerdauer zumindest am zu laufen begonnen und am geendet, weshalb etwaige Aufbereitungs- bzw. Verwertungsversuche im Jahr 2015 die bereits 2014 entstandene Abgabenschuld nicht mehr rückgängig machen können.

20 Hinsichtlich der Beitragspflicht der im Jahr 2016 angelieferten Materialien sei festgestellt worden, dass diese mit der Intention in den Deponiekörper eingebaut worden seien, um sie dort auf Dauer abzulagern. Diese Handlung habe die Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a ALSAG idF BGBl. I Nr. 103/2013 - und nicht wie von der belangten Behörde zu Unrecht angenommen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG - bereits ausgelöst, womit der zu einem späteren Zeitpunkt teilweise vorgenommene Rückbau der Deponie zu keiner Änderung der rechtlichen Beurteilung der beitragspflichtigen Tätigkeit führen könne.

21 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. In dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren haben die belangte Behörde, der Bund, vertreten durch das (damalige) Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien (nunmehr: Zollamt Österreich), sowie die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Revisionsbeantwortungen erstattet.

22 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

23 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

24 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

25 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Landesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es den im Jahr 2016 angelieferten Gleisschotter als gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b (gemeint: lit. a) ALSAG in die Deponie eingebracht einstufe, obwohl feststehe, dass dieses Material innerhalb eines Jahres wieder aus der Deponie abtransportiert worden sei. Das Landesverwaltungsgericht hätte aus diesem Grund eine Beitragsfreiheit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG annehmen müssen. Ferner sei die Frage, was unter die Wortfolge „Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper“ zu subsumieren bzw. zu verstehen sei, in der Rechtsprechung nicht behandelt worden.

26 Mit diesem Vorbringen, das sich nur auf die Vorgänge im Jahr 2016 bezieht, gelingt es der Revisionswerberin nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.

27 Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG - in der für die Vorgänge im Jahr 2016 geltenden Fassung - unterliegt dem Altlastenbeitrag das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erde. Als Ablagern im Sinne des ALSAG gilt gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a leg. cit. auch das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind, sowie gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b leg. cit. das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung.

28 Das Landesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die im Jahr 2016 angelieferten Materialien ohne besondere Vorkehrungen lagenweise und verdichtet in den Deponiekörper eingebaut worden seien, wodurch eine Vermischung von Materialien unterschiedlicher Abfallqualitäten eingetreten sei. Im Zeitpunkt des Einbaus sei nicht geplant gewesen, dieses Material später wieder zu entfernen. Die Revisionswerberin tritt diesen Feststellungen nicht entgegen und bringt insbesondere nicht vor, eine innerhalb eines Jahres nach dem Einbau erfolgte Verbringung des Materials in eine andere Deponie sei von Beginn an geplant gewesen.

29 Vor diesem Hintergrund stößt die vom Landesverwaltungsgericht getroffene rechtliche Beurteilung, wonach die im Jahr 2016 angelieferten Materialien iSd § 3 Abs. 1 ALSAG abgelagert wurden (vgl. zum Unterschied zwischen einer langfristigen „Ablagerung“ und einer „Lagerung“ VwGH [verstärkter Senat] , Ro 2019/13/0006, mwN), auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken. Dabei kommt es - entgegen dem Revisionsvorbringen - auch nicht darauf an, ob es in der Folge wieder zu einer Entfernung der Materialen kommt (vgl. zum Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung , mwN). Von der Beantwortung der im Zulässigkeitsvorbringen relevierten Frage, was unter die Wortfolge „Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper“ zu subsumieren sei, hängt die vorliegende Revision nicht ab.

30 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

31 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

32 Feststellungsverfahren nach dem ALSAG fallen in den (mittelbaren) Vollzugsbereich des Bundes (vgl. die Hinweise auf die Kompetenzgrundlage in den Materialien zum ALSAG, ErlRV 898 BlgNR 17. GP 11). Rechtsträger im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG ist sohin der Bund. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz an die Niederösterreichische Landesregierung war daher abzuweisen (vgl. , mwN).

Wien, am 

Zusatzinformationen


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Normen
ALSAG 1989 §10
VwGG §30 Abs2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130030.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-47938

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