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VwGH 07.07.2020, Ra 2020/11/0095

VwGH 07.07.2020, Ra 2020/11/0095

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §71
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
RS 1
Wenn das VwG einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem VwGH lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. mwN). Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde gegen die von der belangten Behörde ausgesprochene Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass der Antrag zurückgewiesen werde, konnte die Revisionswerberin allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung (vgl. , , Ra 2018/11/0234 bis 0235) verletzt werden, nicht aber in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht auf Bewilligung der Wiedereinsetzung.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der D, vertreten durch Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwalt in 9100 Völkermarkt, Hauptplatz 24, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom , Zl. KLVwG-88/4/2020, betreffend Übertretungen des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Revisionswerberin näher bezeichneter Übertretungen des AVRAG schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe (im Nichteinbringungsfall: Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Darüber hinaus wurde sie zur Zahlung eines Beitrags zu den Verfahrenskosten verpflichtet.

2 2. Die dagegen erhobene (außerordentliche) Revision ist mit dem Antrag verbunden, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Der Antrag wird damit begründet, dass der Revisionswerberin im Falle der Nichtbezahlung eine Freiheitsstrafe drohe und noch nicht feststehe, ob die Strafe überhaupt bezahlt werden müsse oder nicht.

3 2.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. den Beschluss eines verstärken Senates vom , Slg. Nr. 10.381/A).

4 2.2. Auf Grund der Antragsangaben ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich. Es wird insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit der Revisionswerberin nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2007/10/0055, und im Zusammenhang mit einer Abgabenforderung ähnlich dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1181/99). Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten ist.

5 2.3. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der D M in B, vertreten durch Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwalt in 9100 Völkermarkt, Hauptplatz 24, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom , Zl. KLVwG-88/4/2020, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iA Übertretungen des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom wurde über die Revisionswerberin wegen des Vorwurfs der Verletzung der Bestimmungen des AVRAG eine Geldstrafe verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde der Revisionswerberin am zugestellt.

2 2. Mit Antrag vom (Postaufgabe) begehrte die Revisionswerberin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen das genannte Straferkenntnis und erhob unter einem Beschwerde.

3 3. Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht).

4 4. Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass der Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurückgewiesen werde. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.

5 5.1. In der dagegen gerichteten (außerordentlichen) Revision wird unter „Revisionspunkte“ ausgeführt, die Revisionswerberin sei durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem subjektiven Recht auf Einvernahme der Zeugen, der Wahrung des Parteiengehörs bzw. in der „Zurückweisung ihres Antrages ... wiewohl sämtliche Voraussetzungen für eine Bewilligung vorlagen“, verletzt.

6 5.2. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet.

7 Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. z.B.  mwN). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa ; , Ra 2018/02/0207; , Ra 2018/14/0012).

8 Wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl.  mwN). Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde gegen die von der belangten Behörde ausgesprochene Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass der Antrag zurückgewiesen werde, konnte die Revisionswerberin allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung (vgl. , , Ra 2018/11/0234 bis 0235) verletzt werden, nicht aber in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht auf Bewilligung der Wiedereinsetzung.

9 5.3. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VStG §53b Abs2
VStG §54b Abs3
VwGG §30 Abs2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110095.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-47919