VwGH 09.06.2020, Ra 2020/08/0074
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Eine für ein bestimmtes Jahr abgegebene Versicherungserklärung iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG hat das unwiderrufliche Eintreten der Versicherung mit der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit oder bei deren Aufrechterhaltung mit dem 1. des betreffenden Kalenderjahres (im vorliegenden Fall ab ) zur Folge (; , Ra 2015/08/0034). Bei den Hinzurechnungsbeträgen iSd § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG kommt es nur darauf an, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben (und demgemäß allenfalls in eine Einkommensteuererklärung aufgenommen) wurden. Das allein praktikable Abstellen auf die Vorschreibungen führt zu sachgerechten Ergebnissen, weil sich die sich daraus ergebenden Inkongruenzen in der Regel - über einen längeren Zeitraum hinweg - ausgleichen (). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des Dr. R J in W, vertreten durch Dr. Stefan Stastny, Rechtsanwalt in 8650 Kindberg, Hauptstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. G302 2216552-1/6E, betreffend Pflichtversicherung und Beitragszahlungen nach dem GSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheids der belangen Behörde (im Folgenden: SVS) ausgesprochen, dass der Revisionswerber vom 1. Jänner bis gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung unterliegt. Die Beitragsgrundlagen wurden mit € 381,-- monatlich festgesetzt und näher bezifferte Beiträge in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung für das genannte Jahr vorgeschrieben.
5 Der insbesondere im Jahr 2010 als Aufsichtsrat tätige Revisionswerber habe am gegenüber der SVS eine Überschreitungserklärung iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (Versicherungserklärung) abgegeben. Die Bemessungsgrundlage sei anhand des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2010 unter Berücksichtigung der tatsächlich vorgeschriebenen Krankenversicherungs- und Pensionsversicherungsbeiträge als Hinzurechnungsbeträge (iSd § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG idF BGBl. I Nr. 139/1998) ermittelt worden.
6 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, die dahin gehe, dass eine Versicherungserklärung „nur für die Zukunft“ Rechtsfolgen auslösen würde. Eine „rückwirkende Krankenversicherung“ sei nicht denkbar. Es müsse bei der Beitragsbemessung auf die „aufgrund des tatsächlichen Verdienstes zu berechnenden Hinzurechnungsbeträge“ und nicht auf die tatsächlich vorgeschriebenen Beiträge abgestellt werden. Bei einem korrekt ermittelten Hinzurechnungsbetrag hätte der Revisionswerber die maßgebliche Versicherungsgrenze nicht überschritten. Ihm werde grobes Unrecht zugefügt, weil die Pflichtversicherung nach dem GSVG in den ersten Monaten des Jahres 2010 den Bezug einer vorzeitigen Alterspension nach dem ASVG verhindere.
7 Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass eine für ein bestimmtes Jahr abgegebene Versicherungserklärung iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG das unwiderrufliche Eintreten der Versicherung mit der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit oder bei deren Aufrechterhaltung mit dem 1. des betreffenden Kalenderjahres (im vorliegenden Fall ab ) zur Folge hat (; , Ra 2015/08/0034). Bei den Hinzurechnungsbeträgen iSd § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG kommt es nur darauf an, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben (und demgemäß allenfalls in eine Einkommensteuererklärung aufgenommen) wurden. Das allein praktikable Abstellen auf die Vorschreibungen führt zu sachgerechten Ergebnissen, weil sich die sich daraus ergebenden Inkongruenzen in der Regel - über einen längeren Zeitraum hinweg - ausgleichen ().
8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080074.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-47901