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VwGH 27.04.2020, Ra 2020/08/0047

VwGH 27.04.2020, Ra 2020/08/0047

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Norm
VwGVG 2014 §28 Abs1
RS 1
Geht aus dem Inhalt des Erkenntnisses zweifelsfrei hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit einer meritorischen Entscheidung verneint hat, so liegt in der an Stelle einer Zurückweisung des Antrages erfolgten Abweisung lediglich ein Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass mit dem Erkenntnis keine meritorische Entscheidung in Form einer Abweisung des Antrages vorgenommen wurde (, mwN).

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/08/0048

Ra 2020/08/0049

Ra 2020/08/0050

Ra 2020/08/0051

Ra 2020/08/0052

Ra 2020/08/0053

Ra 2020/08/0054

Ra 2020/08/0055

Ra 2020/08/0056

Ra 2020/08/0057

Ra 2020/08/0058

Ra 2020/08/0059

Ra 2020/08/0060

Ra 2020/08/0061

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien 1. R OG in W, 2. W GmbH in W,

3. Univ.Prof.Dr. W D und Dr. H M in W, 4. Z OG und 7. Dr. A OG, beide in W, 5. R GmbH in W, 6. D OG in W, 8. A OG in W, 9. SOG in W, 10. Z OG in W, 11. G OG und 14. M OG, beide in W, 12. T OG in W, 13. V OG in  W und 15. Offene Gesellschaft P in  W, alle vertreten durch Backhausen Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Lugeck 7/20, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W201 2011241-1/40E und vom , Zl. W201 2011241-1/40E, betreffend Honorierung sonographischer Untersuchungen durch Gruppenpraxen für Radiologie (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Paritätische Schiedskommission für Wien p.A. Ärztekammer für Wien; mitbeteiligte Partei:

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau in Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Ro 2017/08/0019 ua, verwiesen. Daraus ist hervorzuheben, dass die revisionswerbenden Parteien mit Schriftsatz vom an die belangte Behörde folgende Anträge gestellt haben:

"1.) Die Antragsgegnerin (mitbeteiligte Partei) ist schuldig, den Antragstellerinnen die in der Zeit vom September 2013 bis Februar 2014 in Abzug gebrachten Honorare für die von ihnen erbrachten sonographischen Leistungen bis zu der nach Abschnitt II. Z. 2.1. bis 2.15. ermittelten Anzahl nach dem vereinbarten Tarif ohne jeden Abschlag binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

2.) Festgestellt wird, dass Abschnitt XII. 'Sonographische Unterschungen', Ziffer 5, der Honorarordnung für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte zum von der Österreichischen Ärztekammer mit der Antragsgegnerin (mitbeteiligte Partei) abgeschlossenen Gruppenpraxengesamtvertrag vom dahingehend auszulegen ist, dass sonographische Untersuchungen durch Gruppenpraxen für Radiologie nur mit 70 % des entsprechenden Eurowertes honoriert werden, wenn die Anzahl der von der Gruppenpraxis für Radiologie innerhalb eines Abrechnungsmonats abgerechneten Sonographieuntersuchungen den Wert 71 multipliziert mit der Anzahl der Gesellschafter der jeweiligen Gruppenpraxis übersteigt. Nach Ablauf eines Jahres erfolgt eine Endabrechnung auf Basis des Jahreswertes im Ausmaß des zwölffachen Monatswertes."

5 Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde beide Anträge ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom abgewiesen. Mit dem genannten Erkenntnis vom , Ro 2017/08/0019 ua, hat der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Er führte begründend aus, aus Punkt XII.5. der Honorarordnung für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte zum von der Österreichischen Ärztekammer mit der Antragsgegnerin (mitbeteiligte Partei) abgeschlossenen Gruppenpraxengesamtvertrag vom iZm der Verweisung durch § 49 Abs. 1 des Gruppenpraxengesamtvertrages vom (GPGV) sei gerade noch abzuleiten, dass die Bestimmungen der Honorarordnung nicht nur für Einzelvertragsärzte, sondern auch für Vertragsgruppenpraxen gelten sollen. Bei Anwendung der Honorarordnung auf ein Vertragsverhältnis mit einer Gruppenpraxis habe letztere an die Stelle der in der Honorarordnung an sich genannten "Ärzte für Allgemeinmedizin" bzw. "Fachärzte" zu treten. Im Hinblick auf den hier zu beurteilenden Honoraranspruch iSd Punktes XII.5. der Honorarordnung habe das zur Folge, dass die mitbeteiligte Versicherungsanstalt der Vertragsgruppenpraxis für eine sonographische Untersuchung, die ein behandelnder Gesellschafter gegenüber einem Anspruchsberechtigten erbringe, das sich aus der Honorarordnung ergebende Honorar zu bezahlen habe. Was die in der Honorarordnung vorgesehene Deckelung dieser Ansprüche mit 70% ab einer gewissen Anzahl von Untersuchungen betreffe (ab der 27. für Fachärzte für Gynäkologie, ab der 45. für Fachärzte für Innere Medizin, ab der 71. für Fachärzte für Radiologie und ab der 109. für Fachärzte für Urologie), so sei diese nach ihrem eindeutigen Wortlaut ("...

der vom Arzt ... abgerechneten Sonographieuntersuchungen ...")

nicht auf die Vertragsgruppenpraxis als Ganzes, sondern auf die in ihr tätigen einzelnen "Fachärzte" zu beziehen. Die Honorarordnung stelle bei der Deckelung nicht auf eine Ordination, sondern auf den Tätigkeitsumfang eines bestimmten Facharztes ab. Für verschiedene Fachärzte seien verschiedene Degressionsgrenzen festgesetzt worden. Die Honorarordnung berücksichtige offenbar, dass bei jedem Facharzt in einer bestimmten, dem Versorgungsauftrag Rechnung tragenden Grundauslastung mit derartigen Untersuchungen zu rechnen ist, und dass das Regulativ der Deckelung - sowohl was die Kosten als auch was die Beurteilung der Notwendigkeit derartiger Untersuchungen betreffe - erst ab der jeweils angegebenen Fallzahl eingreifen solle. Die Ausgewogenheit dieses Regulativs würde in unsachlicher Weise verzerrt, würde man den in einer Vertragsgruppenpraxis tätigen Fachärzten eine umso geringere Grundauslastung zugestehen, je mehr Gesellschafter tätig seien. Abweichend von der dem Antrag der Revisionswerber zu Grunde liegenden Auffassung (der eine Gesamtgrenze von 71 multipliziert mit der jeweiligen Anzahl der Gesellschafter der Gruppenpraxis iSd § 52a Abs. 3 Z 1 Ärztegesetz 1998 vor Augen gehabt habe) habe die betreffende Gruppenpraxis für die vom einzelnen Gesellschafter oder auf dessen Anweisung und unter dessen Verantwortung von dazu befugten Hilfskräften vorgenommenen sonographischen Untersuchungen einen Honoraranspruch von 100 % des in der Honorarordnung vorgesehenen Betrages, so lange die Zahl der diesem zuzurechnenden Untersuchungen innerhalb eines Abrechnungsmonats die in Punkt XII.5. der Honorarordnung für Fachärzte für Radiologie vorgesehene Grenze von 71 noch nicht überschritten habe. Die betreffende Gruppenpraxis habe im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht das Vorliegen dieser Voraussetzung nachzuweisen.

6 Im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte die mitbeteiligte Versicherungsanstalt vor, die Anträge der revisionswerbenden Parteien an die belangte Behörde vom seien abzuweisen, weil ihnen die vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilte Auffassung zu Grunde liege, die jeweilige Gruppenpraxis würde - unabhängig davon, ob ein esellschafter sein Kontingent ausgeschöpft habe - pauschal zur Verrechnung von 71 sonographischen Untersuchungen multipliziert mit der Anzahl der Gesellschafter der Gruppenpraxis berechtigt sein. Die revisionswerbenden Parteien hätten zudem kein ziffernmäßiges Leistungsbegehren, sondern unzulässige Feststellungsanträge gestellt. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die revisionswerbenden Parteien nicht die Leistung der angeblich zu Unrecht vorenthaltenen Honorarbeträge geltend machen würden. Sie würden die in Rechnung gestellten Honorare und die tatsächlich ausgezahlten Vergütungen kennen und seien in der Lage, die jeweiligen Honorarabzüge mit einem Leistungsbegehren zu beziffern. Die mitbeteiligte Versicherungsanstalt teile ihren Vertragspartnern zu jeder Abrechnungsperiode schriftlich mit, welche Rechnungsbeträge für die verrechneten Sonographien nicht ausbezahlt worden seien. Dazu werde als Beispiel eine Honorarliste betreffend März 2018 vorgelegt, wie sie den Vertragspartnern monatlich zeitnah übermittelt würde. Daraus sei zB ein Abzug in näher bezeichneter Höhe ersichtlich. Die revisionswerbenden Parteien mögen im Fall eines Leistungsbegehrens für jede Untersuchung nachweisen, welchem Gesellschafter einer Gruppenpraxis eine einzelne Sonographie zuzurechnen sei. Die (gegenständlichen) Honorare für den Zeitraum September 2013 bis Februar 2014 seien allerdings verjährt.

7 Die revisionswerbenden Parteien replizierten, es sei (anhand der bisher üblichen Abrechnungsunterlagen) "unmöglich, der Mitwirkungspflicht mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln nachzukommen". Das vom Verwaltungsgerichtshof gewonnene Auslegungsergebnis (die Mitwirkungspflicht) widerspreche dem Gesamtvertrag. Dieser sehe vor, die administrative Belastung der Gruppenpraxis auf das unumgängliche Mindestmaß zu beschränken. Welchem Gesellschafter eine Sonographie zuzurechnen sei, fließe nicht in die EDV-Rechnungslegung (§§ 50 ff GPGV) ein. Die revisionswerbenden Parteien seien nach den Verrechnungsregeln des GPGV nicht verpflichtet, der mitbeteiligten Versicherungsanstalt den Gesellschafter, der die Leistung erbracht habe, bekannt zu geben. Dafür müssten erst die EDV-technischen Voraussetzungen geschaffen werden. Nicht geklärt sei auch, welchem Gesellschafter ein in der Gruppenpraxis tätiger Vertreter zugerechnet werden müsste. Eine Umsetzung des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht möglich bzw. würde "hunderte Arbeitsstunden" erfordern. Es sei aber Sache der mitbeteiligten Versicherungsanstalt, "die Abzüge richtig zu berechnen". Das Bundesverwaltungsgericht sei an die im genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vertretene Rechtsansicht nicht gebunden, weil es sich bei den behaupteten Berechnungsschwierigkeiten um einen anderen, vom Verwaltungsgerichtshof nicht berücksichtigten Sachverhalt handeln würde.

8 Zum Einwand der mitbeteiligten Versicherungsanstalt, es sei kein ziffernmäßiges Begehren gestellt worden, obwohl dies möglich gewesen sei, brachten die revisionswerbenden Parteien vor, es sei nicht vorgesehen, dass Gruppenpraxen bei sonographischen Leistungen selber das Honorar berechnen würden. Die revisionswerbenden Parteien hätten vertragsgemäß die monatlichen "EDV-Rechnungen" gelegt. Bei Sonographien würden allerdings "nur die Leistungen übermittelt". Diese seien von der mitbeteiligten Versicherungsanstalt nicht gemäß § 53 Abs. 5 GPGV retourniert (beanstandet) worden. Die mitbeteiligte Versicherungsanstalt würden den revisionswerbenden Parteien auf Basis der bekannt gegebenen Leistungen monatliche Honorarlisten (mit ziffernmäßigen Beträgen samt Abzugssumme) übermitteln. Allerdings werde kein "Differenzprotokoll" zur Verfügung gestellt, das die einzelnen Abzüge auswerfe. Es fehle jeder Hinweis, bei welchem Patienten welcher Betrag in Abzug gebracht worden sei oder wie sich die Abzugssumme zusammensetze. Die mitbeteiligte Versicherungsanstalt sei gemäß § 55 Abs. 1 GPGV verpflichtet, diese Rechnungen zu bezahlen bzw. den strittigen Honorarteil gemäß § 55 Abs. 3 GPGV vorläufig zu bezahlen und iSd § 55 Abs. 2 GPGV das Schiedsinstrumentarium einzuschalten.

9 Der (erstgenannte) Antrag der revisionswerbenden Parteien umfasse den vorläufig zu zahlenden Honorarteil, der nur der mitbeteiligten Versicherungsanstalt bekannt sei. Ein "beigezogener Abrechnungsexperte" habe versucht, aus den den revisionswerbenden Parteien derzeit zur Verfügung stehenden Unterlagen den von der mitbeteiligten Versicherungsanstalt vorgenommenen (der Höhe nach bekannten) Abzugsbetrag (hinsichtlich seiner Berechtigung) nachzuvollziehen und sei daran gescheitert. Es sei unzulässig, dass diese nicht nachvollziehbare Abzüge einbehalte, die Aufschlüsselung den revisionswerbenden Parteien überlassen wolle und Verjährung einwende, wo die mitbeteiligte Versicherungsanstalt es sei, die zur Einschaltung des Schiedsinstrumentariums verpflichtet gewesen wäre. Gemäß § 58 Abs. 6 GPGV beginne die Sechsmonatsfrist für Einwendungen für die revisionswerbenden Parteien mit der Zahlung des Honorars, für die mitbeteiligte Versicherungsanstalt mit dem Einlagen der Honorarabrechnung. Der Antrag sei rechtzeitig gestellt worden, Verjährung sei nicht eingetreten. Hingegen könne die mitbeteiligte Versicherungsanstalt die Abrechnungen, die mehr als sechs Monate zurücklägen, nicht mehr beanstanden.

10 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang - in Abweichung vom Inhalt des zweitgenannten Antragsbegehrens der revisionswerbenden Parteien - festgestellt, dass

"die betreffende Gruppenpraxis für die von dem einzelnen Gesellschafter oder auf dessen Anweisung und unter dessen Verantwortung von dazu befugten Hilfskräften vorgenommenen sonographischen Untersuchungen einen Honoraranspruch von 100% des in der Honorarordnung vorgesehen Betrages hat, solange die Zahl der diesem zuzurechnenden Untersuchungen innerhalb eines Abrechnungsmonats die unter Punkt XII.5. der Honorarordnung für Fachärzte für Radiologie vorgesehene Grenze von 71 noch nicht überschritten hat."

11 Im Übrigen wurde die Beschwerde gegen den genannten Bescheid der belangten Behörde abgewiesen.

12 Das Bundesverwaltungsgericht habe seinen feststellenden Spruch im Lichte des Judikats des Verwaltungsgerichtshofes getroffen. Es obliege den Parteien, die rechtlichen Vorgaben praktisch umzusetzen, das notwendige Datenmaterial zu erheben und die EDV entsprechend zu strukturieren. Der erstgenannte (auf Bezahlung der "in Abzug gebrachten Honorare" gerichtete) Antrag sei mangels Bestimmtheit des Leistungsbegehrens infolge Unterlassens der Angabe einer ziffernmäßig bestimmten Geldsumme abzuweisen. Begehren müssten eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme bezeichnen. Begehren, die deren Höhe notwendigen Übermittlungen überließen, seien unbestimmt. Die Beschwerde sei mangels Bestimmtheit des Leistungsbegehrens abzuweisen.

13 Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

14 Die revisionswerbenden Parteien bringen nunmehr zur Zulässigkeit der Revision vor, ihnen sei es nicht möglich bzw. nicht zumutbar bekanntzugeben, welcher ihrer jeweiligen Gesellschafter innerhalb der Gruppenpraxis eine sonographische Leistung erbracht habe. Es sei nicht vorgesehen, diese Daten zu übermitteln. Die Information sei nicht elektronisch erfasst. Eine nachträgliche Erfassung sei unzumutbar. Eine Berechnung der ihnen zustehenden Summen sei den revisionswerbenden Parteien nicht möglich, weil nur die mitbeteiligte Partei wisse, welcher Teil des jeweils einbehaltenen Betrages auf die Anwendung des "Deckels" entfallen sei.

15 Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass die behaupteten Schwierigkeiten nichts an dem vom Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis bindend ausgesprochenen Ergebnis der Auslegung des GPGV ändern (§ 63 VwGG; ; , 2001/08/0016).

16 Des Weiteren bringen die revisionswerbenden Parteien im Hinblick auf ihr Leistungsbegehren vor, zur Auszahlungsverpflichtung bei strittigen Honorarabzügen liege keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor.

17 Auch damit wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in Anbetracht des von den revisionswerbenden Parteien gestellten Antrags mit der Frage einer solchen Auszahlungsverpflichtung inhaltlich nicht auseinandergesetzt. Es besteht kein Zweifel, dass jede der revisionswerbenden Parteien im vorliegenden Fall ein betraglich bestimmtes Begehren auf Geldzahlung hätte stellen können und müssen, zumal ihnen die nach ihrem eigenen Vorbringen nicht nachvollziehbaren - und somit strittigen - Abrechnungsdifferenzen ziffernmäßig bekannt gewesen sind (vgl. zur einer vergleichbaren früheren Rechtslage ). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG gilt im Verfahren vor der belangten Behörde das AVG. Gemäß § 5 Abs. 2 erster Satz der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Geschäftsordnungen der Schiedskommissionen (Schiedskommissionsverordnung 2014 - SchKV 2014) hat der Antrag an die belangte Behörde ein bestimmtes Begehren zu enthalten. 18 Das von allen revisionswerbenden Parteien undifferenziert gestellte Begehren,

"die in der Zeit vom September 2013 bis Februar 2014 in Abzug gebrachten Honorare für die von ihnen erbrachten sonographischen Leistungen bis zu der nach Abschnitt II. Z. 2.1. bis 2.15. ermittelten Anzahl nach dem vereinbarten Tarif ohne jeden Abschlag binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen"

19 ist - im Licht des Erkenntnisses Ro 2017/08/0019 - ua sowohl was den Betrag als auch was den Adressaten der begehrten Leistung betrifft nicht bestimmt und damit nicht zulässig. Dass der Antrag ein bestimmtes Begehren zu enthalten hat, geht aus der genannten Bestimmung so eindeutig hervor, dass es einer höchstgerichtlichen Klarstellung dieser Frage nicht bedarf. 20 Geht - wie hier - aus dem Inhalt des Erkenntnisses zweifelsfrei hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit einer meritorischen Entscheidung verneint hat, so liegt in der an Stelle einer Zurückweisung des Antrages erfolgten Abweisung lediglich ein Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass mit dem Erkenntnis keine meritorische Entscheidung in Form einer Abweisung des Antrages vorgenommen wurde (, mwN).

21 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher zurückzuweisen.

Wien, am

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Norm
VwGVG 2014 §28 Abs1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080047.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-47899