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VwGH 13.10.2020, Ra 2020/07/0101

VwGH 13.10.2020, Ra 2020/07/0101

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
AVG §45 Abs2
VwGG §41
VwGVG 2014 §17
RS 1
Der zur Rechtskontrolle berufene VwGH ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des VwG, die einer Überprüfung unter den Gesichtspunkten der Vollständigkeit und Schlüssigkeit standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, dh sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. B , Ra 2014/03/0012).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/07/0028 B RS 2
Normen
AVG §37
AVG §52
VwGVG 2014 §17
WasserversorgungsG OÖ 2015 §5
RS 2
Die Frage der Qualifikation einer Leitung als Versorgungs- oder Transportleitung unterliegt der Beurteilung durch Sachverständige (vgl. ).
Normen
VwRallg
WasserversorgungsG OÖ 2015 §5
WRG 1959 §111
RS 3
Ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid, in dem einzelne Wasserleitungen einer Gemeinde-Wasserversorgungsanlage kategorisiert wurden, entfaltet keine Bindungswirkung für die Kategorisierung einer Wasserleitung in einem Anschlusspflichtverfahren nach dem WasserversorgungsG OÖ 2015 (vgl. ).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch die K M R Rechtsanwaltssocietät Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , Zl. LVwG-152647/9/JS, betreffend Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Hartkirchen), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwSlg. 10 381 A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.

3 Mit der Behauptung, der vom Revisionswerber auf eigene Kosten durchzuführende Wasseranschluss werde „jedenfalls mehrere tausend Euro“ kosten, „selbst wenn man lediglich die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde Hartkirchen von € 4.000,00 - 5.000,00 der Beurteilung zugrunde legen würde, (die) gegenständlich beim Objekt des Revisionswerber allerdings erheblich höher sind, nämlich mehr als doppelt so hoch wie die durchschnittlichen Anschlusskosten.“, wurden hinsichtlich der Kostenfolgen genauere Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse unterlassen, weshalb der Revisionswerber dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen hat (vgl. etwa ; , Ra 2019/07/0119; , Ra 2019/07/0093, jeweils mwN).

4 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des J H in H, vertreten durch die K M R Rechtsanwaltssocietät Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , Zl. LVwG-152647/9/JS, betreffend Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde H), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber und dessen Ehefrau K. H. sind jeweils Hälfteeigentümer der Grundstücke Nrn. 289/1 und 2523/2, beide KG H. (in der Folge als „Objekt“ bezeichnet), auf denen sich mehrere Gebäude sowie ein Hausbrunnen befinden.

2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde dem Revisionswerber und K. H. gemäß § 5 Abs. 5 des Oberösterreichischen Wasserversorgungsgesetzes 2015 (Oö. WVG 2015) aufgetragen, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides ihr Objekt an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde H. anzuschließen und die dazu erforderlichen Einrichtungen unter näher genannten Bedingungen und Auflagen herzustellen.

3 Die belangte Behörde ging auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Oö. WVG 2015 davon aus, dass sich das Objekt innerhalb des Anschlussbereichs von 50 Metern zu einer Versorgungsleitung befinde und dessen Wasserbedarf laut Schreiben des Wasserverbands E. voll befriedigt werden könne. Das Objekt unterliege daher der von Gesetzes wegen bestehenden Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde H.

4 Dieser Bescheid wurde unstrittig nur K. H. zugestellt.

5 Die dagegen vom Revisionswerber und K. H. in einem gemeinsamen Schriftsatz vom erhobene Berufung wies der Gemeinderat der Gemeinde H. letztlich mit Bescheiden jeweils vom als unbegründet ab.

6 Gegen diese Berufungsbescheide erhoben beide Parteien abermals in einem gemeinsamen Schriftsatz vom Beschwerde, in der sie im Wesentlichen die von der belangten Behörde bzw. dem Gemeinderat vorgenommene Kategorisierung des für die Anschlusspflicht in Betracht kommenden Wasserleitungsstrangs (in der Folge als „Leitungsstrang“ bezeichnet) als Versorgungsleitung bestritten.

7 Das Verwaltungsgericht führte am eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der - unter anderen - der Revisionswerber, K. H., ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger und ein Vertreter der die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde H. projektierenden E. Ziviltechniker GmbH (in der Folge als „sachverständige Auskunftsperson“ bezeichnet) teilnahmen. Die sachverständige Auskunftsperson und der Amtssachverständige stimmten dabei in ihrer fachlichen Beurteilung überein, dass es sich beim gegenständlichen Leitungsstrang um eine Versorgungsleitung handle.

8 Nachdem das Verwaltungsgericht die Verhandlung vertagt hatte, legten der Revisionswerber und K. H. ein von ihnen eingeholtes Gutachten des Dipl.-Ing. W. vom (in der Folge als „Privatgutachten“ bezeichnet) vor, in dem der Gutachter zum Ergebnis gelangte, dass der Leitungsstrang Verteilungsfunktion habe und es sich daher um eine Hauptleitung im Sinn der ÖNORM EN 805 handle.

9 Diese gegenläufigen Ansichten wurde sodann in der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom vor dem Verwaltungsgericht erörtert.

10 Nach Schluss der Verhandlung wies das Verwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom die Beschwerde der K. H. als unbegründet ab, bestätigte den sie betreffenden Berufungsbescheid des Gemeinderats vom und damit die ihr gegenüber ausgesprochene Anschlusspflicht des Objekts an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde H.

11 Mit ebenso mündlich verkündetem Erkenntnis vom selben Tag änderte es den den Revisionswerber betreffenden Berufungsbescheid vom dahingehend ab, dass er zu lauten habe, die vom Revisionswerber erhobene Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom werde als unzulässig zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass dieser Bescheid dem Revisionswerber nicht zugestellt, und daher ihm gegenüber nicht ergangen sei, weshalb die von ihm dagegen erhobene Berufung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung vom Gemeinderat als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre.

12 Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom wurde schließlich auch dem Revisionswerber - bezugnehmend auf das ihn betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom  - gemäß „§ 5 OÖ. Wasserversorgungsgesetz 2015“ als Eigentümer des Objekts aufgetragen, die für den Anschluss an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde H. erforderlichen Einrichtungen bis zum herzustellen.

13 Dagegen erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

14 In der daraufhin durchgeführten mündlichen Verhandlung vom  - an der abermals der Revisionswerber, Vertreter der belangten Behörde und die sachverständige Auskunftsperson teilnahmen - stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Akteninhalt als bekannt vorausgesetzt werde und die Parteien daher auf die Verlesung desselben verzichteten. Nachdem es den Parteien Gelegenheit zur Äußerung und Erstattung von ergänzendem Vorbringen gab - wovon kein Gebrauch gemacht wurde -, erklärte es die Verhandlung für geschlossen.

15 Mit dem angefochtenen, mündlich verkündeten Erkenntnis vom wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid der belangten Behörde vom  mit der Maßgabe, dass die für den Anschluss an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde H. erforderlichen Einrichtungen bis herzustellen seien. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

16 Zusammengefasst ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich - aufgrund der Ausführungen der sachverständigen Auskunftsperson sowie des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und entgegen der Ansicht des Privatgutachters in der mündlichen Verhandlung des vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - bei dem am Objekt des Revisionswerbers vorbeiführenden Leitungsstrang um eine Versorgungsleitung im Sinn des § 5 Abs. 1 Oö. WVG 2015 handle.

17 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

18 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

19 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

20 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

21 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision vermeint der Revisionswerber zunächst aus den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses ableiten zu können, das Verwaltungsgericht gehe selbst davon aus, dass es sich beim Leitungsstrang um eine Transportleitung handle. Dazu im Widerspruch stelle es dann aber fest, dass der Leitungsstrang funktionell als Versorgungsleitung projektiert und errichtet worden sei, weshalb nicht ersichtlich sei, ob damit der am Objekt des Revisionswerbers vorbeiführende Leitungsstrang gemeint sei.

22 Damit verkennt der Revisionswerber jedoch, dass den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zufolge die kürzeste Entfernung zwischen dem Objekt und dem zwischen den Knoten 8b und 9 der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde H. gelegenen Leitungsstrang rund 30 Meter betrage und dieser Leitungsstrang funktionell als Versorgungsleitung zur Versorgung des Objekts mit Trink- und Nutzwasser projektiert und errichtet worden sei. Die angesprochene Transportleitung führe hingegen von der Wasserübergabestelle in G. (Knoten 30) bis zum Beginn des Versorgungsgebiets „Druckzone 1“ (Knoten 9g), woraus sich zweifelsfrei ergibt, dass damit nicht der am Objekt des Revisionswerbers vorbeiführende Leitungsstrang gemeint ist. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung jedoch dergestalt vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. , mwN).

23 Sodann behauptet der Revisionswerber im Wesentlichen ein Abweichen von der ständigen hg. Rechtsprechung zur Beweiswürdigung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen. Das Verwaltungsgericht habe die Feststellung, wonach es sich beim Leitungsstrang um eine Versorgungsleitung handle, primär auf die Aussagen der sachverständigen Auskunftsperson gestützt, hingegen die Ausführungen des vom Revisionswerber beigezogenen Privatgutachters, wonach es sich dabei um eine Transportleitung handle, außer Acht gelassen.

24 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist der Verwaltungsgerichtshof als reine Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. , mwN).

25 Der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die einer Überprüfung unter den Gesichtspunkten der Vollständigkeit und Schlüssigkeit standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl.  und vom gleichen Tag Ra 2015/07/0005, jeweils mwN).

26 Das Verwaltungsgericht hat bei einander widersprechenden Gutachten nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu prüfen, welchem von ihnen höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Dabei hat es jene Gedankengänge aufzuzeigen, die es veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Bei einander widersprechenden Gutachten ist es dem Gericht somit gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen, es hat aber in der Begründung seiner Entscheidung die Gedankengänge und sachlichen Erwägungen darzulegen, die dafür maßgebend waren, dass es das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen hat. Wenn das Gericht sich über ein von der Partei beigebrachtes Sachverständigengutachten hinwegsetzt, ist dies daher zu begründen. Der bloße Umstand, dass Sachverständige zu verschiedenen Ergebnissen kommen, macht daher weder das eine noch das andere Sachverständigengutachten unglaubwürdig (vgl. etwa , mwN).

27 Die Frage der Qualifikation einer Leitung als Versorgungs- oder Transportleitung unterliegt der Beurteilung durch Sachverständige (vgl. idS ). Das Verwaltungsgericht hat dem entsprechend die Feststellung, dass es sich bei dem am Objekt des Revisionswerbers vorbeiführenden Leitungsstrang funktionell um eine Versorgungsleitung handle, im Wesentlichen auf die Einschätzungen der sachverständigen Auskunftsperson sowie des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung des vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom gestützt und den dazu in Widerspruch stehenden Ausführungen des Privatgutachters des Revisionswerbers die Beweiskraft abgesprochen.

28 Dies begründete es zunächst damit, dass der Amtssachverständige die Darlegung der sachverständigen Auskunftsperson in dieser Verhandlung, wonach der Leitungsstrang von Anfang an mit Versorgungsfunktion projektiert und ausgeführt worden sei, fachlich bestätigt habe. Diese Angaben seien auch mit den Projektunterlagen zum die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde H. betreffenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des Jahres 1971 in Übereinstimmung zu bringen, wonach der Leitungsstrang Teil eines ca. 13 Kilometer langen Netzes zur Versorgung mehrerer Ortschaften in der Gemeinde H. sei.

29 Den gegenteiligen - auch in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ins Treffen geführten - Ausführungen des Privatgutachters, wonach der Leitungsstrang dafür geschaffen worden sei, um das Wasser vom Versorgungsbereich H. zum Versorgungsbereich K. zu transportieren, hielt das Verwaltungsgericht die Ausführungen des Amtssachverständigen entgegen, der dem Verwaltungsgericht - auch auf Basis eines Ortsaugenscheins - die Ausführungen der sachverständigen Auskunftsperson fachlich habe bestätigen können, wonach der Leitungsstrang wasserbautechnisch mit Versorgungsfunktion projektiert sowie errichtet worden sei und eine Versorgungsleitung darstelle. Damit übereinstimmend sei in den vorangegangenen Verfahren etwa auch aus dem Bestandsplan zum die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde H. betreffenden Kollaudierungsbescheid des Jahres 1989 nicht ersichtlich gewesen, dass dem Leitungsstrang eine übergeordnete Transportfunktion zukäme, weil dieser zunächst als Stichleitung errichtet worden sei.

30 Auch ließ sich das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der örtlichen und rechtlichen Entstehungsgeschichte des Leitungsstrangs nicht von der dargelegten Ansicht des Privatgutachters überzeugen, zumal die beiden genannten Ortschaften ohnedies Teil des einheitlichen Versorgungsgebiets „Druckzone 1“ seien und daher gerade keinen getrennten Versorgungsbereich darstellten. Das Privatgutachten habe überhaupt eine Unterteilung des Wasserversorgungsnetzes der Gemeinde H. in insgesamt neun Druckzonen unberücksichtigt gelassen. Damit verkenne der Privatgutachter, dass die Leitungen an den nördlichen (Knoten 4b) und westlichen Enden (Knoten 12) des Versorgungsgebiets „Druckzone 1“ durch Zonentrennscheiben von anderen Druckzonen getrennt seien, wie dies die sachverständige Auskunftsperson in der Verhandlung vom schlüssig habe darlegen können und dies auch vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen bestätigt worden sei.

31 Auch die Ausführungen des Privatgutachters, wonach eine von der Wasserübergabestelle in G. bis zum Hochbehälter R. durchgehende Hauptleitung als Ringleitung ausgebildet sei, beruhten auf unrichtigen Prämissen, weil die Leitung zum Hochbehälter durch - wie ausgeführt - Zonentrennscheiben vom Versorgungsgebiet „Druckzone 1“ getrennt sei und damit auch keine Ringleitung darstelle, wie der Privatgutachter in der Verhandlung vom habe einräumen müssen.

32 Aus dieser Darstellung seiner beweiswürdigenden Überlegungen geht hervor, dass sich das Verwaltungsgericht - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers, der eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung behauptet - eingehend mit den Ausführungen der sachverständigen Auskunftsperson, die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen bestätigt wurden, und des Privatgutachters auseinandergesetzt hat. Es hat begründet und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es der Ansicht der sachverständigen Auskunftsperson bzw. des Amtssachverständigen, die den am Objekt des Revisionswerbers vorbeiführenden Leitungsstrang als Versorgungsleitung kategorisiert haben, gefolgt ist. Diese als nicht unvertretbar zu erkennende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts hält damit einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof stand.

33 Den weiteren Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung, denen zufolge der zwischen Knoten 8b und 9 gelegene Leitungsstrang mit einer Rohrdimensionierung von DN 125 in einen größer dimensionierten Leitungsabschnitt (zwischen Knoten 9 bis 9a mit DN 150 bzw. ab Knoten 9a mit DN 200) übergehe, woraus der Revisionswerber ableitet, dass es sich beim Leitungsstrang um eine Transportleitung handle, ist die eben dargestellte, vertretbare fachliche Kategorisierung des Leitungsstrangs als Versorgungsleitung entgegenzuhalten. Es kommt daher zur Lösung des vorliegenden Falls nicht mehr auf die Heranziehung von ÖNORMEN - denen nach der hg. Rechtsprechung grundsätzlich nur dann normative Wirkung zukommt, wenn sie der Gesetzgeber als verbindlich erklärt - an.

34 Auch das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach jene Wasserleitung, auf die sich auch der Abschnitt des gegenständlichen Leitungsstrangs bezieht, auf Seite 7 des technischen Berichts zu den Projektunterlagen des (ursprünglichen) wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde H. aus dem Jahr 1971 durchgehend als Hauptleitung beschrieben werde und daher mit Bescheid der Landeshauptmannes von Oberösterreich vom auch als Hauptleitung wasserrechtlich bewilligt worden sei, führt nicht zur Zulässigkeit der Revision.

35 Bereits Seite 6 des angesprochenen technischen Berichts ist zu entnehmen, dass vom Brunnen in D. (Punkt 1) eine Druckleitung mit einem Durchmesser von 150 mm auf dem Fahrweg nach H. führt. Auf Seite 7 folgt, dass ab Punkt 2 am Ortsrand von H. eine Leitung mit einem Durchmesser von 125 mm in westliche Richtung - in dieser Richtung liegt auch der heute bestehende Leitungsstrang - abzweigt. Bei dieser Leitung handelt es sich aber gerade nicht um die im technischen Bericht ebenso auf Seite 7 genannte Hauptleitung - womit der Beschreibung nach die von Punkt 1 ausgehende Druckleitung gemeint ist -, weil diese ab Punkt 2 nach Norden (und nicht nach Westen) weiterführt.

36 Im Übrigen ist für den Revisionswerber auch aus der Bezugnahme auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom nichts zu gewinnen, weil aus der hg. Rechtsprechung nicht ableitbar ist, dass ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid, in dem einzelne Wasserleitungen einer Gemeinde-Wasserversorgungsanlage kategorisiert wurden,Bindungswirkung für die Kategorisierung einer Wasserleitung in einem Anschlusspflichtverfahren nach dem Oö. WVG 2015 entfalte (vgl. ).

37 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war somit zurückzuweisen.

Wien, am

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Norm
VwGG §30 Abs2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070101.L04
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-47885

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