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VwGH 28.02.2020, Ra 2020/07/0018

VwGH 28.02.2020, Ra 2020/07/0018

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/07/0019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge des 1. D und

2. F, beide vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Teinfaltstraße 8/5.01, den gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , LVwG-551438/37/BZ/BeH, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Rohrbach; mitbeteiligte Partei: W GmbH), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

Begründung

1 Das Verwaltungsgericht erteilte der mitbeteiligten Partei mit dem angefochtenen Erkenntnis im Beschwerdeweg gemäß §§ 10 bis 14, 21, 105, 111 und 112 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserentnahme aus einem Bohrbrunnen sowie die Errichtung einer Versorgungsleitung zum Zweck der Abfüllung des Brunnenwassers als Trinkwasser und setzte gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 ein Schutzgebiet fest.

2 Die dagegen erhobenen Revisionen verbanden die Revisionswerber mit den Anträgen, diesen jeweils aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3 Dazu brachten sie vor, sie seien Eigentümer der in unmittelbarer Nachbarschaft des gegenständlichen Wasserrechtsprojektes gelegenen Grundstücke und damit Eigentümer und Nutzungsberechtigte des unter ihren landwirtschaftlichen Flächen befindlichen (Tiefen-)Grundwassers.

4 Der Vollzug des Erkenntnisses würde für sie unverhältnismäßige Nachteile bewirken, weil die mitbeteiligte Partei mit einer Entnahme des Wassers beginnen könnte und sich dies unmittelbar auf das Grundwasser der Revisionswerber auswirken könnte, das für deren landwirtschaftliche Betriebe verwendet werde. Das bestehende Recht der Revisionswerber auf Nutzung des Grundwassers und auf Unterlassung dessen Verschlechterung müsse bereits aufgrund seiner zeitlichen Priorität als stärkeres Recht vor jenem der mitbeteiligten Partei auf Ausübung der mit der Bewilligung verbundenen Berechtigung Vorrang haben. Der mitbeteiligten Partei drohe mit der Gewährung einer aufschiebenden Wirkung hingegen kein unverhältnismäßiger Nachteil, da sie noch eine Trinkwasseraufbereitungsanlage errichten und die diesbezüglichen Bewilligungen einholen müsse, und daher den Brunnen ohnehin noch nicht in Betrieb nehmen könne.

5 Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach seiner ständigen Judikatur im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen, Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes auszugehen. Unter diesen Annahmen sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. , mwN).

7 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis festgestellt, dass durch die geplante Wasserentnahme quantitative Beeinträchtigungen u.a. der umliegenden Hausbrunnen bzw. Quellen, insbesondere der im behördlichen Verfahren involvierten Personen - wozu auch die Revisionswerber gehören -, sowie deren Nutzungsbefugnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten seien. Ebenso seien bei konsensgemäßer Ausführung mit hoher Wahrscheinlichkeit qualitative Beeinträchtigungen des Grundwassers (nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers) durch den verfahrensgegenständlichen Brunnen auszuschließen. Eine Übernutzung des erschlossenen Grundwasservorkommens könne ausgeschlossen werden, eine dauerhafte Absenkung der lokalen und regionalen Grundwasserspiegellagen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung in der Region könne mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Eine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke in der Region, insbesondere im umliegenden Bereich der geplanten Wasserentnahme sowie des landwirtschaftlichen Betriebs (Viehhaltung), sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

8 Es stützte diese Feststellungen auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Geohydrologie, stellte im Rahmen der Beweiswürdigung dessen ausführliche Auseinandersetzung mit den Einwendungen im Verfahren - unter anderem der Revisionswerber - zur möglichen Beeinträchtigung des Grundwassers bzw. der Gefährdung der Wasserversorgung dar und kam zum Ergebnis, dass damit alle angezweifelten, um- bzw. bestrittenen Punkte vollinhaltlich geklärt bzw. beantwortet worden seien.

9 Diese Sachverhaltsfeststellungen sind - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Revisionen - nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen, sie lassen keine ins Auge springenden Mängel erkennen. Den Revisionswerbern gelingt es daher mit ihrem pauschalen Vorbringen, die bewilligte Wasserentnahme könne sich unmittelbar auf ihr Grundwasser auswirken, nicht, einen unverhältnismäßiger Nachteil aufzuzeigen, der für sie mit der Ausübung der Bewilligung durch die mitbeteiligte Partei verbunden wäre.

10 Den Anträgen war daher nicht stattzugeben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/07/0019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revisionen 1. des D W Ö und 2. des F P, beide in U, beide vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Teinfaltstraße 8/5.01, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , Zl. LVwG-551438/37/BZ/BeH, betreffend die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Rohrbach; mitbeteiligte Partei: W GmbH in K), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erteilte das Verwaltungsgericht der mitbeteiligten Partei - in Abänderung eines antragsabweisenden Bescheides der belangten Behörde vom  - die wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserentnahme aus einem näher bezeichneten Bohrbrunnen und die Errichtung einer Versorgungsleitung auf bestimmten Grundstücken zum Zweck der Abfüllung des Brunnenwassers als Trinkwasser gemäß §§ 10 bis 14, 21, 105, 111 und 112 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen. So legte es unter anderem das Maß der Wasserbenutzung mit 15.552 m³/Jahr fest, begrenzte die Spitzenentnahme mit 0,6 l/s für 24 Stunden bzw. mit 51,84 m³/d, setzte gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 ein Wasserschutzgebiet fest und schrieb der mitbeteiligten Partei die Zahlung von Kommissionsgebühren sowie einer Verwaltungsabgabe vor. Eine Revision gegen das Erkenntnis erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2 Begründend stellte es - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - fest, dass der betreffende Brunnen bereits im Jahr 1999 errichtet und einer anderen Person mit Bescheid der belangten Behörde vom die Grundwasserentnahme zur Mineralwasserabfüllung wasserrechtlich bewilligt worden sei. Mangels baulicher Umsetzung der Mineralabwasserabfüllung sei dieses Wasserrecht mit Wirkung vom rechtskräftig für erloschen erklärt worden.

3 Nunmehr sei von der mitbeteiligten Partei die Bewilligung der Grundwasserentnahme sowie der Errichtung einer Versorgungsleitung zur beabsichtigten Abfüllung des Wassers als Trinkwasser in „Bag-In-Box“-Einweggebinden zu voraussichtlich je 5 l in einer noch zu errichtenden Abfüllanlage zur wirtschaftlichen Vermarktung beantragt worden. Eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers (nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers) durch den Brunnen sei bei projektgemäßer Ausführung und Einhaltung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

4 Durch die geplante Wasserentnahme seien auch quantitative Beeinträchtigungen der Wasserversorgungsanlagen näher bezeichneter Wassergenossenschaften, der umliegenden Hausbrunnen und Quellen, insbesondere jene der im behördlichen Verfahren involvierten Personen, sowie deren Nutzungsbefugnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Eine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke in der Region, insbesondere im umliegenden Bereich der geplanten Wasserentnahme, sowie des landwirtschaftlichen Betriebs (Viehhaltung) sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

5 Eine Übernutzung des erschlossenen Grundwasservorkommens könne ausgeschlossen werden, eine dauerhafte Absenkung der lokalen oder regionalen Grundwasserspiegellagen sei mit hoher Sicherheit nicht zu erwarten. Eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung in der Region durch die beantragte Grundwassernutzung könne mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Das Vorhaben stehe in keinem Widerspruch zur Trinkwassernotversorgung in der Region.

6 Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht auf die Gutachten der von ihm beigezogenen Amtssachverständigen für Geohydrologie, für Wasserbautechnik sowie für Hygiene und Humanmedizin. Dabei kam es in einer umfangreichen Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass die von den Verfahrensparteien in zahlreichen Stellungnahmen angezweifelten, um- und bestrittenen Punkte durch die Gutachten und Ausführungen der Amtssachverständigen vollinhaltlich geklärt und beantwortet worden seien.

7 Aus diesen Erwägungen ist für die Zwecke des Revisionsverfahrens hervorzuheben, dass das Verwaltungsgericht darauf verwies, dass der Amtssachverständige für Geohydrologie in dreifacher Hinsicht (nämlich auf Grund der Ergebnisse der Pumpversuche im Jahr 1999, über die Druckverhältnisse des erschlossenen Grundwasserleiters sowie über eine hydrochemische und isotopenhydrologische Beurteilung) das Fehlen eines unmittelbaren Zusammenhangs des verfahrensgegenständlich aufgeschlossenen (tiefer gelegenen) Grundwasservorkommens mit den bereits bestehenden, „seichter liegenden“ Grundwassererschließungen dargelegt habe, woraus abgeleitet werden habe können, dass Beeinträchtigungen bestehender Wasserversorgungsanlagen nicht zu erwarten seien. Dagegen erstattetes Vorbringen der Verfahrensparteien habe auch angesichts der ausführlichen Darlegung der vorherrschenden Grundwassersituation und der Grundwasserneubildung im Kluftsystem des Kristallins der Böhmischen Masse durch den Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung keinen Widerspruch oder eine Unschlüssigkeit aufzeigen können.

8 Der Ausschluss einer möglichen Absenkung der regionalen Grundwasserspiegellagen sei unter Heranziehung umfassender wasserwirtschaftlicher, geographischer und meteorologischer Erhebungen und Datensammlungen, daraus ermittelter Kennwerte sowie der aus dem (aktuellen) Pumpversuch gewonnenen Daten begründet worden, sodass die fachlichen Ausführungen des Sachverständigen fundiert und nachvollziehbar gewesen seien. Dies betreffe auch seine Aussage zur Frage der Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung in der Region, wobei sowohl eine lokale (Gemeindeebene) als auch eine regionale (Bezirksebene) Betrachtungsweise gewählt worden sei. Angesichts der fachlich fundiert ermittelten Grundwasserneubildungsmengen sei auch für einen Laien nachvollziehbar, dass die bewilligte Maximalentnahmemenge einen verschwindend geringen Anteil am gesamten regionalen Neubildungs- bzw. Verbrauchsgeschehen darstelle. So sei konkret - unter Heranziehung jeweils konservativ angenommener Grundwasserneubildungsmengen - dargelegt worden, dass die maximale Grundwasserentnahme durch das Projekt höchstens knapp über 0,03 % der regionalen und 0,46 % der lokalen Grundwasserneubildungsmengen betrage. Der Sachverständige habe anschaulich und nachvollziehbar dargelegt, dass auch in Zukunft regional deutlich mehr Grundwasser gebildet werde als im gleichen Zeitraum in diesem Gebiet benötigt werde. So bestehe für die nächsten Jahrzehnte hochgerechnet nur ein Bedarf an 13,3 % des jeweils neu gebildeten Grundwassers.

9 Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen zur Vereinbarkeit mit der Trinkwasserversorgung in der Region seien nachvollziehbar und schlüssig, zumal die fachlichen Zugänge ausführlich und umfassend erläutert worden seien; sie seien auch vom Wasserwirtschaftliche Planungsorgan geteilt worden.

10 Das Vorbringen, wonach keine oder keine ausreichend fachlich fundierte Prüfung der Frage durchgeführt worden sei, ob es zu einer Beeinträchtigung des Grundwassers auch in tieferen Schichten auf anderen (benachbarten) Liegenschaften bzw. der Grundwassernotversorgung oder zu einer Verschlechterung des Zustandes des Grundwasserkörpers kommen werde, sei angesichts der dargestellten umfassenden Befundung und Begutachtung durch den Sachverständigen nicht nachvollziehbar.

11 Die Nichtzulassung der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass auf Basis von Sachverständigengutachten im Rahmen der Beweiswürdigung Sachfragen des Einzelfalls zu klären gewesen seien. Die Rechtsfragen seien im Einklang mit der eindeutigen Rechtslage und der dazu bestehenden einhelligen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt worden.

12 Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden, gemeinsam ausgeführten außerordentlichen Revisionen zweier Eigentümer von Liegenschaften in unmittelbarer Nachbarschaft der geplanten Wasserentnahmestelle.

13 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

16 Die Revisionen bringen unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe sich entgegen den Vorgaben der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes veralteter Beweisergebnisse bedient. So habe es das Parteienvorbringen zu möglichen nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf den Grundwasserhaushalt leichtfertig ignoriert, obwohl schon bei laienhafter Beurteilung hätte auffallen müssen, dass diese berechtigt seien, weil die Leistungsfähigkeit des zu fördernden Grundwassers sich in den letzten 19 Jahren offenbar von 1,5 l/s auf 0,7 l/s, also um mehr als 50 % verringert habe. Die Ursachen dafür seien nicht ermittelt und festgestellt worden. Neuerliche Probebohrungen oder sonstige Überprüfungen der mittlerweile beinahe 20 Jahre alten Beweisergebnisse aus dem vorangehenden Bewilligungsverfahren hätten nicht stattgefunden, obwohl ihnen bei der Beurteilung der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen zentrale Bedeutung zugekommen wäre.

17 Weiters komme den Revisionswerbern als Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit aus unionsrechtlichen Gründen das Recht zu, das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot für Grundwasser nach § 30c Abs. 1 WRG 1959 geltend zu machen. Zu dieser Frage fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

18 Schließich sei das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es den Umstand ignoriert habe, dass durch die erteilte Bewilligung wasserrechtlich geschützte Rechte der Revisionswerber im Sinne des § 12 WRG 1959 beeinträchtigt würden, nämlich (zumindest) die Quantität des im Eigentum der Revisionswerber stehenden Grundwassers unter deren angrenzenden Liegenschaften.

19 Es trifft nach dem Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu, dass das Verwaltungsgericht das Parteienvorbringen zu möglichen nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf den Grundwasserhaushalt „leichtfertig ignoriert“ hätte. Vielmehr hat es die diesbezüglichen Fragen einer Begutachtung durch den Amtssachverständigen für Geohydrologie unterziehen lassen und sich damit im Rahmen der Beweiswürdigung - wie dargestellt - ausführlich und in Auseinandersetzung mit dem Parteienvorbringen befasst.

20 Nach den Leitlinien der hg. Rechtsprechung trifft (auch) ein Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, weshalb es gehalten ist, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinander zu setzen und dieses entsprechend zu würdigen. Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. , Rn. 8). Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens hingegen auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden (vgl. , mwN). Die diesbezügliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts ist dabei naturgemäß eine Frage des Einzelfalls, sodass eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, welche zur Zulässigkeit einer Revision führen kann, nur dann vorliegt, wenn diese Beurteilung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen wurde, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (vgl. , mwN, allgemein zur Beweiswürdigung und zur Frage, ob weitere Ermittlungsschritte setzen sind).

21 Die Revisionswerber beziehen sich mit ihrem Vorbringen, die Leistungsfähigkeit des zu fördernden Grundwassers habe sich in den letzten 19 Jahren offenbar um mehr als 50 % verringert, ohne dass die Gründe dafür untersucht worden wären, darauf, dass im Rahmen des Verfahrens zur mittlerweile erloschenen Bewilligung, die im Jahr 2000 erteilt wurde, bei Pumpversuchen im Jahr 1999 Fördermengen von bis zu 1,5 l/s aus dem betreffenden Brunnen entnommen wurden. Im Zuge des nunmehrigen Bewilligungsverfahrens wurden im Jahr 2018 weitere Pumpversuche durchgeführt, auf deren Basis der Amtssachverständige für Geohydrologie eine Beschränkung des Maßes der Wasserbenutzung auf maximal 0,6 l/s vorgeschlagen hat.

22 Der Sachverständige hat sich in seinem Gutachten ausführlich mit beiden Versuchsreihen auseinandergesetzt. So kann seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung unter anderem entnommen werden, dass die Pumpversuche im Jahr 1999 zu einer Absenkung von 118 m geführt hätten und aus den noch vorliegenden Unterlagen nicht hervorgehe, ob dabei eine normgemäße Beharrung erreicht werden konnte. Bei den aktuellen Pumpversuchen hätten Fördermengen von 1,0 l/s zu Absenkungen von bis zu 124 m ohne Erreichung eines Beharrungszustandes geführt, während daran anschließend Fördermengen von bis zu 0,75 l/s eine Aufspiegelung des Brunnenwasserspiegels - und damit mehr Zufluss als Entnahme - ergeben hätten. Aus diesen Versuchen sei unter Zugrundelegung moderner hydrogeologischer Auffassung abgeleitet worden, dass aktuell bei einer zulässigen Absenkung und Stabilisierung des abgesenkten Wasserspiegels eine Wassermenge von 0,6 bis 0,7 l/s gewinnbar sei. Wenn das Verwaltungsgericht auf dieser Basis - und in Zusammenschau mit den übrigen in der Beweiswürdigung hervorgehobenen Ausführungen des Sachverständigen zum Grundwasserhaushalt in der Region - auch ohne ausdrückliche Ausführungen zu möglichen Gründen für die unterschiedlichen Fördermengen insgesamt von einer Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens ausgeht, ist darin keine grob fehlerhafte Beurteilung zu erblicken, die das Einschreiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Wahrung der Rechtssicherheit erfordert.

23 Soweit die Revisionswerber das Unterbleiben weiterer (amtswegiger) Ermittlungsschritte zur Klärung der Ursachen des angeblichen Rückgangs der Leistungsfähigkeit des betroffenen Grundwassers rügen, machen sie einen Verfahrensmangel geltend, ohne dessen Relevanz darzutun (zu diesem Erfordernis vgl. etwa , Rn 43, mwN). So ist dem Zulässigkeitsvorbringen weder zu entnehmen, was das Ergebnis dieser Erhebungen gewesen wäre, noch zu welchen weiteren oder abweichenden Feststellungen dies geführt hätte und inwiefern dies - in Bezug auf die im Bewilligungsverfahren geschützten subjektiven Rechte der Revisionswerber - zu einer anderen rechtlichen Beurteilung geführt hätte.

24 Dass das Verwaltungsgericht - wie die Revisionswerber behaupten - durch die Miteinbeziehung von Beweisergebnissen aus dem Vorverfahren veraltete Beweisergebnisse herangezogen hätte, denen bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen zentrale Bedeutung zugekommen wäre, ist auf dem Boden des angefochtenen Erkenntnisses ebenso nicht zu erkennen. So standen dem Amtssachverständigen die Ergebnisse der Pumpversuche aus dem Jahr 2018 zur Verfügung, auf deren Basis er auch die Leistungsfähigkeit des betreffenden Brunnens ermittelte. Die Frage der Beeinflussung benachbarter Grundwassernutzungen wurde nicht nur auf Basis der Pumpversuche aus dem Jahr 1999, sondern unabhängig davon auch mit zwei anderen Methoden - über die Druckverhältnisse sowie die hydrochemische und isotopenhydrologische Zusammensetzung des Wassers - geprüft. Dass Beweisergebnisse aus dem vorangegangenen Verfahren darüber hinaus eine - gar zentrale - Rolle gespielt hätten, ist weder unmittelbar ersichtlich noch wird dies von den Revisionen substantiiert dargetan, sodass die Frage, ob diese überhaupt im konkreten Fall als „veraltet“ und damit ungeeignet zu beurteilen wären, auf sich beruhen kann.

25 Soweit die Revisionen ihre Zulässigkeit mit fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu begründen, ob auch Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit - aus unionsrechtlichen Erwägungen - einen Verstoß gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot für Grundwasser gemäß § 30c Abs. 1 WRG 1959 geltend machen können, handelt es sich bei dieser Frage um eine abstrakte Rechtsfrage, zu deren Lösung der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuständig ist (vgl. , 0008, mwN). Die Revisionen führen nämlich nicht aus, inwiefern die erteilte Bewilligung eine Auswirkung auf den bestehenden mengenmäßigen oder chemischen Zustand des betroffenen Grundwasserkörpers im Sinne des Begriffsverständnisses des § 30c Abs. 1 WRG 1959 und der dazu ergangenen Verordnungen haben könnte. Es fehlt damit jedes Vorbringen dazu, inwiefern aus diesem Grund im vorliegenden Verfahren die Bestimmung des § 104a WRG 1959 anzuwenden wäre und gegebenenfalls einer Bewilligung entgegenstünde. Damit stellt sich aber die Frage, ob Derartiges auch von den Revisionswerbern (als Grundnachbarn) geltend gemacht werden könnte, nicht.

26 Weiters berufen sich die Revisionswerber darauf, die bewilligte Grundwassernutzung wirke sich nicht nur auf das Grundwasser unter der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei aus, sondern - zumindest was die Quantität angeht - naturgemäß auch auf das Grundwasser, das unter den angrenzenden Liegenschaften der Revisionswerber liege und daher auch in deren Eigentum stehe. Diese Beeinträchtigung ihrer nach § 12 WRG 1959 geschützten Rechte habe das Verwaltungsgericht in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ignoriert.

27 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht aus § 12 Abs. 4 WRG 1959 hervor, dass das aus der Nutzungsbefugnis des Grundeigentümers am Grundwasser erfließende Recht kein uneingeschränktes ist. Einen Anspruch auf Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung hat der Grundeigentümer aus dem Titel eines Zugriffs auf sein Grundwasser nur dann, wenn durch diesen Zugriff das betroffene Grundstück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Eine Verwirklichung des Vorhabens kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, wenn die Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Wenn zwar durch die Grundwasserentnahme das betroffene Grundstück nicht in seiner bisherigen Nutzung beeinträchtigt wird, wohl aber durch diese Wasserentnahme eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eintritt, so hat der Grundeigentümer keine Möglichkeit, das Wasserbauvorhaben zu verhindern; er ist darauf verwiesen, sich mit einer Entschädigung zu begnügen. Bleibt das betroffene Grundstück trotz der Grundwasserentnahme auf die bisher geübte Art benutzbar und kommt es auch nicht zu einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit, dann kann der Grundeigentümer aus dem Titel einer Einschränkung seiner (potenziellen) Nutzungsbefugnis des Grundwassers nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 weder mit Erfolg den Einwand erheben, das Vorhaben dürfe nicht bewilligt werden, noch eine Entschädigung begehren (vgl. etwa ; , 2003/07/0175; , 2005/07/0107).

28 Die Revisionswerber machen mit ihrem Vorbringen geltend, dass die bewilligte Wasserbenutzung sich auch - zumindest quantitativ - auf das in ihrem Eigentum stehende Grundwasser unter ihren Liegenschaften auswirke. Dass eine wie immer geartete Nutzung ihrer Liegenschaften auf Grund eines durch das Vorhaben veränderten Grundwasserstandes beeinträchtigt wäre, behaupten sie jedoch nicht konkret. Nach den nicht bekämpften Feststellungen des Verwaltungsgerichtes ist jedenfalls eine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke in der Region mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Im Hinblick auf die Regelung des § 12 Abs. 4 WRG 1959 zeigen die Revisionswerber daher mit ihrem Hinweis auf mögliche Auswirkungen auf die Menge des unter ihren Liegenschaften befindlichen Grundwassers keine Verletzung von wasserrechtlich geschützten Rechten im Sinne des § 12 WRG 1959 auf, die der erteilten Bewilligung entgegenstünde. Die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt damit nicht vor.

29 In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

30 Die beantragte Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG entfallen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §30 Abs2
WRG 1959 §10
WRG 1959 §11
WRG 1959 §34
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070018.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-47872