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VwGH 03.02.2021, Ra 2020/06/0324

VwGH 03.02.2021, Ra 2020/06/0324

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
RS 1
Hat die belangte Behörde vor dem VwG einen Antrag wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. , mwN). Dasselbe gilt im Falle der Zurückweisung einer Berufung durch die belangte Behörde vor dem VwG wegen Unzulässigkeit (vgl. ). Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung ihrer Berufung bestätigt wurde, konnten diese demnach allenfalls nur in ihrem Recht auf Sachentscheidung über die Berufung verletzt werden (vgl. etwa , , 2007/05/0154, oder auch , 2002/10/0129, jeweils mwN; vgl. weiters zur Übertragbarkeit der zu § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 ergangenen Judikatur zum Beschwerdepunkt auf die Rechtslage nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etwa , mwN).

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/06/0325

Ra 2020/06/0326

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache 1. der Mag. (FH) A B, 2. des J B und 3. der H B, alle in K und alle vertreten durch Ing. DDr. Hermann Wenusch, Rechtsanwalt in 3031 Rekawinkel, Dr. Rosenfeld-Gasse 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom , E GB5/09/2020.009/011, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Gemeinde Nikitsch, vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, Rechtsanwalt in 7304 Nebersdorf, Lange Gasse 14; mitbeteiligte Parteien: 1. C K und 2. A K, beide in K und beide vertreten durch die RSS Rechtsanwälte OG in 7210 Mattersburg, Brunnenplatz 5b; weitere Partei: Burgenländische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland (LVwG) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde N. vom , mit welchem eine Berufung der revisionswerbenden Parteien gegen eine den mitbeteiligten Parteien mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde N. vom erteilte Baufreigabe zur Errichtung einer Doppelgarage und einer Einfriedung als unzulässig zurückgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen (I.). Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (II.).

2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter „3. Revisionspunkte“ vorgebracht wird, die revisionswerbenden Parteien erachteten sich durch das angefochtene Erkenntnis „in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Einhaltung der bau- und raumplanungsrechlichen Vorschriften - insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans - (§ 21 (4) Burgenländisches Baugesetz) betreffend Bauwerken auf Nachbargrundstücken (maW.: in ihrem Recht darauf, dass Bauwerken auf Nachbargrundstücken nur dann Baufreigaben erteilt werden, wenn diese den gesetzlichen Bestimmungen - insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans - entsprechen) sowie in ihrem Recht auf Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens verletzt“. Die angefochtene Entscheidung sei mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa , mwN).

5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.

6 Mit der Behauptung der Verletzung im „Recht auf Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens“ und der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich die revisionswerbenden Parteien verletzt erachten; es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung von Revisionspunkten, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. , , Ra 2017/15/0088, jeweils mwN).

7 Hat die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht außerdem einen Antrag wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. , mwN). Dasselbe gilt im Falle der Zurückweisung einer Berufung durch die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht wegen Unzulässigkeit (vgl. ). Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung ihrer Berufung bestätigt wurde, konnten diese demnach allenfalls nur in ihrem Recht auf Sachentscheidung über die Berufung verletzt werden (vgl. etwa , , 2007/05/0154, oder auch , 2002/10/0129, jeweils mwN; vgl. weiters zur Übertragbarkeit der zu § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 ergangenen Judikatur zum Beschwerdepunkt auf die Rechtslage nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etwa , mwN). Das genannte Recht ist aber von den ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkten (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) nicht erfasst.

8 Da somit in den ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkten keine subjektiv-öffentlichen Rechte angeführt werden, in denen die revisionswerbenden Parteien verletzt sein könnten, erweist sich die Revision schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig (vgl. , mwN) und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060324.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-47868