VwGH 27.11.2020, Ra 2020/05/0230
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Präjudiziell - und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar - dh eine notwendige Grundlage - ist und zweitens die diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (Hinweis E , 85/11/0287). Ob die erstgenannte Voraussetzung zutrifft, hat die zur Beantwortung der Hauptfragenentscheidung zuständige Beh an Hand der diesen Verfahrensgegenstand betreffenden Verwaltungsvorschriften zu prüfen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 90/09/0002 E VwSlg 13339 A/1990 RS 3 |
Normen | BauO Wr §129 Abs10 WEG 2002 §52 Abs1 Z2 |
RS 2 | Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 129 Abs. 10 Wr BauO (vgl. etwa ) kommt es bei einem Auftrag nach dieser Bestimmung nicht darauf an, ob irgendwelche zivilrechtlichen Duldungspflichten in Bezug auf den der Wr BauO widersprechenden, baurechtlich zu beseitigenden Zustand bestehen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der M V in W, vertreten durch Mag. Volkan Kaya, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Neulerchenfelder Straße 14/4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom , VGW-112/067/8696/2020-7, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (in der Folge: VwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , mit welchem ua. ihr als Wohnungseigentümerin eines näher bezeichneten Wohnhauses in Wien gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) die Entfernung einer Einhausung einer Klimaanlage binnen näher genannter Frist aufgetragen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen (1). Gleichzeitig sprach das VwG aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (2.).
5 In der Zulässigkeitsbegründung der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision führt die Revisionswerberin aus, das angefochtene Erkenntnis weiche von den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2004/07/0047, und vom , Ra 2015/07/0094, ab. Es liege ein Beschluss des Bezirksgerichtes I vom vor, mit welchem dieses ausgesprochen habe, dass die Antragsgegner in diesem Verfahren die näher beschriebene Klimaanlage und die darum befindliche Lärmschutzeinhausung auf dem Dach der Liftüberfahrt der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft zu dulden hätten. Die Revisionswerberin sei eine Antragsgegnerin in diesem Verfahren gewesen; in beiden Verfahren gehe es um denselben Sachverhalt, einmal um die Duldung und einmal um die Entfernung der Einhausung, und in beiden Verfahren seien die Parteien dieselben, nämlich einmal als Antragsgegner und einmal als Wohnungseigentümer. Aus den in den Revisionsgründen genannten Gründen sei die Beweiswürdigung des VwG unvertretbar.
6 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.
7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Revisionswerber im Fall der Behauptung einer Abweichung von der Rechtsprechung konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nicht ausreicht (vgl. dazu etwa , oder auch , Ra 2017/06/0030). Bereits dieser Anforderung genügt die gegenständliche Zulässigkeitsbegründung nicht.
8 Sollte das darin erstattete Vorbringen, im vorliegenden baupolizeilichen Verfahren und im mit Beschluss vom abgeschlossenen bezirksgerichtlichen Verfahren gehe es „um denselben Sachverhalt, einmal um Duldung und einmal um Entfernung der Einhausung“, und es seien „die Parteien in beiden Verfahren dieselben“, jedoch dahingehend zu verstehen sein, dass die Revisionswerberin vermeint, im Revisionsfall liege ein ähnlicher Sachverhalt vor, wie er dem Erkenntnis zu 2004/07/0047 vom zugrundelag, ist dem zu entgegnen, dass, wie der Verwaltungsgerichtshof gerade im angesprochenen Erkenntnis unter Hinweis auf seine Vorjudikatur auch ausgesprochen hat, präjudiziell, also eine Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn, nur eine Entscheidung ist, die 1. eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung eine notwendige Grundlage ist, und die 2. diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Ob die Präjudizialität der Entscheidung gegeben ist, hat die zur Hauptfragenentscheidung zuständige Behörde an Hand der diesen Verfahrensgegenstand betreffenden Verwaltungsvorschriften zu prüfen.
9 Fallbezogen ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass der von der Revisionswerberin ins Treffen geführte, auf § 52 Abs. 1 Z 2 Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) gegründete Beschluss des Bezirksgerichtes Ivom für den bekämpften baupolizeilichen Auftrag nach § 129 Abs. 10 BO nicht präjudiziell ist, dafür also keine Bindungswirkung entfaltet und für das VwG somit im vorliegenden Verfahren unbeachtlich war. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 129 Abs. 10 BO (vgl. etwa ) kommt es bei einen Auftrag nach dieser Bestimmung nicht darauf an, ob irgendwelche zivilrechtlichen Duldungspflichten in Bezug auf den der BO widersprechenden, baurechtlich zu beseitigenden Zustand bestehen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, von der das Schicksal der Revision abhinge, wird daher mit dem Hinweis auf den Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom nicht aufgezeigt.
10 Wenn die Revisionswerberin darüber hinaus auch unter Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2015/07/0094, eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung sowie unter Verweis auf die Revisionsgründe eine unvertretbare Beweiswürdigung des VwG behauptet, ist zum einen auf das unter Rz 7 Gesagte, und zum anderen auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein Verweis in der gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeit auf die sonstigen Ausführungen der Revision nicht genügt, um eine konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte, aufzuzeigen (vgl. für viele etwa , mwN).
11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
Schlagworte | Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050230.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-47861