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VwGH 14.05.2020, Ra 2020/05/0024

VwGH 14.05.2020, Ra 2020/05/0024

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
ABGB §435
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
RS 1
Die Frage, ob eine bestimmte bauliche Anlage ein Superädifikat ist, betrifft den jeweiligen Einzelfall. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. , mwN).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/05/0252 B RS 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des DI F, vertreten durch Huber & Huber Rechtsanwälte in 4050 Traun, Heinrich Gruber-Straße 1, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , LVwG-150854/43/RK/FE/CJ – 150855/6, betreffend einen Beseitigungsauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Stadtgemeinde Ansfelden; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die vom Revisionswerber gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde A. (im Folgenden: Gemeinderat) vom erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ihm gemäß § 49 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994 die Beseitigung der auf einem näher bezeichneten Grundstück errichteten, ein weiteres näher bezeichnetes Grundstück südlich und östlich umzäunenden Lärmschutzwand binnen zwei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses aufgetragen.

2 Der Revisionswerber begründet den mit der Revision verbundenen Aufschiebungsantrag im Wesentlichen damit, dass zwingende öffentliche Interessen einer umgehenden Beseitigung der Lärmschutzwand offenkundig nicht entgegenstünden und eine solche vorzeitige Beseitigung einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken würde, weil die mit hohen Kosten von ca. € 66.000,- errichtete bauliche Anlage mit einem zusätzlichen erheblichen Kostenaufwand beseitigt werden müsste, wobei diese Kosten im Falle eines Erfolges der Revision als frustrierter Aufwand anzusehen wären (Hinweis auf ).

3 Der Gemeinderat sprach sich in seiner Äußerung vom gegen diesen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und brachte im Wesentlichen vor, dass einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, weil die verfahrensgegenständlichen „Lärmschutzwände“ konsenslos errichtet worden seien und der Baubehörde keine Projektunterlagen samt ausreichender Baubeschreibung und statischen Nachweisen vorlägen, weshalb aus Sicht der Baubehörde nicht ausgeschlossen werden könne, dass „ebendiese die hierfür notwendigen statischen Erfordernisse aufweisen bzw. dass die Standsicherheit nach der hier einschlägigen Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 1 Oö BauTG 2013 idgF tatsächlich gewährleistet ist“. Aufgrund der an diesen Lärmschutzwänden angrenzenden und bebauten Nachbargrundstücke, der dort ansässigen Bevölkerung und der Nichtvorhersehbarkeit von Auswirkungen etwaiger Witterungseinflüsse auf die Statik der Lärmschutzwände sei eine akute und a priori nicht auszuschließende Gefahr für Leib und Leben der dort ansässigen Bevölkerung sowie die nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließende Gefährdung der umliegenden baulichen Anlagen bzw. Sachwerte gegeben. Eine Vollziehung werde seitens der Baubehörde in der beschriebenen Dringlichkeit bzw. im Hinblick auf das unabschätzbare Gefahrenpotenzial angestrebt. Ferner sei mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil ein wirtschaftlicher Nachteil von € 66.000,- nichts an der Konsenslosigkeit der baulichen Anlage ändere und aufgrund des Widerspruches der Lärmschutzwand zum Bebauungsplan, der als Lärmschutz ausschließlich einen mit standortgerechten Sträuchern bzw. Bodendeckern bepflanzten Lärmschutzwall vorsehe, keine Möglichkeit der nachträglichen Genehmigung bestehe. Darüber hinaus habe der vom Revisionswerber behauptete unverhältnismäßige Nachteil keine hinreichende Konkretisierung erfahren, die die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung mit den dargestellten zwingenden öffentlichen Interessen erst ermöglichen würde. Diese zwingenden öffentlichen Interessen seien als prioritär einzustufen.

4 Der Revisionswerber brachte in seiner zu diesem Vorbringen mit Schriftsatz vom erstatteten Äußerung im Wesentlichen vor, dass die gegenständliche Lärmschutzwand bereits mit dem im Akt erliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L. vom gewerbebehördlich genehmigt, deren Steher und Betonsockelleisten sodann bis 2005 errichtet und deren Verfüllung mit Holzelementen bis 2015 erfolgt seien. Diese Lärmschutzwand sei nach Maßgabe des (näher bezeichneten) Einreichplanes vom , des (näher bezeichneten) schalltechnischen Projektes vom 28. März/ sowie der Stellungnahmen des gewerbetechnischen und medizinischen Amtssachverständigen vom , und 15. März/ den Regeln der Technik gemäß errichtet worden. Irgendwelche statischen oder bautechnischen Bedenken seien seither nie hervorgekommen, wobei statische Belange von einem befugten Bauführer wahrgenommen worden seien. Auch sei in all den Jahren keine konkrete Gefährdungssituation für „Leib und Leben der dort ansässigen Bevölkerung“ oder für „umliegende bauliche Anlagen bzw. Sachwerte“ aufgetreten und eine solche aus dem bisherigen Verwaltungsgeschehen auch nicht ersichtlich. Bloß abstrakte, schlechthin nie auszuschließende Befürchtungen könnten ein gemäß § 30 Abs. 2 VwGG besonders qualifiziertes öffentliches Interesse nicht begründen. Ferner bleibe der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten, ob eine einer nachträglichen Baugenehmigung unzugängliche Konsenslosigkeit dieser Lärmschutzwand vorliege. Insofern wäre daher mit einer sofortigen Vollstreckung des Beseitigungsauftrages ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Die Beseitigung dieser 59 m langen Lärmschutzwand, deren Errichtung € 60.924,- (Angebot S. Bau vom ) gekostet habe, würde einen Aufwand von weiteren ca. 19.000,- erfordern, was bei Durchdringen der Revision als frustrierter Aufwand anzusehen wäre. Es werde daher weiterhin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Mit diesem Schriftsatz legte der Revisionswerber Kopien des von ihm genannten Einreichplanes, des Angebotes S. Bau vom und eines Angebotes der H. Bau GmbH vom für einen Abbruch von Lärmschutzwänden um einen Gesamtpreis von € 18.372,31 mit dem Bemerken vor, dass dieses Angebot eine typengleiche Lärmschutzwand in einer Länge von 56 m betreffe.

5 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof (ab Vorlage der Revision) auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6 Nach der hg. Judikatur sind unter zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung zwingend gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine konkrete drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum verbunden wäre (vgl. etwa , mwN).

7 Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern ist - wenn das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. etwa , mwN).

8 Dass eine mit der der hier gegenständlichen Lärmschutzwand verbundene konkrete drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum anzunehmen ist, kann aus den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen nicht abgeleitet werden. Auch aus dem Vorbringen des Gemeinderates in dessen Äußerung vom ergibt sich eine solche konkrete drohende Gefahr nicht. Die darin angeführten Umstände für eine Annahme, dass a priori eine Gefahr für Leib und Leben oder für bauliche Anlagen bzw. Sachwerte nicht ausgeschlossen werden könnte, stellen jedenfalls keine zwingenden öffentlichen Interessen im oben genannten Sinn dar. Es ist daher in die Interessenabwägung einzutreten.

9 Bei dieser Abwägung kommt es auf die Frage, ob - wie der Gemeinderat in seiner Äußerung meint - der vom Revisionswerber behauptete wirtschaftliche Nachteil von € 66.000,- nichts an der Konsenslosigkeit der baulichen Anlage ändere und aufgrund des Widerspruches der Lärmschutzwand zum Bebauungsplan keine Möglichkeit der nachträglichen Genehmigung bestehe, nicht an. Die vom Revisionswerber geltenden gemachten wirtschaftlichen Nachteile eines sofortigen Vollzuges liegen auf der Hand, wobei im Übrigen auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich ist, dass trotz dieser gegenläufigen Interessen des Revisionswerbers dennoch im öffentlichen Interesse ein sofortiger Vollzug des Beseitigungsauftrages erforderlich wäre.

10 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.inSembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache des Dipl.Ing. F L in A, vertreten durch Dr. Gunther Huber und Mag. Nikolaus Huber, Rechtsanwälte in 4050 Traun, Heinrich-Gruber-Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , LVwG-150854/43/RK/FE/CJ - 150855/6, betreffend einen Beseitigungsauftrag nach der Oö. Bauordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Stadtgemeinde A; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Zum bisherigen Verfahrensgang in der gegenständlichen Angelegenheit wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2016/05/0109, verwiesen. Zusammengefasst ergibt sich Folgendes:

2 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) vom  war u.a. die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde A. vom , mit welchem u.a. dem Revisionswerber im innergemeindlichen Instanzenzug der baupolizeiliche Auftrag erteilt worden war, eine konsenslos errichtete Lärmschutzwand auf dem Grundstück Nr. 2768/8, KG A., binnen näherer Frist zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, mit einer näher ausgeführten Spruchmaßgabe als unbegründet abgewiesen worden.

3 Dieses Erkenntnis wurde insofern mit dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2016/05/0109, aufgehoben, weil sich das LVwG nicht mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, er sei nicht Eigentümer der zu beseitigenden Lärmschutzwand, auseinandergesetzt und keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des LVwG vom wurde die Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen - wiederum als unbegründet abgewiesen und dem Revisionswerber gemäß § 49 Abs. 1 Oberösterreichische Bauordnung 1994 die Beseitigung der auf dem Grundstück Nr. 2768/8, KG A., errichteten Lärmschutzwand binnen zwei Monaten aufgetragen (I.). Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass dagegen eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (II.).

5 Begründend führte das LVwG dazu, soweit relevant, aus, der Revisionswerber, der Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes sei, sei auch Eigentümer der zu beseitigenden Lärmschutzwand. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Eigentumsverhältnisse an der gegenständlichen Lärmschutzwand setzte sich das LVwG mit näherer Begründung auch ausführlich mit der Frage auseinander, ob die Lärmschutzwand als Superädifikat zu qualifizieren sei und daher - abweichend vom Grundsatz „superficies solo cedit“ - einen anderen Eigentümer als den Grundeigentümer habe. Im Ergebnis gelangte das LVwG zu der Beurteilung, es liege kein Superädifikat vor. Der Revisionswerber sei (auch) Eigentümer der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage und der baupolizeiliche Auftrag somit an ihn zu richten.

6 Der Flächenwidmungsplan sehe für den fraglichen Bereich eine fünfzehn Meter breite Schutzzone, in der Lärmschutzmaßnahmen, wie unter anderem eine Lärmschutzwand oder ein Erdwall errichtet werden dürften, vor. Der Bebauungsplan sehe einen zeichnerisch eingetragenen Lärmschutzwall mit einer Breite von 10 Metern vor. Es liege kein Widerspruch zwischen dem Flächenwidmungs- und dem Bebauungsplan vor, weil Ersterer alternativ die Errichtung eines bepflanzten Erdwalls oder einer Lärmschutzwand vorsehe und der Bebauungsplan konkretisierend die Festlegung der Ausführung eines bepflanzten Erdwalles vorgenommen habe. Motiv des Flächenwidmungs- und des Bebauungsplanes sei die Begrenzung der von den Betriebsflächen ausgehenden Lärmbelastung in einer möglichst landschaftsbildverträglichen Weise. Eine Lärmschutzwand sei als kritisch eingestuft und ein Erdwall als „geringeres Übel“ angesehen worden. Der Bebauungsplan könne vor dem Hintergrund dieser Erwägungen nicht so ausgelegt werden, dass dieser im fraglichen fünf Meter breiten Bereich zwischen dem im Bebauungsplan eingezeichneten Erdwall und der Außengrenze des Grundstückes trotz der Einschränkung auf ausschließlich einen Erdwall eine zusätzliche Lärmschutzmaßnahme toleriert. Die - anzeigepflichtige - Lärmschutzwand widerspreche somit den Bestimmungen des Bebauungsplanes.

7 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , E 1417/2019-7, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof dazu unter anderem aus, der präjudizielle Teil des Bebauungsplanes widerspreche dem Flächenwidmungsplan nicht. Die Festlegung der Ausführung eines bepflanzten Erdwalles sei nach einer eingehenden Interessenabwägung zwischen der Nutzung der Betriebsflächen einerseits und dem angrenzenden Wohngebiet andererseits vorgenommen worden. Die Beurteilung des LVwG, dass eine Lärmschutzwand in der im Flächenwidmungsplan festgelegten Schutzzone nicht in Frage komme, begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bebauungsplan sei insofern auch hinreichend determiniert.

8 Nunmehr richtet sich gegen dieses Erkenntnis die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst die Auslegung des Bebauungsplanes durch das LVwG als „grob überschießend und unvertretbar“ erachtete, sowie eine unzutreffende rechtliche Beurteilung betreffend das Vorliegen eines Superädifikates geltend macht.

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 Gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Er ist weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa , mwN).

13 Die Revision rügt zu ihrer Zulässigkeit, das LVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach „alle maßgeblichen die Superädifikatseigenschaft betreffenden zivilrechtlichen Fragen selbstständig und richtig zu beurteilen“ seien, abgewichen.

14 Die Frage, wer Eigentümer einer bestimmten Anlage (hier: der Lärmschutzwand) ist, ist eine zivilrechtliche Vorfrage. Bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der Verwaltung fallenden Rechtsmaterien kommt dem Verwaltungsgerichtshof keine Leitfunktion zu; er ist zur Fällung grundlegender Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivilrechts nicht berufen, sodass die Auslegung zivilrechtlicher Normen auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründen kann, solange dem Verwaltungsgericht dabei keine krasse Fehlentscheidung unterlaufen ist. Eine Unvertretbarkeit ist in der Regel dann auszuschließen, wenn das Verwaltungsgericht eine zivilrechtliche Vorfrage im Einklang mit der Rechtsprechung der Obersten Gerichtshofes gelöst hat (vgl. etwa ; , Ra 2020/05/0252, oder auch , Ro 2015/05/0009, jeweils mwN).

15 Fallbezogen hat sich das LVwG nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen ausführlich mit der Frage der Eigentumsverhältnisse an der gegenständlichen Lärmschutzwand und insbesondere mit deren (mangelnder) Superädifikatseigenschaft auseinandergesetzt. Entgegen der Darstellung der Revision hat sich das LVwG dabei nicht bloß auf eine mangelnde Entfernungsabsicht gestützt, sondern sich - unter anderem - auch eingehend mit der der Frage der Belassungsabsicht an der Lärmschutzwand auseinandergesetzt (vgl. zum Erfordernis einer fehlenden Belassungsabsicht zum Vorliegen eines Superädifikates und den diesbezüglichen Kriterien aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes etwa ). Dass ihm hierbei eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, zeigt die Revision in ihren Zulässigkeitsgründen nicht auf und ist auch nicht erkennbar.

16 Dazu kommt, dass die Frage, ob eine bestimmte bauliche Anlage ein Superädifikat ist, den jeweiligen Einzelfall betrifft. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa nochmals
Ra 2022/05/0059, oder , Ra 2020/05/0252, jeweils mwN). Angesichts der konkreten eingehenden Begründung des LVwG ist dies nicht ersichtlich und wird in den Revisionszulässigkeitsgründen wie gesagt auch nicht dargelegt.

17 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision weiters Vorbringen betreffend die Auslegung des anzuwendenden Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes erstattet wird, wird damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht aufgezeigt, weil darauf in den Revisionsgründen nicht mehr zurückgekommen wird (vgl. etwa ; , Ra 2018/14/0280, oder auch , Ro 2020/12/0011, jeweils mwN).

18 Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles gegebenenfalls auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt außerdem in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. etwa , oder auch , Ra 2021/05/0053, jeweils mwN).

19 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am

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Normen
BauO OÖ 1994 §49 Abs1
VwGG §30 Abs2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050024.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-47851