VwGH 11.02.2020, Ra 2020/03/0020
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 VwGG §30 Abs2 |
RS 1 | Stattgebung - Auskunftspflicht - Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht Wien ausgesprochen, dass der Magistrat der Stadt Wien die von der mitbeteiligten Partei begehrte Auskunft zu erteilen habe. Gegen dieses Erkenntnis hat der Magistrat der Stadt Wien Amtsrevision erhoben und den Antrag gestellt, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Amtsrevisionswerberin hat in ihrer Revision dargelegt, aus welchen - nach Ansicht der Amtsrevisionswerberin im öffentlichen Interesse gelegenen - Gründen die von der mitbeteiligten Partei begehrte Auskunft ihrer Ansicht nach nicht zu erteilen sei. Wie im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zutreffend ausgeführt, wäre das Rechtsschutzziel, die begehrte Auskunft nicht erteilen zu müssen, vereitelt, müsste diese Informationen noch während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof erteilt werden (vgl. , zu einer Auskunftserteilung nach dem UIG). Zwingende öffentliche Interessen, die gegen den Antrag sprächen, sind nicht hervorgekommen. Das - grundsätzlich berücksichtigungswürdige - Interesse der mitbeteiligten Partei, die begehrte Auskunft "zeitnah" zu erhalten, auch um die durch die begehrte Auskunft zu erhaltenden Informationen in einen öffentlichen Diskurs im Hinblick auf eine bevorstehende Wahl einzubringen, vermag im Hinblick darauf, dass durch eine Auskunftserteilung das Rechtsschutzziel der Revision in jedem Fall vereitelt wäre, in der zu treffenden Abwägungsentscheidung das Interesse der Amtsrevisionswerberin an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu überwiegen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2019/03/0128 B RS 1
(hier: die erste vier Sätze; ohne den Klammerausdruck) |
Normen | |
RS 1 | Weder das MedKF-TG 2012 noch das BVergG 2006 bzw. das BVergG 2018 sind als leges speciales gegenüber dem Wr AuskunftspflichtG 1988 anzusehen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2019/03/0128 E RS 5 |
Normen | |
RS 2 | Aufträge einer Gemeinde für Werbeeinschaltungen haben das ihnen immanente Ziel, die Öffentlichkeit zu erreichen, und werden typischerweise ausgehend von öffentlich zugänglichen Preislisten - wenn auch unter Berücksichtigung von gegebenenfalls ausgehandelten, vielfach branchenüblichen Rabatten - in standardisierter Form, zum Beispiel im Umfang ganzer oder anteiliger Seiten mit bestimmter Platzierung, gebucht (auch der Amtsrevisionswerber räumt ein, dass es veröffentlichte Preislisten für die relevanten Werbeaufträge gibt, wenn er geltend macht, dass über einen Vergleich mit den veröffentlichten Preislisten erkannt werden könne, zu welchen Konditionen mit der Stadt Wien kontrahiert werde). Auch im Hinblick darauf, dass die vom VwG angesprochene Frage des Verhältnisses zwischen staatlicher Presseförderung und den Aufwendungen der öffentlichen Hand für Werbung eine Angelegenheit berechtigten öffentlichen Interesses darstellt, ist nicht zu erkennen, dass ein Geheimhaltungsinteresse an den konkreten Konditionen bestünde, zu denen die öffentliche Hand Werbeaufträge tätigt. |
Normen | AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1 B-VG Art20 Abs4 |
RS 3 | Der Pflicht der Behörde zur Auskunftserteilung korrespondiert ein subjektives öffentliches Recht des Auskunftswerbers. Ein über das in § 1 Abs 1 Wr AuskunftspflichtG 1988 anerkannte rechtliche Interesse des Auskunftswerbers an der Auskunftserteilung schlechthin hinausgehendes, aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung fordert das Wr AuskunftspflichtG 1988 daher nicht (; ). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2015/03/0038 E VwSlg 19447 A/2016 RS 2 |
Normen | |
RS 4 | Die Frage, ob (unter anderem) die Informationen gegebenenfalls im Zuge journalistischer Aktivitäten nachgefragt werden und welche Rolle dem Informationswerber zukommt, würde sich erst dann stellen, wenn im Hinblick auf allenfalls der Auskunftserteilung entgegenstehende Verschwiegenheitspflichten eine Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung des Art. 10 MRK vorzunehmen wäre (vgl. , Rn. 61; vgl. im Übrigen zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Zugang zu Informationen nach Art. 10 MRK nun auch ). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Magistrats der Stadt Wien, vertreten durch Shmp Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW- 101/045/14685/2018-15, betreffend Auskunftspflicht (mitbeteiligte Partei: D GmbH), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht Wien ausgesprochen, dass der Magistrat der Stadt Wien die von der mitbeteiligten Partei mit Antrag vom begehrte Auskunft zu erteilen habe.
2 Gegen dieses Erkenntnis hat der Magistrat der Stadt Wien Amtsrevision erhoben und den Antrag gestellt, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das mit der Revision verfolgte Ziel, die begehrte Auskunft nicht erteilen zu müssen, vereitelt würde, wenn diese Auskunft noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erteilt werden müsste und in diesem Fall - da eine bereits erteilte Auskunft nicht mehr zurückgenommen werden könne - der Rechtsschutz vereitelt würde.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30 Abs. 2 VwGG jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Revision zulässig, die von der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde erhoben wird (Amtsrevision). Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen (vgl. ).
5 Die Amtsrevisionswerberin hat in ihrer Revision dargelegt, aus welchen - nach Ansicht der Amtsrevisionswerberin im öffentlichen Interesse gelegenen - Gründen die von der mitbeteiligten Partei begehrte Auskunft ihrer Ansicht nach nicht zu erteilen sei. Wie im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zutreffend ausgeführt, wäre das Rechtsschutzziel, die begehrte Auskunft nicht erteilen zu müssen, vereitelt, müsste diese Informationen noch während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof erteilt werden (vgl. ).
6 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/03/0021
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revisionen des Magistrats der Stadt Wien, vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, 1. gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW-101/045/14685/2018-15 (protokolliert zur Zl. Ra 2020/03/0020), und 2. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW-101/045/14686/2018-1 (protokolliert zur Zl. Ra 2020/03/0020), jeweils betreffend Auskunftspflicht (mitbeteiligte Partei jeweils: D GmbH in W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionen, die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden, betreffen Auskunftsersuchen der mitbeteiligten Partei an den Amtsrevisionswerber über die Höhe von Werbekosten in bestimmten näher bezeichneten Druckwerken.
2 Mit E-Mail vom hatte die mitbeteiligte Partei gemäß § 1 und § 2 Wiener Auskunftspflichtgesetz die Erteilung folgender Auskunft beantragt (verfahrensgegenständlich im Revisionsverfahren zu Ra 2020/03/0020):
„In der Anfragebeantwortung des Stadtrats [M.] vom , Aktenzahl [...], betreffend die Anfrage des Gemeinderats [O.] vom , Aktenzahl [...], werden die Werbekosten der Stadt Wien für sechs Beilagen - darunter die Beilage ‚P‘ - mit insgesamt 386.157 Euro beziffert.
Wie hoch waren die Werbekosten der Stadt Wien für die Beilage ‚P‘?
Für den Fall der Verweigerung der Erteilung der beantragten Auskunft, beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem. § 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz.“
3 Mit E-Mail vom hatte die mitbeteiligte Partei gemäß § 1 und § 2 Wiener Auskunftspflichtgesetz die Erteilung folgender Auskunft beantragt (verfahrensgegenständlich im Revisionsverfahren zu Ra 2020/03/0021):
„[...] Am ist im ‚s Magazin‘ die Beilage ‚L‘ erschienen. Wie hoch waren die Werbekosten der Stadt Wien für die Beilage ‚L‘?
Für den Fall der Verweigerung der Erteilung der beantragten Auskunft, beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem. § 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz.“
4 In beiden Fällen wurden die begehrten Auskünfte nicht erteilt.
5 Mit Bescheiden des Amtsrevisionswerbers vom wurden die Anträge der mitbeteiligten Partei auf Erlassung eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.
6 Mit den angefochtenen Erkenntnissen gab das Verwaltungsgericht Wien den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der mitbeteiligten Partei nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge, behob die angefochtenen Bescheide, stellte jeweils fest, dass der Amtsrevisionswerber die beantragte Auskunft zu erteilen habe und erklärte jeweils die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
7 Auf das Wesentlichste zusammengefasst führte das Verwaltungsgericht in den angefochtenen Erkenntnissen aus, dass die eigentlichen Auskunftsbegehren unbeantwortet geblieben seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die begehrten Auskünfte tatsächlich verweigert worden seien, weshalb sich die Anträge der mitbeteiligten Partei (auf Erlassung von Bescheiden über die Verweigerung der Auskunftserteilung) als zulässig erwiesen und daher nicht durch den Amtsrevisionswerber als unzulässig hätten zurückgewiesen werden dürfen. Da sich der Amtsrevisionswerber aber ungeachtet dessen in der Begründung der Bescheide mit den Auskunftsbegehren inhaltlich auseinandergesetzt habe, sei die mitbeteiligte Partei durch den verfehlten Spruch alleine noch nicht als in ihren Rechten verletzt anzusehen.
8 Es sei davon auszugehen, dass die gegenständlichen Auskünfte in die Sphäre der Privatwirtschaftsverwaltung der Stadt Wien reichten und demnach von der Auskunftspflicht gemäß § 1 Wiener Auskunftspflichtgesetz grundsätzlich erfasst seien, eine Wissenserklärung zum Gegenstand hätten (nämlich die Höhe der für ein bestimmtes Druckwerk aufgewendeten Werbekosten) und diese Wissenserklärung (die Summe) dem Amtsrevisionswerber auch bekannt gewesen sei. Dieser habe die Auskünfte mit dem Hinweis auf das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses verweigert. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermöge die Begründung des Amtsrevisionswerbers aber nicht zu überzeugen. Die Auskunftsbegehren der mitbeteiligten Partei hätten ausschließlich die Höhe genau eingegrenzter bzw. eingrenzbarer Werbeaufwände der Stadt Wien im Jahr 2017 bzw. 2018 zum Gegenstand. Eine genaue Aufschlüsselung, durch die die Kalkulation sowie die Art und der Umfang der erbrachten Leistungen allenfalls hätten offengelegt werden können, sei seitens der mitbeteiligten Partei nicht beantragt worden, weshalb durch die begehrten Auskünfte auch kein Geschäftsgeheimnis der Vertragspartner des Amtsrevisionswerbers berührt werde. Es sei für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, wieso durch die begehrten Auskünfte „die Kalkulationsgrundlagen des Vertragspartners offengelegt würden“ oder gar „einem Mitbewerber die Möglichkeit [eröffnet] würde, mit diesem Betrag in Verhandlungen mit der Stadt Wien zu gehen“. Dies wäre nur dann denkmöglich, wenn dem getätigten Werbeaufwand allenfalls gar keine oder jedenfalls keine marktübliche bzw. sonst nachvollziehbare Gegenleistung gegenüberstünde, wofür aber die vorliegenden Beweisergebnisse keine hinreichende Grundlage bildeten.
9 Es sei auch nicht zu erkennen, dass die gegenständlichen Auskünfte offenkundig mutwillig begehrt worden seien oder der mitbeteiligten Partei auch anders unmittelbar zugänglich gewesen wären. Auch von einer Grundlosigkeit, Aussichtslosigkeit, Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit der Auskunftsersuchen der mitbeteiligten Partei könne keine Rede sein. Die mitbeteiligte Partei habe vorgebracht, eine journalistische Redaktion, die auf dem Gebiet des investigativen Journalismus tätig sei, zu unterhalten und Recherchen im öffentlichen Interesse, insbesondere zu Fragen der Verwendung öffentlicher Gelder durch öffentliche Stellen, des Missbrauchs und der Umgehung des Glückspielgesetzes zu tätigen. Damit werde ihr die Rolle als „watchdog“ zuzubilligen sein. Die begehrten Auskünfte dienten erkennbar dem Informationsgewinn für eine bessere Information der Bevölkerung über die Verwendung öffentlicher Gelder und damit über die Führung von Amtsgeschäften im Rahmen der durch Art. 10 EMRK besonders geschützten medialen Berichterstattung; sie seien damit geeignet, zur Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften beizutragen. Dies insbesondere vor der offensichtlich nach wie vor existierenden und auch öffentlich diskutierten Diskrepanz zwischen staatlicher Presseförderung und den (wohl deutlich höheren) jährlichen Aufwendungen der öffentlichen Hand für (kommerzielle) Werbung in Boulevard- und Gratismedien. Es sei daher nicht zu erkennen, dass der Zugang zu der begehrten Information nicht im öffentlichen Interesse gelegen wäre. Der Amtsrevisionswerber habe die begehrten Auskünfte im Ergebnis zu Unrecht verweigert und habe nunmehr den gesetzlichen Rechtszustand mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich herzustellen.
10 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Hinweis auf das Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
11 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden, im Wesentlichen gleichlautenden Revisionen des Amtsrevisionswerbers mit dem Antrag, in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu die Erkenntnisse zur Gänze zu beheben.
12 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit machen die Revisionen im ersten Revisionsgrund ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend, nach welcher das Offenlegen einer Honorarvereinbarung zwischen einer Kommune und einem Anwalt - weil dadurch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse offengelegt würden - unzulässig sei (Hinweis auf ). Die gegenständliche Anfrage betreffe die Bekanntgabe der Kosten einer einzigen Veröffentlichung, was einer Offenlegung der zugrundeliegenden Honorarvereinbarung gleichkäme.
13 Als zweiten Revisionsgrund machen die Revisionen geltend, dass sich im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des EGMR betreffend das Recht auf Information von „public watchdogs“ bislang noch nicht gelöste Rechtsfragen stellten, insbesondere ob ein solches Recht immer bereits dann bestehe, wenn das Auskunftsrecht von einem „public watchdog“ stamme und ob eine Besserstellung von „public watchdogs“ noch vom Anwendungsbereich des Wiener Auskunftspflichtgesetz gedeckt sei.
14 Zum dritten Revisionsgrund führt der Amtsrevisionswerber aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Auskunftsersuchen dann mutwillig seien, wenn ein vom Auskunftspflichtgesetz nicht geschützter Zweck verfolgt werde (Hinweis auf ). Es stelle sich die Frage, ob eine nachweislich falsche Aussage eines Auskunftswerbers betreffend die ihm zur Verfügung stehenden Informationen dazu führe, dass das Auskunftsbegehren als mutwillig im Sinne des § 1 Abs. 5 Wiener Auskunftspflichtgesetz zu qualifizieren sei. Der mitbeteiligten Partei sei offenbar eine - für die Öffentlichkeit nicht zugängliche - schriftliche Beantwortung einer im Rahmen des Interpellationsrechts gestellten Anfrage an den zuständigen Stadtrat zugespielt worden (wobei in dieser Beantwortung lediglich die Gesamtkosten bekanntgegeben worden seien). Auch daraus sei zu schließen, dass über Umwege versucht werde, an Informationen heranzukommen, die aufgrund von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen geschützt seien und nicht dem Wiener Auskunftspflichtgesetz unterlägen.
15 Der vierte Revisionsgrund betrifft Fragen zum Verhältnis des Wiener Auskunftspflichtgesetzes zum MedKF-TG und zum BVergG 2006 bzw. BVergG 2018.
16 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revisionen nicht dargetan:
17 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
18 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
19 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des VwGH - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa ).
Zum vierten Revisionsgrund: Verhältnis zum MedKF-TG und BVergG
20 Zunächst ist auf die im vierten Revisionsgrund angesprochene Frage des Verhältnisses zwischen dem Wiener Auskunftspflichtgesetz und dem MedKF-TG und dem BVergG 2006 bzw. dem BVergG 2018 einzugehen. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem denselben Amtsrevisionswerber betreffenden Erkenntnis vom , Ra 2019/03/0128, Stellung genommen und dabei ausgesprochen, dass weder das MedKFTG noch das BVergG 2006 bzw. das BVergG 2018 als leges speciales gegenüber dem Wiener Auskunftspflichtgesetz anzusehen sind. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen; die angefochtenen Erkenntnisse weichen von dieser Rechtsprechung nicht ab.
Zum ersten Revisionsgrund: Abweichen von Ra 2015/04/0010
21 Zum ersten Revisionsgrund, in dem ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, ist darauf zu verweisen, dass das vom Amtsrevisionswerber angesprochene Erkenntnis () eine von der dort revisionswerbenden Partei begehrte Auskunft über die Gesamthöhe der von einer Gemeinde in einem bestimmten Zeitraum an eine Rechtsanwaltsgesellschaft bezahlten Honorare betraf. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch festgehalten, dass eine genaue Aufschlüsslung, durch die die Kalkulation der Honorarvereinbarung sowie die Art und der Umfang der erbrachten Leistung offengelegt würde, nicht beantragt worden war, weshalb durch die begehrte Auskunft kein Eingriff in ein Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis der Rechtsanwaltsgesellschaft berührt wurde.
22 Aus diesem Erkenntnis lässt sich allerdings zum einen nicht ableiten, dass eine Auskunft über den von einem öffentlichen Auftraggeber bezahlten Preis für eine einzelne Leistung eines Vertragspartners in jedem Fall Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners berühren würde und dass - was in weiterer Folge dann gegebenenfalls zu beurteilen wäre - dieses Geheimhaltungsinteresse auch das entgegenstehende Auskunftsinteresse (das sich im hier vorliegenden Fall, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, auch auf die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten im Sinne des Art. 10 EMRK stützen kann) überwiegen würde.
23 Zum anderen liegt dem vom Amtsrevisionswerber zitierten Erkenntnis auch insofern kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, als sich anwaltliche Leistungen in der Beratung und Rechtsvertretung einer Gemeinde in der Sache wesentlich von Aufträgen einer Gemeinde für Werbeeinschaltungen in Druckwerken unterscheiden. Aufträge einer Gemeinde für Werbeeinschaltungen haben das ihnen immanente Ziel, die Öffentlichkeit zu erreichen, und werden typischerweise ausgehend von öffentlich zugänglichen Preislisten - wenn auch unter Berücksichtigung von gegebenenfalls ausgehandelten, vielfach branchenüblichen Rabatten - in standardisierter Form, zum Beispiel im Umfang ganzer oder anteiliger Seiten mit bestimmter Platzierung, gebucht (auch der Amtsrevisionswerber räumt ein, dass es veröffentlichte Preislisten für die relevanten Werbeaufträge gibt, wenn er geltend macht, dass über einen Vergleich mit den veröffentlichten Preislisten erkannt werden könne, zu welchen Konditionen mit der Stadt Wien kontrahiert werde). Auch im Hinblick darauf, dass die vom Verwaltungsgericht angesprochene Frage des Verhältnisses zwischen staatlicher Presseförderung und den Aufwendungen der öffentlichen Hand für Werbung eine Angelegenheit berechtigten öffentlichen Interesses darstellt, ist nicht zu erkennen, dass ein Geheimhaltungsinteresse an den konkreten Konditionen bestünde, zu denen die öffentliche Hand Werbeaufträge tätigt.
24 Entgegen der Ansicht des Amtsrevisionswerbers ist das Verwaltungsgericht damit nicht von dem in den Revisionen zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
Zum zweiten Revisionsgrund: Recht auf Information für „public watchdogs“
25 Zum zweiten Revisionsgrund, in dem der Amtsrevisionswerber zusammengefasst die Auffassung vertritt, dass ein „Recht auf Information“ nicht schon dann bestehe, wenn das Auskunftsersuchen von einem „public watchdog“ gestellt werde, genügt der Hinweis, dass der mitbeteiligten Partei durch das Recht auf Auskunft nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz ein „Recht auf Information“ gesetzlich eingeräumt ist. Der Pflicht der Behörde zur Auskunftserteilung korrespondiert ein subjektives öffentliches Recht des Auskunftswerbers. Ein über das in § 1 Abs. 1 Wiener Auskunftspflichtgesetz anerkannte rechtliche Interesse des Auskunftswerbers an der Auskunftserteilung schlechthin hinausgehendes, aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung fordert das Wiener Auskunftspflichtgesetz daher nicht (vgl. ).
26 Abgesehen davon, dass die Rolle der mitbeteiligten Partei als „public watchdog“ auch vom Amtsrevisionswerber nicht in Frage gestellt wurde, würde sich die Frage, ob (unter anderem) die Informationen gegebenenfalls im Zuge journalistischer Aktivitäten nachgefragt werden und welche Rolle dem Informationswerber zukommt, erst dann stellen, wenn im Hinblick auf allenfalls der Auskunftserteilung entgegenstehende Verschwiegenheitspflichten eine Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung des Art. 10 EMRK vorzunehmen wäre (vgl. , Rn. 61; vgl. im Übrigen zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Zugang zu Informationen nach Art. 10 EMRK nun auch ).
Zum dritten Revisionsgrund: Mutwilligkeit
27 Auch mit dem Vorbringen zum dritten Revisionsgrund vermag der Amtsrevisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Die Revisionen werfen dabei pauschal die Frage auf, wann die Behörde von einem mutwilligen Verhalten ausgehen dürfe, sodass sie schon aus diesem Grunde nicht geeignet sind, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
28 Im Übrigen bezieht sich der Amtsrevisionswerber in seinem Vorbringen zu diesem Revisionsgrund darauf, dass der mitbeteiligten Partei offenbar eine Information zur Verfügung gestanden sei, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich gewesen sei (nämlich die Gesamtkosten mehrerer Werbeeinschaltungen), behauptet aber gerade nicht, dass der mitbeteiligten Partei die konkret begehrten Auskünfte bereits bekannt gewesen wären. Auch sonst lassen weder die angefochtenen Erkenntnisse noch auch das Vorbringen des Amtsrevisionswerbers Anhaltspunkte dafür erkennen, dass mit den von der mitbeteiligten Partei gestellten Auskunftsbegehren ein vom Auskunftspflichtgesetz nicht geschützter Zweck verfolgt worden wäre. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass kein Auskunftsinteresse der mitbeteiligten Partei bestanden hätte; mutwilliges Vorgehen scheidet schon aus diesem Grund aus (vgl. dazu näher ). Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass die mitbeteiligte Partei in Verfolgung ihrer journalistischen Tätigkeit vom Amtsrevisionswerber Auskunft über zwei klar abgegrenzte Fragen begehrt hat, die sich ohnehin auf ein berechtigtes öffentliches Interesse stützen können (weil die Kenntnis der nachgefragten Information für die Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften sorgen kann), und deren Beantwortung dem Amtsrevisionswerber auch einfach möglich gewesen sein musste. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wie der Amtsrevisionswerber zur Ansicht gelangt, dass im vorliegenden Fall mutwillig gestellte Auskunftsersuchen vorgelegen sein könnten.
Ergebnis
29 In den Revisionen werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
30 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 VwGG §30 Abs2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030020.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-47840