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VwGH 13.07.2020, Ra 2020/02/0115

VwGH 13.07.2020, Ra 2020/02/0115

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
B-VG Art133 Abs4
VStG §9 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwRallg
RS 1
Der Umfang des übertragenen Verantwortlichkeitsbereiches ist ausschließlich aus dem Inhalt der Bestellungsurkunde ohne weitere Ermittlungstätigkeit und Zuhilfenahme weiterer Beweise zu ermitteln. Bei der Auslegung der Bestellungsurkunde ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Diese Grundsätze gelten sowohl für den Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches als auch für die Zustimmungserklärung (vgl. E , 2007/02/0277). Beim Inhalt der Bestellungsurkunde handelt es sich um eine Erklärung im Einzelfall, die auszulegen ist. Wie eine solche Erklärung aufzufassen ist, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Auch die Frage, ob irgendwelche Besonderheiten - etwa auf Grund des Unternehmensgegenstandes oder der Unternehmensorganisation - eine andere Deutung der Willenserklärung zuließe, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die Auslegung einer Bestellungsurkunde im Einzelfall wäre nur revisibel, wenn dem VwG eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Die Rechtsfrage, ob für einen bestimmten Standort bestellte verantwortliche Beauftragte auch für Übertretungen außerhalb dieses Standortes verwaltungsstrafrechtlich herangezogen werden können, kann nur jeweils anhand der Auslegung des Inhaltes der Bestellungsurkunde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beantwortet werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/02/0124 B RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der T in K, vertreten durch Mag. Georg Luckmann, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Alter Platz 30, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom , KLVwG-1974/16/2019, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Villach-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Im Revisionsfall steht zur Beurteilung, ob ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG für einen sachlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens wirksam bestellt wurde.

5 Nach der ständigen Rechtsprechung zu § 9 Abs. 2 VStG ist der Umfang des übertragenen Verantwortlichkeitsbereiches ausschließlich aus dem Inhalt der Bestellungsurkunde ohne weitere Ermittlungstätigkeit und Zuhilfenahme weiterer Beweise zu ermitteln. Bei der Auslegung der Bestellungsurkunde ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Diese Grundsätze gelten sowohl für den Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches als auch für die Zustimmungserklärung (vgl. , mwN).

6 Beim Inhalt der Bestellungsurkunde handelt es sich um eine Erklärung im Einzelfall, die auszulegen ist. Wie eine solche Erklärung aufzufassen ist, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Auch die Frage, ob irgendwelche Besonderheiten - etwa auf Grund des Unternehmensgegenstandes oder der Unternehmensorganisation - eine andere Deutung der Willenserklärung zuließe, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die Auslegung einer Bestellungsurkunde im Einzelfall wäre nur revisibel, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (vgl. ).

7 Eine solche wird in der Revision mit dem Zulässigkeitsvorbringen, die vom Landesverwaltungsgericht Kärnten zitierten Erkenntnisse beträfen andere Konstellationen und es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gegenständlichen Sachverhalt, nicht aufgezeigt.

8 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art133 Abs4
VStG §9 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwRallg
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020115.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-47830