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VwGH 25.06.2019, Ra 2019/21/0178

VwGH 25.06.2019, Ra 2019/21/0178

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
AVG §56
AVG §68 Abs1
AVG §71 Abs1
AVG §71 Abs6
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §33 Abs1
VwGVG 2014 §33 Abs4
VwRallg
RS 1
Ein noch nicht positiv erledigter Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist, dem nicht gemäß § 71 Abs. 6 AVG bzw. § 33 Abs. 4 VwGVG 2014 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ändert nichts an der Rechtskraft des wegen der Versäumung der Frist (zunächst) unbekämpft gebliebenen Bescheides.
Normen
AVG §56
AVG §68 Abs1
AVG §71 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §52 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §33 Abs1
VwRallg
RS 2
Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme den Ausgang des Wiedereinsetzungsverfahrens abzuwarten (vgl. ).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Dr. Farah Abu Jurji, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währingerstraße 5-7/Tür 15, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. I422 2217409- 1/5E, betreffend Rückkehrentscheidung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Es ist nicht ersichtlich, dass zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs der Rückkehrentscheidung gegenüber dem unbescholtenen Revisionswerber entgegenstehen. Mit seinem Vorbringen, dass er durch eine Abschiebung vor Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof von seinem sozialen Umfeld getrennt würde und sein Studium für eine nicht absehbare Zeit unterbrochen wäre, hat der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil dargetan.

3 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des M M M I K, vertreten durch Dr. Farah Abu Jurji, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währingerstraße 5-7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. I422 2217409- 1/5E, betreffend (insbesondere) Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüche (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass dem Revisionswerber, einem ägyptischen Staatsangehörigen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt werde, erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei, und gewährte gemäß § 55 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise.

2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab.

3 Es stellte fest, dass der Revisionswerber legal in Österreich eingereist und hier seit  mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Er habe über Aufenthaltstitel für Studierende mit Gültigkeit von bis , (richtig wohl: ) bis und bis verfügt. Sein zuletzt gestellter Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom  mangels Vorliegens der besonderen Erteilungsvoraussetzungen abgewiesen worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Seit diesem Zeitpunkt halte sich der Revisionswerber unrechtmäßig in Österreich auf. 4 Der Revisionswerber habe in Ägypten eine mehrjährige Schulbildung absolviert und könne im Fall seiner Rückkehr sein Studium fortsetzen oder am ägyptischen Arbeitsmarkt Fuß fassen. Seine Eltern und seine Schwester lebten in Ägypten, sein Bruder in Österreich, jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Revisionswerber.

5 In der weiteren Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ging das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf den Einwand des Revisionswerbers ein, dass er mit Schriftsatz vom einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom gestellt habe; dieser (im Stadium des Beschwerdeverfahrens noch anhängige) Wiedereinsetzungsantrag ändere nichts an der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts und der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung. 6 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

7 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG "nicht zur Behandlung eignen", ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

9 Der Revisionswerber bringt unter diesem Gesichtspunkt vor, dass er entgegen der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund seines Wiedereinsetzungsantrags rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Die Abweisung seines Verlängerungsantrages könne nämlich bis zur rechtskräftigen Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags nicht in Rechtskraft erwachsen sein. 10 Dies trifft jedoch nicht zu. Ein noch nicht positiv erledigter Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist, dem nicht gemäß § 71 Abs. 6 AVG bzw. § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ändert nichts an der Rechtskraft des wegen der Versäumung der Frist (zunächst) unbekämpft gebliebenen Bescheides (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 129, mwN). Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Revisionswerber aber nicht behauptet und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher - bezogen auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung - zu Recht von der rechtskräftigen Abweisung des Verlängerungsantrages des Revisionswerbers und damit von der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts ausgegangen. Es besteht grundsätzlich auch keine Verpflichtung, vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme den Ausgang des Wiedereinsetzungsverfahrens abzuwarten (vgl. idS etwa - zu einem Aufenthaltsverbot nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens - , mwN). 11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §30 Abs2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210178.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-47807