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VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014

VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
BVwG-EVV 2014 §1 Abs1 ;
RS 1
Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV 2014 ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung; ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/21/0155 B RS 1
Normen
VwGG §25a Abs4a;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §29 Abs2a;
VwGVG 2014 §29 Abs4;
RS 2
Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 24/2017 ist, wenn das Erkenntnis des VwG mündlich verkündet wurde (§ 29 Abs. 2 VwGVG 2014), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG 2014 durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein solcher Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde im vorliegenden Fall nicht gestellt. Daraus folgt, dass sich die Revision mangels Antrages auf Ausfertigung iSd § 25a Abs. 4a VwGG als unzulässig erweist. Die im vorliegenden Fall ohne Antrag einer Verfahrenspartei erfolgte Herstellung und an die Parteien erfolgte Übermittlung einer nicht iSd § 29 Abs. 5 letzter Satz VwGVG 2014 gekürzten, sondern vollständigen schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses führt im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG für sich allein nicht zur Zulässigkeit der Revision.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/19/0099 B RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W172 2177367-1/17Z, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (mitbeteiligte Partei: R K in M), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom wurde der Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung des Mitbeteiligten nach Afghanistan festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkte III. und IV.).

2 Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte eine Beschwerde. Am führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der der Mitbeteiligte teilnahm. Trotz Ladung erschien zur Verhandlung kein Vertreter des BFA. Das Bundesverwaltungsgericht stellte das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Spruchpunktes I. des Bescheides des BFA wegen Zurückziehung der Beschwerde ein und verkündete am Ende der mündlichen Verhandlung gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das in Revision gezogene Erkenntnis, mit der es der Beschwerde im Übrigen Folge gab, dem Mitbeteiligten den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis erteilte. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

3 Nach dem Akteninhalt, der durch das BFA in seiner nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof erstatten Stellungnahme vom nicht bestritten wurde, stellte das Bundesverwaltungsgericht dem BFA die Niederschrift der Verhandlung vom , die eine Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG enthielt, am zu. Am langte beim Bundesverwaltungsgericht ein E-Mail des BFA ein, in dem es um Übermittlung der "Verhandlungsschrift samt ausführlicher Begründung (Erkenntnis)" ersuchte. Das Bundesverwaltungsgericht stellte an die Parteien eine mit datierte vollständige schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses zu. Am erhob das BFA die vorliegende Revision.

4 Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde (§ 29 Abs. 2 VwGVG), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

5 Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 222/2016, ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. ; , Ra 2017/21/0155). Im vorliegenden Fall ist der vom BFA per E-Mail gestellte Antrag vom auf Ausfertigung des Erkenntnisses daher als nicht eingebracht anzusehen.

6 Eine ohne Antrag einer Verfahrenspartei erfolgte Herstellung und an die Parteien erfolgte Übermittlung einer nicht im Sinn des § 29 Abs. 5 letzter Satz VwGVG gekürzten, sondern vollständigen schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses führt im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG für sich allein nicht zur Zulässigkeit der Revision (vgl. ; , Ra 2017/19/0239; jeweils mwN).

7 Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2017/17/0419, auf welches das revisionswerbende BFA sich in seiner auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes erstatteten Stellungnahme vom beruft, lag ein Fall zu Grunde, in dem vom Verwaltungsgericht bei Verkündung seines Erkenntnisses die Übermittlung einer vollständigen schriftlichen Ausfertigung angekündigt worden war. Der Verwaltungsgerichtshof folgerte, dass ein gesonderter neuerlicher expliziter Antrag auf Ausfertigung vor diesem Hintergrund nicht mehr erforderlich war und keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof darstellte (vgl. in diesem Sinn auch ). Im vorliegenden Fall liegt eine derartige Konstellation mangels Ankündigung der Herstellung einer vollständigen schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vor.

8 Die Revision erweist sich somit mangels eines rechtswirksamen Antrags auf Ausfertigung im Sinn des § 25a Abs. 4a VwGG als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 

Zusatzinformationen


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Normen
BVwG-EVV 2014 §1 Abs1 ;
VwGG §25a Abs4a;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §29 Abs2a;
VwGVG 2014 §29 Abs4;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190014.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-47790