VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0163
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Norm | BauRG 1912 §3 Abs1 |
RS 1 | Eine Verlängerung eines bestehenden Baurechtes kommt materiellrechtlich einer Neubegründung eines Baurechtes gleich, wobei durch die Verlängerung die gesetzliche Höchstdauer des Baurechts nicht überschritten werden darf (vgl. auch , und N. Arnold in Arnold/Bodis, GrEStG, § 5 Tz 89). |
Normen | |
RS 2 | Der Wert der Gegenleistung bei Einräumung eines Baurechtes für die Zeit von 30 Jahren gegen Leistung eines jährlichen Bauzinses ist mit dem 18-fachen des Jahreswertes des Bauzinses zu ermitteln (vgl. ). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., in der Revisionssache der N GmbH in H, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. I411 2188451-1/2E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes Feldkirch), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Im Grundbuch des Bezirksgerichtes Bregenz, Katastralgemeinde H, war für die revisionswerbende GmbH (Revisionsw erberin) ob der Liegenschaft EZ XXX ein bis eingeräumtes Baurecht aufgrund eines Baurechtsvertrages vom einverleibt; die entsprechende Baurechtseinlage war unter der EZ YYY eingetragen.
2 Mit Grundbuchsgesuch vom beantragte ua die Revisionswerberin die Einverleibung der Verlängerung des Baurechtes in EZ XXX bis und hinsichtlich der EZ YYY die Anmerkung der Verlängerung des Baurechtes an EZ XXX bis .
3 Mit Beschluss vom bewilligte das Bezirksgericht Bregenz diese beiden Eintragungen.
4 Nach einem Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Bregenz vom und einer dagegen mit Schriftsatz vom erhobenen Vorstellung schrieb der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch der Revisionswerberin mit Bescheid vom Pauschalgebühren nach
Tarifpost (TP) 9b Z 1 GGG samt Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in näher angeführter Höhe vor. Zur Berechnung der Pauschalgebühr auf Grundlage der Gegenleistung nach § 26 Abs. 3 Z 2 GGG, zog der Präsident des Landesgerichtes, ausgehend vom 18-fachen Jahreswert des vereinbarten Bauzinses, den abgezinsten Kapitalwert in näher angeführter Höhe heran. Von den sohin errechneten Pauschalgebühren zog der Präsident des Landesgerichtes den bereits gezahlten Betrag ab und gelangte so zum vorgeschriebenen Restbetrag. 5 Mit Erkenntnis vom wies das Bundesverwaltungsgericht die mit Schriftsatz vom dagegen erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
6 Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom , E 394/2019-5, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
7 Die sodann erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
8 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer
außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 10 Tarifpost (TP) 9 lit. b Z 1 des Gerichtsgebührengesetzes (GG G) sieht in Grundbuchsachen Pauschalgebühren für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes in Höhe von 1,1 vH vom Wert des Rechtes vor.
11 Gemäß § 26 Abs. 1 GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts - ausgenommen in Fällen der Vormerkung - vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen und wird der Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.
12 § 26 Abs. 3 GGG lautet:
"(3) Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,
bei einem Kauf der Kaufpreis ...
bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,
3. ...".
13 Gemäß § 15 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) ist der Gesamtwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, die Summe der einzelnen Jahreswerte abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen. Dabei ist von einem Zinssatz in Höhe von 5,5 v H auszugehen. Der Gesamtwert darf das 18-fache des Jahreswertes nicht übersteigen. 14 Gemäß § 1 Abs. 1 des Baurechtsgesetzes (BauRG) kann ein Grundstück mit dem dinglichen, veräußerlichen und vererblichen Rechte, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben, belastet werden (Baurecht).
15 Das Baurecht kann gemäß § 3 Abs. 1 BauRG nicht auf weniger als zehn und nicht mehr als hundert Jahre bestellt werden. Besteht das Entgelt für die Bestellung des Baurechtes in wiederkehrenden Leistungen (Bauzins), so muss gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. deren Ausmaß und Fälligkeit bestimmt sein; Wertsicherungsvereinbarungen sind zulässig, sofern das Ausmaß des Bauzinses nicht durch die Bezugnahme auf den Wert von Grund und Boden bestimmt wird. 16 Das Baurecht entsteht gemäß § 5 Abs. 1 BauRG durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes.
17 Eine Verlängerung eines bestehenden Baurechtes kommt materiell-rechtlich einer Neubegründung eines Baurechtes gleich, wobei durch die Verlängerung die gesetzliche Höchstdauer des Baurechts nicht überschritten werden darf (vgl. auch , und N. Arnold in Arnold/Bodis, GrEStG, § 5 Tz 89).
18 Die Revisionswerberin trägt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unionsrechtswidrigkeit und Angemessenheit der Vorschreibung von Eintragungsgebühren für die Verlängerung eines Baurechtes, und zitiert in diesem Zusammenhang zwei Urteile des EuGH. 19 Das in Rede stehende Grundstück sei in Grenznähe zur Schweiz gelegen, die geschäftsführenden Gesellschafter der Revisionswerberin seien auch außerhalb von Österreich unselbständig und selbständig erwerbstätig und einer von ihnen sei in Deutschland geboren worden und habe seinen aktuellen Wohnsitz in der Schweiz.
20 Damit zeigt die Revisionswerberin noch nicht auf, welcher für die Frage der Eintragung eines Baurechts zu Gunsten einer in Österreich ansässigen GmbH relevanter grenzüberschreitender Sachverhalt im Revisionsfall verwirklicht worden wäre, der die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit berühren könnte (vgl. auch ).
21 Das eine von der Revisionswerberin zitierte Urteil () betraf das Vorarlberger Grundverkehrsgesetz, welches (in seinem § 3 Abs. 1) selbst auf eine Regelung des Rechts der Europäischen Union verwies, um deren Auslegung das vorlegende Gericht ersucht hatte, und sich somit entscheidend von den Bestimmungen des GGG unterscheidet. 22 Das andere von der Revisionswerberin zitierte Urteil () betraf Gebühren für die Eintragung in ein Gesellschaftsregister und deren Verhältnis zur Richtlinie 69/335/EWG des Rates und ist daher mit dem Revisionsfall keineswegs vergleichbar.
23 Weiters trägt die Revisionswerberin vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob sich die Bestimmung des § 26 Abs. 3 Z 2 GGG auf Baurechtsverträge beziehe. Eine solche Rechtsprechung, von der das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen ist, besteht indes. Der Wert der Gegenleistung bei Einräumung eines Baurechtes für die Zeit von 30 Jahren gegen Leistung eines jährlichen Bauzinses ist mit dem 18- fachen des Jahreswertes des Bauzinses zu ermitteln (vgl. ).
24 Somit wirft die Revisionswerberin keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.
25 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160163.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-47752