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VwGH 29.06.2020, Ra 2019/16/0131

VwGH 29.06.2020, Ra 2019/16/0131

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
FamLAG 1967 §2 Abs1 litd
FamLAG 1967 §2 Abs1 lite
RS 1
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2012/16/0088, zum Ausdruck gebracht hat, kommt es darauf an, ob die "ins Auge gefasste Ausbildung" tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird. Wird die gewünschte Berufsausbildung nicht aufgenommen, kommt ein Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. d oder lit. e FLAG nur dann in Betracht, wenn mit der tatsächlich aufgenommenen Ausbildung zu dem für diese Ausbildung frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird (vgl. , VwSlg 8643 F/2011).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Finanzamts Kufstein Schwaz in 6130 Schwaz, Brandlstraße 19/1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/3100176/2019, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für Februar bis August 2018 (mitbeteiligte Partei: B M in R), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom hob das Bundesfinanzgericht den Bescheid des Finanzamts vom , mit dem von der Mitbeteiligten für ihre 1998 geborene Tochter S bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Februar bis August 2018 zurückgefordert worden waren, auf. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht für nicht zulässig.

2 In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht aus, S habe ihre Schulausbildung mit der Reifeprüfung im Jänner 2018 abgeschlossen. Die Zulassung zum Bachelor-Studiengang „Facility Management & Immobilienwirtschaft“ an der Fachhochschule sei bereits im September 2017 erfolgt. Da S das Reifeprüfungszeugnis für das Studienjahr 2017/18 nicht rechtzeitig habe nachbringen können, sei ihr am  mitgeteilt worden, dass sie ihr Studium im nächsten Studienjahr ohne neuerliche Aufnahmeprüfung beginnen könne. S habe das Studium an der Fachhochschule tatsächlich im September 2018 begonnen.

3 Nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG bestehe (bei Vorliegen weiterer, hier nicht strittiger Voraussetzungen) ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen werde.

4 Strittig sei lediglich, ob die Tochter der Mitbeteiligten frühestmöglich nach Abschluss der Schulausbildung ihr Studium begonnen habe.

5 Das Finanzamt vertrete die Auffassung, dass die Tochter der Mitbeteiligten nach Absolvierung der Reifeprüfung im Jänner 2018 bereits im Sommersemester 2018 mit (irgend)einem Studium hätte beginnen können, weshalb der tatsächliche Studienbeginn im September 2018 nicht zum „frühestmöglichen Zeitpunkt“ erfolgt sei.

6 Das Bundesfinanzgericht vermöge sich dieser Ansicht nicht anzuschließen. Unstrittig sei, dass ein Beginn des Bachelor-Studiengangs „Facility Management & Immobilienwirtschaft“ an der Fachhochschule im Frühjahr 2018 nicht möglich gewesen sei, sodass S ihr Studium erst im September 2018 habe beginnen können. Damit habe S ihr Studium aber zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss ihrer Schulausbildung begonnen. Dass S zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Familienbeihilfe zur Überbrückung im Sommersemester 2018 irgendein anderes Studium hätte beginnen müssen, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen und ergebe sich dies, entgegen der Ansicht des Finanzamts, auch nicht aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

7 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision des Finanzamts, in der zur Zulässigkeit vorgebracht wird, das Bundesfinanzgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Dieser habe im Erkenntnis vom , 2011/16/0057, VwSlg 8643/F, die Ansicht vertreten, dass der Zeitpunkt des frühestmöglichen Antritts der Berufsausbildung hinsichtlich des Anspruchs auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sich nicht daran orientieren könne, dass man, aus welchem Grund auch immer (etwa aufgrund einer Zugangsbeschränkung oder - wie im revisionsgegenständlichen Fall - einer fehlenden Reifeprüfung), ein Wunschstudium nicht beginnen könne.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

10 In dem vom revisionswerbenden Finanzamt zitierten Erkenntnis vom , 2011/16/0057, VwSlg 8643/F, beabsichtigte der Sohn des damaligen Beschwerdeführers nach Beendigung des Grundwehrdienstes im Februar 2007 ab September 2007 einen Bachelor-Studiengang an der Fachhochschule zu beginnen. Nachdem der Sohn des Beschwerdeführers das Aufnahmeverfahren absolviert hatte, wurde ihm im Juli 2007 mitgeteilt, dass er keinen der 68 möglichen Studienplätze an der Fachhochschule erhalte. Daraufhin inskribierte der Sohn des Beschwerdeführers als ordentlicher Studierender im Wintersemester 2007/08 an der Wirtschaftsuniversität Wien.

11 Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Ansicht des Bundesfinanzgerichts, wonach der Sohn des damaligen Beschwerdeführers nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung des Grundwehrdienstes die (tatsächliche) Berufsausbildung begonnen hat. Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG erfordert die tatsächliche Forstsetzung oder den tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung nach Ende des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes. Einer Ausbildung vorangehende Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Tests und eines Bewerbungsgesprächs stellen noch keine Ausbildung dar, sodass bei Unterbleiben einer Ausbildung diese Berufsausbildung nicht iSd § 2 Abs. 1 lit. e FLAG begonnen wird. Da der Sohn des damaligen Beschwerdeführers die tatsächliche Berufsausbildung an der Wirtschaftsuniversität erst mit dem Wintersemester 2007/08 begann, diese aber bereits mit dem Sommersemester 2007 hätte beginnen können, sah der Verwaltungsgerichtshof den Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG als nicht erfüllt an.

12 Entgegen der Ansicht des revisionswerbenden Finanzamts lässt sich aus diesem Erkenntnis jedoch nicht ableiten, dass nach Abschluss der Schulausbildung mit dem zeitlich nächstmöglichen Studium begonnen werden muss, um zum „frühestmöglichen Zeitpunkt“ iSd § 2 Abs. 1 lit. d FLAG mit der Berufsausbildung zu beginnen.

13 Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2012/16/0088, zum Ausdruck gebracht hat, kommt es vielmehr darauf an, ob die „ins Auge gefasste Ausbildung“ tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird. Wird die gewünschte Berufsausbildung nicht aufgenommen, kommt ein Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. d oder lit. e FLAG nur dann in Betracht, wenn mit der tatsächlich aufgenommenen Ausbildung zu dem für diese Ausbildung frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird (vgl. nochmals , VwSlg 8643/F).

14 Dass das Bundesfinanzgericht im revisionsgegenständlichen Fall nicht davon hätte ausgehen dürfen, dass die Tochter der Revisionswerberin mit der tatsächlichen Berufsausbildung an der Fachhochschule zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen hat, macht die Amtsrevision, die der Feststellung des Bundesfinanzgerichts, wonach ein Beginn des Bachelor-Studiengangs an der Fachhochschule im März 2018 nicht möglich war, nicht entgegen tritt, nicht einsichtig.

15 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
FamLAG 1967 §2 Abs1 litd
FamLAG 1967 §2 Abs1 lite
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160131.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-47745