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VwGH 25.06.2019, Ra 2019/16/0114

VwGH 25.06.2019, Ra 2019/16/0114

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
RS 1
Hat der Steuerpflichtige den Revisionspunkt sehr weit gefasst, indem er sich etwa allgemein in seinem Recht, aufgrund eines gegebenen Sachverhaltes nicht (zusätzlich) besteuert zu werden verletzt erklärt, so verstößt er damit gegen das Gebot einer bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem er verletzt zu sein behauptet (vgl. ). Es muss zumindest erkennbar sein, aus welcher konkreten Rechtsvorschrift jenes subjektive Recht abgeleitet wird, in dem sich der Revisionswerber für verletzt erachtet (vgl. Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 70 f).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/16/0035 B RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des CS in S, vertreten durch Dr. Wolfgang Lang, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alter Markt 1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/2200015/2015, betreffend Tabaksteuer für die Jahre 2005 bis 2011 und Säumniszuschläge (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt Graz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Bundesfinanzgericht im Instanzenzug gegenüber dem Revisionswerber Tabaksteuer für die Jahre 2005 bis einschließlich 2011 sowie Säumniszuschläge in einzeln genannten Beträgen fest und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Der Revisionswerber habe - so die wesentlichen Erwägungen im Kern - in den Jahren 2005 bis 2011 näher festgestellte Mengen an Zigarren zu näher festgestellten Einkaufspreisen in Deutschland erworben, nach Österreich verbracht und mit einem geschätzten Preisaufschlag weiterveräußert. Eine Verbringung nach § 6 Abs. 3 Z 1 TabStG habe nicht vorgelegen, weshalb dem Revisionswerber eine Steuerbefreiung nach dieser Bestimmung nicht zu Gute komme. 3 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachtet sich der Revisionswerber "in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weil ihm entgegen den gesetzlichen Bestimmungen Abgaben (Tabaksteuer und Verspätungszuschläge) vorgeschrieben wurden". 4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgend ein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (etwa , mwN).

5 Hat der Steuerpflichtige den Revisionspunkt sehr weit gefasst, indem er sich etwa allgemein in seinem Recht, aufgrund eines gegebenen Sachverhaltes nicht (zusätzlich) besteuert zu werden, verletzt erklärt, so verstößt er damit gegen das Gebot einer bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem er verletzt zu sein behauptet (vgl. ).

6 Es muss zumindest erkennbar sein, aus welcher konkreten Rechtsvorschrift jenes subjektive Recht abgeleitet wird, in dem sich der Revisionswerber für verletzt erachtet (vgl. Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 70 f).

7 Legt man den referierten Maßstab zugrunde, so umschreibt die

vorliegende Revision den Revisionspunkt ("in ... subjektiv-

öffentlichen Rechten verletzt") zu weit, weil sie nicht jene Rechtsvorschrift erkennen lässt, aus deren Anwendung oder Nichtanwendung sich der Revisionswerber verletzt erachtet, zumal auch die Revision nicht in Anspruch nimmt, dass die Tabaksteuer (sowie Verspätungszuschläge) mit Null festzusetzen gewesen wären. 8 Die vorliegende Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160114.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-47741