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VwGH 20.03.2019, Ra 2019/16/0001

VwGH 20.03.2019, Ra 2019/16/0001

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2
GSpG 1989 §53 Abs1
GSpG 1989 §54 Abs1
RS 1
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Ra 2017/17/0718, ausgesprochen, dass es sich bei einem Cash-Center um eine Komponente eines Glücksspielgerätes handelt, die nicht als selbstständiger Eingriffsgegenstand einer Bestrafung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG iVm. § 52 Abs. 2 GSpG zu Grunde gelegt werden darf (vgl. weiters ; , Ra 2017/17/0969; ua). Als Komponente eines Glücksspielgerätes ist das Cash-Center jedoch einer Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 1 GSpG und einer Einziehung gemäß § 54 Abs. 1 GSpG zugänglich (vgl. zur Beschlagnahme auch von nicht für das Glücksspiel unbedingt erforderlichen Komponenten eines Glücksspielgeräts ; , 2011/17/0248; zur Einziehung von Gegenständen, mit denen gegen § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde, vgl. ; ; 2013/17/0098 ua).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/17/0821 B RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der U s.r.o. in B, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , VGW- 002/022/13929/2017-21, VGW-002/V/022/13930/2017, betreffend Beschlagnahme und Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem an die Revisionswerberin als Eigentümerin, Veranstalterin und Berechtige gerichteten Bescheid vom verfügte die Landespolizeidirektion Wien gemäß § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) die Beschlagnahme von fünf näher bezeichneten Eingriffsgegenständen und gemäß § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung von vier näher bezeichneten Eingriffsgegenständen; sowohl bei der Beschlagnahme als auch bei der Einziehung handelt es sich bei einem Gerät um ein sogenanntes "Cash-Center". 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der dagegen von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde insoweit Folge, als es die Beschlagnahme und Einziehung hinsichtlich eines Eingriffsgegenstandes aufhob und wies im Übrigen die Beschwerde ab (Spruchpunkt I.).

3 Weiters sprach das Gericht aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei (Spruchpunkt IV.).

4 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom , E 2511/2018-7 ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.

5 Gegen das angefochtene Erkenntnis, und zwar nur gegen den die Revisionswerberin betreffenden Spruchpunkt I., richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

8 Die Zulässigkeit ihrer Revision begründet die Revisionswerberin zunächst damit, dass das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass nur solche Gegenstände eingezogen werden können, bei denen es sich um selbstständige Eingriffsgegenstände iSd § 52 iVm § 54 GSpG handle. Daher hätte das Cash-Center nicht eingezogen werden dürfen.

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass es sich bei einem Cash-Center um eine Komponente eines Glücksspielgerätes handelt, die nicht als selbstständiger Eingriffsgegenstand einer Bestrafung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG iVm. § 52 Abs. 2 GSpG zu Grunde gelegt werden darf (vgl. , mwN).

10 Als Komponente eines Glücksspielgerätes ist das Cash-Center jedoch einer Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 1 GSpG und einer Einziehung gemäß § 54 Abs. 1 GSpG zugänglich (vgl. , mwN). In diesem Zusammenhang stellt sich daher vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

11 In der Revision wird weiters vorgebracht, dem angefochtenen Erkenntnis sei nicht zu entnehmen, aus welchen Beweisergebnissen das Landesverwaltungsgericht die Feststellungen zur Werbetätigkeit der Konzessionäre abgeleitet habe.

12 Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes,

dass die Zulässigkeit der Revision im Fall der Behauptung eines - eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfenden - Verfahrensmangels voraussetzt, dass die Revision auch von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die Revisionswerberin günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. , mwN). Mit ihrem Vorbringen zeigt die Revisionswerberin die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels im Sinne der Rechtsprechung nicht auf. 13 Somit werden in der Zulässigkeitsbegründung der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

14 Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2
GSpG 1989 §53 Abs1
GSpG 1989 §54 Abs1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160001.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-47718