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VwGH 29.01.2020, Ra 2019/13/0121

VwGH 29.01.2020, Ra 2019/13/0121

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
VwGG §33 Abs1
RS 1
Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist - im Umfang der Aufhebung - die formelle Klaglosstellung des Revisionswerbers eingetreten. Die Frage, aus welchen Erwägungen das Bundesfinanzgericht zur Aufhebung seines Erkenntnisses gelangt ist, ist für dieses prozessuale Ergebnis bedeutungslos und unterliegt keiner Nachprüfung durch den VwGH (vgl. ).
Norm
VwGG §33 Abs1
RS 2
Für die Klaglosstellung ist es nicht erforderlich, dass auch in materieller Hinsicht der Rechtszustand hergestellt wird, den der Revisionswerber letzten Endes anstrebt (vgl. ).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über den Antrag des B in M, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für einen rechtzeitigen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/7102536/2019, betreffend Wiederaufnahme (Einkommensteuer 2014 bis 2016) sowie Einkommensteuer 2014 bis 2017, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.

Begründung

1 Der Antragsteller hat in seinem Schriftsatz vom , mit dem er u.a. die Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom (an ihn zugestellt am ) beantragte, auch vorgebracht, er sei durch einen schweren Sturz im Badezimmer am mit anschließender Bettlägrigkeit bis zum daran gehindert gewesen, den Schriftsatz rechtzeitig fertigzustellen und einzureichen. Mit diesem glaubwürdigen und auch durch eine ärztliche Überweisung vom mit Erwähnung des Sturzes bescheinigten Vorbringen des betagten Antragstellers, das als Wiedereinsetzungsantrag zu werten ist, hat er ein unvorhergesehenes Ereignis dargetan, durch das er an der rechtzeitigen Einbringung des Verfahrenshilfeantrages ohne sein Verschulden gehindert war. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des Dipl.Ing. B in M, vertreten durch Ing. Mag. Peter Bubits, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Kaiserin Elisabeth-Straße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7102536/2019, betreffend Wiederaufnahme (Einkommensteuer 2014 bis 2016) sowie Einkommensteuer 2014 bis 2017, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber erhob am gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom (zugestellt am ), nach Stattgabe seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , die gegenständliche außerordentliche Revision. Mit Entscheidung vom , RR/7100035/2020, hob das Bundesfinanzgericht das Erkenntnis vom gemäß § 289 Abs. 1 lit. c und d BAO auf. Mit Vorlagebericht vom  legte das Bundesfinanzgericht dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision sowie die Entscheidung vom , RR/7100035/2020, vor.

2 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa , mwN).

4 Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist - im Umfang der Aufhebung - die formelle Klaglosstellung des Revisionswerbers eingetreten. Die Frage, aus welchen Erwägungen das Bundesfinanzgericht zur Aufhebung seines Erkenntnisses gelangt ist, ist für dieses prozessuale Ergebnis bedeutungslos und unterliegt keiner Nachprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. ). Für die Klaglosstellung ist es zudem nicht erforderlich, dass auch in materieller Hinsicht der Rechtszustand herstellt wird, den der Revisionswerber letzten Endes anstrebt (vgl. ).

5 Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

6 Im gegenständlichen Fall wurde der Revisionswerber schon vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof klaglos gestellt. Dies ist dem in § 55 VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten (vgl. , mwN).

7 Der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §46 Abs1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130121.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-47664