VwGH 05.08.2019, Ra 2019/13/0069
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A GmbH, vertreten durch die Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7103098/2012, betreffend Haftung für Lohnsteuer für die Jahre 2006 bis 2009, Festsetzung Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2005 bis 2009 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist der Revision auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils ist im Fall der Verpflichtung zu einer Geldleistung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei zu konkretisieren (vgl. z.B. ).
2 Mangels jeglicher Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei konnte dem Antrag auf Zuerkennen der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden. 3 Für die Bewilligung einer Stundung gemäß § 212 BAO ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §30 Abs2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130069.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-47647