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VwGH 06.08.2019, Ra 2019/13/0065

VwGH 06.08.2019, Ra 2019/13/0065

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
BAO §238 Abs2
VwRallg
RS 1
Eine elektronische Firmenbuchabfrage stellt eine nach außen erkennbare Amtshandlung dar, die zur Unterbrechung der Verjährungsfrist geeignet ist (vgl. - zur Festsetzungsverjährung - ; , 2006/16/0041; sowie zur Einhebungsverjährung betreffend Grundbuchsabfragen ; , 2010/13/0153).
Normen
BAO §20
BAO §80 Abs1
BAO §9 Abs1
RS 2
Die Haftungsinanspruchnahme ist nicht bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte oder des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen begrenzt (vgl. etwa ).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des W, vertreten durch Ullmann - Geiler und Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 17-19, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/3100763/2016, betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Innsbruck), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist der Revision auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils ist im Fall der Verpflichtung zu einer Geldleistung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei zu konkretisieren (vgl. z.B. ).

2 Der Revisionswerber erschöpft sich in seinem Antrag auf das allgemein gehaltene Vorbringen, wonach seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Erfüllung des bekämpften Erkenntnisses nicht zulassen würden und exekutive Einbringungsmaßnahmen, wie eine Fahrnisexekution, mit unwiederbringlichen Nachteilen für den Revisionswerber verbunden sein könnten. Der Antrag enthält aber keine konkreten Aussagen über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers, weshalb diesem nicht stattzugeben war.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des E in I, vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann, Dr. Stefan Geiler, Mag. Priska Seeber, MMag. Dr. Stefan Dorner und MMag. Dr. Simon Schafferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 17-19, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/3100763/2016, betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Haftungsbescheid des Finanzamts vom teilweise Folge und nahm den Revisionswerber gemäß § 9 iVm § 80 BAO als Haftungspflichtigen für bei der H GmbH aushaftende Körperschaftsteuer 2004 iHv 5.681,29 € in Anspruch. Weiters sprach das Bundesfinanzgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

2 In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht zusammengefasst aus, der Revisionswerber sei ab bis zur Auflösung der H GmbH deren Geschäftsführer gewesen. Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom sei die Konkursabweisung mangels Vermögens verfügt und die H GmbH nach § 39 Firmenbuchgesetz aufgelöst worden.

3 Mit Vorhalt vom sei der Revisionswerber von der beabsichtigen Haftungsinanspruchnahme in Kenntnis gesetzt und zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung aufgefordert worden. Eine Stellungnahme sei nicht erfolgt.

4 Mit Haftungsbescheid vom habe das Finanzamt den Revisionswerber für die am fällige Körperschaftsteuer 2004 der H GmbH iHv 11.362,58 € in Anspruch genommen.

5 In der dagegen erhobenen Beschwerde habe der Revisionswerber u.a. vorgebracht, dem Haftungsbescheid fehlten Ausführungen zum Verschulden des Revisionswerbers. Weder habe das Finanzamt den Insolvenzakt eingesehen, noch die ihm vorliegenden Geschäftsunterlagen, wie Jahresabschlüsse, Steuererklärungen und Betriebsprüfungsberichte, verwertet. Auch habe das Finanzamt die persönliche Situation des Revisionswerbers nicht im Rahmen der Ermessensübung berücksichtigt.

6 Mit Beschwerdevorentscheidung vom sei die Beschwerde des Revisionswerbers abgewiesen worden, woraufhin dieser die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt habe.

7 Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung sei zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheids hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2004 noch keine Einhebungsverjährung eingetreten. Das Finanzamt habe am eine Firmenbuchabfrage zur Nachforschung durchgeführt, ob für die H GmbH haftungspflichtige Personen existierten. Damit habe das Finanzamt eine wirksame Unterbrechungshandlung iSd § 238 Abs. 2 BAO gesetzt.

8 Das Vorbringen des Revisionswerbers, das Finanzamt habe aus ihm vorliegenden Jahresabschlüssen der H GmbH ersehen können, dass keine Mittel zur Entrichtung der Abgaben vorhanden gewesen seien, sei nicht geeignet, ein fehlendes Verschulden des Revisionswerbers an der Nichtentrichtung der Körperschaftsteuer 2004 darzustellen. Aus Jahresabschlüssen, Steuererklärungen, Betriebsprüfungsberichten oder Insolvenzakten der H GmbH könnten keine Erkenntnisse zur Liquiditätssituation zum , dem Fälligkeitstermin der Körperschaftsteuer 2004, gewonnen werden. Es wäre am Revisionswerber gelegen gewesen, entsprechende Beweismittel beizubringen. Mit der Behauptung, dass im Jahr 2007 keine Umsätze ausgeführt und keine Tätigkeit mehr ausgeübt worden sei, werde nicht aufgezeigt, dass keinerlei liquiden Mittel vorhanden gewesen wären.

9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnten die persönlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen bei der Haftungsinanspruchnahme außer Betracht bleiben. Jedoch sei ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigen. Das Finanzamt habe nach der Fälligkeit der Körperschaftsteuer 2004 am fünf Jahre lang keine Maßnahmen zur Einbringung der Abgabe gesetzt. Erst am habe das Finanzamt eine Firmenbuchabfrage und am eine Abfrage des Unternehmensregisters betreffend die Primärschuldnerin getätigt, bevor mit Ergänzungsersuchen vom das Haftungsverfahren in Gang gesetzt und am der Haftungsbescheid erlassen worden sei. Angesichts dieses zeitlichen Ablaufs sei eine Kürzung der Haftungssumme um die Hälfte geboten.

10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein (§ 36 VwGG). Das Finanzamt erstattete keine Revisionsbeantwortung.

11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).

13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

14 In der Revision wird zur Zulässigkeit zunächst vorgebracht, das Bundesfinanzgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es eine Firmenbuchabfrage und eine Abfrage des Unternehmensregisters betreffend die Primärschuldnerin als Amtshandlungen zur Unterbrechung der Einhebungsverjährung habe genügen lassen. Diese stellten keine nach außen wirksamen, über den Amtsbereich der Behörde hinaustretenden Vorgänge dar und seien nicht auf eine haftungsmäßige Inanspruchnahme des Revisionswerbers gerichtet gewesen.

15 Dem ist zunächst die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, wonach auch eine elektronische Firmenbuchabfrage eine nach außen erkennbare Amtshandlung darstellt, die zur Unterbrechung der Verjährungsfrist geeignet ist (vgl. - zur Festsetzungsverjährung - ; , 2006/16/0041; sowie zur Einhebungsverjährung betreffend Grundbuchsabfragen ; , 2010/13/0153). Weiters hat das Bundesfinanzgericht aufgrund des Vorbringens des Finanzamts in der mündlichen Verhandlung die Feststellung getroffen, dass die Firmenbuchabfrage zur Nachforschung gedient habe, ob für die H GmbH haftungspflichtige Personen existierten. Dass das Bundesfinanzgericht ausgehend davon die vom Finanzamt durchgeführte Firmenbuchabfrage vom nicht als wirksame Unterbrechungshandlung iSd § 238 Abs. 2 BAO hätte ansehen dürfen, vermag die Revision mit ihrem diesbezüglichen Zulässigkeitsvorbringen nicht aufzuzeigen. Auf die Abfrage des Unternehmensregisters hat das Bundesfinanzgericht die Unterbrechung der Einhebungsverjährung nicht gestützt, jedoch würde insoweit nichts anderes gelten.

16 Zur Zulässigkeit der Revision wird weiters vorgebracht, das Bundesfinanzgericht habe tragende Grundsätze des Verfahrensrechts verletzt, weil es sich nicht mit den vom Revisionswerber zur Verfügung gestellten Unterlagen auseinandergesetzt und in aktenwidriger Weise eine schuldhafte Pflichtverletzung des Revisionswerbers unterstellt habe.

17 Mit diesem Vorbringen wird ein relevanter Verfahrensmangel nicht aufgezeigt, behauptet der Revisionswerber doch gar nicht, der Aufforderung des Finanzamts im Vorhalt vom zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung durch Vorlage der geforderten Liquiditätsrechnung (Auflistung sämtlicher Gläubiger mit zum Zeitpunkt der Abgabenfälligkeit fälligen Forderungen, der auf die einzelnen Verbindlichkeiten geleisteten Zahlungen sowie aller verfügbaren liquiden Mittel) nachgekommen zu sein.

18 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber der Vertreter den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu führen und darzutun, aus welche Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich war, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung iSd § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf (vgl. etwa ).

19 Dass das Bundesfinanzgericht entgegen der im angefochtenen Erkenntnis vertretenen Ansicht aus den Jahresabschlüssen, Steuererklärungen, Betriebsprüfungsberichten oder Insolvenzakten der H GmbH Erkenntnisse zur Liquiditätssituation zum , dem Fälligkeitstermin der Körperschaftsteuer 2004, hätte gewinnen können, macht die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht einsichtig.

20 Zur Zulässigkeit der Revision wird abschließend vorgebracht, das Bundesfinanzgericht habe bei der Kürzung der Haftungssumme Billigkeitserwägungen sowie die Ermessensentscheidung eklatant unrichtig und in unvertretbarer Weise ausgeübt.

21 Dem ist entgegen zu halten, dass das Bundesfinanzgericht in Entsprechung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den langen Zeitabstand zwischen der Entstehung der Abgabenschuld bzw. der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits durch eine Kürzung der Haftungssumme um die Hälfte Rechnung getragen hat. Eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch läge nur dann vor, wenn ein solcher Umstand bei der Ermessensentscheidung überhaupt nicht berücksichtigt würde (vgl. etwa , mwN). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Haftungsinanspruchnahme nicht bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte oder des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen begrenzt ist (vgl. etwa ).

22 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

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Norm
VwGG §30 Abs2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130065.L00
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WAAAF-47644