VwGH 25.04.2019, Ra 2019/13/0004
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs sowie Senatspräsident Dr. Nowakowski und Hofrat MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der E GmbH in G, vertreten durch die Tschurtschenthaler Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom , Zl. KLVwG-2597/9/2016, betreffend Feststellung nach § 10 Altlastensanierungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau; mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Klagenfurt Villach in 9020 Klagenfurt, Siriusstraße 11), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die revisionswerbende GmbH, die einen Lagerplatz zur Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen betrieb, beantragte mit Schriftsatz vom die Feststellung gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), dass die von ihr vorgenommene Lagerung näher bezeichneter Abfälle im Zeitraum von Juli 2012 bis Dezember 2015 keine der Altlastenbeitragspflicht unterliegende Tätigkeit gewesen sei und für die Abfälle kein Altlastenbeitrag zu entrichten sei.
2 In Erledigung dieses Antrags stellte die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vom fest, die auf den Grundstücken der Revisionswerberin gelagerten Abfälle unterlägen nicht dem Altlastenbeitrag, weil "keine beitragspflichtige Tätigkeit (mehr als dreijährige(s) Lagern von Abfällen zur Verwertung)" vorliege "bzw." vorgenommen worden sei.
3 Gegen diese Entscheidung erhob der Bund, vertreten durch das Zollamt, Beschwerde. Er verwies auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch das nicht mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung der Altlastenbeitragspflicht unterliege, "wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind" (, VwSlg 18553/A). Letzteres sei hier aus näher dargestellten Gründen der Fall gewesen.
4 Im angefochtenen Erkenntnis folgte das Landesverwaltungsgericht dieser Argumentation. Es stellte fest, durch die "unzulässige Lagerung" sei "eine Beitragspflicht nach § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG ab Beginn der Tätigkeit der Zwischenlagerung zum Zweck der Verwertung bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen gewerbebehördlichen Genehmigung des auf den bezeichneten Grundstücken errichteten und betriebenen Lagerplatzes" vorgelegen. Die im Juni 2012 erteilte abfallrechtliche Erlaubnis sei - entgegen der Ansicht der Revisionswerberin - noch nicht ausreichend gewesen.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, nach der mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , E 1262/2017, erfolgten Ablehnung und Abtretung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde von der Revisionswerberin eingebrachte außerordentliche Revision, deren Vorbringen zu ihrer Zulässigkeit sich u.a. darauf bezieht, dass sich das Landesverwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung nicht auf den vom Antrag der Revisionswerberin umfassten Zeitraum bis Dezember 2015 beschränkt habe.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision - nach Erstattung von Revisionsbeantwortungen durch den Bund und die belangte Bezirkshauptmannschaft sowie einem Wechsel weiterer Schriftsätze der Parteien - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Die Revision ist schon wegen der u.a. bek??mpften Gestaltung des Spruchs des angefochtenen Erkenntnisses zulässig. Begründet ist sie nun vor allem deshalb, weil der Verwaltungsgerichtshof von der dem angefochtenen Erkenntnis zugrundeliegenden Rechtsprechung, wonach eine Beitragspflicht für Zwischenlagerungen auch ohne Erfüllung der in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG dafür normierten Voraussetzungen - hier: das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung - vorliegen könne, mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Ro 2019/13/0006, abgegangen ist.
8 Aus den in diesem Erkenntnis, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, dargelegten Gründen war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
9 Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, zumal eine solche schon vor dem Landesverwaltungsgericht stattfand.
10 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | ALSAG 1989 §10 ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litb VwGG §42 Abs2 Z1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130004.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-47623