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VwGH 25.04.2019, Ra 2019/13/0001

VwGH 25.04.2019, Ra 2019/13/0001

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs sowie Senatspräsident Dr. Nowakowski und Hofrat MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des Dr. W O, Rechtsanwalt in I, als Masseverwalter im Konkurs des W in I, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/3100172/2014, betreffend Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1 Dem Revisionswerber wurde mit Berichterverfügung vom , zugestellt am , unter Setzung einer Frist von vier Wochen aufgetragen, die Mängel der von ihm nachträglich genehmigten (vgl. dazu Ritz, BAO6, § 79 Tz 18;

, mwN, und , Ra 2014/16/0001;

zum AVG Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 9 Tz 19) Revision des Gemeinschuldners zu beheben.

2 Diesem Auftrag kam der Revisionswerber nicht nach. 3 Am langte beim Verwaltungsgerichtshof jedoch ein am zur Post gegebenes Schreiben des Gemeinschuldners ein, in dem dieser eine Verlängerung der Mängelbehebungsfrist um zwei Monate begehrte.

4 Mit Beschluss des Berichters vom heutigen Tag wurde diesem Antrag nicht stattgegeben.

5 Das Verfahren über die Revision, deren Mängel innerhalb der dafür gesetzten Frist nicht behoben wurden, war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. zuletzt die Beschlüsse , und , Ra 2018/06/0137).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130001.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-47620