VwGH 22.10.2019, Ra 2019/12/0063
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Norm | VwGG §30 Abs2 |
RS 1 | Nichtstattgebung - Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages - Der unverhältnismäßige Nachteil muss grundsätzlich beim Revisionswerber, der den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stellt, eintreten. Soweit daher im vorliegenden Antrag von der Amtspartei, die keine Revision zugunsten der Partei erhob, auf die Nachteile hingewiesen wird, die beim Mitbeteiligten bei Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses eintreten würden, verwiesen wird, vermag ein allenfalls bei diesem eintretender Nachteil die Erlassung eines Beschlusses auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung über Antrag der Amtspartei nicht zu rechtfertigen. |
Normen | |
RS 1 | In nicht zu Gunsten der Mitbeteiligten erhobenen Amtsrevisionen ist in der Zulässigkeitsbegründung der Revision jedenfalls die Relevanz des Verfahrensmangels der Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. ) und der Nichtdurchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens aufzuzeigen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Salzburger Landesregierung in 5020 Salzburg, Kaigasse 14, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom , Zl. 405-6/103/1/7-2018, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (mitbeteiligte Partei: Mag. W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Landesverwaltungsgericht Salzburg fest, dem Mitbeteiligten gebühre ab ein Gehalt der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII/6, mit nächster Vorrückung am . 2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der Salzburger Landesregierung, mit der der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. 3 Im vorliegenden Antrag wird Folgendes vorgebracht:
"Durch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung käme es aufgrund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg unmittelbar zu einem nachzuzahlenden Bezug an den Mitbeteiligten in der Höhe von brutto ca. EUR 41.870,-- bzw. netto ca. EUR 21.420,--. Hinzu kommen noch Dienstgeberbeiträge in der Höhe von ca. EUR 810,--. Auch wenn der Mitbeteiligte Beamter ist und somit über ein regelmäßiges, pfändbares Einkommen verfügt, stellt - im Falle der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision und Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg durch den Verwaltungsgerichtshof - die Einbringlichmachung eines solchen Betrages eine unbillige Härte dar. Auch die eventuelle Rückzahlung von gesetzlichen Abzügen wie jene der Sozialversicherung und der Lohnsteuer würde einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Mitbeteiligten bewirken, da es durch eine Nachzahlung von Bezügen und einer allfälligen späteren Rückverrechnung dieser Bezüge durchaus zu unterschiedlichen Versteuerungen nach den einschlägigen Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes 1988 kommt.
Gemäß § 67 Abs 8 Z c EStG sind Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, soweit sie nicht nach Abs. 3 oder 6 mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Soweit die Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeitraume zu berechnen.
Gemäß § 67 Abs 10 EStG sind sonstige Bezüge, die nicht unter Abs. 1 bis 8 fallen, wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Diese Bezüge erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Abs. 2.
lm Einkommenssteuergesetz 1988 sind somit diesbezüglich für die Versteuerung von Nachzahlungen von Bezügen von Vorjahren andere Bestimmungen vorgesehen (§ 67 Abs 8 Z c EStG) als für die Versteuerung von Rückverrechnung von Bezügen von Vorjahren (§ 67 Abs 10 EStG).
Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entsteht dem Mitbeteiligten vor dem Hintergrund seiner derzeitigen Einkommenssituation kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil, allerdings würde eine Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die sofortige Auszahlung einen unverhältnismäßigen Aufwand im Falle einer Rückabwicklung für den Mitbeteiligten und der Revisionswerberin bedeuteten. Eine Einbringlichmachung eines eventuell rückzufordernden Bezuges in der oa Höhe kann nur unter den Voraussetzungen des § 94 L-BG erfolgen, wobei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mitbeteiligten Rücksicht zu nehmen ist.
Die Einkommenssituation des Mitbeteiligten ist gleichbleibend und unbelastet mit einem Monatseinkommen in der Höhe von derzeit monatlich brutto EUR 8.124,11 und somit monatlich netto EUR 4.460,40, sodass es keinen Unterschied macht, ob eine evt. Nachzahlung eines Bezugs sofort oder nach Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt. Es besteht, für den Mitbeteiligten insbesondere keine Gefahr einer erschwerten Einbringlichkeit gegenüber dem Land Salzburg als Gebietskörperschaft."
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen (vgl. zB , oder , Ra 2016/05/0026).
6 In diesem Zusammenhang obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt (vgl. , oder , Ra 2017/12/0001, jeweils mwN).
7 Zunächst ist festzuhalten, dass der unverhältnismäßige Nachteil grundsätzlich beim Revisionswerber, der den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stellt, eintreten muss. Soweit daher im vorliegenden Antrag von der Amtspartei, die keine Revision zugunsten der Partei erhob, auf die Nachteile hingewiesen wird, die beim Mitbeteiligten bei Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses eintreten würden, verwiesen wird, vermag ein allenfalls bei diesem eintretender Nachteil die Erlassung eines Beschlusses auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung über Antrag der Amtspartei nicht zu rechtfertigen. Auch wenn im Antrag darauf hingewiesen wird, dass für den Mitbeteiligten keine Gefahr einer erschwerten Einbringlichkeit gegenüber dem Land Salzburg als Gebietskörperschaft bestünde, ist darauf hinzuwiesen, dass es darauf nicht ankommt. Bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung wären nämlich bereits ausbezahlte Beträge vom Land Salzburg beim Mitbeteiligten einbringlich zu machen. 8 Im Übrigen wird die Möglichkeit der Einbringlichmachung von bereits ausbezahlten Beträgen beim Mitbeteiligten vom vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich zugestanden. Der Verwaltungsaufwand, der dabei entstünde, vermag einen "unverhältnismäßigen Nachteil" der revisionswerbenden Amtspartei nicht zu begründen (vgl. , und , Ra 2015/12/0007).
9 Es wurde daher kein unverhältnismäßiger Nachteil der Amtspartei im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt. 10 Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der Salzburger Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom , 405-6/103/1/7-2018, betreffend besoldungsrechtliche Stellung (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Präsidentin des Landesverwaltungsgerichts Salzburg; mitbeteiligte Partei: Mag. W O in S, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Das Land Salzburg hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit erstinstanzlichem Bescheid vom wurde Folgendes ausgesprochen:
„Mit Ihrem bei der Dienstbehörde am eingelangten Antrag haben Sie um die Neufestsetzung Ihres Vorrückungsstichtages, die Ermittlung Ihres Beförderungsstichtages sowie der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung angesucht.
Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren ergeht durch die Salzburger Landesregierung nachfolgender
Spruch:
1.Gemäß § 135 Abs 2 und 84 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (L-BG), LGBl Nr 86/1987 idF LGBl Nr 94/2015, iVm § 54 Abs. 1 Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 (L-VBG), LGBl Nr 17/2001 idF LGBl Nr 67/2015, werden die nachstehend angeführten Zeiten (Jahre / Monate / Tage) dem Tag ihrer Anstellung vorangestellt bzw. zur Gänze für ihre Besoldungslaufbahn angerechnet:
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vom | bis | für | J M T | §54 Abs. 1 |
Stadtgemeinde Salzburg | 00 00 27 | Ziff. 1 lit. a | ||
Präsenzdienst | 00 07 29 | Ziff. 1 lit. b | ||
Summe | 00 08 26 | |||
2.Unter Berücksichtigung der mit Spruchpunkt 1 dem Tag ihrer Anstellung zur Gänze vorangestellten Zeiten bleibt Ihr Beförderungsstichtag gemäß § 84 L-BG iVm §§ 54 Abs. 1 und 85 Abs 4 L-VBG unverändert.
3.Gemäß § 84 L-BG iVm §§ 54 Abs 3 und 85 Abs 4 L-VBG, wonach der Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln ist, dass dem Beförderungsstichtag bei Beamten die der Verwendungsgruppe (A) Höherer Dienst angehören, ein Zeitraum von vier Jahren und bei allen anderen Beamten ein Zeitraum von zwei Jahren vorangestellt wird, ergibt sich folgender Vorrückungsstichtag: .
4.Das beiliegende Berechnungsblatt, aus dem der in § 84 L-BG iVm §§ 54 und 85 Abs. 4 L-VBG geforderte Vergleich ihrer tatsächlichen und fiktiven Besoldungslaufbahn (‚Parallelrechnung‘) hervorgeht, wird zum integrierten Bestandteil dieses Bescheides erklärt.
5.Die sich aus den Spruchpunkten 1. bis 4. ergebende besoldungsrechtliche Stellung lautet wie folgt:
Einstufung: A/VIII/5
Nächste Vorrückung am: “
2 Gefertigt wurde dieser Bescheid für die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichts Salzburg.
3 Die vom Mitbeteiligten dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom mangels Vorliegen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes als unzulässig zurückgewiesen, weil dem bekämpften Bescheid nicht zweifelsfrei und unmissverständlich zu entnehmen sei, von welcher Behörde er stamme.
4 Der in der Folge erlassene Bescheid der Präsidentin des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom lautet in seinen Spruchpunkten 1. bis 4. inhaltsgleich wie im Bescheid vom . Lediglich in Spruchpunkt 5. betreffend die besoldungsrechtliche Stellung des Mitbeteiligten finden sich Abweichungen zum zuvor ergangenen Bescheid dahin, dass der Mitbeteiligte in A/VIII/6 eingestuft und die nächste Vorrückung mit festgesetzt wurde.
5 In der Begründung führte die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes nach Darstellung der Rechtslage aus, zum Dienstantritt sei die Dienstverwendung des Mitbeteiligten als „SB f.Angelegenh.d. Raumordnungsrechtes in der Dienststelle 20703 ReferatÖrtliche Raumplanung“ erfolgt. Mit sei der Mitbeteiligte zum Richter des Salzburger Landesverwaltungsgerichts bestellt worden. Die unter Spruchpunkt 1. angeführten Zeiten seien dem Datum seines Dienstantrittes zur Gänze voranzustellen, weil sie (iSd. § 84 L-BG iVm. § 54 Abs. 1 L-VBG) entweder
- als gleichwertige Beschäftigungszeiten anzusehen gewesen seien, die der zum Zeitpunkt des Dienstantrittes vom Mitbeteiligten ausgeübten Tätigkeit zumindest im Wesentlichen entsprochen hätten,
- als sonstige Zeiten eines dem Salzburger L-BG unterliegenden Dienstverhältnis zur Gänze für zeitabhängige Rechte (insbesondere Mutter- oder Väterkarenzzeiten sowie Präsenz- oder Zivildienstzeiten) wirksam geworden wären,
- Zeiten als Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland, sowie gleichartige Zeiten darstellten, die in Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der in § 111 Abs. 2 Z 2 bis 4 L-BG genannten Staaten oder der Europäischen Union vorgesehen seien, oder
- Zeiten darstellten, für die Beamten unabhängig vom Ort der Kindererziehung ein Kinderzurechnungsbetrag (§ 32a Landesbeamten-Pensionsgesetz - LB-PG) gebühren würde, jedoch mit der Maßgabe, dass abweichend von § 32a Abs. 3 LB-PG insgesamt Erziehungszeiten bis zu einem Höchstausmaß von 72 Monaten berücksichtigt werden könnten (Kindererziehungszeiten).
6 Die konkrete Zuordnung der angerechneten Zeiten ergebe sich aus dem Spruch des Bescheides.
7 Die vom Mitbeteiligten für die Ermittlung des auf diese Weise errechneten Beförderungsstichtages beantragten Zeiten seien dem Zeitpunkt seines Dienstantritts zur Gänze vorangestellt worden. Sein bereits bestehender Beförderungsstichtag bleibe aber auf Grund des vom Landesgesetzgeber festgelegten Verschlechterungsverbotes unverändert.
8 Der Vorrückungsstichtag sei dadurch ermittelt worden, dass bei der Berechnung des Beförderungsstichtages bei jenen Bediensteten, die der Verwendungsgruppe (A) Höherer Dienst angehören, ein Zeitraum von vier Jahren und bei allen anderen Bediensteten ein Zeitraum von zwei Jahren vorangestellt worden sei. Auf Grund der sich daraus ergebenden Verbesserung des bestehenden Vorrückungsstichtages des Mitbeteiligten sei dieser neu festzusetzen gewesen.
9 Entsprechend den Vorgaben des § 25 Abs. 1 Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz (S.LVwGG) iVm den Vorgaben des 11. Abschnittes des L-BG (§ 70a ff L-BG) sei die Berücksichtigung seiner Einstufung bzw. Besoldung erfolgt.
10 Da dem Antrag des Mitbeteiligten vollinhaltlich Rechnung getragen worden und über Einwendungen oder weitere Anträge nicht zu entscheiden gewesen sei, könne eine weitere Begründung entfallen.
11 Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde, mit welcher er nur die Berechnung und den Ausspruch der besoldungsrechtlichen Stellung nicht besser als mit A/VIII/6 mit nächster Vorrückung am (Spruchpunkt 5. des erstinstanzlichen Bescheides) bekämpfte.
12 Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Landesverwaltungsgericht Salzburg aus, der Beschwerde des Mitbeteiligten werde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 22 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 S.LVwGG Folge gegeben, und es gebühre dem Mitbeteiligten ab ein Gehalt der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII/6, mit nächster Vorrückung am . Das Landesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
13 Nach Darstellung der Rechtslage führte das Landesverwaltungsgericht aus, der Mitbeteiligte stehe seit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. In diesem Sinne sei an ihn auch das mit datierte Schreiben ergangen, wonach er zum Beamten der Verwendungsgruppe A ernannt worden sei. Dabei handle es sich um eine Erledigung im Sinne des § 10 DVG, der trotz fehlender Bezeichnung, Begründung und Rechtsmittelbelehrung Bescheidcharakter zukomme. Im vorliegenden Fall enthalte das den Mitbeteiligten betreffende Ernennungsdekret auch Ausführungen zum Vorrückungsstichtag und zur besoldungsrechtlichen Stellung. Der Festsetzung des Vorrückungsstichtages im Ernennungsdekret sei Bescheidqualität zuzumessen (Hinweis auf /00154). Auf Grund seiner Ernennung mit sei der Mitbeteiligte als Richter des Landesverwaltungsgerichts Salzburg tätig. Auf ihn seien gemäß § 22 Abs. 1 S.LVwGG die Bestimmungen des L-BG sinngemäß anzuwenden, soweit § 22 S.LVwGG nichts Abweichendes regle.
14 Der Mitbeteiligte habe mit seiner Eingabe vom gemäß § 135 Abs. 2 L-BG die Neuberechnung des Vorrückungsstichtages/Einstufungsstichtages beantragt. Er sei dazu gemäß § 135 Abs. 2 L-BG berechtigt gewesen, zumal sein Vorrückungsstichtag mit Ernennungsdekret vom mit Bescheidwirkung festgelegt worden sei. Weiters habe er gemäß § 135 Abs. 2 L-BG iVm § 85 Abs. 3 L-VBG das vom Dienstgeber zur Antragstellung dafür zur Verfügung gestellte Formular verwendet und den Antrag auch fristgerecht eingebracht.
15 Die vom Mitbeteiligten beantragten Zeiten seien dem Zeitpunkt des Dienstantrittes zur Gänze vorangestellt und gemäß §§ 84 L-BG iVm § 54 Abs. 1 L-VBG der Beförderungsstichtag mit ermittelt worden. Auf Grund des in §§ 84 L-BG iVm. §§ 54 und 85 Abs. 4 L-VBG normierten Verschlechterungsverbotes sei der bestehende Beförderungsstichtag mit allerdings unverändert geblieben. Der Vorrückungsstichtag sei gemäß § 84 L-BG iVm § 54 Abs. 3 L-VBG dadurch ermittelt worden, dass dem Beförderungsstichtag der Beamten, die der Verwendungsgruppe (A) Höherer Dienst angehörten, ein Zeitraum von vier Jahren vorangestellt worden sei. Da sich der Vorrückungsstichtag verbessert habe, sei dieser mit (Beförderungsstichtag weniger vier Jahre) festgesetzt worden. Diese berechneten und festgesetzten Stichtage seien vom Mitbeteiligten als richtig befunden und nicht bestritten worden. Als rechtswidrig werde die durch die festgesetzten Stichtage resultierende und dem Mitbeteiligten zugekommene besoldungsrechtliche Stellung und Einstufung erachtet.
16 Strittig sei im vorliegenden Fall daher allein die Frage, ob die besoldungsmäßige Stellung und Einstufung auf der Grundlage der Bestimmung des § 25 Abs. 1 S.LVwGG idF vor der Novelle LGBl. Nr. 18/2016 iVm § 13 Abs. 7 L-BG hätte ermittelt werden müssen.
17 Vorab sei aufzuzeigen, dass mit Wirksamkeit der Ernennung des Mitbeteiligten zum Richter am bereits § 25 S.LVwGG idF LGBl. Nr. 101/2013 in Kraft gewesen sei. Die noch vor Inkrafttreten bewirkte Novellierung der Stammfassung des § 25 S.LVwGG idF LGBl. Nr. 16/2013 durch LGBl. Nr. 101/2013 sei gemäß § 32 Abs. 1 S.LVwGG mit in Kraft getreten. In den Erläuterungen zur Novelle LGBl. Nr. 101/2013 finde sich der Hinweis, dass für jene Richterinnen und Richter, die aus dem Kreis der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates in Salzburg ernannt würden, ein am L-BG orientiertes Gehalt mit einer besonderen Zulagenregelung vorgesehen sei. Demnach erreichten die Richterinnen und Richter nach einem Dienstalter (§ 13 Abs. 7 L-BG) von viereinhalb Jahren die Gehaltsstufe 3 in der Dienstklasse V, nach sieben Jahren die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VI, nach dreizehn Jahren die Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VII und nach achtzehneinhalb Jahren die Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VIII.
18 § 25 Abs. 1 S.LVwGG verweise zum Begriff des Dienstalters auf § 13 Abs. 7 L-BG. Gemäß dieser Bestimmung idF LGBl. Nr. 49/2014 sei unter Dienstalter im Sinne der Abs. 2 und 6 die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend sei. Bei Beamten des Höheren Dienstes sei diesem Dienstalter ein Zeitraum von vier Jahren hinzuzurechnen. Mit der Novelle LGBl. Nr. 17/2015, die am in Kraft getreten sei, sei der Abs. 7 des § 13 L-BG entfallen. In den Erläuterungen heiße es dazu, dass das Urlaubsausmaß nach geltender Rechtslage auch vom Dienstalter abhänge, zu dem sowohl tatsächliche Dienstzeiten als auch angerechnete Vordienstzeiten zählten (§ 13 Abs. 7 L-BG, § 23 Abs. 7 L-VBG). Daneben bestehe auch ab dem Erreichen bestimmter Dienstklassen ein erhöhter Anspruch auf Erholungsurlaub. Diese Bestimmungen sollten durch ein am Bundesrecht orientiertes einheitliches Anknüpfen an die Vollendung des 43. Lebensjahres ersetzt werden (§ 65 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, § 27a Vertragsbedienstetengesetz 1948 - VBG).
19 Durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2016 sei im letzten Satz des § 25 Abs. 1 S.LVwGG der Verweis auf § 13 Abs. 7 L-BG entfallen und es sei stattdessen zur Definition des Dienstalters angefügt worden, dass zum Dienstalter im Sinne dieser Bestimmung neben der tatsächlichen Landesdienstzeit alle Zeiten zählten, die für die Berechnung des Beförderungsstichtages (§ 84 L-BG iVm § 54 Abs. 1 L-VBG) wirksam geworden seien. Erläuternd werde dazu ausgeführt, dass die Beförderung, das heiße die Ernennung in eine höhere Dienstklasse nach einer bestimmten Dienstzeit bei Richterinnen und Richtern des Landesverwaltungsgerichtes im Unterschied zu anderen Landesbediensteten gesetzlich geregelt sei, um jede Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit zu vermeiden.
20 Gegenständlich sei daher zu prüfen, ob der Mitbeteiligte nach § 25 Abs. 1 S.LVwGG idF vor der Novelle LGBl. Nr. 18/2016 besoldungsrechtlich einzustufen gewesen wäre, wobei sich das Dienstalter nach der Definition des § 13 Abs. 7 L-BG richte und mit dem Urlaubsstichtag ident sei. Demzufolge sei dem Vorrückungsstichtag ein Zeitraum von vier Jahren hinzuzurechnen.
21 Im Zusammenhang mit der fallbezogen anzuwendenden Rechtslage sei festzuhalten, dass die Behörden ihrer Entscheidung in der Sache grundsätzlich das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht zu Grunde zu legen hätten. Eine andere Betrachtungsweise sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringe, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden sei, sondern auch dann, wenn darüber abzusprechen sei, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen sei (Hinweis auf , sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 77 und 81).
22 Gegenstand des angefochtenen Bescheides sei die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung des Mitbeteiligten mit seiner Ernennung zum Richter und des Inkrafttretens des S.LVwGG zum . Der Antrag des Mitbeteiligten vom auf Neuberechnung des Vorrückungsstichtages/Einstufungsstichtages stelle sohin auf den Zeitpunkt seiner Ernennung zum Richter am ab und daraus folgend die dem Mitbeteiligten von diesem Zeitpunkt an gebührenden Bezüge. Eine Übergangsbestimmung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 25 Abs. 1 S.LVwGG idF LGBl. Nr. 18/2016 bereits anhängige Verfahren sei nicht geschaffen worden.
23 Festzuhalten sei, dass es sich beim Anspruch auf Gehalt um einen zeitraumbezogenen Anspruch handle, weshalb sich dessen Gebührlichkeit in Ermangelung gegenteiliger gesetzlicher Anordnungen nach der im Bemessungszeitraum geltenden Rechtslage richte (Hinweis auf ; , Ra 2017/12/0044; , Ro 2015/12/0025;). Insbesondere aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2014/12/0004, ergebe sich, dass die besoldungsrechtliche Stellung für die dem Beamten zeitraumbezogen gebührenden Bezüge maßgeblich sei.
24 Da es sich beim Anspruch auf Gehalt daher um einen zeitraumbezogenen Anspruch handle, sei im vorliegenden Fall die Rechtslage zum maßgeblich. Das bedeute, dass - mangels abweichender Übergangsbestimmungen - das zum Zeitpunkt geltende materielle Recht anzuwenden und demnach die besoldungsrechtliche Stellung des Mitbeteiligten an Hand der damals geltenden Rechtslage zu beurteilen sei. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach der Antrag des Mitbeteiligten vom datiere und der in § 25 Abs. 1 S.LVwGG enthaltene Verweis vor der Novelle LGBl. Nr. 18/2016 auf § 13 Abs. 7 L-BG ein Leerverweis sei, da diese Bestimmung mit der Novelle LGBl. Nr. 17/2015 am außer Kraft getreten sei und deshalb keine Anwendung mehr habe finden können, verkenne, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Frage der anzuwendenden Rechtslage jener des Zeitpunktes der Ernennung des Mitbeteiligten zum Richter und des Inkrafttretens des S.LVwGG am gewesen sei. Zur Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung des Mitbeteiligten sei somit § 25 Abs. 1 S.LVwGG idF LGBl. Nr. 18/2016 für die zeitraumbezogen zum zu beurteilenden besoldungsrechtlichen Ansprüche des Mitbeteiligten nicht heranzuziehen.
25 Der Mitbeteiligte sei am in die Dienstklasse VIII/1 befördert worden, dies auf Grund seines Vorrückungsstichtages . Nach § 25 Abs. 1 S.LVwGG idF vor der Novelle LGBl. Nr. 18/2016 wäre der Mitbeteiligte mit einem Dienstalter von achtzehneinhalb Jahren in die Dienstklasse VIII/1 einzustufen gewesen, wobei sich das Dienstalter nach der Definition des § 13 Abs. 7 L-BG richte und daher dem Vorrückungsstichtag vier Jahre hinzuzurechnen seien. „Ausgehend vom Vorrückungsstichtag ergibt sich daher ein Dienstalter zum und ist der Beschwerdeführer daher mit ( + 18 1/2 Jahre) in die Dienstklasse VIII/1 einzustufen.“
26 Ein Vergleich dieser Laufbahn mit der „alten“ Laufbahn zeige, dass der Mitbeteiligte durch die Neuberechnung des Dienstalters eine besoldungsrechtliche Besserstellung erfahre, nämlich die Beförderung in die Dienstklasse VIII/1 mit anstatt bisher mit . Somit gebühre dem Mitbeteiligten mit seiner Ernennung zum Richter am nach jeweils zweijähriger Vorrückung ein Gehalt der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII/6, mit nächster Vorrückung am . Daraus folgend seien dem Mitbeteiligten die entsprechenden Bezugsdifferenzen unter Bedachtnahme auf den in § 85 Abs. 6 L-VBG festgelegten Verjährungsverzicht von der belangten Behörde nachzuzahlen.
27 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der Salzburger Landesregierung (vgl. § 16 S.LVwGG) mit dem Antrag, dieses wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, in eventu gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu so zu entscheiden, dass der Antrag des Mitbeteiligten wegen fehlender Antragslegitimation zurückzuweisen sei.
28 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er beantragte, die Revision zurückzuweisen, in eventu abzuweisen und ihm jedenfalls den gesetzlichen Aufwandersatz zuzusprechen.
29 Zur Zulässigkeit der Amtsrevision wird Folgendes ausgeführt:
„Es fehlt im gegenständlichen Fall an Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weil - anders als das Verwaltungsgericht vermeint - im gegenständlichen Verfahren nicht bloß die Rechtsfrage von Bedeutung ist, welche Rechtslage generell zur Beurteilung der Gebührlichkeit des Anspruchs auf Gehalt heranzuziehen ist, sondern auf Grund des § 135 L-BG gestellten Antrags des Mitbeteiligten auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages/Einstufungsstichtages ebenso Rechtsfragen zum Beförderungsstichtag im konkreten Fall zu entscheiden sind.
Gemäß § 54 L-VBG idF LGBl Nr 66/2015 ist der Vorrückungsstichtag daraus zu ermitteln, dass dem Beförderungsstichtag bei Vertragsbediensteten gewisse Zeiten gemäß Z 1 und Z 2 voranzustellen sind. Da sich das Salzburger Landesrecht in diesem Aspekt von anderen Dienstrechten unterscheidet, existiert für diesen besonderen Fall bisher keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Auch die vom Landesverwaltungsgericht zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Seite 14 f des angefochtenen Erkenntnisses: Ra 2017/12/0131, Ra 2017/12/0044, 2015/12/0025, 2013/12/0195, 2014/12/0004) geht auf diesen Umstand nicht ein. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat im Übrigen seinen Ausspruch zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nur unzureichend begründet, da eine bloß formelhafte, im Wesentlichen lediglich den Text des Art 133 Abs 4 BVG wiedergebende Begründung betreffend die Revisionszulässigkeit (§ 28 Abs. 3 VwGG) nicht gesetzmäßig ausgeführt ist ( mwN). Nichts anderes kann für die Begründung der Unzulässigkeit der Revision gelten.
Weiters hat die vorliegende Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung (), weil von der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und Beförderungsstichtages andere Bedienstete ebenso betroffen wären und die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsansicht den Mitbeteiligten nicht nur so stellt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers durch den Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und Beförderungsstichtages gemäß § 135 L-BG eine mögliche Altersdiskriminierung saniert wird (EuGH C-530/13, RS Schmitzer), sondern sogar besser, indem auf Grund der im angefochtenen Erkenntnis angewendeten, bereits außer Kraft stehenden Bestimmung in § 13 Abs. 7 L-BG zusätzlich vier Jahre dem Vorrückungsstichtag vorangestellt wurden. Dem Mitbeteiligen wurden bereits vor der Novellierung LGBl. 17/2015 teilweise Zeiten zu 100 % für den Vorrückungsstichtag angerechnet, die Intention des Gesetzgebers bei der Novelle LGBl. 17/2015 war jedoch die pauschale Anrechnung von 60 % der Vordienstzeiten zu berichtigen. Eine solche Besserstellung widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz.
Ausgehend vom im Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt ist weiters darauf hinzuweisen, dass ein den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beeinflussender Verfahrensmangel vorliegt, da das erkennende Gericht sich in seiner Begründung einzig auf die Feststellung zum Vorrückungs- und Besoldungsstichtag im Bescheid der belangten Behörde bezieht, dabei jedoch außer Acht lässt, dass der Vorrückungs- und Besoldungsstichtag und die besoldungsrechtliche Stellung des Mitbeteiligten gemäß § 135 L-BG in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Aus diesem Grund ist es nicht ausreichend, auf Seite 13 festzuhalten, dass die festgesetzten Stichtage nicht bestritten wurden und im vorliegenden Fall lediglich die besoldungsrechtliche Stellung zu ermitteln ist. Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht ein ordnungsgemäßes amtswegiges Ermittlungsverfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt, in welcher die vorgelegten Urkunden zu erörtern sowie eine Einvernahme des Mitbeteiligten sowie eines Vertreters der belangten Behörde durchzuführen gewesen wäre. Für die Frage der Vordienstzeitenanrechnung sowie die Festsetzung des Vorrückungsstichtages ist die Durchführung eines Beweisverfahrens notwendig gewesen, u.a. weil der Mitbeteiligte keinen Nachweis für die Ableistung des Wehrdienstes (Präsenzdienstes) in der Zeit vom bis weder im verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt, sondern im Schreiben vom lediglich auf eine frühere Anrechnung verwiesen hat. Somit war der Sachverhalt für die Beurteilung der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht abschließend ermittelt. Daran ändert das durchgeführte Parteiengehör vom mit Ersuchen um Stellungnahme nichts, da sich dieses nicht an die Präsidentin des LVwG als bescheiderlassende Behörde, sondern ohne deren Auftrag direkt an Mitarbeiter des Amtes der Salzburger Landesregierung, Fachgruppe Personal richtete, welche zwar eine Stellungnahme abgaben, dies jedoch nicht im Namen der Präsidentin (§ 22 Abs. 5 S.LVwGG). Weiters unterließ das Verwaltungsgericht gänzlich Ausführungen zum Entfall der mündlichen Verhandlung und hat keine der Parteien ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG verzichtet. Auf Grund der obigen Ausführungen war ein Entfall der mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG nicht gerechtfertigt und belastet das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichend, hat der erkennende Senat von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen und notwendige Ermittlungen unterlassen und liegt auch deshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 BVG vor.“
30 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
31 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
32 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
33 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
34 Wenn die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung rügt, das Verwaltungsgericht habe den Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision nicht ausreichend begründet, ist das von ihr zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - wie sie selbst erkennt - schon deshalb nicht einschlägig, weil es sich mit der Begründung der Zulässigkeit der „ordentlichen“ Revision befasst. Der vom Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt einer erheblichen Rechtsfrage aufgezeigte Umstand, dass das Landesverwaltungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG lediglich unzureichend, durch formelhafte Wiedergabe dieser Gesetzesbestimmung begründet habe, wirft nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Rechtsfrage von der Qualität des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhinge. Auch wenn das Verwaltungsgericht nach § 25a Abs. 1 letzter Satz VwGG seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG kurz - und in der Regel fallbezogen - zu begründen hat, ist der Verwaltungsgerichtshof entsprechend § 34 Abs. 1a VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an diesen Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof vielmehr im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. An der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, war der Revisionswerber nicht gehindert (vgl. z.B. ; , Ra 2018/14/0253; jeweils mwN).
35 Im Revisionsfall sind die den Vorrückungs- und den Beförderungsstichtag betreffenden Spruchpunkte 1. bis 4. des erstinstanzlichen Bescheides von dessen Spruchpunkt 5., der die besoldungsrechtliche Stellung des Mitbeteiligten betrifft, trennbar. Der Mitbeteiligte hat mit seiner Beschwerde lediglich die Entscheidung über seine besoldungsrechtliche Stellung in Spruchpunkt 5. des dienstbehördlichen Bescheides vom bekämpft, sodass das Landesverwaltungsgericht Salzburg rechtsrichtig nur über dessen besoldungsrechtliche Stellung abgesprochen hat, weil die Spruchpunkte 1. bis 4. des Bescheides vom mangels Bekämpfung durch eine der Parteien in Rechtskraft erwachsen waren. Der Vorrückungs- und der Besoldungsstichtag waren somit nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht.
36 Die vorliegende Zulässigkeitsbegründung der Revision bezieht sich jedoch ganz überwiegend auf Fragen zum Vorrückungs- und Beförderungsstichtag des Mitbeteiligten. Da diese nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens waren, erweist sich die Revision insofern als unzulässig.
37 Verfahrensgegenstand vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg war im Sinne obiger Ausführungen allein die besoldungsrechtliche Stellung des Mitbeteiligten. Dass diese zeitraumbezogen nicht nur ab der Ernennung des Mitbeteiligten zum Richter des Landesverwaltungsgerichts Salzburg per , in welchem Zeitpunkt § 13 Abs. 7 L-BG unbestritten in Geltung stand, festzusetzen gewesen wäre bzw. dass die besoldungsrechtliche Stellung des Mitbeteiligten unabhängig vom - hier bereits rechtskräftig mit Bescheid der Dienstbehörde vom auch - wie sich aus §§ 135 Abs. 2 dritter Satz L-BG iVm § 85 Abs. 6 L-VBG ergibt - mit Rückwirkung auf den festgesetzten - Vorrückungs- und Beförderungsstichtag vom Landesverwaltungsgericht unrichtig beurteilt worden sei, wurde in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht einmal ansatzweise geltend gemacht.
38 In der nicht zu Gunsten des Mitbeteiligten erhobenen Amtsrevision wäre in der Zulässigkeitsbegründung der Revision jedenfalls die Relevanz des Verfahrensmangels der Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. ) und der Nichtdurchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens aufzuzeigen gewesen. Dass dies nicht geschehen ist, ergibt sich schon aus obigen Ausführungen.
39 Da somit eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG in der vorliegenden Amtsrevision nicht aufgezeigt wurde, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
40 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
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Norm | VwGG §30 Abs2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120063.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-47617