VwGH 10.12.2019, Ra 2019/10/0180
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Norm | VwGG §30 Abs2 |
RS 1 | Stattgebung - Mindestsicherung - Einer Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die für die Vergangenheit nachgezahlt werden muss, kommt grundsätzlich - sofern nicht seitens des Berechtigten besondere Umstände geltend gemacht werden - nicht jene Dringlichkeit für die laufende Existenzerhaltung des Betroffenen zu, wie dies bei laufenden, für die Zukunft zugesprochenen Leistungen der Fall ist. In der Frage, ob ihm auch die Nachzahlung endgültig zusteht, ist es dem Mitbeteiligten grundsätzlich (d.h. soweit er keine besonderen Umstände geltend zu machen vermag, die eine andere Beurteilung gebieten könnten) zumutbar, den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten (vgl. ). Das von der Revisionswerberin (der belangten Behörde) geltend gemachte Interesse, während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine zum laufenden Lebensunterhalt nicht benötigte Zahlung im Hinblick auf die mutmaßliche Uneinbringlichkeit einer allfälligen Rückforderung vorerst nicht leisten zu müssen, überwiegt daher das Interesse des Mitbeteiligten am alsbaldigen Erhalt dieser Nachzahlung (vgl. nochmals den hg. Beschluss vom ). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2017/10/0202 B RS 1 |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/10/0181
Ra 2019/10/0182
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der Bezirkshauptmannschaft Reutte, den gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , Zl. LVwG- 2018/31/2778-2 (protokolliert zu Zl. Ra 2019/10/0180), vom , Zl. LVwG-2018/31/0606-13 (protokolliert zu Zl. Ra 2019/10/0181), vom , Zl. LVwG- 2017/31/0491-22 (protokolliert zu Zl. Ra 2019/10/0182), und vom , Zl. LVwG-2018/17/0941-11 (protokolliert zu Zl. Ra 2019/10/0187), betreffend Mindestsicherung (mitbeteiligte Partei: E, vertreten durch Mag. Mathias Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Burggraben 4/4), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
Begründung
1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurden dem Mitbeteiligten - in (teilweiser) Abänderung von Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Reutte - für näher genannte Zeiträume zwischen März 2016 und Dezember 2018 Mindestsicherungsleistungen in näher genannter Höhe zuerkannt.
2 Mit den gegen diese Erkenntnisse an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revisionen sind Anträge verbunden, diesen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet werden diese Anträge damit, dass mit den angefochtenen Erkenntnissen Mindestsicherungsleistungen in näher genannter Höhe zugesprochen worden seien. Selbst im Falle eines Erfolgs der Revisionen würden bereits ausbezahlte Leistungen nicht mehr einbringlich gemacht werden können, zumal dringend zu befürchten sei, dass diese verbraucht würden. Es drohe die Uneinbringlichkeit der Leistungen und somit der Verlust öffentlicher Mittel. 3 Der Mitbeteiligte sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Die Revisionswerberin sei (u.a.) in Kenntnis davon, dass sich der Mitbeteiligte in einer prekären finanziellen Situation befinde und nur ein Pflegegeld in der Höhe von EUR 1.225,20 erhalte. Der Vater des Mitbeteiligten erhalte eine Pension in der Höhe von EUR 1.259,59 und dessen Mutter eine Pension samt Ausgleichszulage in der Höhe von EUR 1.105,45. Folge man der Argumentation der Revisionswerberin, so würde der Mitbeteiligte (infolge Unterhaltszahlungen der Eltern in der Höhe von ca. EUR 700,-- bzw. EUR 540,--) über ein derart hohes Einkommen verfügen, um den Rückersatz von zu Unrecht ausbezahlten Leistungen durchzusetzen.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch bei Amtsrevisionen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist dabei eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt (vgl. , mwN).
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die für die Vergangenheit nachgezahlt werden muss, grundsätzlich - sofern nicht seitens des Berechtigten besondere Umstände geltend gemacht werden - nicht jene Dringlichkeit für die laufende Existenzerhaltung des Betroffenen zukommt, wie dies bei laufenden, für die Zukunft zugesprochenen Leistungen der Fall ist. In der Frage, ob ihm auch die Nachzahlung endgültig zusteht, ist es dem Mitbeteiligten grundsätzlich (d.h. soweit er keine besonderen Umstände geltend zu machen vermag, die eine andere Beurteilung gebieten könnten) zumutbar, den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten (vgl. den - den Mitbeteiligten betreffenden - , mit Verweis auf ). 7 Das von der Revisionswerberin geltend gemachte Interesse, während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine zum laufenden Lebensunterhalt nicht benötigte Zahlung im Hinblick auf die mutmaßliche Uneinbringlichkeit einer allfälligen Rückforderung vorerst nicht leisten zu müssen, überwiegt daher das Interesse des Mitbeteiligten am alsbaldigen Erhalt dieser Nachzahlung (vgl. nochmals ).
8 Den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/10/0181
Ra 2019/10/0182
Ra 2019/10/0187
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revisionen der Bezirkshauptmannschaft Reutte gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , Zl. LVwG-2018/31/2778-2 (protokolliert zu Ra 2019/10/0180), vom , Zl. LVwG-2018/31/0606-13 (protokolliert zu Ra 2019/10/0181), vom , Zl. LVwG-2017/31/0491-22 (protokolliert zu Ra 2019/10/0182), und vom , Zl. LVwG-2018/17/0941-11 (protokolliert zu Ra 2019/10/0187), betreffend Mindestsicherung (mitbeteiligte Partei: E F in P, vertreten durch Mag. Mathias Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Burggraben 4/4), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Das Land Tirol hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurden dem Mitbeteiligten - in (teilweiser) Abänderung von Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Reutte (der nunmehrigen Amtsrevisionswerberin) - für näher genannte Zeiträume zwischen März 2016 und Dezember 2018 Mindestsicherungsleistungen in näher genannter Höhe zuerkannt. Weiters wurde gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. , mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. , mwN).
6 In den vorliegenden, zu Ra 2019/10/0180 bis 0182 protokollierten außerordentlichen Revisionen wird in der Zulässigkeitsbegründung Folgendes geltend gemacht:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Angelegenheit bereits in seiner Entscheidung vom , Zl. Ra 2017/10/0202-8 die außerordentliche Revision zugelassen. Sowohl inhaltlich als auch rechtlich handelt es sich um dieselben abzuklärenden Fragestellungen, für die es keine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt.
In der für die Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung entscheidungswesentlichen Fragestellung der Anrechnung von Pflegegeld hat das Verwaltungsgericht nach wie vor unrichtig entschieden bzw. deren exakte Bemessung ohne ausreichende Begründung unterlassen.
Zudem trifft das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung sowohl eine unrichtige Feststellung über die Anrechnung der erhöhten Familienbeihilfe als auch über die Höhe des Existenzminimums. Durch diese falsche Anwendung kommt es zu einer gänzlich unrichtigen Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung."
7 In der zu Ra 2019/10/0187 protokollierten Revision wird ein gleichlautendes Zulässigkeitsvorbringen erstattet, wobei dort der letzte Absatz der wiedergegebenen Passage wie folgt lautet:
"Zudem trifft das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung sowohl eine unrichtige Feststellung über die Höhe des tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkommens der Eltern des Beschwerdeführers (gemeint: Mitbeteiligten) als auch über die Höhe des Existenzminimums. Durch diese falschen Feststellungen kommt es zu einer gänzlich unrichtigen Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung."
8 Mit diesem Vorbringen wird allerdings weder aufgezeigt, dass und aus welchen Gründen nach Ansicht der Amtsrevisionswerberin das Verwaltungsgericht von der im hg. Erkenntnis Ra 2017/10/0202 dargelegten (und in jenem Verfahren, das mit dem zu Ra 2019/10/182 angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes entschieden wurde, im Grunde des § 63 Abs. 1 VwGG überbundenen) Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, noch wird dargelegt, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof in den vorliegenden Revisionsfällen erstmals zu lösen hätte. Mit dem bloßen Verweis darauf, es handle sich "um dieselben abzuklärenden Fragestellungen, für die es keine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes" gebe, wird jedenfalls nicht aufgezeigt, welche für das Schicksal der Revision maßgebliche Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof nunmehr zu lösen wäre.
9 Soweit mit dem wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen unrichtige Feststellungen des Verwaltungsgerichtes bzw. eine mangelhafte Begründung gerügt werden, kann damit schon mangels jeglicher näherer diesbezüglicher Darlegungen eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel zudem voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mangelfreien Verfahrens zu einer anderen Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. , mwN). Mit dem wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen wird Derartiges allerdings nicht aufgezeigt.
10 In der Zulässigkeitsbegründung der zu Ra 2019/10/0180 protokollierten Revision wird im Weiteren Folgendes geltend gemacht:
"Eine wesentliche Fehlentscheidung, die der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Entscheidungen der Mindestsicherung widerspricht, trifft das Verwaltungsgericht in dem es Leistungen der Mindestsicherung ohne explizite Antragstellung zuspricht bzw. in dem es Leistungen der Mindestsicherung rückwirkend gewährt."
11 Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur dann vorliegt, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. , mwN).
12 Mit dem wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen wird Derartiges aber schon deshalb nicht aufgezeigt, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung ausdrücklich darauf stützt, dass die nunmehrige Amtsrevisionswerberin als belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht aus näher dargelegten Gründen "verhalten gewesen wäre, iSd § 1 Abs. 3 TMSG von Amts wegen über
den ... Zeitraum bis abzusprechen". Da das
Verwaltungsgericht demnach von einer aufgrund des Bekanntwerdens von Umständen, die eine Hilfeleistung erfordern, von Amts wegen zu gewährenden Mindestsicherungsleistung im Sinne des § 1 Abs. 3 zweiter Fall Tiroler Mindestsicherungsgesetz ausgeht - zu der das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision keinerlei Ausführungen enthält -, wird nicht dargelegt, warum das Schicksal der Revision von den mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen angesprochenen Fragen abhängen sollte.
13 In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §30 Abs2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100180.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-47601