VwGH 20.12.2019, Ra 2019/10/0166
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | MRK Art6 VwGG §24a 12007P/TXT Grundrechte Charta Art47 62015CO0052 Lambauer / Rat |
RS 1 | Der Anwaltszwang (jedenfalls im Verfahren vor Rechtsmittelgerichten) verstößt weder gegen Art. 6 MRK noch gegen Art. 47 GRC (vgl. = VwSlg 14.971 A; P, Lambauer; ). Auch hinsichtlich der in § 24a VwGG geregelten Eingabengebühr sind keine unionsrechtlichen Bedenken hervorgekommen. |
Normen | VwGG §24 Abs2 VwGG §45 Abs1 VwGG §45 Abs2 |
RS 1 | Einem Wiederaufnahmeantrag ist nicht stattzugeben, wenn dieser weder einen der in § 45 Abs. 1 VwGG aufgezählten Wiederaufnahmegründe geltend macht noch Angaben im Sinn des § 45 Abs. 2 VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen (vgl. , mwN), sodass im vorliegenden Fall ein Auftrag zur Verbesserung des Antrages im Hinblick auf das Erfordernis gemäß § 24 Abs. 2 VwGG, wonach unter anderem Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind, entbehrlich war (vgl. , mwN). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2015/06/0099 B RS 2 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des E M in L, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W129 2219312-2/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem UG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vizerektor für Lehre der Universität Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Der unvertretene Revisionswerber brachte am beim Bundverwaltungsgericht die nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasste (außerordentliche) Revision gegen das angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom ein.
2 Mit verfahrensleitender Anordnung vom forderte der Verwaltungsgerichtshof den Revisionswerber gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Einräumung einer Frist von vier Wochen dazu auf, seine Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.
3 Dazu nahm der Revisionswerber mit erneut selbst verfassten Schriftsätzen vom 21. Oktober, 7. November und Stellung, in denen er ua. "Anträge" auf Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH zur Frage der Anwaltspflicht sowie der Zulässigkeit der Eingabegebühr stellte und im Übrigen ausführte, er werde sich keinen Anwalt suchen, zumal seine Schriftsätze mindestens die gleiche Qualität wie anwaltliche Eingaben aufwiesen.
4 Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz VwGG sind ua. Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Gemäß § 24a Abs. 1 Z 1 VwGG ist ua. für Revisionen eine Eingabengebühr von EUR 240,-- zu entrichten. 5 Dem mit der hg. Verfügung erteilten Mängelbehebungsauftrag hat der Revisionswerber innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen; der Mangel der unterbliebenen Abfassung und Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt wurde nicht behoben. Die Revision gilt daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen.
6 Der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung war nicht zu folgen, weil der Anwaltszwang (jedenfalls im Verfahren vor Rechtsmittelgerichten) weder gegen Art. 6 EMRK noch gegen Art. 47 GRC verstößt (vgl. = VwSlg 14.971 A, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes, sowie P, Lambauer, Rn 18 und 23, und ) und auch hinsichtlich der in § 24a VwGG geregelten Eingabengebühr keine unionsrechtlichen Bedenken hervorgekommen sind.
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b VwGG gebildeten Senat als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/10/0184
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über den Antrag des E M in L, auf Wiederaufnahme der mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes je vom , Zlen Ra 2019/10/0166-7 und Ra 2019/10/0184-5, eingestellten hg. Verfahren betreffend Angelegenheiten nach dem UG 2002, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG wird dem Wiederaufnahmeantrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes je vom , Ra 2019/10/0166-7 und Ra 2019/10/0184-5, wurden die Verfahren über die Revisionen des Antragstellers gegen die jeweils in Angelegenheiten nach dem UG 2002 ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W129 2219312-2/2E , bzw. vom , Zl. W224 2211087-6/3E, eingestellt, weil der Antragsteller der an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der von ihm eingebrachten Revisionen (durch Abfassung und Einbringung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt) zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen ist.
2 Mit Eingabe vom beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme dieser beiden Verfahren.
3 Mit Beschluss vom , So 2020/03/0002, gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag des Antragstellers vom betreffend Ablehnung der Mitglieder des erkennenden Senates nicht statt.
4 Der Begründung des genannten Wiederaufnahmeantrags ist zu entnehmen, dass der Antragsteller - wie bereits in den erwähnten Revisionsverfahren - die gemäß § 24 Abs. 2 VwGG für die Abfassung und Einbringung ua. von Revisionen normierte Anwaltspflicht als unionsrechtswidrig sowie die gemäß § 24a VwGG vorgesehene Eingabengebühr als völkerrechtswidrig erachtet.
5 Damit wird vom Antragstellers in keiner Weise ein Vorbringen erstattet, das das Vorliegen der Voraussetzungen eines der in § 45 Abs. 1 Z 1 bis 5 VwGG normierten Tatbestände belegen könnte. Vielmehr wird im Ergebnis die Rechtswidrigkeit der erwähnten Einstellungsbeschlüsse bzw. der Vorschreibung der Eingabengebühr behauptet.
6 Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist gemäß § 45 VwGG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof oder einer Korrektur seiner Entscheidungen. Eine Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 45 VwGG bietet somit keine Handhabe dafür, eine in einem abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu bekämpfen (vgl. etwa , mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung).
7 Einem Wiederaufnahmeantrag ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht stattzugeben, wenn dieser weder einen der in § 45 Abs. 1 VwGG aufgezählten Wiederaufnahmegründe geltend macht noch Angaben im Sinn des § 45 Abs. 2 VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen, sodass im vorliegenden Fall ein Auftrag zur Verbesserung des Antrages im Hinblick auf das Erfordernis gemäß § 24 Abs. 2 VwGG, wonach nicht nur Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sondern auch Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind, entbehrlich war (vgl. etwa ; , Ra 2018/07/0435, jeweils mwN).
8 Dem Wiederaufnahmeantrag war daher nach § 45 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. d VwGG gebildeten Senat nicht stattzugeben.
9 Abschließend wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass in Hinkunft vergleichbare Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert sowie ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Antragstellers zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | MRK Art6 VwGG §24a 12007P/TXT Grundrechte Charta Art47 62015CO0052 Lambauer / Rat |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100166.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-47600