VwGH 30.08.2019, Ra 2019/10/0134
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/10/0135
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des J und
2. der E, beide vertreten durch Waltl & Partner, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Flugplatzstraße 52, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom , Zl. 405-1/361/1/17-2019, betreffend Rodungsbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See; mitbeteiligte Partei: B GmbH, vertreten durch die Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Mozartplatz 4), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom erteilte das Verwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - der mitbeteiligten Partei eine Rodungsbewilligung für die vorübergehende Rodung einer Fläche von 2.055 m2 und die dauernde Rodung einer Fläche von 422 m2 auf einem näher bestimmten Grundstück.
2 2. Dagegen erhoben die Revisionswerber, welche an der Rodungsfläche dinglich berechtigt sind, Revision und stellten den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3 Dazu brachten sie vor, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Es bestehe auch "kein besonderes Interesse" der mitbeteiligten Partei an einer sofortigen Ausübung der eingeräumten Berechtigung. Jedenfalls drohe "der mitbeteiligten Partei kein unverhältnismäßiger Nachteil durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung".
4 3. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Nach ständiger hg. Rechtsprechung hat der Antragsteller bereits in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil liege, wobei der Verwaltungsgerichtshof an die Konkretisierungspflicht strenge Anforderungen stellt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab (vgl. etwa jüngst , mwN).
6 4. Die Revisionswerber haben überhaupt kein Vorbringen zu einem für sie mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil erstattet. 7 Schon aus diesem Grund kam die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/10/0135
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision 1. des J L und 2. der E L, beide in M, beide vertreten durch Waltl & Partner, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Flugplatzstraße 52, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom , Zl. 405- 1/361/1/17-2019, betreffend Rodungsbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See; mitbeteiligte Partei: B GmbH in M, vertreten durch die Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Mozartplatz 4), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom erteilte das Verwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - der mitbeteiligten Partei eine Rodungsbewilligung für die vorübergehende Rodung einer Fläche von 2.055 m2 und die dauernde Rodung einer Fläche von 422 m2 auf einem näher bestimmten Grundstück für den Zweck der Erweiterung einer bestehenden Trinkwasserversorgungsanlage durch einen weiteren Leitungsstrang. 2 Dem legte das Verwaltungsgericht - soweit für die vorliegende Entscheidung von Interesse - auf sachverständiger Grundlage zugrunde, von der beantragten Rodung sei ein bestimmtes Grundstück betroffen, welches zugunsten des im Eigentum der Revisionswerber stehenden "Sch.-Gutes" mit Heimweiderechten belastet sei. Das gesamte mit Heimweiderechten belastete Gebiet umfasse rund 797 ha, von denen während der Bauphase auf einer Rodungsfläche von insgesamt (dauernde und befristete Rodung)
2.477 m2 (gemessen an der gesamten weidebelasteten Fläche lediglich 0,03 %) kurzfristig der Futterertrag entfallen werde. Angesichts dessen komme es zu keinen Bewirtschaftungserschwernissen
in der Ausübung des Heimweiderechtes der Liegenschaft "Sch.-Gut" durch das gegenständliche Projekt.
3 Das Verwaltungsgericht ging daher davon aus, dass die Einforstungsrechte des "Sch.-Gutes" durch die vorliegende Rodung nicht merklich beeinträchtigt würden. Die Parteistellung von an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigten im Rodungsverfahren sei allerdings darauf beschränkt, aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend zu machen (Hinweis auf ).
4 Da eine spürbare Beeinträchtigung der Weiderechte der Revisionswerber durch die beantragte Rodung nicht gegeben sei, könne deren Beschwerde gegen die von der belangten Behörde erteilte Rodungsbewilligung kein Erfolg beschieden sein (Hinweis auf , 0141). Soweit sich die Revisionswerber darin gegen die Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Rodung durch die belangte Behörde wendeten, komme ihnen nach der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung kein Mitspracherecht zu.
5 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 3. In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wenden sich die Revisionswerber nicht gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, deren Einforstungsrechte würden durch die beantragte Rodung nicht beeinträchtigt, sondern erstatten ein allgemein gehaltenes Vorbringen zu dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung von Waldflächen ("im Sinne des Natur- und Klimaschutzes, als Erholungsgebiet sowie als Energiequelle für erneuerbare Energie"). Erkennbar vertreten die Revisionswerber die Auffassung, es widerspreche der "Intention und Teleologie des Gesetzes", wenn das Verwaltungsgericht auf sachverständiger Grundlage bei der Beurteilung der Beschwerde der Revisionswerber zunächst geprüft habe, ob deren Einforstungsrechte durch die Rodung beeinträchtigt würden.
9 Mit diesem Vorbringen, das keine konkrete Verletzung in den dinglichen Rechten der Revisionswerber behauptet, bewegen sich diese allerdings außerhalb der ihnen im Rodungsverfahren bloß zukommenden beschränkten Parteistellung, auf welche bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Schon aus diesem Grund machen sie damit eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht geltend (vgl. etwa auch ).
10 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
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Norm | VwGG §30 Abs2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100134.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-47597