VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0097
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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RS 1 | Es fehlt an einem Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen, gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens entschieden werden kann (vgl. ; ), wozu auch Maßnahmenbeschwerdeverfahren gehören (vgl. ). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2017/07/0081 B RS 2 |
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RS 2 | Steht einem Betroffenen - abgesehen von den gegen eine unzulässige Vollstreckung von Geldleistungen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln - gegen eine infolge eingetretener Vollstreckungsverjährung rechtlich nicht gedeckte Festnahme und gegen den anschließenden Vollzug einer (Rest)Ersatzfreiheitsstrafe die Möglichkeit einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG zu, so schließt dies die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheids, mit dem die Frage des Eintritts der Vollstreckungsverjährung geklärt werden soll, aus (vgl. ). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des Mag. K F in H, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , LVwG- 301768/2/KLi, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrags in einer Verwaltungsstrafsache nach dem Ausländerbeschäftigungsgese tz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Über den Revisionswerber war wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geldstrafe und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden (für Details siehe ).
2 Mit Bescheid vom wies die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers vom auf Feststellung der eingetretenen Vollstreckungsverjährung im Sinn des § 31 Abs. 3 VStG als unzulässig zurück.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für unzulässig.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , E 706/2018-6, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 6 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Der Revisionswerber begründet die - in der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist erhobene - außerordentliche Revision unter diesem Gesichtspunkt zusammengefasst damit, dass die vom Verwaltungsgericht zur Unzulässigkeit des Feststellungsantrags zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig sei. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2016/03/0096 spreche sogar für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags, sei ein solcher danach doch dann zulässig, wenn sich die Partei ohne Klärung der Rechtslage der Gefahr einer Bestrafung aussetze. Dies müsse zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen umso mehr gelten, wenn die strittige Frage darin bestehe, ob der Vollzug einer (Ersatzfreiheits-)Strafe noch zulässig sei. Der tatsächliche Vollzug habe für den Betroffenen regelmäßig wesentlich gravierendere Folgen als der Ausspruch der Strafe per se. 8 Entgegen diesen Ausführungen ist das Landesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen, als es den Antrag auf Feststellung des Eintritts der Verfolgungsverjährung als unzulässig beurteilte.
9 So fehlt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an einem Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen, gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens entschieden werden kann, wozu auch Maßnahmenbeschwerdeverfahren gehören (, ua). Steht aber dem Betreffenden - abgesehen von den gegen eine unzulässige Vollstreckung von Geldleistungen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln - gegen eine infolge eingetretener Vollstreckungsverjährung rechtlich nicht gedeckte Festnahme und gegen den anschließenden Vollzug einer (Rest)Ersatzfreiheitsstrafe die Möglichkeit einer Beschwerde nach Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG (nun: Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) zu, so schließt dies die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheids, mit dem die Frage des Eintritts der Vollstreckungsverjährung geklärt werden soll, aus (, noch zum Verfahren vor Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz). 10 Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Revisionswerber zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2016/03/0096, wurde doch auch dort die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags im Hinblick auf eine entsprechende Rechtsschutzmöglichkeit auch gegen Rückstandsausweise verneint. 11 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090097.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-47585