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VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0050

VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0050

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
VwGG §33 Abs1
VwGVG 2014 §22 Abs1
RS 1
Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (vgl ). Damit ist die revisionswerbende Partei in Bezug auf die vorliegende Revision gegen die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung klaglos gestellt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/17/0129 B RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des X Y in Z, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom , Zlen. LVwG-AV-85/001-2019 und LVwG-AV-85/002-2019, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach dem Niederösterreichischen Landes-Bedienstetengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der im Jahr 1958 geborene Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.

2 Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom wurde die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Revisionswerber beschlossen, da er im Verdacht stehe, schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung dadurch begannen zu haben, dass er in der Zeit vom bis ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom wurde eine dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ein vom Revisionswerber mit der Beschwerde verbundener Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe mit seiner Entscheidung gegen bestehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen, allenfalls mangle es an einer einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes, das die Verneinung der Verjährung damit begründet habe, dass das Amt der Landesregierung als Disziplinarbehörde bei der Abteilung „Landesamtsdirektion“ angesiedelt sei, während die Abteilung „Personalangelegenheiten A“ ausschließlich mit Aufgaben der Landesregierung als Dienstbehörde betraut sei, sei dem vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2004/09/0111, jedoch eine wesentlich andere Konstellation zugrunde gelegen. Diese Entscheidung könne die Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht tragen. Maßgeblich sei vielmehr „gemäß der einschlägigen Judikatur, ... ab wann die Kenntnis der zuständigen Behörde gegeben“ sei. Wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 96/09/0070, dargelegt worden sei, bestehe „insoweit keine Einschränkung auf die Kenntnis einer Unterorganisation (Abteilung) dieser Behörde“. Ergänzend werde auf andere Teile des Revisionsschriftsatzes verwiesen. Es sei Sache einer ordentlichen inneren Organisation des Behördenapparates, dass bei Gegebenheiten der hier vorliegenden Art der erforderliche Informationsfluss stattfinde.

7 Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, weil der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass die Verantwortung dafür, dass die für Disziplinarangelegenheiten zuständige Abteilung Kenntnis erlangt, zwar im Rahmen der Organisationsgewalt des Amtes der Landesregierung liegt, dies aber zur Voraussetzung hat, dass eine entscheidende Information an das Amt der Landesregierung und nicht bloß an eine Fachabteilung desselben (der nicht die Behandlung von Disziplinarfällen zukommt) gerichtet war (vgl. , mit Verweis auf ; , 91/09/0029; , 92/09/0101). Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Revisionswerber genannten hg. Erkenntnis 96/09/0070. Der vom Revisionswerber ins Treffen geführte Umstand, die Disziplinarbehörde habe durch die Erlassung eines Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung (als Dienstbehörde) vom vom Sachverhalt Kenntnis erlangt, legt gerade nicht dar, dass diese Information nicht bloß an die für dienstbehördliche Agenden zuständige Fachabteilung gelangt ist. Soweit der Revisionswerber dies offenbar aus dem Umstand ableiten will, dass Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung vom Amt der Landesregierung ausgefertigt werden, wird verkannt, dass das Amt der Landesregierung insofern bloß als Hilfsapparat der Landesregierung, nicht aber als eigene Behörde tätig geworden ist (vgl. dazu etwa ). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Verweise in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) auf andere Teile der Revision zur Begründung der Zulässigkeit einer Revision unbeachtlich sind (vgl. ; , Ra 2018/11/0076; , Ra 2017/16/0163).

8 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision eine grundsätzliche Rechtsfrage zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht behauptet wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Hauptsache ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird und die revisionswerbende Partei in Bezug auf die Revision gegen die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung klaglos gestellt ist (vgl. ; , Ra 2017/17/0129; , Ro 2016/02/0027; , Ra 2014/02/0174; siehe auch ). Wie sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lässt, versteht der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese als unzulässig zurückzuweisen (vgl. ; , Ra 2017/20/0494; , Ra 2016/05/0112, 0113; , Ro 2017/07/0019). Die Revision erweist sich daher schon aus diesem Grund insoweit als unzulässig.

9 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §33 Abs1
VwGVG 2014 §22 Abs1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090050.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-47579