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VwGH 21.10.2019, Ra 2019/08/0147

VwGH 21.10.2019, Ra 2019/08/0147

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des H Y in Wien, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 12/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W216 2134020- 1/27E, betreffend Widerruf und Rückforderung der Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Ra 2017/08/0111, verwiesen.

5 Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG den Bezug der Notstandshilfe des Revisionswerbers vom bis sowie vom bis widerrufen und von ihm gemäß § 25 Abs. 1 AlVG EUR 4.370,90 zurückgefordert.

6 Der Revisionswerber sei vom bis in einem geringfügigen Dienstverhältnis zur M. GmbH gestanden. Vom 20. August bis sei er bei der Firma O. vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Vom 1. Jänner bis 31. März sei er bei der Firma O. "aus seiner Sicht" geringfügig beschäftigt gewesen. Er habe dies der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) nicht gemeldet. Erst am sei das AMS vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

verständigt worden, dass der Revisionswerber ab 20. August vollversicherungspflichtig bei der Firma O. gemeldet gewesen sei. 7 Der Revisionswerber sei bei der Firma O. als Taxilenker tätig gewesen. Diese habe die Fahrzeuge an ihre Taxilenker um EUR 350,-- pro Woche "vermietet". Die Taxilenker hätten als "geringfügig gemeldete Mitarbeiter", die "zusätzlich AMS-Bezüge erhalten", die Fahrzeuge frei nutzen können, die Taxameter seien nie ausgelesen worden, es habe keine Arbeitsaufzeichnungen gegeben. Die von der Firma O. gemeldeten Umsätze seien in keinem Verhältnis zur Anzahl der betriebenen Fahrzeuge gestanden. Dem Revisionswerber sei es nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er im Zeitraum vom 20. August bis die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten hätte. Er sei in diesem Zeitraum nicht arbeitslos gewesen. Für den daran anschließenden verfahrensgegenständlichen Zeitraum habe er gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG keinen Anspruch auf Notstandshilfe. Die Voraussetzungen für den Widerruf seien gemäß § 24 Abs. 2 AlVG erfüllt, ebenso - in Anbetracht der Verletzung der Meldepflicht - die Voraussetzungen für die Rückforderung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG. 8 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

9 Der Revisionswerber erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass es für das Vorliegen eines Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnisses nicht ausreiche, auf eine Meldung beim Versicherungsträger hinzuweisen. Es sei der gesamte relevante Sachverhalt zu ermitteln. Darüber hinaus sei dem AMS auf Grund einer Hauptverbandsanfrage am das geringfügige Dienstverhältnis zur M. GmbH bekannt gewesen. Der Revisionswerber habe nicht gewusst, dass er (ab ) bei der Firma O. angemeldet worden sei. Er habe seine Meldepflicht nicht vorsätzlich verletzt.

10 Dem ist zu erwidern, dass das Bundesverwaltungsgericht  - teilweise im Rahmen der Beweiswürdigung, was aber die Aussagekraft im vorliegenden Fall nicht geschmälert hat - die oben wiedergegebenen Feststellungen über die Beschäftigung des Revisionswerbers (zu einem Entgelt, das die im Jahr 2014 bestehende gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat) bei der Firma O. getroffen und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das Nichtbestehen seiner Arbeitslosigkeit im gesamten gegenständlichen Zeitraum abgeleitet hat. Der Revisionswerber hat die ab ausgeübte, vollversicherungspflichtige Tätigkeit als Taxilenker dem AMS nicht gemeldet. Die angeblichen Zweifel, ob die M. GmbH oder die Firma O. Dienstgeberin war, ändern nichts an der vorsätzlichen Nichtmeldung seiner Erwerbstätigkeit.

11 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AlVG 1977 §12 Abs3 lith
AlVG 1977 §24 Abs2
AlVG 1977 §25 Abs1
AlVG 1977 §38
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080147.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-47573