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VwGH 18.09.2020, Ra 2019/08/0142

VwGH 18.09.2020, Ra 2019/08/0142

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
VwGG §46 Abs1
ZustG §17 Abs3
RS 1
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. "Versäumt" ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist. Hängt der Fristenlauf von der Zustellung eines behördlichen Schriftstücks an die Partei ab, so beginnt die Frist dann nicht zu laufen - und kann deshalb auch nicht versäumt werden -, wenn die Zustellung wegen Mängeln unwirksam ist (vgl. sowie , 2011/05/0076 mwN). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher im vorliegenden Fall aufgrund der nicht erfolgten Zustellung schon mangels Vorliegens einer Fristversäumnis zurückzuweisen.
Norm
RS 2
Voraussetzung für eine Hinterlegung ist, dass der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Hinterlegte Dokumente gelten gemäß § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Daraus ergibt sich, dass die Zustellung an dem der Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle folgenden Tag nur dann wirksam ist, wenn dieser innerhalb der Abholfrist liegt (vgl. ).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strohmayer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über den Antrag der F GmbH in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Revisionsverfahren betreffend die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zlen. 1. W126 2172060-1/6E, 2. W126 2172061-1/6E und 3. W126 2172063-1/6E, betreffend Beitragszuschlag nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit hg Beschluss vom wurde der (neuerliche) Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen.

2 Mit Schreiben vom (die Sendung trägt den Poststempel vom ) brachte die Antragstellerin einen „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ ein. Begründend wurde ausgeführt, die Abholung des hinterlegten Beschlusses vom sei innerhalb der vorgegebenen Abholfrist aufgrund der (ordnungsgemäß gemeldeten) Abwesenheit von der Abgabestelle nicht möglich gewesen.

3 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. „Versäumt“ ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist. Hängt der Fristenlauf von der Zustellung eines behördlichen Schriftstücks an die Partei ab, so beginnt die Frist dann nicht zu laufen - und kann deshalb auch nicht versäumt werden -, wenn die Zustellung wegen Mängeln unwirksam ist (vgl.  sowie , 2011/05/0076 mwN).

4 Nach § 13 Abs. 1 ZustG sind Dokumente dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden, ist es gemäß § 17 Abs. 1 ZustG zu hinterlegen. Nach § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

5 Voraussetzung für eine Hinterlegung ist allerdings, dass der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Hinterlegte Dokumente gelten gemäß § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Daraus ergibt sich, dass die Zustellung an dem der Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle folgenden Tag nur dann wirksam ist, wenn dieser innerhalb der Abholfrist liegt (vgl. ).

6 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher - basierend auf den Angaben des Antragstellers - aufgrund der nicht erfolgten Zustellung schon mangels Vorliegens einer Fristversäumnis zurückzuweisen. Auf die Frage, ob bei wirksamer Zustellung des Dokuments ein Fristenlauf ausgelöst worden wäre - was im Antrag nicht dargelegt wird -, braucht daher nicht eingegangen zu werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §46 Abs1
ZustG §17 Abs3
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080142.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-47572