VwGH 03.04.2019, Ra 2019/08/0054
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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RS 1 | Es ist zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgesprächs über den Kollektivvertrag hinausgehende Wünsche (etwa bezüglich einer höheren Entlohnung) zu äußern. Sofern jedoch im Hinblick darauf eine sofortige Absage durch den potenziellen Arbeitgeber erfolgt oder sich dieser etwa die Entscheidung über die Anstellung vorbehält, liegt es am Arbeitslosen, eine sofortige Klarstellung dahingehend vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen bloß um eine Wunschvorstellung, nicht aber um eine konkrete Forderung handle, und er auch bereit sei, zu den angebotenen kollektivvertraglichen Bedingungen zu arbeiten. Bei Unterlassung einer derartigen Klarstellung nimmt er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (vgl. ). |
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RS 2 | Eine Vereitelung des Zustandekommens der Beschäftigung kann etwa dadurch erfolgen, dass eine arbeitslose Person bei einem Vorstellungsgespräch Äußerungen tätigt, durch die der potentielle Dienstgeber den Eindruck gewinnen muss, dass sie kein wirkliches Interesse an der Aufnahme der angebotenen Tätigkeit habe, sondern sich nur unter Druck des AMS bewerbe, ohne selbst tatsächlich die Stelle anzustreben (vgl. etwa ; , 2010/08/0016; jeweils mwN). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2020/08/0170 E RS 1 |
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RS 3 | Wenn ein Arbeitsloser beim Vorstellungsgespräch zu erkennen gibt, dass er daneben noch mit anderen potenziellen Arbeitgebern erfolgversprechend verhandle, kann dies als Intention gedeutet werden, die konkrete Stelle gar nicht anzutreten. Der Arbeitslose hat daher in einem solchen Fall klarzustellen, dass er dennoch bereit ist, sogleich auch mit dem konkreten potenziellen Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis auf Dauer zu begründen, andernfalls nimmt er das Nichtzustandekommen der Beschäftigung billigend in Kauf (vgl. ; in dem Sinn auch , 2002/08/0062). |
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RS 4 | Ist in der Revisionsbeantwortung der vor dem VwG belangten Behörde eine nähere inhaltliche Auseinandersetzung mit der Revision bzw. deren Zulässigkeit nicht zu erkennen, steht der Schriftsatzaufwand nicht zu (vgl. etwa , mwN). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des C, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Lidmanskygasse 39, der gegen das - am mündlich verkündete und mit schriftlich ausgefertigte - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, G312 2196745-1/7E, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. VwGH (verstärkter Senat) , VwSlg. 10.381A), hat der Revisionswerber - unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Folglich hat der Revisionswerber den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. etwa ; , Ra 2018/08/0198).
Diesen Anforderungen wird der gegenständliche Aufschiebungsantrag nicht gerecht. Der Revisionswerber macht geltend, bei sofortiger Umsetzung der Entscheidung wäre er "für den Zeitraum von 6 Wochen nahezu vollkommen einkommenslos", er wäre "nicht in der Lage", seine "laufenden Verbindlichkeiten, wie Mieten, Versicherungen, etc. zu bestreiten" und "die notwendigen Lebensmittel zum Essen zu kaufen".
Mit diesem - auf pauschale bzw. vage Befürchtungen beschränkten - Vorbringen vermag der Revisionswerber freilich keinen unverhältnismäßigen Nachteil im oben aufgezeigten Sinn darzulegen. Der Revisionswerber unterlässt es, konkret und nachvollziehbar darzutun, aus welchen Umständen - vor allem aus welchen konkreten wirtschaftlichen Folgen im Hinblick auf seine konkreten gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse - durch den versagten Aufschub ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen sollte (beispielsweise räumt er selbst ein, nicht vollkommen einkommenslos zu sein, verabsäumt es aber, die Höhe seines zugestandenen Einkommens konkret darzutun und jenes Einkommen seinen konkret zu beziffernden Aufwendungen gegenüberzustellen). Davon ausgehend kann jedoch - mangels einer hinreichenden Konkretisierung - eine Interessenabwägung zu Gunsten des Revisionswerbers nicht vorgenommen werden.
Dem Antrag war schon deshalb (weitergehende Rechtsfragen können dahinstehen) nicht stattzugeben.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, in der Revisionssache des C S in K, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Lidmanskygasse 39, gegen das am mündlich verkündete und mit schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, G312 2196745-1/7E, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Klagenfurt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Das Aufwandersatzbegehren der vor dem Bundesverwaltungsgericht belangten Behörde wird abgewiesen.
Begründung
1 1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
2 2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde (AMS) vom , mit der - unter Bestätigung des Ausgangsbescheids vom - ausgesprochen worden war, dass der Revisionswerber den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit von 5. März bis gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 38 AlVG verloren habe und auch keine Nachsicht erteilt werde.
2.2. Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber habe die ihm vom AMS zugewiesene - eine kollektivvertragliche Entlohnung und einen möglichen Arbeitsbeginn am vorsehende - zumutbare Beschäftigung als Taxifahrer bei A H nicht angenommen. A H sei (laut seiner Mitteilung an das AMS) davon ausgegangen, dass der Revisionswerber zur Vertragsunterzeichnung komme und den Dienst mit beginne. Der Revisionswerber habe jedoch telefonisch mitgeteilt, dass er noch mit anderen Taxiunternehmen in Verhandlung stehe bzw. dass „sich noch etwas Anderes ergeben habe“ und er „für 1.000 Euro nicht fahre“. Er habe in der Folge auch keine andere die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
2.3. Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, die Feststellungen ergäben sich aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt, insbesondere der Gesprächsnotiz eines AMS-Mitarbeiters vom , den niederschriftlichen Angaben des Revisionswerbers beim AMS vom und seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung (die es jeweils auszugsweise wiedergab). Die Angaben des Revisionswerbers und des A H stünden in keinem Widerspruch zueinander, sondern seien durchaus miteinander vereinbar. Demnach habe A H den Revisionswerber zu den angebotenen Bedingungen (mit kollektivvertraglicher Entlohnung etc.) beschäftigen wollen, der Revisionswerber habe jedoch mitgeteilt, dass er noch mit anderen Unternehmen verhandle, weil er nicht für 1.000 Euro fahre.
2.4. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen, der Revisionswerber habe in Bezug auf die ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung mit Beginn wiederholt Forderungen gestellt, mit denen A H in einigen Punkten nicht einverstanden gewesen sei. Nach der Rechtsprechung sei es zwar zulässig, beim Vorstellungsgespräch Wünsche zu äußern. Erfolge im Hinblick darauf aber eine sofortige Absage des potenziellen Arbeitgebers oder führe die Bewerbung deshalb nicht sogleich zum Ziel, so sei es Sache des Arbeitslosen, klarzustellen, dass es sich bei seinen Äußerungen bloß um eine Wunschvorstellung und keine konkrete Forderung handle und er bereit sei, auch zu den angebotenen kollektivvertraglichen Bedingungen zu arbeiten. Im Fall der Unterlassung einer derartigen Klarstellung nehme der Arbeitslose das Nichtzustandekommen der Beschäftigung in Kauf.
Vorliegend wäre es daher dem Revisionswerber oblegen, eine entsprechende Klarstellung vorzunehmen, dass er bereit sei, auch unter den von A H angebotenen, den Zumutbarkeitskriterien entsprechenden Rahmenbedingungen zu arbeiten. Eine solche Klarstellung sei aber nicht erfolgt, sodass sich der Revisionswerber in Bezug auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz als nicht arbeitswillig gezeigt habe. Dabei habe ihm bewusst sein müssen, dass die Art der Bewerbung zwangsläufig dazu führe, dass kein Arbeitsverhältnis zustande komme, sodass ihm auch Vorsatz anzulasten sei. Er habe daher die Arbeitsaufnahme unter den konkret angebotenen zumutbaren Bedingungen verweigert bzw. die Beschäftigung durch sein Verhalten vereitelt.
Da die vorgebrachten Gründe nicht geeignet seien, die Vereitelung der Beschäftigung zu rechtfertigen, und der Revisionswerber keine andere die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen bzw. keine sonstigen die Zumutbarkeit ausschließenden Gründe vorgebracht habe, sei auch keine Nachsicht zu erteilen gewesen.
2.5. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
3 3. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die - Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende - außerordentliche Revision, zu der das AMS nach Einleitung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung erstattete.
In der Revision wird ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in den nachfolgend näher erörterten Punkten behauptet. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird dabei jedoch nicht aufgezeigt.
4 4. Voranzustellen ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe zu erfolgen hat (vgl. ).
5 5.1. Der Revisionswerber macht in der maßgeblichen gesonderten Zulässigkeitsbegründung zunächst als Verfahrensmangel geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Angaben bloß auszugsweise zitiert, ohne klare Feststellungen zu treffen und ohne eine Beweiswürdigung vorzunehmen.
5.2. Es ist jedoch nicht zu sehen, inwiefern das angefochtene Erkenntnis - wie vom Revisionswerber unterstellt wird - nicht den Anforderungen des § 60 AVG entsprechen sollte. Die Entscheidung (deren Aufbau und wesentlicher Inhalt oben in Punkt 2. zusammengefasst wurde) ist jedenfalls so klar strukturiert und so weit begründet, dass daraus hinreichend deutlich hervorgeht, welche Feststellungen das Verwaltungsgericht zugrunde legte und aufgrund welcher Erwägungen es zu den Feststellungen gelangte. Eine Rechtsverfolgung durch die Parteien und eine nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof ist daher ohne Weiteres möglich (vgl. ).
6 6.1. Der Revisionswerber macht in der Zulässigkeitsbegründung weiters als inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er gegenüber dem potenziellen Dienstgeber vom Kollektivvertrag abweichende Forderungen gestellt und hierdurch das Zustandekommen der Beschäftigung verhindert habe. Das Verwaltungsgericht habe nicht näher geprüft, ob tatsächlich unangemessene Forderungen bzw. Bedingungen erhoben worden seien oder ob es sich nicht ohnehin lediglich um gerechtfertigte, durch den Kollektivvertrag bzw. das Gesetz gedeckte Wünsche gehandelt habe.
6.2. Wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis mehrfach festhielt und auch im vorangehenden Verfahren nicht bestritten wurde, entsprach die dem Revisionswerber vom AMS zugewiesene Beschäftigung den Zumutbarkeitskriterien, was insbesondere bedeutet, dass die Beschäftigung im Einklang mit dem Kollektivvertrag stand (wie das Verwaltungsgericht jedenfalls in Bezug auf die vorgesehene Entlohnung auch ausdrücklich feststellte). Die vom Revisionswerber im Zuge seiner Bewerbung um die Beschäftigung erhobenen weiterreichenden Wünsche gingen daher (zwangsläufig) über den Kollektivvertrag hinaus.
Nach der - bereits vom Verwaltungsgericht aufgezeigten - ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgesprächs derartige über den Kollektivvertrag hinausgehende Wünsche (etwa bezüglich einer höheren Entlohnung) zu äußern. Sofern jedoch im Hinblick darauf eine sofortige Absage durch den potenziellen Arbeitgeber erfolgt oder sich dieser etwa die Entscheidung über die Anstellung vorbehält, liegt es am Arbeitslosen, eine sofortige Klarstellung dahingehend vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen bloß um eine Wunschvorstellung, nicht aber um eine konkrete Forderung handle, und er auch bereit sei, zu den angebotenen kollektivvertraglichen Bedingungen zu arbeiten. Bei Unterlassung einer derartigen Klarstellung nimmt er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (vgl. ).
Im Hinblick auf diese Rechtsprechung war es dem Revisionswerber zwar unbenommen, im Zuge seiner Bewerbung um die zugewiesene Beschäftigung Wünsche nach einer allfälligen Änderung der kollektivvertraglichen Bedingungen zu äußern. Er musste jedoch klarstellen, dass es sich dabei um eine bloße Wunschvorstellung handle und dass er jedenfalls dazu bereit sei, auch zu den angebotenen kollektivvertraglichen Bedingungen zu arbeiten. Die Vornahme einer solchen Klarstellung seitens des Revisionswerbers wurde vom Verwaltungsgericht freilich nicht festgestellt und vom Revisionswerber im Verfahren auch nicht behauptet. Ausgehend davon ist das Verwaltungsgericht aber jedenfalls nicht unvertretbar zum Ergebnis gelangt, dass der Revisionswerber durch seine Forderungen, aufgrund derer das Beschäftigungsverhältnis letztlich von A H abgelehnt wurde, das Nichtzustandekommen des zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses ursächlich und zumindest bedingt vorsätzlich herbeigeführt und damit den Tatbestand der Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verwirklicht habe.
6.3. In dem Zusammenhang ist ferner festzuhalten, dass eine Vereitelung fallbezogen auch noch in einem weiteren (vom Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich in Ansatz gebrachten) Umstand erblickt werden kann, nämlich darin, dass nach dem festgestellten Sachverhalt der Revisionswerber dem potenziellen Dienstgeber mitteilte, dass er auch noch mit anderen Taxiunternehmen in Verhandlung stehe bzw. dass sich für ihn „noch etwas Anderes ergeben habe“.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann die Vereitelung einer Beschäftigung (auch) durch Äußerungen im Rahmen des Vorstellungsgesprächs erfolgen, durch welche der potenzielle Dienstgeber den Eindruck gewinnen muss, der Arbeitslose habe kein wirkliches Interesse an der Aufnahme der Tätigkeit, sondern bewerbe sich bloß unter Druck des AMS, ohne die Stelle tatsächlich anzustreben (vgl. ). Dies kann - wie vorliegend - etwa dann der Fall sein, wenn ein Arbeitsloser beim Vorstellungsgespräch zu erkennen gibt, dass er daneben noch mit anderen potenziellen Arbeitgebern erfolgversprechend verhandle, kann dies doch als Intention gedeutet werden, die konkrete Stelle gar nicht anzutreten. Der Arbeitslose hat daher in einem solchen Fall klarzustellen, dass er dennoch bereit ist, sogleich auch mit dem konkreten potenziellen Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis auf Dauer zu begründen, andernfalls nimmt er das Nichtzustandekommen der Beschäftigung billigend in Kauf (vgl. erneut VwGH Ra 2020/08/0170; in dem Sinn auch , 2002/08/0062).
7 7.1. Der Revisionswerber releviert ferner, es wäre ihm in Bezug auf den Anspruchsverlust Nachsicht zu erteilen gewesen, wobei er sich auch insoweit auf Unklarheiten bzw. Widersprüche im Zusammenhang mit seinen angeblich gegenüber dem potenziellen Dienstgeber erhobenen Forderungen beruft, welche näher zu prüfen bzw. aufzuklären gewesen wären.
7.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann - im Hinblick auf den Zweck des § 10 AlVG, den befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für Arbeitslose vorzusehen, die durch die Verletzung ihrer Pflichten bei der Arbeitssuche die Versichertengemeinschaft über Gebühr belasten - ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (insbesondere durch die baldige Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Umstände, die bereits im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung von Bedeutung waren und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen, können dabei jedenfalls nicht zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falls im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG führen (vgl. ).
Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen zeigt der Revisionswerber das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Falls im Sinn der soeben dargestellten Rechtsprechung nicht auf. Vielmehr beruft er sich neuerlich auf bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit erfolglos relevierte Umstände, die nicht zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falls führen können. Ausgehend davon hat jedoch das Verwaltungsgericht auch eine Nachsicht jedenfalls nicht unvertretbar versagt.
8 8. In der Revision werden daher insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
9 9. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der geltend gemachte Vorlageaufwand ist nach der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nicht (mehr) vorgesehen (vgl. etwa ). Was den beantragten Schriftsatzaufwand betrifft, so beschränkte sich das AMS in seiner „Revisionsbeantwortung“ im Wesentlichen darauf, der Revision in wenigen Sätzen ganz allgemein bzw. pauschal entgegenzutreten und im Übrigen einige im angefochtenen Erkenntnis enthaltene Textpassagen wortwörtlich zu wiederholen sowie auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung und im Erkenntnis zu verweisen. Eine nähere inhaltliche Auseinandersetzung mit der Revision bzw. deren Zulässigkeit ist jedenfalls nicht zu erkennen, sodass (auch) der Schriftsatzaufwand nicht zusteht (vgl. etwa , mwN).
Wien, am
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Norm | VwGG §30 Abs2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080054.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-47561