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VwGH 03.12.2019, Ra 2019/07/0102

VwGH 03.12.2019, Ra 2019/07/0102

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
VwGG §48 Abs2 Z1
RS 1
Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil der Inhalt des als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatzes außer allgemeinen Ausführungen sowie einem Verweis auf die Begründungen des Bescheides der belangten Behörde und des angefochtenen Erkenntnisses kein sonstiges auf die Revision Bezug habendes Vorbringen enthält (vgl. ; , Ra 2018/11/0030; jeweils mwN).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/04/0074 B RS 3
Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg
WRG 1959 §103 Abs1 litj
RS 2
Die Beurteilung der Einbringung von in einer Gemeinde anfallendem Räumschnee kann hinsichtlich seiner Beschaffenheit nicht auf die gleiche Art erfolgen wie die Beurteilung etwa der Einbringung von Abwässern einer Abwasserreinigungsanlage mit im Detail bekannten Inhaltsstoffen. Dementsprechend stellt § 103 Abs. 1 lit. j WRG 1959 bereits seinem Wortlaut nach auf die "Natur des Projektes" ab.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. C, vertreten durch die Fuith Rechtsanwalts GmbH in 6020 Innsbruck, Tschurtschenthalerstraße 4a, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom , Zl. LVwG- 2018/37/2165-23, betreffend Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechts (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel; mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde

St. Johann in Tirol), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel (BH) vom wurde der mitbeteiligten Partei das Wasserbenutzungsrecht für die Räumschneeeinbringung in die Großache an einer näher beschriebenen Einbringungsstelle (mit einer maximal einzubringenden Schneemenge im Ausmaß von 15.000 m3 pro Wintersaison) sowie die Ablagerung in näher genannten Bereichen, befristet bis zum , unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen wiederverliehen.

2 Gegen diesen Bescheid erhob unter anderem der Revisionswerber als Fischereiberechtigter eines näher definierten Fischereireviers an der Kitzbüheler Ache Beschwerde, die mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (LVwG) vom mit der Maßgabe der Ergänzung zweier zusätzlicher Auflagen abgewiesen wurde.

3 Seine gegen dieses Erkenntnis des LVwG erhobene außerordentliche Revision verband der Revisionswerber mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er begründete diesen Antrag mit dem Vorbringen, durch die Schneeeinbringung werde in sein Fischereirecht eingegriffen, es gehe mit dem Eingriff eine wesentliche Beeinträchtigung des Fischwassers des Revisionswerbers einher und es sei zu befürchten, dass der ohnehin schon kritische Fischbesatz aufgrund der Räumschneeeinbringung gänzlich zerstört werde. Mit Hinblick auf die bisherige Dauer des Verfahrens von sechs Jahren "und der dadurch erwiesenen fehlenden Dringlichkeit der Räumschneeeinbringung an der vorgesehenen Einbringungsstelle" sei der mitbeteiligten Partei ein Zuwarten bis zur Entscheidung über die in Rede stehende Revision durchaus zumutbar.

4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Revision bewirkt, dass der "Vollzug" der angefochtenen Entscheidung in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also ihre Vollstreckbarkeit und die durch sie bewirkte Gestaltung der Rechtslage, ihre Tatbestandswirkungen und ihre Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Revision gemäß § 63 Abs. 1 VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Revision dürfen aus der angefochtenen Entscheidung keine für den Revisionswerber nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden ( u.a., mwN).

6 Zu beachten ist jedoch, dass mit dem angefochtenen, den Bescheid der BH vom im Wesentlichen bestätigenden Erkenntnis des LVwG vom das der mitbeteiligten Partei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (LH) vom (erstinstanzlicher Bescheid der BH vom ) erteilte, bis befristete Wasserbenutzungsrecht für die Schneeeinbringung in die Großache (ebenso mit einer maximal einzubringenden Schneemenge von 15.000 m3 pro Wintersaison) wiederverliehen wurde.

7 Gemäß § 21 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) können Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt.

8 Im vorliegenden Fall hat die mitbeteiligte Partei ihren Wiederverleihungsantrag mit Schriftsatz vom , somit rechtzeitig innerhalb der in § 21 Abs. 3 WRG 1959 normierten Frist gestellt.

9 Selbst im Falle der Stattgabe des Antrages des Revisionswerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte sich daher die mitbeteiligte Partei hinsichtlich der Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes zwar nicht auf das angefochtene Erkenntnis des LVwG vom (erstinstanzlicher Bescheid der BH vom ), jedoch auf den Bescheid des LH vom (erstinstanzlicher Bescheid der BH vom ) stützen, weil gemäß § 21 Abs. 3 WRG 1959 der Ablauf dessen Bewilligungsdauer aufgrund des rechtzeitigen Antrages der mitbeteiligten Partei auf Wiederverleihung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über dieses Ansuchen gehemmt wäre (zur Hemmung des Fristablaufes einer abgelaufenen wasserrechtlichen Bewilligung vgl. etwa ).

10 Der Revisionswerber legt in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht dar, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis ein gegenüber der bisherigen Bewilligung verändertes Wasserbenutzungsrecht verliehen worden wäre oder dass mit der Ausübung der der mitbeteiligten Partei durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung im Vergleich zum Bewilligungsbescheid vom ein größerer bzw. anderer behaupteter Eingriff in seine geltend gemachten Rechte erfolgte, der einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG bewirkte.

11 Bereits deshalb war dem Antrag nicht stattzugeben. Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/07/0103

Ra 2019/07/0104

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revisionen 1. des Dr. C P in L, vertreten durch die Fuith Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Tschurtschenthalerstraße 4a, (protokolliert zu Ra 2019/07/0102) sowie 2. des Dr. E S in K und 3. des G R in O, beide vertreten durch Dr. Emilio Stock und Mag. Gerhard Endstrasser, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Jochberger Straße 98, (protokolliert zu Ra 2019/07/0103 und 0104) gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom , LVwG-2018/37/2165-23, betreffend Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechts (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel; mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde S in S), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Die Anträge der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom wurde der mitbeteiligten Marktgemeinde gemäß § 21 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) das Wasserbenutzungsrecht für die Einbringung von Räumschnee in die G an einer näher genannten Einbringungsstelle sowie die Ablagerung in näher genannten Bereichen befristet bis zum unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen wiederverliehen und den Einwendungen unter anderem mehrerer Fischereiberechtigter (so auch der revisionswerbenden Parteien) keine Folge gegeben. Maß und Art der Wasserbenutzung wurden mit der Einbringung von maximal 48 Stunden altem und nicht augenscheinlich verunreinigtem Räumschnee an der Einbringungsstelle in die G bestimmt, die maximal einzubringende Schneemenge wurde mit 15.000 m³ pro Wintersaison begrenzt.

2 Gegen diesen Bescheid erhoben die revisionswerbenden Parteien als Fischereiberechtigte Beschwerden.

3 Der Erstrevisionswerber ist Fischereiberechtigter der Fischereireviers X an der K mit dem im angefochtenen Erkenntnis näher beschriebenen Umfang (unter anderem G linkes Ufer in einem näher genannten Bereich). Das Fischereirevier X umfasst jenen Bereich, an dem die Einbringung des Räumschnees durch die mitbeteiligte Partei in die G erfolgt.

4 Die zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien sind Fischereiberechtigte des Fischereireviers Y an der F mit dem im angefochtenen Erkenntnis näher beschriebenen Umfang (unter anderem G rechtes und linkes Ufer in näher genannten Bereichen). Dieses Fischereirevier schließt flussabwärts an das Fischereirevier des Erstrevisionswerbers an.

5 Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens (unter Beiziehung einer limnologischen Amtssachverständigen und eines chemischen Amtssachverständigen) und einer mündlichen Verhandlung vom wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der erstinstanzliche Bescheid wie folgt ergänzt wurde:

„1.1. Auf den beiden die Schneeabladestrecke an der G begrenzenden Brücken [...] sind am flussabwärtigen [...] und am flussaufwärtigen [...] Brückengeländer Markierungen - gelbe rechteckige Tafeln im Format ca 30 x 40 cm mit einem schwarzen Diagonalkreuz - zur optischen Überwachung der Einhaltung des Schüttvolumens anzubringen.

1.2. Vor Einbringung von Räumschnee in das Gewässer sind soweit als möglich die vorhandenen Schneeablagerungsflächen auszunützen.“

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.

6 Das Verwaltungsgericht stellte unter anderem fest, entsprechend den bisher ergangenen Bescheiden der belangten Behörde vom , vom und vom beabsichtige die mitbeteiligte Marktgemeinde, bis pro Wintersaison bis zu 15.000 m³ Schnee an der Einbringungsstelle G.-Straße linienförmig in die G einzubringen. Der Einbringungsbereich befinde sich zwischen Flkm 47,64 und Flkm 47,84. Die Schneeeinbringung dürfe nur in einem Zeitraum von max. 48 Stunden nach dem Ende des letzten Schneefalls, der zu einer Neuschneehöhe von mindestens 10 cm geführt habe, erfolgen.

7 Die zur Einbringung in die G beantragte Menge von höchstens 15.000 m³ Räumschnee sei unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Schneemenge festgelegt worden. Die Entsorgung des Räumschnees erfolge dergestalt, dass max. 15.000 m³ in die G eingebracht und 26.000 m³ auf Deponieflächen gelagert würden. Die Deponieflächen reichten für die durchschnittlich zu erwartende Schneemenge zur Lagerung des Räumschnees nicht aus.

8 Durch die in Rede stehende Schneeeinbringung seien die - in der Folge näher beschriebenen - Detailwasserkörper (DWK) A. (Flkm 47,358 bis Flkm 53,182) sowie der flussabwärts anschließende DWK B. (Flkm 45,167 bis Flkm 47,358) betroffen.

9 Gestützt auf die nach seiner Beurteilung schlüssigen Ausführungen der gewässerökologischen Amtssachverständigen, deren Aussagen zu den Vorbelastungen auch nicht den Angaben des chemischen Amtssachverständigen widersprächen, hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, die wesentlichen Belastungen für die beiden DWK durch Ammonium, Nitrit oder Orthophosphat-Phosphor seien nicht auf die Einbringung von Räumschnee zurückzuführen, sondern auf die Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlage K während stark frequentierter Zeiträume, etwa beim H.-Rennen oder zu Ostern. Die Wasserproben oberhalb und unterhalb der Einbringungsstelle im DWK A. hätten auch keinen wesentlichen Anstieg der chemischen Verschmutzungsparameter oder Leitfähigkeitswerte trotz der großen Mengen an eingebrachtem Räumschnee gezeigt.

10 In der Vergangenheit hätten sich Ablagerungen von Streusplitt und eindeutig zuordenbare Beeinträchtigungen durch das Einbringen von Räumschnee nur an den direkten Räumschneeeinbringungsbereichen des Bezirkes Kitzbühel identifizieren lassen. Jener Bereich, der an der Einbringungsstelle durch die Schneeeinbringung direkt betroffen sei, verfüge lediglich im Ausmaß von 200 m² über ein gutes Laichpotenzial. Beeinträchtigungen der renaturierten Gewässerstrecken unterhalb der Einbringungsstelle durch die Schneeeinbringung hätten sich anhand der bisherigen Untersuchungen nicht nachweisen lassen. Die nicht vollständig auszuschließenden Beeinträchtigungen durch den eingebrachten Streusplitt würden bei Einhaltung der gewässerökologischen Nebenbestimmung 1. minimiert (Anmerkung: Nach der hier angesprochenen Auflage I.C) 18. des erstinstanzlichen Bescheides darf kein Räumschnee mit Streusplitt auf die Uferböschung bzw. in die G eingebracht werden.).

11 Nach Ausführungen zur Leitfähigkeit und Wassertemperatur hielt das Verwaltungsgericht fest, bei Einhaltung der im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen sowie der zusätzlich in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses angeführten Auflagen sei aufgrund des beantragten Vorhabens mit keinen relevanten Beeinträchtigungen des ökologischen Gewässerzustandes und der Fischereirechte der revisionswerbenden Parteien zu rechnen.

12 Nach der Darstellung der von den Fischereiberechtigten erhobenen Forderungen führte das Verwaltungsgericht beweiswürdigend unter anderem aus, die Beschreibung der beiden genannten DWK und deren Einstufung in einen guten ökologischen Gesamtzustand stützten sich auf die schlüssigen Darlegungen der gewässerökologischen Amtssachverständigen. Diese habe sich zur Einstufung der beiden DWK bereits in ihren Stellungnahmen vom und vom geäußert und ihre Ausführungen im Rahmen ihrer Einvernahme am erläutert. In der Stellungnahme vom habe sie eine Fülle von Untersuchungen angeführt, die sie bei ihren fachlichen Ausführungen verwertet habe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe sie auch schlüssig und nachvollziehbar die Bewertung der biologischen Qualitätskomponente „Fischfauna“ als einer Komponente des ökologischen Gesamtzustandes erläutert. Laut ihren Angaben sei die Qualitätskomponente „Fischfauna“ für den DWK A. (Einbringungsstelle) mit „gut“, für den flussabwärts anschließenden DWK B. mit „sehr gut“ zu bewerten.

13 Dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, die Ausführungen der gewässerökologischen Amtssachverständigen basierten auf nicht mehr aktuellen Ermittlungen, insbesondere sei in den Fischereirevieren Y und X der Bestand an Bachforellen - der Leitfischart - zusammengebrochen und es werde die Einholung eines Gutachtens zur Erhebung des tatsächlichen fischökologischen Zustandes beantragt, hielt das Verwaltungsgericht die von der gewässerökologischen Amtssachverständigen angeführten, ihren fachlichen Darlegungen zugrunde liegenden Untersuchungen entgegen. Insbesondere sei im Zeitraum 2012 bis 2014 die im Zusammenhang mit einem Hochwasserschutzprojekt renaturierte Gewässerstrecke - sie sei Teil des DWK B. - einem Monitoring unterzogen worden und es habe vor allem aufgrund dieser Ergebnisse der genannte DWK dem sehr guten fischökologischen Zustand zugeordnet werden können. Darüber hinaus hätten die revisionswerbenden Parteien selbst eingeräumt, dass sich ein Zusammenhang zwischen der Einbringung des Räumschnees und der Reduktion der Fischart „Bachforelle“ bislang nicht beweisen habe lassen.

14 Das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien habe somit keine berechtigten Zweifel an den Darlegungen der gewässerökologischen Amtssachverständigen zur Einstufung der durch die Einbringung von Räumschnee berührten DWK begründet. Mit ihrem Antrag auf Einholung eines Gutachtens zur Erhebung des fischökologischen Zustandes hätten die revisionswerbenden Parteien zudem keine konkrete Maßnahme zum Schutz ihrer Rechte begehrt, deren Notwendigkeit mit diesem weiteren Gutachten unter Beweis gestellt werden könnte.

15 Entsprechend den Ausführungen der gewässerökologischen Amtssachverständigen sei die Wassertemperatur im Eingangsbereich, aber auch die Leitfähigkeit, maßgeblich vom Wettergeschehen beeinflusst. Die durch die Schneeeinbringung verursachten Schwankungen seien daher durch natürliche Einflüsse, wie die Lufttemperatur sowie die Witterung, überlagert. Diesen begründeten Ausführungen seien die revisionswerbenden Parteien mit keinem Vorbringen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

16 Das Verwaltungsgericht hielt ferner fest, vom Zweitrevisionswerber im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegte, während der letzten Jahre aufgenommene Lichtbilder belegten, dass der im Böschungsbereich der Einbringungsstelle abgekippte Räumschnee im Laufe der Zeit verschmutzt werde und unter Umstände auch Abfälle beinhalte. Aus den Lichtbildern lasse sich aber nicht ableiten, dass die in den beiden angeführten DWK der G festgestellten Belastungen entgegen den Ausführungen der gewässerökologischen Amtssachverständigen im Wesentlichen auf die Einbringung von Räumschnee zurückzuführen seien. Betreffend die von den revisionswerbenden Parteien ins Treffen geführte Schollenbildung als Folge der Räumschneeeinbringung verwies das Verwaltungsgericht auf eine von Mitarbeitern der Abteilung Wasserwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung erstellte und mit Schriftsatz vom übermittelte Dokumentation von Lichtbildern, auf denen auf der Gewässeroberfläche treibende Schneeschollen nicht erkennbar seien.

17 In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht zunächst zur vom Zweitrevisionswerber behaupteten Befangenheit der gewässerökologischen Amtssachverständigen im Wesentlichen fest, die vom Zweitrevisionswerber erhobene(n) Anzeige(n) richte(ten) sich gegen den Vorstand der Abteilung Wasserwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung, einen limnologischen Amtssachverständigen und einen vormaligen limnologischen Amtssachverständigen, nicht aber gegen die (im gegenständlichen Verfahren beigezogene) gewässerökologische Amtssachverständige. Die Ausführungen in der Strafanzeige vom nähmen ausschließlich Bezug auf das Wiederverleihungsverfahren einer näher genannten Wasserkraftanlage.

18 Die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft vom beziehe sich auf den Geschäftsfall der erwähnten Wasserkraftanlage, aber auch auf das Verfahren „Schneeeinbringung in die G“. Die darin zitierten Gutachten vom („Schneeeinbringung in die G“) und vom (Wasserkraftanlage) habe die gewässerökologische Amtssachverständige im Rahmen der bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel anhängigen Wiederverleihungsverfahren erstattet. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck habe lediglich auf diese, im Rahmen behördlicher Verfahren erstatteten gewässerökologischen Gutachten zurückgegriffen. Darüber hinaus habe die Staatsanwaltschaft den gegen den vormaligen gewässerökologischen Amtssachverständigen erhobenen Vorwurf, er habe ihm erteilte Gutachtensaufträge selektiv bearbeitet, anhand des vom Amt der Tiroler Landesregierung eingeholten Zahlenmaterials als nicht schlüssig beurteilt.

19 Es lägen keine Umstände vor, die die Objektivität der gewässerökologischen Amtssachverständigen im gegenständlichen Verfahren in Zweifel zögen und deren bisherigen Stellungnahmen als parteiisch erscheinen ließen. Die behauptete Befangenheit der Amtssachverständigen sei somit nicht gegeben.

20 In der Sache hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, das allgemein vorgebrachte Begehren der Fischereiberechtigten, die von der mitbeteiligten Partei beantragte Wiederverleihung der Räumschneeeinbringung zu versagen, sei im Hinblick auf die (näher erläuterte) beschränkte Parteistellung von Fischereiberechtigten nicht berechtigt.

21 In weiterer Folge begründete das Verwaltungsgericht, weshalb den von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Forderungen nach näher genannten Maßnahmen mit im Einzelnen genannten Auflagen des erstinstanzlichen Bescheides bzw. des angefochtenen Erkenntnisses entsprochen worden sei, eine Erfüllung der Forderungen nicht möglich oder geboten gewesen sei oder mit den Forderungen keine konkreten Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehrt worden seien.

22 Unter anderem hielt das Verwaltungsgericht fest, mit dem Vorbringen, die Konsenswerberin habe in ihrem Antrag nicht die gemäß § 103 Abs. 1 lit. j WRG 1959 erforderlichen Angaben getroffen, begehrten die revisionswerbenden Parteien entgegen der gesetzlichen Anordnung des § 15 Abs. 1 WRG 1959 keine konkrete Maßnahme zum Schutz der Fischereirechte. Darüber hinaus habe eine intensive Auseinandersetzung mit möglichen Auswirkungen der Räumschneeeinbringung auf die G im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren stattgefunden.

23 2. Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden, vom Erstrevisionswerber (protokolliert zu Ra 2019/07/0102) bzw. von den zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien in einem gemeinsamen Schriftsatz (protokolliert zu Ra 2019/07/0103 und 0104) eingebrachten außerordentlichen Revisionen, die der Verwaltungsgerichtshof wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden hat.

24 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht beantragt in ihren Revisionsbeantwortungen jeweils die Abweisung der Revisionen und Kostenzuspruch.

25 Die mitbeteiligte Partei beantragt in ihren Revisionsbeantwortungen jeweils die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revisionen.

26 3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

27 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

28 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

29 In diesen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Dieser ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa , mwN).

30 Gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 können die Fischereiberechtigten anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hierdurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung.

31 Die Parteistellung des Fischereiberechtigten ist eine beschränkte. Der Fischereiberechtigte ist darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Zu einer Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens ist er nicht berufen. Die Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet demnach nur dann statt, wenn seinem Begehren nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde (vgl. , 0097, mwN).

32 4. Zur Revision des Erstrevisionswerbers (Ra 2019/07/0102):

33 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht (vgl. , mwN).

34 In der vorliegenden Revision wird das im Kapitel „III. Zulässigkeit der Revision“, Abschnitt „3. Zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage“ (abgesehen von den darin einleitend und im lediglich allgemein gehaltenen Unterabschnitt 3.1. dargelegten Ausführungen) in den Unterabschnitten 3.2. bis 3.5. erstattete fallbezogene Vorbringen (nahezu) wortident in den Abschnitten „2. Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“ und „3. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes“ des Kapitels „V. Revisionsgründe“ wiederholt. Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision wird daher mit Ausführungen, die inhaltlich Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt, die im Sinn der dargestellten hg. Rechtsprechung dem Gebot des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entspricht. Bereits deshalb war die Revision zurückzuweisen.

35 Im Übrigen betrifft die Frage, ob und welche Auflagen in einem konkreten Fall vorzuschreiben sind, nur den Einzelfall (vgl. ). Angesichts der ausführlichen Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit den Inhalten näher genannter Auflagen des erstinstanzlichen Bescheides und des angefochtenen Erkenntnisses und den nachvollziehbaren Überlegungen zur fehlenden Notwendigkeit weitergehender Maßnahmen ist dem Verwaltungsgericht diesbezüglich keine unvertretbare Beurteilung unterlaufen.

36 Auch im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung bestehen fallbezogen keine Hinweise darauf, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte, zumal sich das Verwaltungsgericht - auch unter Bezugnahme auf das Vorbringen des Erstrevisionswerbers, unter anderem dass in den Fischereirevieren Y und X der Bestand der Bachforellen (Leitfischart) zusammengebrochen und die Einholung eines Gutachtens erforderlich sei - ausführlich mit der Frage der Zustandsklasse der Fischfauna auseinandergesetzt und dabei die Beurteilung der gewässerökologischen Amtssachverständigen in jedenfalls vertretbarer Weise als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt hat sowie in der Revision den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Beschwerdeführer (somit auch der Erstrevisionswerber) hätten selbst eingeräumt, dass sich ein Zusammenhang zwischen der Einbringung des Räumschnees und der Reduktion der Fischart „Bachforelle“ bislang nicht beweisen habe lassen, nicht konkret entgegengetreten wird.

37 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die zu Ra 2019/07/0102 protokollierte Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

38 Da das Verwaltungsgericht das vom Erstrevisionswerber im durchgeführten Verfahren erstattete Vorbringen inhaltlich beurteilt hat und die Revision aus den vorstehend dargelegten Gründen zurückzuweisen war, erübrigt es sich, auf die im gegenständlichen Fall rein theoretische Frage näher einzugehen, inwieweit das die Zustandsklassenbewertung im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG zum Inhalt habende Vorbringen von den Parteienrechten eines Fischereiberechtigten umfasst ist.

39 Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil der Inhalt ihres als Revisionsbeantwortung bezeichneten - und im Übrigen mit der zu Ra 2019/07/0103 und 0104 erstatteten Revisionsbeantwortung der belangten Behörde inhaltsgleichen - Schriftsatzes außer allgemeinen Ausführungen bzw. einem Verweis auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts sowie auf nicht näher bezeichnete „Erhebungen, Untersuchungen und Studien in gewässerökologischer Hinsicht“ kein sonstiges, auf die Revision bezugnehmendes Vorbringen enthält (vgl. dazu etwa ; , Ra 2021/07/0049, jeweils mwN).

40 5. Zur Revision der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien (Ra 2019/07/0103 und 0104):

41 In der Zulässigkeitsbegründung dieser Revision wird vorgebracht, die Konsenswerberin habe gemäß § 103 Abs. 1 lit. j (WRG 1959) darzustellen, welche schädlichen Abwasserinhaltsstoffe sie in das Gewässer einbringen möchte. Der Amtssachverständige könne die Auswirkungen auf das Gewässer erst beurteilen, wenn ihm diese Angaben vorlägen. Die revisionswerbenden Parteien als Fischereiberechtigte könnten sinnvoll erst dann Auflagen im Sinne des § 15 WRG 1959 beantragen, wenn die Schadstoffe samt ihren allfälligen Auswirkungen auf das Gewässer bekannt seien. Obwohl die Amtssachverständigen darauf hingewiesen hätten, dass sie gar nicht wüssten, welche Schadstoffe der Räumschnee enthalte und sie sohin nicht abschätzen könnten, inwiefern sich diese Stoffe auch auf die Großache auswirkten, zumal nicht einmal der Umfang der Stoffe bekannt sei, habe sich das Verwaltungsgericht willkürlich über diese klare Rechtslage hinweggesetzt. Durch das kritiklose Festhalten am Oberbegriff „Räumschnee“ wäre es beispielsweise auch möglich, dass die Konsenswerberin ein neues, stark toxisches Auftaumittel auf den Straßen verwende, das mit dem Räumschnee in das Gewässer gelangen würde. Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, mit ihrem Sachverständigen die Auswirkungen auf das Gewässer gemäß den Projektunterlagen zu beurteilen. Erst dann hätten die revisionswerbenden Parteien als Fischereiberechtigte entsprechende Maßnahmen gemäß § 15 WRG 1959 beantragen können.

42 Zu diesem Vorbringen ist erneut darauf zu verweisen, dass der Fischereiberechtigte darauf beschränkt ist, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren und zu einer Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens nicht berufen ist.

43 Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, mit dem in Rede stehenden Vorbringen begehrten die revisionswerbenden Parteien keine konkrete Maßnahme zum Schutz der Fischereirechte, wird von den zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien nicht entgegengetreten. Ihr Vorbringen, es sei ihnen als Fischereiberechtigte nicht möglich gewesen, konkrete Maßnahmen im Sinne des § 15 WRG 1959 zu beantragen, wird bereits durch den Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses, das eine Darstellung der von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Forderungen enthält, widerlegt.

44 Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass die Beurteilung der Einbringung von in einer Gemeinde anfallendem Räumschnee hinsichtlich seiner Beschaffenheit nicht auf die gleiche Art erfolgen kann wie die Beurteilung etwa der Einbringung von Abwässern einer Abwasserreinigungsanlage mit im Detail bekannten Inhaltsstoffen. Dementsprechend stellt der erwähnte § 103 Abs. 1 lit. j WRG 1959 bereits seinem Wortlaut nach auf die „Natur des Projektes“ ab. Auch deshalb erweist sich die auf die genannte Bestimmung gestützte Behauptung des Vorliegens der erwähnten Mängel fallbezogen als nicht zielführend.

45 Nach dem Gesagten ist auf das im Kern unzutreffende, weil etwa die im angefochtenen Erkenntnis zitierten gutachterlichen Ausführungen der gewässerökologischen Amtssachverständigen und des chemischen Amtssachverständigen einschließlich näher genannter Untersuchungen außer Acht lassende Vorbringen, es werde etwas nicht Bekanntes bewilligt, nicht näher einzugehen.

46 In der Zulässigkeitsbegründung wird ferner vorgebracht, die zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien hätten die gewässerökologische Amtssachverständige als befangen abgelehnt. Aufgrund einer Strafanzeige des Zweitrevisionswerbers gegen die beiden Vorgesetzten der Amtssachverständigen habe es strafrechtliche Erhebungen gegeben, die aufgrund eines Gutachtens der Amtssachverständigen eingestellt worden seien. Gegen diesen Einstellungsbeschluss sei ein Fortsetzungsantrag erhoben worden. Das Verwaltungsgericht habe ohne nähere Begründung ausgeführt, dass eine Befangenheit nicht vorliege.

47 Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, wohl aber in Bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss; von Befangenheit ist insbesondere dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw. in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte. Die Frage, ob ein Sachverständiger in einem bestimmten Verfahren als befangen anzusehen ist, stellt keine grundsätzliche, sondern eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar, welche die Zulässigkeit einer Revision jedenfalls dann nicht zu begründen vermag, wenn das Verwaltungsgericht diese Frage vertretbar gelöst hat (vgl. zum Ganzen , mwN).

48 Die Behauptung der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien, das Verwaltungsgericht habe seine Beurteilung, es liege keine Befangenheit der gewässerökologischen Amtssachverständigen vor, nicht begründet, widerspricht dem Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht ausführlich mit diesem Vorbringen befasst und im Einzelnen unter anderem dargelegt, gegen welche Personen - zu denen nicht die gewässerökologische Amtssachverständige gehört habe - sich die genannten Anzeigen gerichtet hätten. In der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft sei lediglich auf im Rahmen behördlicher Verfahren erstattete Gutachten der gewässerökologische Amtssachverständigen zurückgegriffen worden.

49 Vor diesem Hintergrund vermag der Verwaltungsgerichtshof auch angesichts des zitierten Zulässigkeitsvorbringens keine Unvertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung, es liege die behauptete Befangenheit der Amtssachverständigen nicht vor, zu erkennen.

50 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die zu Ra 2019/07/0103 und 0104 protokollierte Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

51 Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil der Inhalt ihres als Revisionsbeantwortung bezeichneten - und im Übrigen mit der zu Ra 2019/07/0102 erstatteten Revisionsbeantwortung der belangten Behörde inhaltsgleichen - Schriftsatzes außer allgemeinen Ausführungen bzw. einem Verweis auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts sowie auf nicht näher bezeichnete „Erhebungen, Untersuchungen und Studien in gewässerökologischer Hinsicht“ kein sonstiges, auf die Revision bezugnehmendes Vorbringen enthält (vgl. etwa ; , Ra 2021/07/0049, jeweils mwN).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §30 Abs2
WRG 1959 §21 Abs3
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070102.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-47554