VwGH 30.07.2020, Ra 2019/07/0036
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist eine öffentliche Urkunde und macht Beweis über die Zustellung (vgl. etwa , mwN). Als öffentliche Urkunde begründet eine "unbedenkliche" - d.h. die gehörige äußere Form aufweisende - Hinterlegungsanzeige die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Der Hinweis auf einen internen Vermerk eines Postmitarbeiters auf dem hinterlegten Schriftstück stellt für sich allein keinen Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit der Hinterlegungsanzeige dar. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2017/06/0262 B RS 1 (hier ohne den letzten Satz) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über den Antrag der Mag. M B in W, auf Neuprüfung des hg. Beschlusses vom , Ra 2019/07/0036-12, betreffend ein Verfahren nach dem Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2019/07/0036-12, wurde ein Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer näher bezeichneten Revision mit der Begründung abgewiesen, dass die Antragstellerin nach dem Bekenntnis über ihre Vermögens-, Erwerbs- und Familienverhältnisse imstande sei, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie erforderlichen notwendigen Unterhaltes die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu bestreiten.
2 Dagegen richtet sich die am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte, mit „Beschwerde!“ bzw. „Dringende Bitte um Verbesserung und Neuprüfung durch Nachholung meiner finanziellen Verhältnisse wie jetzt dargestellt“ bezeichnete Eingabe der Antragstellerin. Darin bemängelt die Antragstellerin, dass im hg. Beschluss vom der Wortlaut zweier dort angeführter Gesetzesparagraphen nicht zitiert worden sei. Ferner führt die Antragstellerin aus, dass in ihrem Antrag auf Verfahrenshilfe vom ihre finanziellen Verhältnisse unzureichend dargestellt (worden) seien, wozu sie nun eine aktuelle Darstellung beilege.
3 Der vorliegende Antrag stellt sich nach seinem Inhalt als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom dar. Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. etwa , mwN).
4 Der gegenständliche Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. erneut , mwN).
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Mag. M B in W, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , LVwG 41.28-413/2018-10, betreffend ein Verfahren nach dem Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit einer selbst verfassten und am per Telefax direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Eingabe erhob die Revisionswerberin gegen das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (LVwG) vom eine als Beschwerde bezeichnete außerordentliche Revision. Darin wurde das Zustelldatum des angefochtenen Erkenntnisses von der Revisionswerberin mit „“ angegeben.
2 Am beantragte die Revisionswerberin überdies beim Verwaltungsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision. In diesem Antrag wurde - abweichend vom Inhalt der bereits eingebrachten Revision - zum Datum der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses ausgeführt: „ (hinterlegt am - Hinterlegungsfrist bis ) - vorübergehende Abwesenheit wg. Wasserschaden i. Haus bis“.
3 Mit am versendeter Verfügung vom selben Tag übermittelte der Verwaltungsgerichtshof die eingangs erwähnte Revision an das zuständige LVwG mit dem gleichzeitigen Ersuchen, dem Verwaltungsgerichtshof jene Unterlagen zu übermitteln, denen das Datum der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses des LVwG vom entnommen werden kann.
4 Das LVwG übermittelte mit Erledigung vom den Nachweis über die an die Revisionswerberin erfolgte Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses. Diesem Zustellnachweis ist zu entnehmen, dass an der Abgabestelle der Revisionswerberin eine Benachrichtigung über den Zustellversuch am und die Hinterlegung des Dokuments mit dem Hinweis erfolgten, dass die Sendung vom bis abholbereit sei, und das Dokument schließlich am von der Revisionswerberin übernommen wurde.
5 Ein weiteres Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes anzugeben, ob - und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt - die Revisionswerberin zusätzlich zur beim Verwaltungsgerichtshof erfolgten Revisionseinbringung eine Revision direkt beim LVwG eingebracht habe, wurde von diesem mit Schreiben vom dahingehend beantwortet, dass beim LVwG keine Revision der Revisionswerberin eingelangt sei.
6 Mit Erledigung vom übermittelte das LVwG nach hg. Aufforderung gemäß § 30a Abs. 7 VwGG die (von der Revisionswerberin zunächst beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte) Revision.
7 Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom wurden der Revisionswerberin die dargestellten Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht und sie aufgefordert, zur näheren Beurteilung ihrer Eingaben ihre Angaben im Verfahrenshilfeantrag dahingehend zu konkretisieren, in welchem Zeitraum sie (nach ihren Angaben wegen eines Wasserschadens im Haus) vorübergehend abwesend gewesen sei.
8 In ihrer Eingabe vom teilte die Revisionswerberin unter Beilage einer Kopie von Zugfahrkarten mit, dass ihre Ortsabwesenheit am geendet hatte.
9 Mit dem der Revisionswerberin am zugestellten hg. Beschluss vom , Ra 2019/07/0036-12, wurde ihr Verfahrenshilfeantrag abgewiesen. Ein dazu von ihr eingebrachter Antrag auf Neuprüfung dieses Beschlusses wurde mit hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2019/07/0036-14, zurückgewiesen.
10 2. Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Nach § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG sind Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die verfahrensgegenständliche Revision wurde entgegen diesen Bestimmungen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
11 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (, mwN).
12 Im vorliegenden Fall erfolgte die Weiterleitung der von der Revisionswerberin entgegen den vorzitierten Bestimmungen beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten außerordentlichen Revision an das zuständige LVwG am . Ausgehend von der Angabe der Revisionswerberin in ihrem Revisionsschriftsatz, das angefochtene Erkenntnis sei ihr am zugestellt worden, wäre die Weiterleitung der Revision an das LVwG noch innerhalb der sechswöchigen Frist gemäß § 26 Abs. 1 VwGG und damit fristwahrend erfolgt. Diese Angabe in der Revision über das Zustelldatum erwies sich jedoch als unrichtig.
13 Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) eine öffentliche Urkunde und macht Beweis über die Zustellung. Als öffentliche Urkunde begründet eine „unbedenkliche“ - d.h. die gehörige äußere Form aufweisende - Hinterlegungsanzeige die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (vgl. , mwN). Gemäß § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG gelten hinterlegte Sendungen aber nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 leg. cit. wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
14 Im vorliegenden Fall muss - auch unter Berücksichtigung der von der Revisionswerberin vorgebrachten Ortsabwesenheit bis - die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses spätestens mit der Übernahme des hinterlegten Schriftstücks durch die Revisionswerberin am angenommen werden. Demnach erfolgte die Weiterleitung der Revision an das für deren Einbringung zuständige LVwG am erst nach Ablauf der in diesem Fall am endenden Revisionsfrist.
15 Die vorliegende Revision erweist sich daher als verspätet.
16 Es erübrigt sich, auf allfällige Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem von der Revisionswerberin nach Einbringung der Revision gestellten, jedoch bereits mit hg. Beschluss vom abgewiesenen Verfahrenshilfeantrag einzugehen.
17 Die Revision war sohin wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §34 Abs1 VwGG §61 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070036.L03 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-47544