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VwGH 20.12.2019, Ra 2019/06/0268

VwGH 20.12.2019, Ra 2019/06/0268

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §8
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6
BauRallg
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12a Abs2
RS 1
Nachbarn sind - da sie gemäß § 12a Abs. 2 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 im Verfahren zur selbständigen Bauplatzerklärung keine Parteistellung haben - berechtigt, ihre mit der Bauplatzerklärung im Zusammenhang stehenden subjektiv-öffentlichen Einwendungen im Baubewilligungsverfahren zu erheben. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 6 Slbg BauPolG 1997 ist die Baubewilligung zu versagen, wenn durch die bauliche Maßnahme ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei verletzt wird. Wurden in der Bauplatzbewilligung Bestimmungen vorgesehen, die auch dem Interesse der Nachbarn dienen, können sie sich auf diese Bestimmungen im Baubewilligungsverfahren berufen, wobei subjektiv-öffentliche Rechte durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet werden, die nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen (vgl. z.B. , mwN), sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hierzu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz (vgl. dazu etwa , mwN).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/06/0033 B RS 1 (hier: nur der letzte Satz)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der C, vertreten durch Dr. Gertraud Achleitner, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 12/2, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom , 405- 3/552/1/8-2019, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48; mitbeteiligte Partei: G, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte GmbH in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13; weitere Partei:

Salzburger Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Die Antragstellerin bekämpft als Nachbarin eine der mitbeteiligten Partei erteilte Baubewilligung nach dem Baupolizeigesetz 1997. Die diesbezügliche, an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete außerordentliche Revision ist mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führt die Antragstellerin dazu, soweit relevant, im Wesentlichen aus, für sie wäre "ein Baubeginn vor der Entscheidung über die Revision mit unverhältnismäßigem Nachteil aus dem überdimensioniert und überhöht geplanten Bauvorhaben (...) durch massive Immissionsbelastungen wie Erschütterungen beim Aushub der Baugrube, monatelangen Baulärm sowie erhebliche Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung verbunden". 2 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. , mwN) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.

4 Diesem Konkretisierungsgebot entspricht die Antragstellerin nicht.

5 Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (vgl. z.B. , oder auch bereits , jeweils mwN). Im Falle des Obsiegens des Nachbarn hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eintretenden Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines dann konsenslos errichteten Baues zu sorgen (vgl. nochmals , mwN). Vor diesem Hintergrund zeigt das allgemeine Vorbringen der Antragstellerin keinen mit der Ausübung der der mitbeteiligten Partei eingeräumten Berechtigung verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil für die Antragstellerin auf. 6 Auch der Umstand, dass Bauausführungen typischerweise geeignet sind, Immissionsbelästigungen auf Nachbargrundstücken herbeizuführen, führt nicht zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung (vgl. abermals , mit Verweis bereits auf ). 7 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision der C K in S, vertreten durch Dr. Gertraud Achleitner, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 12/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom , 405-3/552/1/8-2019, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48; mitbeteiligte Partei: C G in S, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte GmbH in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm vom , mit welchem der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit Privatzimmervermietung in drei Wohnungen sowie für die Errichtung von Stütz- und Futtermauern auf einem näher bezeichneten Baugrundstück der KG S erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen (I.). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (II.).

2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa , mwN).

5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.

6 Mit den in der gegenständlichen Revision unter Punkt „D. Revisionspunkte:“ erstatteten Ausführungen wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen, einem Nachbarn durch baurechtliche Vorschriften des Landes Salzburg eingeräumten Recht die Revisionswerberin verletzt sei (vgl. dazu § 9 Abs. 1 Z 6 Baupolizeigesetz 1997, vgl. weiters zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich Nachbarn im Baubewilligungsverfahren auf Bestimmungen der Bauplatzerklärung berufen können, die nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien etwa ); dies gilt insbesondere auch für das Vorbringen, es liege „bei der Entscheidung der belangten Behörde sehr wohl unzweckmäßige bzw. rechtswidrige Ermessensübung bei der Ausübung der Planfreistellung nach § 50 Abs 2 Z 1 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 idgF vor“, es sei „dadurch außerhalb des gesetzlichen Planungsermessens der Baubehörde zur rechts- und gesetzwidrigen Festlegung der Bebauungsgrundlagen für die Gp [...] unter Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Revisionswerberin gekommen“ und es erweise sich „daher schon insofern die von der Gemeinde S[...] im Bauverfahren unterlassene Berücksichtigung bzw. Anwendung des § 50 Abs 2 Z 1 liz c) ROG samt dazugehöriger Erläuterung in der Regierungsvorlage 2009 sowie des Leitfadens Planfreistellung vom April 2010 bei der Festlegung der Bebauungsgrundlagen aufgrund des fehlenden Bebauungsplans zufolge Planfreistellung nach § 50 Abs 2 Z 1 ROG als nicht dem Gesetz entsprechend“. Bei diesen Ausführungen handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der behaupteten Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden könnten (vgl. dazu etwa , oder auch , Ra 2017/06/0228, jeweils mwN).

7 Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §30 Abs2
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Baurecht
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060268.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-47539