VwGH 08.01.2020, Ra 2019/06/0260
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Nur der Adressat der angefochtenen Entscheidung kann eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen. Wurde das angefochtene Erkenntnis nicht gegenüber der revisionswerbenden Partei erlassen, fehlt es ihr aus diesem Grund an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision (vgl. , mwN). Im vorliegenden Fall enthält das angefochtene Erkenntnis - ebenso wie das erstinstanzliche Straferkenntnis - in seinem Spruch keinerlei normativen Abspruch über die Haftung der revisionswerbenden Partei (GmbH) gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den handelsrechtlichen Geschäftsführer verhängte Geldstrafe und die von ihm zu bezahlenden Verfahrenskosten und ist daher mangels eines gegen sie exequierbaren Abspruches nicht geeignet, in deren Rechtssphäre einzugreifen (vgl. , mwN). Der revisionswerbenden Partei kommt somit keine Revisionslegitimation zu. |
Entscheidungstext
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/06/0261 B
Ra 2019/06/0262 B
Ra 2019/06/0263 B
Ra 2019/06/0264 B
Ra 2019/06/0265 B
Ra 2019/06/0266 B
Ra 2019/06/0267 B
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision der e GmbH in L, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl, Dr. Robert Hubner, Dr. Robert Krivanec, Dr. Günther Ramsauer, Mag. Walter Unzeitig und Mag. Birgit Schnöll, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 44, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom , 405- 3/570/1/2-2019, betreffend eine Übertretung des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom wurde dem K. T. als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG zur Vertretung nach außen berufenem Organ der revisionswerbenden Partei zur Last gelegt, dass die revisionswerbende Partei eine Wohnung in einem näher bezeichneten Bau zumindest an einem bestimmten Tag touristisch genutzt habe, indem sie die betreffende Wohnung tageweise im Rahmen der gewerblichen Beherbergung von Gästen als Ferienwohnung an Beherbergungsgäste vermietet habe, obwohl eine touristische Nutzung von Wohnungen außerhalb von ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten in Bauten mit mehr als fünf Wohnungen nicht zulässig sei. Er habe dadurch § 78 Abs. 1 Z 4 erster Fall in Verbindung mit § 31 Abs. 5 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) verhängt und ihm ein Kostenbeitrag von EUR 50,-- auferlegt werde.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg wurde der dagegen von K. T. erhobenen Beschwerde im 2. Rechtsgang dahingehend Folge gegeben, dass die Höhe der verhängten Geldstrafe auf EUR 375,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden) herabgesetzt und der zu leistende Kostenbeitrag auf EUR 37,50 reduziert wurden sowie eine - für die Behandlung der vorliegenden Revision nicht relevante - Spruchkorrektur erfolgte. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis, welches jeweils an K. T. und die belangte Behörde sowie die Salzburger Landesregierung ergangen ist, richtet sich die außerordentliche Revision.
Die Revision ist unzulässig:
4 Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
5 Das angefochtene Erkenntnis wurde der revisionswerbenden Partei, wie oben dargestellt, nicht zugestellt. Gegenteiliges wird in der vorliegenden Revision auch nicht behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur der Adressat der angefochtenen Entscheidung eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen. Da das angefochtene Erkenntnis nicht gegenüber der revisionswerbenden Partei erlassen worden war, fehlt es ihr aus diesem Grund an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision (vgl. , mwN). 6 Im Übrigen wird bemerkt, dass das angefochtene Erkenntnis - ebenso wie das erstinstanzliche Straferkenntnis - in seinem Spruch keinerlei normativen Abspruch über die Haftung der revisionswerbenden Partei gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über K. T. verhängte Geldstrafe und die von ihm zu bezahlenden Verfahrenskosten enthält und daher mangels eines gegen sie exequierbaren Abspruches nicht geeignet ist, in deren Rechtssphäre einzugreifen (vgl. , mwN). 7 Fallspezifisch ergibt sich die Revisionslegitimation der revisionswerbenden Partei auch nicht aus einer anderen Ziffer des Art. 133 Abs. 6 B-VG oder aus einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Art. 133 Abs. 8 B-VG), was von ihr auch nicht behauptet wurde.
8 Da der revisionswerbenden Partei somit keine Revisionslegitimation zukommt, war die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060260.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-47538