VwGH 01.08.2019, Ra 2019/06/0102
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Nachbarn kommt nur dann ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung zu, wenn die jeweilige Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet. Dies ist in § 14 Abs. 3 lit. g Bgld. RPG 1969 nicht der Fall. Das Argument, die Ausweisung als "Baugebiete für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen" diene der Erholung der ansässigen Bevölkerung und somit nicht ausschließlich öffentlichen Interessen, sondern zumindest auch dem Interesse Einzelner, wodurch im Zweifel ein subjektives Nachbarrecht begründet werde, überzeugt aus folgenden Gründen nicht: Der im Sinn des § 8 AVG auszulegende § 21 Abs. 4 Bgld. BauG 1997 iVm § 14 Abs. 3 lit. g Bgld. RPG 1969 führt gerade nicht dazu, dass die Festlegung als "Baugebiet für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen" den Interessen der Nachbarn dient. Diese Widmungskategorie sieht Flächen für die Erholung der ansässigen Bevölkerung vor, regelt jedoch keine spezifische, den Nachbarinteressen dienende Einschränkung der Nutzung des betroffenen Grundstückes. Die Möglichkeit, eine solche Widmung vorzusehen, richtet sich ausschließlich an den Verordnungsgeber; § 14 Abs. 3 lit. g Bgld. RPG 1969 enthält keine Determinanten für die Beurteilung, gegen welche Emissionen, die von der auf dem Grundstück geplanten Anlage ausgehen, sich der Nachbar wehren können sollte. Das Argument der besonderen Betroffenheit Einzelner würde etwa auch für das "Dorfgebiet" gelten, in dem unter anderem auch Wohngebäude oder Gebäude für den Fremdenverkehr errichtet werden dürfen und einzelne Nachbarn von Immissionen faktisch betroffen sein können. Dennoch gewährt nach ständiger hg. Rechtsprechung die Baulandwidmung "Dorfgebiet" keinen Immissionsschutz, doch kann der Nachbar gemäß § 3 Z 5 Bgld. BauG 1997 einwenden, ein Bauvorhaben lasse durch seine bestimmungsgemäße Benützung eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung erwarten. |
Normen | BauRallg RPG Bgld 1969 §14 Abs3 litg RPG Bgld 1969 §14b |
RS 2 | Es trifft nicht zu, dass Ferienwohnhäuser und Feriensiedlungen keine dauerhaften Emissionen verursachen dürfen. Auch wenn sie nur vorübergehend neben einem Hauptwohnsitz benutzt werden dürfen, schließt dies nicht aus, dass die Wohneinheiten durchgehend von verschiedenen Nutzern bewohnt und dadurch auch dauerhaft Emissionen verursacht werden. |
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RS 3 | Es besteht kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Vorschreibung von allenfalls gesetzlich vorgesehenen Parkplätzen. |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/06/0103 B
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revisionen 1. der C W und 2. des Dr. O W, beide in P und beide vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom , E HG1/09/2017.012/031, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See; mitbeteiligte Partei:
L GmbH & Co KG, vertreten durch die Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Fleischmarkt 1; weitere Partei:
Burgenländische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Ra 2017/06/0141, verwiesen. Damit wurde der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland (LVwG) vom , mit dem die von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See (Behörde) der mitbeteiligten Partei erteilte Baubewilligung für die Errichtung eines Motels mit 36 Zimmern, einer Betreiberwohnung und einer Garage auf näher genannten Grundstücken in P, für welche im Flächenwidmungsplan die Widmung "Baugebiete für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen" gemäß § 14 Abs. 3 lit. g Burgenländisches Raumplanungsgesetz (Bgld. RPG) festgelegt ist, gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit an die Behörde zurückverwiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das LVwG das Ermittlungsverfahren selbst ergänzen und in der Sache entscheiden hätte müssen. Die Revision der nunmehrigen revisionswerbenden Parteien als Nachbarn gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 Burgenländisches Baugesetz (Bgld. BauG) ebenfalls gegen den Beschluss des LVwG vom wurde mit hg. Beschluss vom , Ra 2017/06/0112 bis 0113, für gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt.
5 Mit dem im Folgeverfahren ergangenen, nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das LVwG die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien ab und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.
Begründend wurde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren relevant - im Wesentlichen ausgeführt, Nachbarn hätten nur dann ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der widmungsgemäßen Verwendung eines Grundstückes, wenn die jeweilige Widmungskategorie einen Immissionsschutz beinhalte. Mit der Widmung "Baugebiete für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen " sei kein Immissionsschutz verbunden, weshalb kein subjektivöffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung der Widmung bestehe. Die diesbezügliche Einwendung der revisionswerbenden Parteien sei daher als unzulässig zurückzuweisen. Ob ein Gastgewerbebetrieb - wie der vorliegend beantragte - grundsätzlich mit der bestehenden Flächenwidmung vereinbar sei, sei nicht Gegenstand des Verfahrens; dieses habe sich auf die Prüfung der eingewendeten Nachbarrechte zu beschränken.
Mit der Einwendung, die mit Bescheid der Behörde vom erteilte Bewilligung zum Abbruch des auf dem Baugrundstück bestandenen Gebäudes sei wegen des nicht fristgerechten Beginns des Abbruchs erloschen, werde im gegenständlichen Bauverfahren ebenfalls kein Nachbarrecht geltend gemacht, weil der Abbruch nicht Gegenstand des Bauprojektes (gemeint wohl: Genehmigungsantrages) sei. Im Übrigen habe der Antragsteller mit Schriftsatz vom erklärt, dass der Abbruch des auf dem Baugrundstück bestandenen Gebäudes mittlerweile vollständig durchgeführt worden sei.
Der Parkplatz sei ebenfalls nicht Gegenstand des Projektes und der Baubewilligung. Die Behörde vertrete die Ansicht, dass für den Parkplatz keine baubehördliche Bewilligung erforderlich sei. "Ein Vorbringen diese Rechtsansicht betreffend wäre daher bei der BH als Baubehörde erster Instanz weiter zu verfolgen. Die darauf Bezug nehmende Einwendung ist als unzulässig zurückzuweisen."
6 In der Zulässigkeitsbegründung bringt die Revision zunächst vor, die revisionswerbenden Parteien gingen davon aus, dass ihnen in Bezug auf die vorhandene Einhaltung der Widmung "Baugebiete für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen" ein subjektivöffentliches Recht zukomme. § 14 Abs. 3 lit. g Bgld. RPG normiere zwar keinen ausdrücklichen Immissionsschutz. Diese Widmungskategorie sei jedoch Gebäuden vorbehalten, die der Erholung der ansässigen Bevölkerung dienten (Hinweis auf ). Da diese Norm nicht ausschließlich im öffentlichen Interesse, sondern zumindest auch im Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person erlassen worden sei, begründe sie im Zweifel subjektives Recht (Hinweis auf ; , Ra 2014/06/0005). Im "Baugebiet für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen" seien aufgrund der Zweckwidmung "Erholung der ansässigen Bevölkerung" keine dauerhaften Emissionsquellen zulässig. Das gegenständliche Bauvorhaben sei aufgrund seiner Größe nur auf Flächen zulässig, die als "Geschäftsgebiet" (§ 14 Abs. 3 lit. c Bgld. RPG), "Betriebsgebiet" (§ 14 Abs. 3 lit. e Bgld. RPG) oder "gemischtes Baugebiet" (§ 14 Abs. 3 lit. f Z 2 Bgld. RPG) gewidmet seien. Ferienwohnhäuser und Feriensiedlungen dürften gemäß § 14a Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. c Bgld. RPG nicht unmittelbar zu einem Gastgewerbebetrieb gehören.
Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. etwa die Ausführungen bei W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Burgenländisches Baurecht3 (2017) § 14 Bgld. RPG Anm. 88) kommt Nachbarn nur dann ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung zu, wenn die jeweilige Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet. Dies ist - wie die Revision zutreffend ausführt - in § 14 Abs. 3 lit. g Bgld. RPG nicht der Fall. Das Argument, die Ausweisung als "Baugebiete für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen" diene der Erholung der ansässigen Bevölkerung und somit nicht ausschließlich öffentlichen Interessen, sondern zumindest auch dem Interesse Einzelner, wodurch im Zweifel ein subjektives Nachbarrecht begründet werde, überzeugt aus folgenden Gründen nicht: Zunächst ist nicht erkennbar, inwiefern das hg. Erkenntnis 2013/10/0165, mit dem die Parteistellung der Eltern eines Schülers im Verfahren betreffend den Weiterbestand einer Schule wegen lediglich faktischer Betroffenheit verneint wurde, die Position der revisionswerbenden Parteien stützen könnte. Aus dem in der Revision ebenfalls zitierten hg. Erkenntnis Ra 2014/06/0005 ist für die revisionswerbenden Parteien ebenfalls nichts zu gewinnen. Der im Sinn des § 8 AVG auszulegende § 21 Abs. 4 Bgld. BauG iVm § 14 Abs. 3 lit. g Bgld. RPG führt gerade nicht dazu, dass die Festlegung als "Baugebiet für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen" den Interessen der Nachbarn dient. Diese Widmungskategorie sieht Flächen für die Erholung der ansässigen Bevölkerung vor, regelt jedoch keine spezifische, den Nachbarinteressen dienende Einschränkung der Nutzung des betroffenen Grundstückes. Die Möglichkeit, eine solche Widmung vorzusehen, richtet sich ausschließlich an den Verordnungsgeber; § 14 Abs. 3 lit. g Bgld. RPG enthält keine Determinanten für die Beurteilung, gegen welche Emissionen, die von der auf dem Grundstück geplanten Anlage ausgehen, sich der Nachbar wehren können sollte.
Das Argument der besonderen Betroffenheit Einzelner würde etwa auch für das "Dorfgebiet" gelten, in dem unter anderem auch Wohngebäude oder Gebäude für den Fremdenverkehr errichtet werden dürfen und einzelne Nachbarn von Immissionen faktisch betroffen sein können. Dennoch gewährt nach ständiger hg. Rechtsprechung die Baulandwidmung "Dorfgebiet" keinen Immissionsschutz (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, a.a.O., § 13 Bgld. RPG Anm. 23), doch kann der Nachbar gemäß § 3 Z 5 Bgld. BauG einwenden, ein Bauvorhaben lasse durch seine bestimmungsgemäße Benützung eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung erwarten (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, a.a.O., § 14 Bgld. RPG Anm. 14).
Ein solches Vorbringen enthält die Revision nicht. Den Ausführungen des LVwG unter Bezugnahme auf das vom Antragsteller vorgelegte Lärmprojekt und die darauf aufbauenden Gutachten des Amtssachverständigen im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach der Gewerbeordnung, wonach aus lärmtechnischer Sicht auch unter Berücksichtigung des Parkplatzes keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der revisionswerbenden Parteien vorliege, tritt die Revision nicht entgegen.
Im Übrigen trifft es nicht zu, dass - wie die Revision vorbringt - Ferienwohnhäuser und Feriensiedlungen keine dauerhaften Emissionen verursachen dürfen. Auch wenn sie nur vorübergehend neben einem Hauptwohnsitz benutzt werden dürfen, schließt dies nicht aus, dass die Wohneinheiten durchgehend von verschiedenen Nutzern bewohnt und dadurch auch dauerhaft Emissionen verursacht werden.
7 Die revisionswerbenden Parteien bringen unter Hinweis auf den hg. Beschluss Ra 2017/06/0112 bis 0113 weiter vor, der Parkplatz und die damit verbundenen Emissionen seien zwingend im Baubewilligungsverfahren zu behandeln; ein einheitliches Bauvorhaben (§ 2 Abs. 4 Bgld. BauG) sei zwingend in einem Baubewilligungsverfahren abzuhandeln; für das Hotel seien nach der Burgenländischen Bauverordnung auch zwingend behindertengerechte Parkplätze vorzusehen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung seien, wie weit der weite Vorhabensbegriff des Bgld. BauG reiche, ob es zulässig sei, ein einheitliches Bauvorhaben im Sinn des § 2 Abs. 4 Bgld. BauG in bewilligungspflichtige und bewilligungsfreie Maßnahmen aufzuspalten und ob das LVwG berechtigt sei, eine Trennung eines einheitlichen Vorhabens vorzunehmen.
Dazu ist auszuführen, dass das LVwG aus lärmtechnischer Sicht ohnehin auf die Beurteilung der Auswirkungen des Bauvorhabens einschließlich des Parkplatzes verwies und diesbezüglich keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der revisionswerbenden Parteien festgestellt wurde. Die Revision zeigt nicht auf, inwiefern die revisionswerbenden Parteien diesbezüglich in ihren Rechten verletzt werden könnten. Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG sind nach ständiger hg. Judikatur nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. , mwN; siehe in diesem Erkenntnis auch die Ausführungen zum einheitlichen Bauvorhaben). Zur Klärung von bloß theoretischen Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen (vgl. , Rn. 21). Im Übrigen besteht auch kein subjektivöffentliches Nachbarrecht auf Vorschreibung von allenfalls gesetzlich vorgesehenen Parkplätzen.
8 Letztlich vertreten die revisionswerbenden Parteien die Ansicht, der Abbruch des bestehenden Gebäudes wäre (nachträglich) im gegenständlichen Verfahren (von der Behörde) zu behandeln und zu bewilligen gewesen.
Dem hält das LVwG zutreffend entgegen, dass damit kein Nachbarrecht im gegenständlichen Bauverfahren geltend gemacht wird und das von der BH geführte Abbruchverfahren auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist (vgl. nochmals zur "Sache" des Beschwerdeverfahrens VwGH Ra 2014/06/0055, mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Verfahren wird mit diesem Vorbringen jedenfalls nicht aufgezeigt.
9 In der Revision wird somit keine Rechtsfrag aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | AVG §8 BauG Bgld 1997 §21 Abs1 Z3 BauG Bgld 1997 §21 Abs2 BauG Bgld 1997 §21 Abs4 BauG Bgld 1997 §3 Z5 BauRallg RPG Bgld 1969 §14 Abs3 litg RPG Bgld 1969 §14b |
Schlagworte | Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Planung Widmung BauRallg3 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060102.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-47531