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VwGH 27.11.2019, Ra 2019/05/0245

VwGH 27.11.2019, Ra 2019/05/0245

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
BauO Wr §134a
VwGG §30 Abs3
RS 1
Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Das Vorbringen zur Begründung des mit der Revision verbundenen Aufschiebungsantrages lässt nicht erkennen, dass aufgrund einer Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne der Wr BauO ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG für die revisionswerbenden Parteien verbunden wäre. In Bezug auf die Rodung von Bäumen auf dem Baugrundstück kommt einem Nachbarn kein durch die Wr BauO geschütztes Recht zu. Zur Geltendmachung von naturschutzrechtlichen Vorschriften sind die revisionswerbenden Parteien nicht legitimiert. Auch mit der Behauptung von im Zusammenhang mit Vorbereitungsmaßnahmen oder einer Bauausführung stehenden Beeinträchtigungen legen die revisionswerbenden Parteien keine aus der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes resultierenden Nachteile dar (vgl. dazu etwa ). Dem auf § 30 Abs. 3 VwGG gestützten Antrag war daher nicht stattzugeben.
Normen
AVG §13 Abs8
AVG §37
AVG §40
AVG §41
AVG §8
VwGVG 2014 §24
RS 1
Die Behörde hat jenen Personen, die erstmalig an einer geänderten Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, sowie jenen, die durch eine Änderung des Prozessgegenstandes anders als bisher in ihren Rechten berührt werden, - auch neuerlich - Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte zu geben, z.B. im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
Normen
AVG §37
AVG §45 Abs3
AVG §66 Abs4
VwGVG 2014 §17
RS 2
Allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde können durch ein mängelfreies Verfahren vor dem VwG saniert werden (vgl. B , Ra 2014/07/0102).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/07/0144 B RS 3
Normen
GaragenG Wr 2008 §3 Abs1 Z2
GaragenG Wr 2008 §50 Abs1
RS 3
Die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 Wr GaragenG 2008 ist anhand der sich aus den den Bauwillen ausdrückenden Bauplänen ergebenden Anzahl an Stellplätzen zu beurteilen. Ob einzelne Stellplatzflächen Platz für mehr als ein Kraftfahrzeug bieten, spielt demnach keine Rolle.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/05/0316 B RS 3 (hier: ohne Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 Z 2 Wr GaragenG 2008)
Normen
AVG §8
BauO Wr §134a Abs1 lite
BauRallg
GaragenG Wr 2008 §50 Abs1
RS 4
Überschreitet gegenständlich die Anzahl der bewilligten Stellplätze das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß nicht, kann eine Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung der Stellplätze ergibt, gemäß § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO nicht geltend gemacht werden.
Normen
AufwandersatzV VwGH 2014
VwGG §47
VwGG §48
VwGG §56 Abs1
RS 5
Die verzeichnete Umsatzsteuer und die geltend gemachte WEB-ERV-Gebühr finden im VwGG und in der AufwandersatzV VwGH 2014 keine Deckung, weshalb ein diesbezügliche Kostenmehrbegehren abzuweisen war.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2018/18/0032 B RS 1

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/05/0246

Ra 2019/05/0247

Ra 2019/05/0248

Ra 2019/05/0249

Ra 2019/05/0250

Ra 2019/05/0251

Ra 2019/05/0252

Ra 2019/05/0253

Ra 2019/05/0254

Ra 2019/05/0256

Ra 2019/05/0257

Ra 2019/05/0258

Ra 2019/05/0259

Ra 2019/05/0260

Ra 2019/05/0261

Ra 2019/05/0262

Ra 2019/05/0263

Ra 2019/05/0264

Ra 2019/05/0265

Ra 2019/05/0266

Ra 2019/05/0267

Ra 2019/05/0268

Ra 2019/05/0269

Ra 2019/05/0270

Ra 2019/05/0271

Ra 2019/05/0272

Ra 2019/05/0273

Ra 2019/05/0274

Ra 2019/05/0275

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der revisionswerbenden Parteien 1. MMag. Dr. M, 2. Mag. N, 3. DI U,

4.

Ing. A, 5. T, 6. A B, 7. Mag. (FH) E, 8. G, 9. Dr. U,

10.

Dr. G, 11. Dr. W, 12. E, 13. Mag. S, 14. DI T, 15. Dkfm. A,

16.

C, 17. I, 18. M, 19. Ing. H, 20. E, 21. F, 22. R und 23. S,

24.

K, 25. A N, 26. Dr. M, 27. Mag. V, 28. Dr. O, 29. Dr. P, 30. M und 31. A Buchführungsges.m.b.H., diese weiteren Genannten alle in Wien, alle vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12, vom , den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom , VGW-111/V/078/9632/2019/R-1, u.a, gemäß § 30 Abs. 2 iVm Abs. 3 VwGG dahingehend abzuändern, dass der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom , VGW- 111/V/078/4856/2017-17 (u.a.), betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Partei: D GmbH in Wien, vertreten durch die Wurst & Ströck Rechtsanwälte Partnerschaft in 1010 Wien, Mahlerstraße 5), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (im Folgenden: Magistrat) vom wurde der mitbeteiligten Partei (unter Spruchpunkt I.) nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne gemäß § 70 Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 die Baubewilligung für ein unterkellertes, einstöckiges Wohngebäude mit ausgebautem Dachgeschoß, enthaltend 31 Wohnungen und mit Herstellung von 21 PKW-Pflichtstellplätzen in der Tiefgarage, erteilt, wobei ausgesprochen wurde, dass der zwingenden Vorschrift des § 48 Abs. 1 iVm § 50 Wiener Garagengesetz 2008 durch Schaffung von 21 Stellplätzen auf dem Bauplatz zur Gänze entsprochen werde. Unter Spruchpunkt II. wurde die Stundung der Gehsteigherstellung (§ 54 BO) und unter Spruchpunkt III. die Bekanntgabe einer Gehsteigauf- und -überfahrt (§ 54 Abs. 9 BO) ausgesprochen.

2 Die von den revisionswerbenden Parteien und weiteren Personen gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. 3 Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision stellten die revisionswerbenden Parteien den Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dazu brachten sie im Wesentlichen vor, dass derzeit (Datierung der Revision mit ) seitens der mitbeteiligten Partei Vorbereitungsmaßnahmen im Hinblick auf die Bauführung gesetzt würden, die zu einer massiven Beeinträchtigung der Lebens- und Wohnqualität der revisionswerbenden Anrainer führe. So seien durch die mitbeteiligte Partei kürzlich Bohrungen durchgeführt worden, die die durch die massiven Vibrationen zu Schäden an Bauwerken auf den Nachbargrundstücken geführt hätten. Weiters komme es durch die Vorarbeiten zu einer erhöhten Beeinträchtigung durch den Schwerlastverkehr und zu Erschwernissen betreffend die Zufahrt zu den anrainenden Grundstücken. Zum anderen befinde sich auf der gegenständlichen Liegenschaft wertvoller Baumbestand, der im Zuge der Vorbereitungsmaßnahmen sukzessive gefällt werde. Der gesamte Baumbestand weise aus naturschutzfachlicher Sicht eine sehr hohe biologische Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz auf. Zwar liege im Hinblick auf diese Fällungen ein Fällungsbescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 13./14. Bezirk vor, der allerdings seine Grundlage verliere, sofern die gegenständliche Baubewilligung behoben werde.

4 In der Folge verwiesen die revisionswerbenden Parteien auf den bis 0004, und darauf, dass diese Judikatur auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei, weil ansonsten auf dem gegenständlichen Grundstück Bautätigkeiten und Eingriffe vorgenommen würden, die dem Rechtsschutzinteresse der revisionswerbenden Parteien zuwiderliefen und durch behördliche Anordnung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Weiters brachten die revisionswerbenden Parteien zu diesem Aufschiebungsantrag im Wesentlichen vor, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden und die Behörde im Fall der Konsenslosigkeit des Baues zwar verpflichtet wäre, für die Beseitigung des Baues zu sorgen, sie jedoch auch im Fall des Erfolges der Revision keine Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten zur Beseitigung des konsenslosen Baues hätten, weil die BO dem Nachbarn keine Möglichkeit einräume, die Beseitigung durchzusetzen, womit die faktische Effizienz der Revision nicht im ausreichenden Maß gesichert erscheine. Unter diesen Umständen ändere auch das Interesse des Bauwerbers an einer Umsetzung des Bauvorhabens nichts daran, dass die Interessenabwägung in einem solchen Fall zu Gunsten der Nachbarn auszufallen habe, könnten doch im Falle des Obsiegens der revisionswerbenden Parteien bis zu einem allenfalls exekutiven Abbruch des baukonsenswidrig errichteten Bauwerkes Jahre vergehen. Dies hätte für sie - wie bereits die Vorbereitungsmaßnahmen zeigten - massive Auswirkungen, weil bereits die ersten Bohrungen auf der gegenständlichen Liegenschaft zu Schäden auf den anrainenden Liegenschaften geführt hätten. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass bis zum Zeitpunkt einer etwaigen exekutiven Beseitigung sämtliche wertvollen Bäume auf der Liegenschaft irreversibel gefällt seien würden, dies obwohl eine Berechtigung zur Bauführung bis dahin nicht einmal feststehen würde. Die revisionswerbenden Parteien verfolgten mit der außerordentlichen Revision subjektive Rechte, und es könne infolge der dargelegten Judikatur nicht als ausreichend betrachtet werden, Nachbarn bezüglich der subjektiven Verfolgbarkeit ihrer Rechte betreffend die Umsetzbarkeit derselben ins Tatsächliche auf die Amtspflicht der Behörde bzw. die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte zum Missbrauch der Amtsgewalt oder auf das Tätigwerden der Volksanwaltschaft zu verweisen. Das Interesse des Bauwerbers an einer Umsetzung des projektierten Bauvorhabens sei demgegenüber als gering zu bewerten, müsse dieser doch lediglich eine Verspätung seiner Bauführung in Kauf nehmen. Die Interessenabwägung habe daher eindeutig zu Gunsten der revisionswerbenden Nachbarn auszufallen.

5 Mit dem genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom wurde dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.

6 Dazu führte das Verwaltungsgericht (u.a.) aus, dass sich die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme gegen die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen habe, weil zu berücksichtigen sei, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit enormen Kosten für die mitbeteiligte Partei verbunden wäre, wodurch für sie ein unwiederbringlicher, existenzbedrohender Schaden entstünde und die Umsetzung des bewilligten Bauvorhabens ernsthaft bedroht wäre. Von der mitbeteiligten Partei verursachte Beschädigungen, wie sie behauptet würden, lägen nicht vor, und die revisionswerbenden Parteien hätten jegliche Bescheinigung der unrichtigen und haltlosen Ausführungen zu den angeblich entstandenen Schäden vermissen lassen. Konkret handle es sich um Risse in einer ca. 40 Jahre alten Glaswand, die bereits vor Beginn der Arbeiten etliche Risse aufgewiesen habe, und zum anderen um kleine Risse in einer Trennfuge. Was den angesprochenen Eingriff in den Biotop- und Artenschutz betreffe, so werde auf den Fällungsbescheid des Magistrates verwiesen und darauf, dass die revisionswerbenden Parteien kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erhaltung des Baumbestandes hätten. Auch sei es unrichtig, dass eine Zufahrt zu den jeweiligen anrainenden Grundstücken erschwert sei. Im Hinblick auf die hohe Bevölkerungsdichte Wiens und den damit einhergehenden belasteten Wohnungsmarkt liege die Entstehung von neuem Wohnraum im öffentlichen Interesse.

7 Weiters führte das Verwaltungsgericht aus, dass die mitbeteiligte Partei unter anderem einen "Messbericht Erschütterungsmessung" der ZP B. GmbH vom betreffend das Bauvorhaben vorgelegt habe, worin ausgeführt werde, dass die ermittelten Maximalwerte der räumlichen Resultierenden der Schwinggeschwindigkeit nach (näher bezeichneten) ÖNORMEN unterhalb des Richtwertes für die Empfindlichkeitsklasse 4 (sehr empfindlich) gelegen und bautechnisch irrelevant seien. 8 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick darauf, dass in der Stadt mehr als 900.000 bewohnte Wohnungen vorhanden seien, nicht entgegenstünden. Dass die mitbeteiligte Partei ein Interesse daran habe, von der erteilten Baubewilligung Gebrauch zu machen, liege hingegen auf der Hand, zumal die Baubewilligung bereits im Jahr 2016 beantragt worden sei. Unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses habe ein Revisionswerber in seinem Aufschiebungsantrag konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergebe, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen ließen. Mit dem Antragsvorbringen hätten die revisionswerbenden Parteien jedoch keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dargelegt. Der Umstand, dass Bauausführungen typischerweise geeignet seien, Immissionsbelästigungen auf Nachbargrundstücke und Verkehrserschwernisse für die Eigentümer von diesen Grundstücken zu bewirken, führe nach der Judikatur des VwGH nicht zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung, zumal die revisionswerbenden Parteien die nach ihrem Vorbringen durch die Bauführung bereits eingetretenen und zu befürchtenden Schäden ebenso wenig konkretisiert hätten wie die angeführten Beeinträchtigungen durch den Schwerlastverkehr und die Zufahrtserschwernisse. Hinsichtlich des Schutzes des Baumbestandes auf der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei komme ihnen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zu, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass die für die Bauführung erforderliche Entfernung des Baumbestandes nicht von der Baubewilligung umfasst sei und für dessen Entfernung offensichtlich gesondert eine Bewilligung nach dem Wiener Baumschutzgesetz erwirkt worden sei. Da die revisionswerbenden Parteien somit einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht konkretisiert hätten, komme es bei der vorzunehmenden Interessenabwägung (anders als in dem dem bis 0004, zugrunde liegenden Sachverhalt) nicht entscheidend darauf an, dass sie nach der geltenden Rechtslage für die Umsetzung einer allfälligen aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Amtspflicht der Behörde zur amtswegigen Erlassung eines baubehördlichen Auftrages zur Beseitigung konsenswidriger Bauwerke und dessen amtswegige Vollstreckung angewiesen seien. 9 Mit Schriftsatz vom stellten die revisionswerbenden Parteien den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge den Beschluss des Verwaltungsgerichtes dahingehend abändern, dass der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde, und brachten unter Hinweis auf den bis 0004, zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprächen und Nachbarn aufgrund der mangelnden Parteistellung keine Möglichkeit hätten, ihre subjektiv-öffentlichen Rechte nach rechtskräftigem Abschluss des Bauverfahrens in einem Bauauftragsverfahrens durchzusetzen. Auch sei die Umsetzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte ins Tatsächliche deshalb gefährdet, weil sich die finanzielle Situation der mitbeteiligten Partei als nicht in ausreichendem Ausmaß gesichert darstelle, habe diese doch selbst vorgebracht, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für sie mit enormen Kosten und einem existenzbedrohenden, unwiederbringlichen Schaden verbunden wäre. Es wäre daher die Durchführung eines gebotenen Abbruchs eines mehrstöckigen Bauwerkes durch sie nicht mehr möglich. Ein unverhältnismäßiger Nachteil ergebe sich für die revisionswerbenden Parteien auch durch die irreversiblen Baumrodungen auf der gegenständlichen Liegenschaft, wobei dieser Baumbestand nicht nur eine hohe biologische Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz aufweise, sondern den Nachbarn auch als wertvoller Sichtschutz diene. Da auf der gegenständlichen Liegenschaft im Rahmen von Bauvorbereitungsmaßnahmen bereits erhebliche Bohrungen vorgenommen worden seien, die zu massiven Schäden auf den anrainenden Liegenschaften geführt hätten, und Schwerlastverkehr zu Erschwernissen betreffend die Zufahrt zu den anrainenden Grundstücken führe, erscheine eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch aus diesen Gründen als in hohem Maß erforderlich. Den revisionswerbenden Parteien entstünde daher bei Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil.

10 Der Magistrat nahm zu diesem Abänderungsantrag der revisionswerbenden Parteien mit Schreiben vom Stellung, in dem er (u.a.) vorbrachte, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden.

11 Die mitbeteiligten Parteien beantragten in ihrem Schriftsatz vom , den Abänderungsantrag der revisionswerbenden Parteien abzuweisen, und brachten (u.a.) vor, dass die revisionswerbenden Parteien die behaupteten irreversiblen Schäden weder konkretisiert noch bewiesen hätten und es keinen unverhältnismäßigen Nachteil gebe, den diese konkretisieren könnten.

12 Dazu ist Folgendes auszuführen:

13 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

14 Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 leg. cit. von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

15 Im Fall eines Antrages nach § 30 Abs. 3 VwGG ist - wenn eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird - grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich, und es dient das Verfahren nach § 30 Abs. 3 leg. cit. nicht dazu, dem Antragsteller eine "Nachbegründung" seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen (vgl. etwa , mwN).

16 Ferner hat der Revisionswerber - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - schon in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre, und ermöglicht erst die ausreichende Konkretisierung die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa , mwN).

17 Das Vorbringen zur Begründung des mit der Revision verbundenen Aufschiebungsantrages lässt nicht erkennen, dass aufgrund einer Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne der BO ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG für die revisionswerbenden Parteien verbunden wäre. In Bezug auf die Rodung von Bäumen auf dem Baugrundstück kommt einem Nachbarn kein durch die BO geschütztes Recht zu. Zur Geltendmachung von naturschutzrechtlichen Vorschriften sind die revisionswerbenden Parteien nicht legitimiert. Auch mit der Behauptung von im Zusammenhang mit Vorbereitungsmaßnahmen oder einer Bauausführung stehenden Beeinträchtigungen legen die revisionswerbenden Parteien keine aus der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes resultierenden Nachteile dar (vgl. dazu etwa ).

18 Mangels ausreichender Konkretisierung eines mit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes verbundenen Nachteiles in dem mit der Revision verbundenen Aufschiebungsantrag ist für den Standpunkt der revisionswerbenden Parteien auch mit dem Hinweis auf den bis 0004, nichts gewonnen.

19 Dem auf § 30 Abs. 3 VwGG gestützten Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/05/0246

Ra 2019/05/0247

Ra 2019/05/0248

Ra 2019/05/0249

Ra 2019/05/0250

Ra 2019/05/0251

Ra 2019/05/0252

Ra 2019/05/0253

Ra 2019/05/0254

Ra 2019/05/0255

Ra 2019/05/0256

Ra 2019/05/0257

Ra 2019/05/0258

Ra 2019/05/0259

Ra 2019/05/0260

Ra 2019/05/0261

Ra 2019/05/0262

Ra 2019/05/0263

Ra 2019/05/0264

Ra 2019/05/0265

Ra 2019/05/0266

Ra 2019/05/0267

Ra 2019/05/0268

Ra 2019/05/0269

Ra 2019/05/0270

Ra 2019/05/0271

Ra 2019/05/0272

Ra 2019/05/0273

Ra 2019/05/0274

Ra 2019/05/0275

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision 1. des MMag. Dr. M F, 2. der Mag. N P, 3. der DI U K, 4. des Ing. A W, 5. des T W, 6. der A B, 7. der Mag. (FH) E B, 8. der G S, 9. des Dr. U S, 10. des Dr. G K, 11. des Dr. W J, 12. der E J, 13. der Mag. S W, 14. des DI T R, 15. der Dkfm. A R, 16. der C H, 17. des I S, 18. der M S, 19. des Ing. H S, 20. der E S, 21. der F S, 22. der R C, 23. der S P, alle in W, 24. des K T in H (Finnland), 25. der A N, 26. des Dr. M H, 27. der Mag. V H, 28. des Prim. Dr. O S, 29. des Dr. P B, 30. der M S und 31. der A Buchführungsges.m.b.H., die fünfundzwanzigst- bis einunddreißigstrevisionswerbenden Parteien ebenfalls in W, alle vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom , VGW-111/V/078/4856/2017 bis VGW-111/V/078/4861/2017, VGW-111/V/078/4863/2017 sowie VGW-111/V/078/4865/2017 bis VGW-111/V/078/4888/2017, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: D GmbH in W, vertreten durch die Wurst & Ströck Rechtsanwälte Partnerschaft in 1010 Wien, Mahlerstraße 5; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 und der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von € 553,20, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution, zu ersetzen.

Das Kostenersatzmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa , mwN).

5 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (in der Folge: Magistrat) vom wurde der mitbeteiligten Partei (in der Folge: Bauwerberin) nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne gemäß § 70 der Bauordnung für Wien (in der Folge: BO) und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 (in der Folge: WGarG 2008) die Baubewilligung für ein unterkellertes, einstöckiges Wohngebäude samt ausgebautem Dachgeschoß, mit 31 Wohnungen und mit 21 PKW-Pflichtstellplätzen in der Tiefgarage auf näher genannten Grundstücken der KG O., erteilt, wobei ausgesprochen wurde, dass der zwingenden Vorschrift des § 48 Abs. 1 iVm § 50 WGarG 2008 durch Schaffung von 21 Stellplätzen auf dem Bauplatz zur Gänze entsprochen werde (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde eine Stundung der Gehsteigherstellung (§ 54 Abs. 3 BO) und die Bekanntgabe einer Gehsteigauf- und -überfahrt (§ 54 Abs. 9 BO) ausgesprochen (Spruchpunkte II. und III.).

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (in der Folge: Verwaltungsgericht) die von den revisionswerbenden Parteien und weiteren Parteien gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (A.I.) und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (A.II.).

7 Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - zusammengefasst aus, die Bauwerberin habe nach Durchführung der mündlichen Bauverhandlung vor dem Magistrat korrigierte Einreichpläne vorgelegt, auf welche sich der Bescheid des Magistrates beziehe. Verfahrenseinleitende Anträge könnten gemäß § 13 Abs. 8 AVG in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Der Magistrat habe seiner Entscheidung nur das durch die berichtigten Einreichpläne modifizierte Projekt zugrunde legen können und auch nur dieses sei „Sache“ des gegenständlichen Verfahrens. Soweit Einwendungen durch die Projektänderung ihre (allenfalls gegeben gewesene) Berechtigung verloren hätten oder gegenstandslos geworden seien, seien diese Einwendungen vom Magistrat zu Recht abgewiesen worden. Dass der Erstrevisionswerber durch die Abweisung gegenstandslos gewordener Einwendungen in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein könnte, sei nicht ersichtlich. Sofern dieser in seiner Beschwerde vorbringe, der Magistrat wäre aufgrund der Änderung der Einreichpläne verpflichtet gewesen, ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, lege er nicht dar, durch welche Änderungen er (zusätzlich) in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt sei und welche zusätzlichen Einwendungen er bei Kenntnis der geänderten Einreichpläne vor Bescheiderlassung erhoben hätte, seien ihm doch, jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, die geänderten Einreichpläne bekannt gewesen. Der Erstrevisionswerber hätte daher innerhalb der Frist des § 134 Abs. 4 BO zusätzliche Einwendungen erheben können, dies habe er aber unterlassen. Das Verwaltungsgericht gehe in seiner Entscheidung im Übrigen auch auf sämtliche vom Erstrevisionswerber im Laufe des Verfahrens erhobenen Einwendungen ein. Darüber hinaus hätten alle Parteien zu jeder Zeit Gelegenheit gehabt, in den gesamten Akt, so auch in die geänderten Einreichpläne, Einsicht zu nehmen. Alle Parteien seien in den Ladungen zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch ausdrücklich auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Verwaltungsakt aufmerksam gemacht worden. Der Rechtsvertreter der zweit- bis einunddreißigstrevisionswerbenden Parteien habe am davon Gebrauch gemacht und beim Verwaltungsgericht Akteneinsicht genommen; auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht seien die geänderten Pläne erörtert und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und somit Parteiengehör gewährt worden. Ein allfälliger Verfahrensmangel sei damit geheilt.

8 Zur geltend gemachten Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe führte das Verwaltungsgericht, soweit im Hinblick auf das Zulässigkeitsvorbringen der Revision relevant, weiters zusammengefasst aus, dass - soweit sich die Einwendungen auf eine behauptete Gebäudehöhenüberschreitung an der Ostfront des projektgegenständlichen Gebäudes bezögen - die Ostfront den Liegenschaften der zweit- bis einunddreißigstrevisionswerbenden Parteien nicht zugewandt sei und diese daher keinen Anspruch auf die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe an dieser Front hätten. Hinsichtlich der Einwendung des Erstrevisionswerbers führte es darüber hinaus aus, dass das Kellergeschoß, in dem sich auch die Tiefgarage befinde, im nördlichen Teil der der Liegenschaft des Erstrevisionswerbers zugewandten Ostfront mit Ausnahme der äußeren Türe des als „Windfang“ bezeichneten Teils überhaupt nicht nach außen in Erscheinung trete, da laut Einreichplan die Außenwände des Kellergeschoßes vollständig von Erdreich umgeben seien. Insbesondere werde in diesem Bereich mit Ausnahme des Bereiches des Windfanges parallel zur Baufluchtlinie und zur Grundgrenze eine Stützmauer errichtet und bis zur Oberkante des Kellergeschoßes auf einem Niveau von -0,02 m in voller Höhe mit Erdreich dergestalt verfüllt, dass das Kellergeschoß auf voller Höhe von einer zumindest 50 cm breiten Erdschicht umgeben sei. Das Kellergeschoß bilde daher, soweit es von Erdreich umgeben sei, keine für die Berechnung des Flächeninhaltes zu berücksichtigenden Ansichtsflächen aus. Das anschließende Gelände in diesem Bereich der Ostfront liege daher auf einem Niveau von -0,02 m. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes blieben bei der Ermittlung der Gebäudehöhe im Sinne des § 81 Abs. 2 BO Frontflächen, die unter dem anschließenden Gelände lägen, außer Betracht, da sie keine Ansichtsflächen seien (Verweis auf ), wobei von einer Höhe des anschließenden Geländes, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein werde, auszugehen sei (Verweis auf ). Das anschließende Gelände liege nach dem Projekt auf einer Höhe von -0,02 m, sodass auch die Fläche des Windfanges bei der Berechnung der Gebäudehöhe außer Betracht bleibe. Das projektierte Gebäude halte daher auch an seiner der Liegenschaft des Erstrevisionswerbers zugewandten Ostfront die zulässige Gebäudehöhe ein.

9 Hinsichtlich der durch den Erstrevisionswerber weiters geltend gemachten Überschreitung der Baufluchtlinie führte das Verwaltungsgericht aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch eine Bauführung unterhalb der Erdoberfläche keine Verletzung von Abstandsbestimmungen eintreten könne. Bei der Beurteilung der Frage, welche Bauteile als „unterirdisch“ im Sinne des § 80 Abs. 1 BO anzusehen seien, und welche Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche im Sinne des § 134a BO lägen, komme es darauf an, ob sie auf der Erdoberfläche in Erscheinung träten und somit wahrnehmbar seien, wobei untergeordnete Bauteile außer Betracht blieben und die geplanten zulässigen Geländeveränderungen bereits mitzuberücksichtigen seien (Verweis auf ). Im gegenständlichen Bereich trete das erste Kellergeschoß in dem Bereich, in dem es die Baufluchtlinie überschreite, aufgrund der parallel zur Baufluchtlinie verlaufenden, mit Erdreich hinterfüllten Stützmauern nur im Bereich des Windfanges mit der äußeren Eingangstüre, somit im Bereich eines untergeordneten Bauteiles, in Erscheinung, sodass das erste Kellergeschoss in diesem Bereich als „unterirdisch“ im Sinne des § 80 Abs. 1 BO anzusehen sei und eine Verletzung der Abstandsbestimmungen nicht in Betracht komme.

10 Dem Einwand der revisionswerbenden Parteien, wonach der Magistrat mehr als 21 PKW-Stellplätze genehmigt habe, da die Garage in technischer Hinsicht 40 Stellplätze umfasse, sei entgegenzuhalten, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handle. Projektgegenständlich seien nur 21 Stellplätze, da auch in den Einreichplänen lediglich 21 Stellplätze vorgesehen seien. Die Verwendung des Stellplatzes durch mehr als ein Kraftfahrzeug wäre konsenswidrig. Bei den verfahrensgegenständlichen 21 Stellplätzen handle es sich ausschließlich um Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß. Eine Beeinträchtigung durch Emissionen im Zusammenhang mit der konsensmäßigen Benutzung der projektgegenständlichen Stellplätze könne daher gemäß § 134a Abs. 2 (gemeint wohl: Abs. 1) lit. e letzter Satz BO nicht geltend gemacht werden.

11 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , E 4947/2018-6, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

12 Nunmehr richtet sich gegen dieses Erkenntnis die vorliegende außerordentliche Revision. Die Bauwerberin und der Magistrat erstatteten im vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren jeweils eine mit einem Antrag auf Kostenzuspruch verbundene Revisionsbeantwortung.

13 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) zunächst vor, dass die Behörde auch jenen Personen, die durch die Änderung des Prozessgegenstandes anders als bisher in ihren Rechten berührt würden, Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte zu geben habe, dies zum Beispiel im Rahmen einer neuerlichen mündlichen Verhandlung. Genau dazu sei es gegenständlich allerdings nicht gekommen. Vielmehr sei - ungeachtet des Umstandes, dass es durch den neuen Einreichplan zu umfassenden Änderungen gekommen sei - der erste Einreichplan „stillschweigend ausgetauscht“ und die Änderungen mit den Parteien nicht erörtert worden. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes widerspreche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ausgetauschte Einreichpläne mit den Parteien des Verfahrens zu erörtern seien (Hinweis auf ). Letztlich komme dieser Frage auch grundsätzliche Bedeutung zu, da häufig die Notwendigkeit bestehe, Einreichpläne im Zuge von Bauverfahren auszutauschen.

14 Dazu ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa , mwN) ein in der Zulässigkeitsbegründung einer Revision behaupteter Verfahrensmangel nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung begründen kann, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte, wobei auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang darzutun ist, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Revision nicht:

15 Es ist zwar, wie in den Zulässigkeitsgründen der Revision vorgebracht, zutreffend, dass die Behörde jenen Personen, die erstmalig an einer geänderten Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, sowie jenen, die durch eine Änderung des Prozessgegenstandes anders als bisher in ihren Rechten berührt werden, - auch neuerlich - Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte zu geben hat, z.B. im Rahmen einer mündlichen Verhandlung (Hengstschläger/Leeb, AVG § 37 Rz 15). Die Revision legt in diesem Zusammenhang aber nicht dar, inwiefern die revisionswerbenden Parteien durch die gegenständliche Modifizierung des Prozessgegenstandes anders als bisher in ihren Rechten berührt worden wären und zu welchem anderen Ergebnis eine neuerliche mündliche Verhandlung durch den Magistrat geführt hätte. Im Übrigen ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden (vgl.  oder auch , Ro 2014/06/0003, jeweils mwN). Gegenständlich wurde der geänderte Einreichplan in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht mit allen Parteien des Verfahrens erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Das Verwaltungsgericht ging darüber hinaus in seinem Erkenntnis auf sämtliche von den revisionswerbenden Parteien im Laufe des Verfahrens erhobenen Einwendungen inhaltlich ein. Eine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wird somit nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich.

16 Sofern die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung (im Zusammenhang mit den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis betreffend die dem Grundstück des Erstrevisionswerbers in dessen nördlichem Teil zugewandte Ostfront) einen Verstoß gegen die zulässige Gebäudehöhe moniert und dazu das hg. Erkenntnis vom , 2003/05/0192, ins Treffen führt, so ist dazu auszuführen, dass dieses Erkenntnis für den Revisionsfall nicht einschlägig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - bei der Berechnung der Gebäudehöhe nach § 81 Abs. 2 BO grundsätzlich von einer Höhe des anschließenden Geländes auszugehen, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird, also wie es sich nach dem Projekt darstellt. Lediglich dann, wenn der Bebauungsplan besondere Bestimmungen über die Gebäudehöhe enthält, die unter Berücksichtigung der bestehenden Geländeformation erstellt wurden (wie z.B. bei Schutzzonen und näheren Bestimmungen über die Gebäudehöhe ebendort), sind Abweichungen vom gewachsenen Gelände für die Beurteilung der geplanten Bebauung nur insoweit heranzuziehen, als dies den Intentionen des Bebauungsplans nicht zuwiderläuft (vgl.  und 0058, mwN). Anders als in dem von der Revision (alleinig) ins Treffen geführten hg. Erkenntnis, in dem das dort in Rede stehende Grundstück in einer Schutzzone lag, sind derartige besondere Bestimmungen für die Baugrundstücke im Bebauungsplan im Revisionsfall nicht vorhanden. Dem Verwaltungsgericht kann deshalb nicht entgegengetreten werden, wenn es bei der Bemessung der Gebäudehöhe von dem Gelände ausging, das in den Bauplänen als herzustellendes Gelände dargestellt ist. Dass unterhalb des anschließenden Geländes liegende Bauteile in die Berechnung der Gebäudehöhe nicht einzubeziehen sind, führen die revisionswerbenden Parteien in ihrer Zulässigkeitsbegründung selbst aus (vgl. hierzu auch ); dass darüber hinaus bei der konkreten Fassadenabwicklung gemäß § 81 Abs. 2 BO ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre, wird in den Zulässigkeitsgründen der Revision nicht dargetan.

17 Wenn die revisionswerbenden Parteien in ihrer Zulässigkeitsbegründung weiters vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage des Grenzverlaufs beschäftigt, „obwohl Abweichungen vom Bebauungsplan und Einwendungen im Hinblick auf die Überschreitung der Baufluchtlinie“ vorgebracht worden seien und die „Frage eines strittigen Grenzverlaufs“ eine von der Baubehörde zu beurteilende Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstelle, ist dem zu entgegnen, dass mit den angesprochenen, von den revisionswerbenden Parteien im Verfahren erhobenen Einwendungen eine Strittigkeit des Grenzverlaufes nicht behauptet wurde. Vielmehr war der Grenzverlauf im gegenständlichen Verfahren zu keiner Zeit strittig und wurden entsprechende Einwendungen im zugrundeliegenden Verfahren von keiner der revisionswerbenden Parteien erhoben. Mit dem erstmals in der Revision erhobenen Hinweis auf „keine gesicherten Grenzen“ verstoßen die revisionswerbenden Parteien daher gegen das Neuerungsverbot (vgl. § 41 VwGG), sodass darauf nicht näher einzugehen ist (vgl. dazu etwa , mwN; , Ra 2018/06/0103, 0104, mwN). Der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, dass das erste Kellergeschoss des bewilligten Gebäudes in dem dem Grundstück des Erstrevisionswerbers zugekehrten Bereich als „unterirdisch“ im Sinne des § 80 Abs. 1 BO anzusehen ist, weshalb eine damit im Zusammenhang stehende Verletzung der Abstandsbestimmungen nicht in Betracht komme, tritt die Revision in ihren Zulässigkeitsgründen nicht entgegen.

18 Letztlich zeigt die Revision auch mit dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, wonach das Verwaltungsgericht dem baubehördlichen Bewilligungsbescheid „ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis unterstellt“ habe, weil die projektierten 21 (Pflicht-)Stellplätze „völlig offensichtlich im Widerspruch zur tatsächlich intendierten Nutzung der Garage“ stünden, zumal die vorgesehenen Parkplätze eine Breite von 5,0 m aufweisen sollten und daher genug Platz für zwei Fahrzeuge bieten würden, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf:

19 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (vgl. , mwN).

20 Den einen Teil der Baubewilligung bildenden Einreichplänen ist zu entnehmen, dass insgesamt 21 Stellplätze projektiert und damit auch bewilligt sind. Dies entspricht für das vorliegende Projekt der gemäß § 50 Abs. 1 WGarG 2008 vorgesehenen Anzahl an Pflichtstellplätzen. Entsprechend der oben genannten Rechtsprechung kommt es im Baubewilligungsverfahren nicht darauf an, ob die Absicht zu vermuten ist, dass das Projekt anders errichtet oder verwendet werden soll als eingereicht; die Bewilligungsfähigkeit ist vorliegend vielmehr anhand der sich aus den (den Bauwillen ausdrückenden) Bauplänen ergebenden Anzahl an Stellplätzen zu beurteilen; ob einzelne Stellplatzflächen dabei Platz für mehr als ein Kraftfahrzeug bieten, spielt keine Rolle (vgl. dazu bis 0322). Da gegenständlich die Anzahl der bewilligten Stellplätze das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß nicht überschreitet, kann eine Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung der Stellplätze ergibt, gemäß § 134a Abs. 1 lit. e BO nicht geltend gemacht werden.

21 Mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

22 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Das Mehrbegehren der Bauwerberin auf gesonderten - über den dort genannten Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand hinausgehenden - Zuspruch von Umsatzsteuer und auf den Ersatz von ERV-Kosten findet in der genannten Verordnung keine Deckung und war daher abzuweisen (vgl. etwa , mwN).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BauO Wr §134a
VwGG §30 Abs3
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050245.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-47514