VwGH 13.02.2019, Ra 2019/05/0002
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | BauO Wr §134a Abs1 litb; VwGG §30 Abs2; |
RS 1 | Stattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Es ist verfassungsrechtlich grundsätzlich gebotene Rechtsfolge, dass subjektive Rechte durchsetzbar sind, erforderlichenfalls durch Zwang (Grabenwarter, Subjektive Rechte und Verwaltungsrecht, 16. ÖJT Band I/1, 14, 16 f). Es geht somit bei subjektiven Rechten um deren faktische Effizienz, also nicht um die Effizienz allein, die unter Umständen bloß das letzten Endes bewirkte Erreichen einer Entscheidung rechtsrichtigen Inhaltes umfassen könnte, sondern auch darum, dass die Umsetzung einer solchen Entscheidung in den Tatsachenbereich zu erfolgen hat (vgl. VfSlg. 11.196/1986). Der Gesetzgeber hat darauf Bedacht zu nehmen, dass diese faktische Effizienz gewährleistet bleibt. Wenn der Gesetzgeber (wie auch im gegenständlichen Fall) dem Rechtsbehelf, der der Durchsetzung des subjektiven Rechtes dienen soll (hier: der Revision), grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zuerkennt, ist er verhalten, eine Regelung zu treffen, die es der Vollziehung ermöglicht, die aufschiebende Wirkung im Einzelfall nach einer umfassenden Interessenabwägung dennoch zuzuerkennen (vgl. VfSlg. 19.969/2015), damit das Prinzip der faktischen Effizienz des Rechtschutzes gewahrt bleibt. |
Norm | VwGG §30 Abs2; |
RS 2 | Stattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Der mit der sofortigen Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit verbundene Nachteil muss nach § 30 Abs. 2 VwGG in der Interessensphäre des revisionswerbenden Nachbarn eintreten. Das Risiko, dass für den Bauwerber verlorene Aufwendungen und sonstige Nachteile im Fall des Obsiegens des revisionswerbenden Nachbarn entstehen, fällt nicht in die Interessensphäre des revisionswerbenden Nachbarn und kann daher nicht zu dessen Gunsten in die Interessenabwägung eingehen (vgl. Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1982, 466). Darauf hinzuweisen ist aber auch, dass die in den Verwaltungsvorschriften positivierte Interessenlage nicht den ausschließlichen Bewertungsmaßstab dafür bildet, welche Interessen in die Abwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG einzubeziehen sind. Es ist auch auf die sonstigen Interessen des Revisionswerbers am Aufschub der Konsumierung der der mitbeteiligten Partei eingeräumten Berechtigung bis zum Ende des Revisionsverfahrens Bedacht zu nehmen (Puck, ZfV 1982, 466). Was nun im hier gegenständlichen Fall allerdings die Lärm- und Schmutzbelästigungen durch allfällige Abbrucharbeiten betrifft, fehlt es aber schon an einer näheren Darlegung und Konkretisierung, weshalb sich daraus ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Revisionswerber ergeben sollte. |
Normen | |
RS 3 | Stattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Die Revisionswerber führen in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, dass im Falle ihres Obsiegens bis zu einem allenfalls exekutiven Abbruch des dann baukonsenswidrig errichteten Bauwerkes Jahre vergehen könnten. Hier ist es nun von Bedeutung, dass zwar davon auszugehen ist, dass die Behörden den gesetzlichen Zustand herstellen werden, dass es aber der Nachbar nach der Bauordnung für Wien nicht in der Hand hat, selbst tätig zu werden und den Abbruch, gegebenenfalls im Wege einer Säumnisbeschwerde (Art. 132 Abs 3 B-VG), auch beizeiten durchzusetzen. Zwar räumt § 1a Abs. 2 VVG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 dem Berechtigten (hier: dem Nachbarn, vgl. dazu ) nunmehr ein Antragsrecht als betreibendem Gläubiger auf die Vollstreckung ein. Dies ändert aber nichts daran, dass die Vollstreckung eines Titels bedarf. Andere Bauordnungen gewähren den Nachbarn das Recht, ihre Nachbarrechte auch im baupolizeilichen Auftragsverfahren zu verfolgen und die Schaffung eines solchen Titels gegebenenfalls durchzusetzen (vgl. insbesondere § 6 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung Nr. 53/2018; § 41 Abs. 6 Steiermärkisches Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 in der Fassung Nr. 117/2016; § 34 Abs. 3 Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62 in der Fassung Nr. 85/2013; ferner auch § 7 Abs. 5 in Verbindung mit § 16 Salzburger Baupolizeigesetz 1997, LGBl. Nr. 40/1997 in der Fassung Nr. 96/2017). Beim derzeit gegebenen Stand der Rechtsordnung fällt es daher bei der hier konkret vorzunehmenden Interessenabwägung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG vor dem Hintergrund des Vorbringens der Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ins Gewicht, dass die Umsetzung des subjektiv-öffentlichen Rechts der Revisionswerber im Fall ihres Obsiegens jedenfalls in zeitlicher Hinsicht weiterhin ungewiss bleibt. Solange die revisionswerbenden Nachbarn im Falle ihres Obsiegens nicht die Möglichkeit haben, einen Vollstreckungstitel zu erwirken, den sie dann nach § 1a Abs. 2 VVG auch vollstrecken lassen können, erscheint die faktische Effizienz der Revision vor dem Hintergrund der Neuregelung des § 1a Abs. 2 VVG nicht in ausreichendem Maß gesichert. Gerade angesichts dessen, dass der Nachbar vor dem Verwaltungsgerichtshof subjektive Rechte verfolgt, kann es nicht mehr ausreichen, ihn bei der subjektiven Verfolgbarkeit dieser Rechte in Bezug auf die Umsetzbarkeit derselben ins Tatsächliche auf die Amtspflicht der Behörde bzw. die Judikatur der ordentlichen Gerichte zum Missbrauch der Amtsgewalt oder auf das Einschreiten der Volksanwaltschaft (vgl. zu all dem Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, 536) zu verweisen. Unter diesen Umständen vermag auch das Interesse des Bauwerbers an einer Umsetzung des Bauvorhabens bereits während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nichts daran zu ändern, dass in einem Fall nach der Bauordnung für Wien, wie dem vorliegenden, die Interessenabwägung zugunsten der Nachbarn auszufallen hat. |
Normen | |
RS 1 | Der Nachbar kann seine Nachbarrechte gemäß § 134a Abs. 1 Wr BauO nur soweit geltend machen, als er - insbesondere im Hinblick auf die Situierung des Bauvorhabens - durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre. Daher kann er hinsichtlich der Gebäudehöhe nur die Einhaltung seiner Rechte an der seiner Liegenschaft zugekehrten Front geltend machen, woran auch der Umstand, dass die "Fassadenabwicklung" nach § 81 Abs. 2 Wr BauO eine rechnerische Einheit darstellt, nichts ändert (, mwN). |
Normen | |
RS 2 | Eine Gebäudefront, die hinter der der Nachbarliegenschaft zugekehrten Straßenfront (hier: eine in einem etwa rechten Winkel davon weglaufende Front) errichtet wird, kann Interessen der gegenüberliegenden Nachbarn nicht berühren (vgl. ). |
Normen | |
RS 3 | Durch die bloße Möglichkeit der Einsichtnahme auf eine Front von der Nachbarliegenschaft aus wird diese nicht zu einer der Nachbarliegenschaft zugekehrten Front (Hinweis aud das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/05/0154). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2007/05/0278 E RS 1 |
Normen | BauO Wr §134a Abs1 litb BauRallg |
RS 4 | Im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe ist davon auszugehen, was rechtens wäre, wenn sowohl der Altbestand als auch der Zubau in einem errichtet würden (vgl. ). In Bezug auf die Bestimmungen über die Gebäudehöhe, zu denen beim Nachbarrecht gemäß § 134a Abs. 1 lit. b Wr BauO auch die Bestimmungen über die Dächer zählen (), ist somit davon auszugehen, dass ein Gebäude mit einem ausgebauten Dachgeschoß insoweit ein anderes ist als ein solches ohne ausgebautes Dachgeschoß, das geänderte Gebäude durch den Dachgeschoßausbau gleichsam erst "errichtet" wird. |
Normen | BauO Wr §134a Abs1 litb BauRallg VwRallg |
RS 5 | Die Regelungen über die Gebäudehöhe und die Ausgestaltung der Dächer, insbesondere über die zulässige Höhe der Dächer, dienen, abgesehen vom Schutz der Nachbarn, vor allem der Gestaltung des örtlichen Stadtbildes. Es wäre sachlich nicht vertretbar, wenn in Bezug auf die Gebäudehöhe (bzw. Dachhöhe) andere Regelungen gelten sollten je nachdem, ob ein Neubau aufgeführt wird oder lediglich Veränderungen im Dachbereich vorgenommen werden. Im vorliegenden Fall würde eine dahingehend differenzierende Auffassung bedeuten, dass ein Neubau nur mit einer Dachhöhe von 4,5 m über der tatsächlich errichteten Gebäudehöhe zulässig wäre, ein bloßer Dachgeschosszubau aber bis zu einer solchen von 7,5 m. Dies erscheint weder im Hinblick auf die Gestaltung des Ortsbildes sachlich begründbar noch im Hinblick auf den Schutz der Nachbarrechte. Es erweist sich daher eine verfassungskonforme Interpretation als geboten (vgl. dazu ; , Ro 2015/05/0022), um dieses verfassungswidrige Ergebnis zu vermeiden: Auch eine Vergrößerung des Gebäudes durch einen Zubau im Dachgeschoß ist daher im Sinne der gegenständlichen Bestimmung des Bebauungsplanes (Punkt 3.4. des Plandokumentes 7975) als "Errichtung eines Gebäudes" zu verstehen. |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2019/05/0004
Ra 2019/05/0003
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des Dr. R,
2. der Dr. I und 3. der Prof. Dr. h.c. W, alle vertreten durch Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte - Gesellschaft mbH in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 3, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom , Zlen. VGW- 111/077/10446/2017-16, VGW-111/V/077/11638/2017, VGW- 111/V/077/10448/2017, VGW-111/V/077/11639/2017, VGW- 111/V/077/10451/2017 und VGW-111/V/077/11640/2017, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörden: 1. Magistrat der Stadt Wien und 2. Bauausschuss der Bezirksvertretung für den 3. Bezirk; weitere Partei: Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Partei: D Immobilienverwertungs GmbH, vertreten durch Mag. Gregor Michalek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Falkestraße 1/6), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Vorliegend geht es um die baurechtliche Bewilligung für ein Bauvorhaben der Mitbeteiligten (Bauwerberin), umfassend im Wesentlichen den Ausbau des Dachgeschoßes und den Zubau eines Liftes. Die Revisionswerber sehen sich in ihrem Nachbarrecht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe verletzt.
2 Der gegenständliche Antrag wird damit begründet, dass nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien die Bauwerberin die Bauführung vornehmen und mit dem Dachgeschoßausbau beginnen könnte. Den Revisionswerbern drohe ein unverhältnismäßiger Nachteil, wenn der Dachgeschoßausbau ausgeführt werde und sich in der Folge herausstellen sollte, dass der Revision Folge gegeben werde. Der unverhältnismäßige Nachteil der Revisionswerber sei offensichtlich. Die Bauführung würde irreversible Veränderungen mit sich bringen, da das gegenständliche Dach abgetragen und ein Dachgeschoßausbau in dann als unzulässig erkannter Höhe errichtet würde. Die Belichtung auf dem Nachbargrundstück der Revisionswerber wäre dadurch beeinträchtigt. Bis zu einem - allenfalls sogar exekutiven - Abbruch des dann baukonsenswidrig errichteten Bauwerkes könnten Jahre vergehen und wäre die Wohn- und Lebensqualität der Revisionswerber als unmittelbare Nachbarn, deren Wohnungen auf Höhe des ersten Dachgeschoßes lägen, unzumutbar beeinträchtigt, zumal es auch zu Lärm- und Schmutzbelästigungen durch allfällige Abbrucharbeiten käme. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, seien nicht erkennbar, zumal die Bauführung ein rein im privaten Interesse der Bauwerberin liegendes Vorhaben zur Verwertung der neu zu schaffenden fünf Dachgeschoßwohnungen betreffe.
3 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Stellungnahme vom , in der sie im Wesentlichen ausführte, die Revisionswerber zeigten keinen unverhältnismäßigen Nachteil auf. Bei Berücksichtigung der geplanten Gebäudehöhe in der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung müsste der Verwaltungsgerichtshof bereits die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses überprüfen. Eine solche inhaltliche Prüfung habe der Verwaltungsgerichtshof nach ständiger Rechtsprechung im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedoch nicht vorzunehmen. Er habe vielmehr zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes auszugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes werde das Gebäude gerade nicht in einer unzulässigen Höhe ausgeführt. Der Verwaltungsgerichtshof habe zudem davon auszugehen, dass sowohl die zuerst befasste Behörde als auch das Verwaltungsgericht bereits alle möglichen Auswirkungen, die von der geplanten Bauführung ausgingen, geprüft habe, eine besondere Sachlage sei nicht gegeben. Das Interesse der Bauwerberin an einer baldigen Umsetzung des Bauvorhabens sei offenkundig. Das Verfahren dauere bereits fast zwei Jahre. Die Baubewilligung sei nach mehreren Planänderungen erteilt worden. Der derzeitige Plan entspreche den Bauvorschriften. Allenfalls eintretende Folgen aufgrund des Obsiegens der Revisionswerber hätte einzig die Bauwerberin zu tragen. Darin sei jedoch kein unverhältnismäßiger Nachteil für die Revisionswerber zu erkennen. Der Verwaltungsgerichtshof erkenne in ständiger Rechtsprechung, dass in der bloßen Ausübung der mit der Baubewilligung eingeräumten Berechtigung durch den Bauwerber für sich allein noch kein unverhältnismäßiger Nachteil der revisionswerbenden Nachbarn gesehen werden könne. Die geltend gemachten Lärm- und Schmutzbelästigungen berührten keine öffentlichen Interessen und stellten ebensowenig einen unverhältnismäßigen Nachteil dar. Diese Einwirkungen würden auch durch eine allfällige spätere Bauführung entstehen. Zudem sei mit Bauarbeiten im innerstädtischen Bereich immer zu rechnen. Es könne davon ausgegangen werden, dass es auf der gegenständlichen Liegenschaft jedenfalls zu einer Bauführung kommen werde. Es sei nicht Zweck der aufschiebenden Wirkung, individuelle Empfindlichkeiten von Nachbarn zu berücksichtigen. Auch wenn keine zwingenden öffentlichen Interessen gegen den Antrag der Revisionswerber sprächen, sei dennoch eine Abwägung aller betroffenen Interessen vorzunehmen. Aus dem Vorbringen der Revisionswerber sei nicht zu erkennen, welcher unverhältnismäßige Nachteil drohe, wenn die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde. Das Interesse der Bauwerberin, von der erteilten Baubewilligung Gebrauch zu machen, sei evident. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werde augenscheinlich nur gestellt, um die Bauausführung zu verzögern.
4 Vom Vorsitzenden des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den 3. Bezirk wurde eine Stellungnahme vom abgegeben, nach der "dem Antrag auf Gewährung einer aufschiebenden Wirkung keine Dringlichkeit zukommt."
5 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6 Der Mitbeteiligten ist zuzustimmen, dass der Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen, die aufschiebende Wirkung der Revision betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu prüfen hat (vgl. z.B. ).
7 Der mitbeteiligten Partei ist weiters beizupflichten, dass die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil des Nachbarn angesehen werden kann (vgl. z.B. ). Nicht zu bestreiten ist ferner, dass im Fall des Obsiegens des Nachbarn als Revisionswerber allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbunden finanziellen Nachteile zu tragen hat (vgl. wiederum ). Festzuhalten ist auch, dass die Behörde in einem solchen Fall von Amts wegen verpflichtet wäre, für die Beseitigung eines dann konsenslosen Baues zu sorgen (vgl. auch dazu ).
8 Diese Überlegungen vermögen aber nicht, in einem Fall wie dem vorliegenden undifferenziert dazu zu führen, dass dem Antrag auf aufschiebende Wirkung der Nachbarrevision keine Folge gegeben wird:
9 Die Revisionswerber verfolgen im gegenständlichen Fall mit ihrer Revision ihr subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe (§ 134a Abs. 1 lit. b der Bauordnung für Wien). Die Parteirevision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
10 Es ist verfassungsrechtlich grundsätzlich gebotene Rechtsfolge, dass subjektive Rechte durchsetzbar sind, erforderlichenfalls durch Zwang (Grabenwarter, Subjektive Rechte und Verwaltungsrecht, 16. ÖJT Band I/1, 14, 16 f).
11 Es geht somit bei subjektiven Rechten um deren faktische Effizienz, also nicht um die Effizienz allein, die unter Umständen bloß das letzten Endes bewirkte Erreichen einer Entscheidung rechtsrichtigen Inhaltes umfassen könnte, sondern auch darum, dass die Umsetzung einer solchen Entscheidung in den Tatsachenbereich zu erfolgen hat (vgl. VfSlg. 11.196/1986). Der Gesetzgeber hat darauf Bedacht zu nehmen, dass diese faktische Effizienz gewährleistet bleibt. Wenn der Gesetzgeber (wie auch im gegenständlichen Fall) dem Rechtsbehelf, der der Durchsetzung des subjektiven Rechtes dienen soll (hier: der Revision), grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zuerkennt, ist er verhalten, eine Regelung zu treffen, die es der Vollziehung ermöglicht, die aufschiebende Wirkung im Einzelfall nach einer umfassenden Interessenabwägung dennoch zuzuerkennen (vgl. VfSlg. 19.969/2015), damit das Prinzip der faktischen Effizienz des Rechtschutzes gewahrt bleibt.
12 Es trifft nun, wie bereits erwähnt, zu und entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil für den Nachbarn angesehen werden kann. Es trifft weiters zu, dass das Interesse des Bauwerbers an der baldigen Umsetzung seines Bauvorhabens "auf der Hand liegt". Ebenso ist einzuräumen, dass im Fall des Obsiegens des Nachbarn als Revisionswerber allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen hat. Ebenso zutreffend ist es, dass in einem solchen Fall die Behörde von Amts wegen verpflichtet wäre, für die Beseitigung eines konsenslosen Baues zu sorgen (vgl. zu all dem nochmals z.B. , mwN).
13 In der Literatur wurde aber auf der anderen Seite darauf hingewiesen, dass der Nachbar bei einem Erfolg seiner Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst gar keine Rechtsdurchsetzungsmöglichkeit hat (Pfersmann, Der Verwaltungsgerichtshof und die aufschiebende Wirkung, besonders in Bausachen, ÖJZ 1981, 89). Dazu ist allerdings festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass sich die Behörden gesetzeskonform verhalten und entsprechende Abbruchaufträge erteilen und auch vollstrecken (vgl. Hauer, Ist Nachbarbeschwerden in Bausachen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen? ÖJZ, 1981, 348).
14 An dieser Stelle sei abgesehen davon bemerkt, dass das Argument, dass ein Schwarzbau auch ohne jegliche Baubewilligung errichtet werden könnte und dem Nachbarn damit gar keine Möglichkeit zu Einwendungen gegeben wäre, (vgl. Hauer, ÖJZ 1981, 347), im Zusammenhang mit der hier gegenständlichen Problematik der aufschiebenden Wirkung einer Revision ebenso außer Betracht zu bleiben hat wie das allfällige Motiv, dass der Nachbar seine Rechte missbräuchlich verfolgt (vgl. dazu aber Steiner, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als Sanktion gegen Rechtsmissbrauch, ecolex 1992, 595, 597; dagegen Raschauer, Nochmals: Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, ecolex 1992, 815 f; ferner Steiner, Ein drittes Mal: Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, ecolex 1993, 60 f). Von rechtserheblicher Bedeutung ist es jedoch, dass der Nachbar überhaupt ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht verfolgt (vgl. wiederum ), was im gegenständlichen Fall in Bezug auf die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe unstrittig ist.
15 Zu bemerken ist, dass der mit der sofortigen Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit verbundene Nachteil nach § 30 Abs. 2 VwGG in der Interessensphäre des revisionswerbenden Nachbarn eintreten muss. Das Risiko, dass für den Bauwerber verlorene Aufwendungen und sonstige Nachteile im Fall des Obsiegens des revisionswerbenden Nachbarn entstehen, fällt nicht in die Interessensphäre des revisionswerbenden Nachbarn und kann daher nicht zu dessen Gunsten in die Interessenabwägung eingehen (vgl. Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1982, 466). Darauf hinzuweisen ist aber auch, dass die in den Verwaltungsvorschriften positivierte Interessenlage nicht den ausschließlichen Bewertungsmaßstab dafür bildet, welche Interessen in die Abwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG einzubeziehen sind. Es ist auch auf die sonstigen Interessen des Revisionswerbers am Aufschub der Konsumierung der der mitbeteiligten Partei eingeräumten Berechtigung bis zum Ende des Revisionsverfahrens Bedacht zu nehmen (Puck, ZfV 1982, 466). Was nun im hier gegenständlichen Fall allerdings die Lärm- und Schmutzbelästigungen durch allfällige Abbrucharbeiten betrifft, fehlt es aber schon an einer näheren Darlegung und Konkretisierung, weshalb sich daraus ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Revisionswerber ergeben sollte.
16 Zur Frage, ob die Behörden in der Folge eines Obsiegens des Nachbarn gegen den konsenslosen Bau auch tatsächlich vorgehen, hält Puck (ZfV 1982, 469) die bloße Möglichkeit, dass die Behörden sich nicht ihren objektiven Rechtspflichten gemäß verhalten, für nicht ausreichend, um zu Lasten des Bauwerbers bei der Interessenabwägung zum Tragen zu kommen. Wäre aber auf Grund von Untersuchungen ausreichenden Fallmaterials erwiesen, dass die Behörden in der überwiegenden Zahl der Fälle die Herstellung des Zustandes unterlassen, der letzten Endes der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dann müsste der mit der sofortigen Berechtigungsausübung für den Revisionswerber verbundene Nachteil in der Tat als evident unverhältnismäßig angesehen werden (Puck, ZfV 1982, 469). Mit Puck ist davon auszugehen, dass es im Zusammenhang mit der Durchsetzung des verfolgten subjektiven Rechtes auch auf Aspekte des Vollzuges im Tatsächlichen ankommt.
17 An dieser Stelle ist nun in Erinnerung zu rufen, dass sowohl die Revisionswerber in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als auch die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme dazu ein zeitliches Moment ins Spiel bringen. Die mitbeteiligte Partei verweist darauf, dass das Verfahren bereits zwei Jahre gedauert habe und die Baubewilligung nach mehreren Planänderungen erteilt worden sei. Abgesehen davon, dass nach diesem Vorbringen offenbar nicht von vornherein ein bewilligungsfähiger Plan eingereicht wurde und sich daraus - zumindest auch - die konkrete bisherige Verfahrensdauer ergeben hat, ist in diesem Zusammenhang auf die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2014 hinzuweisen, die eine nicht unerhebliche Verkürzung der Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgerichtshof gebracht hat (vgl. dazu auch die jährlichen Tätigkeitsberichte des Verwaltungsgerichtshofes).
18 Die Revisionswerber führen aus, dass im Falle ihres Obsiegens bis zu einem allenfalls exekutiven Abbruch des dann baukonsenswidrig errichteten Bauwerkes Jahre vergehen könnten. Hier ist es nun von Bedeutung, dass zwar, wie bereits ausgeführt, davon auszugehen ist, dass die Behörden den gesetzlichen Zustand herstellen werden, dass es aber der Nachbar nach der Bauordnung für Wien nicht in der Hand hat, selbst tätig zu werden und den Abbruch, gegebenenfalls im Wege einer Säumnisbeschwerde (Art. 132 Abs 3 B-VG), auch beizeiten durchzusetzen. Zwar räumt § 1a Abs. 2 VVG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 dem Berechtigten (hier: dem Nachbarn, vgl. dazu ) nunmehr ein Antragsrecht als betreibendem Gläubiger auf die Vollstreckung ein. Dies ändert aber nichts daran, dass die Vollstreckung eines Titels bedarf. Andere Bauordnungen gewähren den Nachbarn das Recht, ihre Nachbarrechte auch im baupolizeilichen Auftragsverfahren zu verfolgen und die Schaffung eines solchen Titels gegebenenfalls durchzusetzen (vgl. insbesondere § 6 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung Nr. 53/2018; § 41 Abs. 6 Steiermärkisches Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 in der Fassung Nr. 117/2016; § 34 Abs. 3 Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62 in der Fassung Nr. 85/2013; ferner auch § 7 Abs. 5 in Verbindung mit § 16 Salzburger Baupolizeigesetz 1997, LGBl. Nr. 40/1997 in der Fassung Nr. 96/2017).
19 Beim derzeit gegebenen Stand der Rechtsordnung fällt es daher bei der hier konkret vorzunehmenden Interessenabwägung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG vor dem Hintergrund des Vorbringens der Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ins Gewicht, dass die Umsetzung des subjektiv-öffentlichen Rechts der Revisionswerber im Fall ihres Obsiegens jedenfalls in zeitlicher Hinsicht weiterhin ungewiss bleibt. Solange die revisionswerbenden Nachbarn im Falle ihres Obsiegens nicht die Möglichkeit haben, einen Vollstreckungstitel zu erwirken, den sie dann nach § 1a Abs. 2 VVG auch vollstrecken lassen können, erscheint die faktische Effizienz der Revision vor dem Hintergrund der Neuregelung des § 1a Abs. 2 VVG nicht in ausreichendem Maß gesichert. Gerade angesichts dessen, dass der Nachbar vor dem Verwaltungsgerichtshof subjektive Rechte verfolgt, kann es nicht mehr ausreichen, ihn bei der subjektiven Verfolgbarkeit dieser Rechte in Bezug auf die Umsetzbarkeit derselben ins Tatsächliche auf die Amtspflicht der Behörde bzw. die Judikatur der ordentlichen Gerichte zum Missbrauch der Amtsgewalt oder auf das Einschreiten der Volksanwaltschaft (vgl. zu all dem Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, 536) zu verweisen. Unter diesen Umständen vermag auch das Interesse des Bauwerbers an einer Umsetzung des Bauvorhabens bereits während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nichts daran zu ändern, dass in einem Fall nach der Bauordnung für Wien, wie dem vorliegenden, die Interessenabwägung zugunsten der Nachbarn auszufallen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungsdatum:
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/05/0003
Ra 2019/05/0004
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision 1. des Dr. R L, 2. der Dr. I S und 3. der Prof. Dr. h.c.
W S, alle in W, alle vertreten durch die Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte - Gesellschaft mbH in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom , u.a. Zlen. VGW-111/077/10446/2017-16, VGW- 111/V/077/11638/2017, VGW-111/V/077/10448/2017, VGW- 111/V/077/11639/2017, VGW-111/V/077/10451/2017, VGW- 111/V/077/11640/2017, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörden vor dem Verwaltungsgericht:
1. Magistrat der Stadt Wien und 2. Bauausschuss der Bezirksvertretung für den 3. Bezirk; mitbeteiligte Partei: D GmbH in W, vertreten durch Mag. Gregor Michalek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Falkestraße 1/6; weitere Partei:
Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Eingabe vom beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung für den Ausbau des Dachgeschoßes und einen Liftzubau beim Gebäude auf der Liegenschaft K Gasse 24 ident B Gasse 9. Bei der Liegenschaft handelt es sich um eine Eckliegenschaft. Die Revisionswerber sind Miteigentümer der auf der gegenüberliegenden Seite der B Gasse befindlichen Eckliegenschaft K Gasse 22 ident B Gasse 12. 2 Bei der mündlichen Bauverhandlung am erhoben u. a. die Revisionswerber Einwendungen insbesondere betreffend die Gebäudehöhe.
3 Mit Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den dritten Bezirk vom wurden gemäß § 69 der Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) folgende Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes bewilligt: Die hofseitig zulässige Gebäudehöhe werde um 1 m überschritten, wobei diese durch den Bestand bereits um 0,4 m überschritten sei; die zulässige maximale Firsthöhe von 4,50 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe dürfe um 0,25 m überschritten werden. Darüber hinaus wurde gemäß § 81 Abs. 6 BO die Bewilligung dafür erteilt, dass die Länge der hofseitigen Dachgaube im Trakt an der K Gasse 50% der zugehörigen Frontlänge betragen dürfe. 4 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wurde daraufhin die beantragte Baubewilligung erteilt. 5 Gegen die genannten Bescheide erhoben u.a. die Revisionswerber Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht Wien. 6 Das Verwaltungsgericht holte eine Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen vom ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, durch das bestehende, direkt an der Baulinie in geschlossener Bauweise errichtete Gebäude werde die laut Bebauungsplan zulässige Gebäudehöhe von 17 m sowohl an der B Gasse als auch an der K Gasse hof- und straßenseitig überschritten, und sie betrage an der B Gasse 17,705 m. Das bestehende Dach werde abgetragen. Straßenseitig solle nun an beiden Fronten ein neues, 45 steiles und 30 cm erhöhtes Dach errichtet werden. Hofseitig werde beim Trakt an der B Gasse die bestehende Gebäudehöhe beibehalten, während beim Trakt an der K Gasse durch einen Zubau die zulässige Gebäudehöhe überschritten werde.
7 Im Schnitt A-A (B Gasse) sei die bestehende Gebäudehöhe straßenseitig mit 17,705 m angegeben, wobei diese um Teile des Daches um 30 cm überschritten werde. Gemäß § 81 Abs. 1 und 2 BO dürfe der oberste Abschluss des Daches nicht höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimme. Das für die gegenständliche Liegenschaft maßgebende Plandokument 7975 sehe unter Punkt 3.4. vor, dass bei den zur Errichtung gelangenden Gebäuden der höchste Punkt des Daches nicht höher als 4,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen dürfe. Diese Regelung finde allerdings aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein bereits bestehendes Gebäude handle, keine Anwendung. Die zulässige Firsthöhe werde weder an der B Gasse noch an der K Gasse überschritten.
8 Die im Plan dargestellte Giebelflächenberechnung an der B Gasse sei aufgrund teilweise fehlender Koten nicht zur Gänze nachvollziehbar. An der Hoffront sei für die Berechnung offensichtlich unzulässigerweise von einem über der Gebäudehöhe liegenden Punkt ausgegangen worden. Das Vorbringen der Revisionswerber, wonach eine Höhe von 4,8 m zu berücksichtigen sei, könne nicht nachvollzogen werden.
9 Die hofseitige Gebäudehöhe beim Trakt an der K Gasse werde nach dem Schnitt C-C nicht wie angegeben um 1 m, sondern um ca. 1,4 m überschritten.
10 Die bestehende Gebäudehöhe an der B Gasse betrage 17,705 m. Da die Belichtung schon durch das vorhandene Gebäude nicht in vollem Umfang gewährleistet sei, komme es durch jegliche Erhöhung der Gebäudehöhe zu einer Verminderung der Bebaubarkeit der Liegenschaft der Revisionswerber.
11 In einer gutachterlichen Stellungnahme vom führte die Magistratsabteilung 21 (Stadtteilplanung und Flächennutzung) u.a. zur Firsthöhe aus, dass der höchste Punkt des Daches von der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe zu bemessen sei. Durch die Beibehaltung des Gesimses über beide Straßenfronten werde eine einheitliche Dachfläche bzw. Front erreicht. Es sei aber anzumerken, dass die Überschreitung durch den Teilabtrag des Oberteils des bestehenden Gesimses tatsächlich ca. 0,6 m betragen werde.
12 Mit Eingabe vom erstattete die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme und legte überarbeitete Einreichpläne vor. Darin seien als Änderungen die Absenkung der straßenseitigen Steildachflächen in der K Gasse und B Gasse um jeweils 18 cm enthalten. Außerdem sei eine Ergänzung der Nachweise der Größe der beiden Giebelflächen um Maßangaben durch Koten zur eindeutigen Nachvollziehbarkeit der Größe enthalten.
13 In weiterer Folge fand vor dem Verwaltungsgericht eine Verhandlung am (in Fortsetzung einer Verhandlung vom ) statt. Dabei führte der bautechnische Amtssachverständige u.a. aus, in den überarbeiteten Plänen sei ein ursprünglich vorhanden gewesener Widerspruch beseitigt: Die Flächenaufstellung betreffend die Giebelflächen mit 49,71 m2 würde nunmehr mit den Grundrissen und Ansichten übereinstimmen. Außer Streit gestellt wurde ferner laut Verhandlungsprotokoll, dass der oberste Abschluss des Daches etwa 4,8 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liege.
14 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde u. a. der Revisionswerber abgewiesen und die obgenannten Bescheide mit der Maßgabe bestätigt, dass die einen Bestandteil des Erkenntnisses bildenden (Anmerkung: die während des Beschwerdeverfahrens vorgelegten) Pläne an die Stelle der einen Bestandteil des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom bildenden Pläne treten.
15 Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die Front B Gasse 9 sei der Liegenschaft der Revisionswerber zugewandt. Sie machten diesbezüglich geltend, dass der oberste Dachabschluss 4,8 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liege, obwohl nach dem Bebauungsplan nur maximal 4,5 m zulässig seien. Der Bescheid des Bauausschusses vom , so die Begründung weiter, könne keine Rechtsgrundlage für die vorgesehene Dachhöhe von 4,8 m darstellen, weil mit diesem Bescheid u.a. bewilligt worden sei, dass die zulässige maximale Firsthöhe von 4,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe um 0,25 m überschritten werden dürfe, die gegenständliche Überschreitung aber 0,30 m und nicht lediglich 0,25 m ausmache. Die Regelung des Bebauungsplanes sei aber nur auf zur Errichtung gelangende Gebäude anzuwenden. Der gegenständliche Dachausbau sei kein Fall eines zur Errichtung gelangenden Gebäudes. Die Einschränkung der Dachhöhe auf 4,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe sei daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Gemäß § 81 Abs. 1 letzter Satz BO sei die maximale Dachhöhe somit mit 7,5 m beschränkt. Der Bescheid des Bauausschusses enthalte keine Bindungswirkung dahingehend, dass die gegenständliche Regelung des Bebauungsplanes auf den vorliegenden Dachausbau anzuwenden wäre. Die diesbezüglich erteilte Ausnahmebewilligung für eine Überschreitung um 0,25 m gehe daher ins Leere.
16 Zu den Giebeln an jener Front, die hinter der Gebäudefront K Gasse 24 liege und im rechten Winkel von der Front B Gasse 12 des Gebäudes der Revisionswerber weg verlaufe, sei festzuhalten, dass es sich bei dieser Gebäudefront um keine der Liegenschaft der Revisionswerber zugewandte Front handle. Sie hätten daher diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Fragen zur Berechnung der Fläche des zurückversetzten hofseitigen Gaubenteils könnten daher dahingestellt bleiben, weil es sich um keine der Liegenschaft der Revisionswerber zugewandte Front handle. 17 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, es wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
18 Die mitbeteiligte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet mit dem Antrag, die Revision kostenpflichtig als unzulässig zurückzuweisen bzw. als unbegründet abzuweisen.
19 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
20 Die Revision ist in Anbetracht der Frage, ob Punkt 3.4. des Bebauungsplanes (betreffend den höchsten Punkt des Daches der zur Errichtung gelangenden Gebäude) auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist, zulässig.
21 In der Revision wird im Wesentlichen ausgeführt, von der mitbeteiligten Partei werde außer Streit gestellt, dass bei der der Liegenschaft der Revisionswerber zugewandten Gebäudefront B Gasse 9 der oberste Gebäudeabschluss in einem schrägen Winkel um 4,8 m bis zum obersten Dachabschluss ansteige. Dies, obwohl bereits der Bestand über der nach dem Bebauungsplan zulässigen Gebäudehöhe von 17 m liege. Eine Bewilligung einer Abweichung von der Bestimmung des Bebauungsplanes, wonach der höchste Punkt des Daches der zur Errichtung gelangenden Gebäude nicht höher als 4,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen dürfe, liege in diesem Ausmaß nicht vor. Bewilligt worden sei lediglich eine Überschreitung von 25 cm, nicht eine solche von 30 cm. 22 Die mitbeteiligte Partei berechne im Übrigen die Giebelfläche im Bereich eines Lichthofes, der sich an der Grundstücksgrenze der Bauliegenschaft zur Liegenschaft B Gasse 11 befinde, unrichtig. Sie gebe sie lediglich mit 49,71 m2 an, um unter den zulässigen 50 m2 zu bleiben. Es werde eine Fläche von 5,49 m2 bei der Flächenaufstellung nicht berücksichtigt (wurde näher ausgeführt). Eine unrichtige Giebelflächenberechnung verletze den Nachbarn entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes auch dann in seinem Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe, wenn die Giebelfläche auf einer senkrecht zur Liegenschaft des Nachbarn verlaufenden Front falsch berechnet worden sei (Hinweis auf ). 23 § 81 BO, LGBl. Nr. 11/1930, in der Fassung LGBl. Nr. 25/2014 lautet auszugsweise:
"Gebäudehöhe und Gebäudeumrisse; Bemessung
§ 81. (1) Bei Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsflüchtlinie gilt bis zu einer Gebäudetiefe von 15 m als Gebäudehöhe der lotrechte Abstand von der festgesetzten Höhenlage der Verkehrsfläche bis zur obersten Schnittlinie der zulässigen Außenwandfläche der Straßenfront ohne Berücksichtigung vorspringender Gebäudeteile wie Gesimse, Erker und dergleichen mit der Oberfläche des Daches; nichtraumbildende Gebäudeteile und raumbildende Dachaufbauten gemäß Abs. 6 bleiben dabei außer Betracht. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit; sind sie nicht zur Straßenfront gerichtet, bleiben jedoch je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m2, je Gebäude höchstens 100 m2 außer Betracht. In diesen Fällen ist auch innerhalb einer Gebäudetiefe von 15 m fur die Ermittlung der Gebäudehöhe die Giebelfläche gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen. Weiters darf die zulässige Gebäudehöhe um höchstens 1,50 m überschritten werden, wenn diese Überschreitung innerhalb derselben Front flächenmäßig ausgeglichen wird; § 75 Abs. 4 ist einzuhalten. Dasselbe gilt für Gebäude an Verkehrsflächen, deren festgesetzte Höhenlage an der Gebäudefront nicht einheitlich ist. Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.
(2) Bei den über eine Gebäudetiefe von 15 m hinausragenden Teilen von Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie sowie bei allen nicht an diesen Fluchtlinien gelegenen Gebäuden darf die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein. Hierbei darf die höchste zulässige Gebäudehöhe an nicht an Verkehrsflächen liegenden Grundgrenzen und bis zu einem Abstand von 3 m von diesen Grundgrenzen überhaupt nicht und an den übrigen Fronten an keiner Stelle um mehr als 3 m überschritten werden; im Gartensiedlungsgebiet tritt an die Stelle dieser Maße jeweils ein Maß von 2 m. Bei dieser Ermittlung sind die Wände an der Bauplatz- oder Baulosgrenze (Feuermauern) ab 15 m hinter der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie wie Fronten in Rechnung zu stellen. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit, jedoch bleiben je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m2, je Gebäude höchstens 100 m2 außer Betracht. Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.
...
(4) Durch das Gebäude darf jener Umriss nicht überschritten werden, der sich daraus ergibt, dass in dem nach Abs. 1 bis 3 für die Bemessung der Gebäudehöhe maßgeblichen oberen Anschluss der Gebäudefront ein Winkel von 45 Grad , im Gartensiedlungsgebiet von 25 Grad , von der Waagrechten gegen das Gebäudeinnere ansteigend, angesetzt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Höhe der Dächer festgesetzt ist. Ist im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Neigung der Dächer festgesetzt, ist der dieser Festsetzung entsprechende Winkel für die Bildung des Gebäudeumrisses maßgebend.
..."
24 § 134a BO in der Fassung LGBl. Nr. 25/2014 lautet
auszugsweise:
"Subjektiv-��ffentliche Nachbarrechte
§ 134 a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
...
b) Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
..."
25 Punkt 3.4. des Plandokumentes 7975, Flächenwidmungs- und Bebauungsplan vom , lautet:
"3.4. Der höchste Punkt des Daches der zur Errichtung gelangenden Gebäude darf nicht höher als 4,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen."
26 Der Nachbar kann seine Nachbarrechte gemäß § 134a Abs. 1 BO nur soweit geltend machen, als er - insbesondere im Hinblick auf die Situierung des Bauvorhabens - durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre. Daher kann er hinsichtlich der Gebäudehöhe nur die Einhaltung seiner Rechte an der seiner Liegenschaft zugekehrten Front geltend machen, woran auch der Umstand, dass die "Fassadenabwicklung" nach § 81 Abs. 2 BO eine rechnerische Einheit darstellt, nichts ändert (, mwN). 27 Der Nachbarliegenschaft der Revisionswerber ist die Gebäudefront der Bauliegenschaft an der B Gasse 9 zugekehrt. Auf diese Front bezieht sich die Frage der Einhaltung der Regelung des Bebauungsplanes, wonach der höchste Punkt des Daches nicht mehr als 4,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen darf. Darauf wird noch zurückzukommen sein.
28 Nicht zugekehrt ist der Nachbarliegenschaft hingegen die Hinterfront des von der Bauführung betroffenen Gebäudetraktes an der K Gasse 24, die, wie unbestritten vom Verwaltungsgericht festgestellt wurde, senkrecht von der Nachbarliegenschaft der Revisionswerber wegläuft. Diese Front liegt nämlich hinter der der Nachbarliegenschaft der Beschwerdeführer zugekehrten Front B Gasse 9. Eine Front, die hinter dieser der Liegenschaft der Revisionswerber zugekehrten Straßenfront an der B Gasse 9 (hier: eine in einem etwa rechten Winkel davon weglaufende Front) errichtet wird, kann Interessen der gegenüberliegenden Nachbarn nicht berühren (vgl. ). Die von der Nachbarliegenschaft aus maßgebende Gebäudehöhe ist somit nach der Front B Gasse 9 zu beurteilen und nicht nach der dahinter liegenden, von der Front B Gasse 9 weglaufenden Front des Bauteiles an der K Gasse 24 (vgl. in diesem Zusammenhang auch ). Auch durch die bloße Möglichkeit der Einsichtnahme auf eine Front von der Nachbarliegenschaft aus (eine solche Möglichkeit in Bezug auf die Hinterfront des Traktes an der K Gasse 24 wird in der Revision gar nicht behauptet) wird diese nicht zu einer der Nachbarliegenschaft zugekehrten Front (vgl. , mwN).
29 Das Verwaltungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass den Revisionswerbern in Bezug auf die Berechnung der Gebäudehöhe der Hinterfront des an der K Gasse 24 liegenden Gebäudeteiles kein Nachbarrecht zusteht. Daran ändert auch das von den Revisionswerbern zitierte Erkenntnis , nichts. Dort ging es nämlich darum, dass ein geplanter Dachgeschoßaufbau unmittelbar an die Feuermauer des Gebäudes des Beschwerdeführers angrenzte. Die Front, die an die Feuermauer unmittelbar angrenzte, wurde vom Verwaltungsgerichtshof als dem Nachbarn zugekehrte Front qualifiziert, sodass dem Nachbarn diesbezüglich Nachbarrechte hinsichtlich der Gebäudehöhe zustanden. Im vorliegenden Fall besteht aber keine der Nachbarliegenschaft der Revisionswerber zugekehrte Front einer Feuermauer des Objektes an der K Gasse 24, sondern es ist lediglich die Front an der B Gasse 9 der Nachbarliegenschaft zugekehrt. Die Hinterfront im Bereich des Bauteiles an der K Gasse 24 liegt hinter dieser Gebäudefront, sodass schon deshalb auf Grund der zuvor zitierten hg. Judikatur diesbezüglich kein Nachbarrecht auf Einhaltung der Gebäudehöhe besteht. 30 In Bezug auf die der Nachbarliegenschaft der Revisionswerber zugekehrte Front B Gasse 9 ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Bestimmung des Bebauungsplanes, wonach der höchste Punkt des Daches der zur Errichtung gelangenden Gebäude nicht höher als 4,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen darf, deshalb nicht zur Anwendung gelange, weil es sich um kein "zur Errichtung gelangendes Gebäude" handle. Das Gebäude stehe ja bereits, es würden nur Änderungen im Dachbereich vorgenommen. Unbestritten wird das Maß von 4,5 m im vorliegenden Fall nicht eingehalten und gibt es für das Ausmaß der geplanten Überschreitung (von 0,3 m) im Hinblick auf Punkt 3.4. des Bebauungsplanes keine Ausnahmebewilligung gemäß § 69 BO.
31 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig bei gleich lautenden Bestimmungen in Bebauungsplänen, die den höchsten Punkt des Daches "der zur Errichtung gelangenden Gebäude" über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe festgelegt haben, auch dann von der Maßgeblichkeit dieser Bestimmung ausgegangen ist, wenn lediglich bauliche Maßnahmen im Dachbereich gesetzt werden sollten, das Gebäude als solches aber bereits bestanden hat (vgl. z.B. ; , 2006/05/0147; , 2009/05/0093; , 2013/05/0130). Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit nicht differenziert zwischen Bebauungsplanregelungen für die höchste Dachhöhe über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe bei "zur Errichtung gelangenden Dächern" (vgl. etwa den Fall, der dem zitierten Erkenntnis , zugrunde gelegen ist) und jenen Bestimmungen, die den höchsten zulässigen Punkt des Daches über der tats��chlich ausgeführten Gebäudehöhe bei "zur Errichtung gelangenden Gebäuden" regeln.
32 Hinzuweisen ist an dieser Stelle auf die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe davon auszugehen ist, was rechtens wäre, wenn sowohl der Altbestand als auch der Zubau in einem errichtet würden (vgl. ). In Bezug auf die Bestimmungen über die Gebäudehöhe, zu denen beim Nachbarrecht gemäß § 134a Abs. 1 lit. b BO auch die Bestimmungen über die Dächer zählen (), ist somit davon auszugehen, dass ein Gebäude mit einem ausgebauten Dachgeschoß insoweit ein anderes ist als ein solches ohne ausgebautes Dachgeschoß, das geänderte Gebäude durch den Dachgeschoßausbau gleichsam erst "errichtet" wird.
33 Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Regelungen über die Gebäudehöhe und die Ausgestaltung der Dächer, insbesondere wie hier über die zulässige Höhe der Dächer, abgesehen vom Schutz der Nachbarn, vor allem der Gestaltung des örtlichen Stadtbildes dienen. Es wäre sachlich nicht vertretbar, wenn in Bezug auf die Gebäudehöhe (bzw. Dachhöhe) andere Regelungen gelten sollten je nachdem, ob ein Neubau aufgeführt wird oder lediglich Veränderungen im Dachbereich vorgenommen werden. Im vorliegenden Fall würde eine dahingehend differenzierende Auffassung bedeuten, dass ein Neubau nur mit einer Dachhöhe von 4,5 m über der tatsächlich errichteten Gebäudehöhe zulässig wäre, ein bloßer Dachgeschosszubau aber bis zu einer solchen von 7,5 m. Dies erscheint weder im Hinblick auf die Gestaltung des Ortsbildes sachlich begründbar noch im Hinblick auf den Schutz der Nachbarrechte. Es erweist sich daher eine verfassungskonforme Interpretation als geboten (vgl. dazu ; , Ro 2015/05/0022), um dieses verfassungswidrige Ergebnis zu vermeiden: Auch eine Vergrößerung des Gebäudes durch einen Zubau im Dachgeschoß ist daher im Sinne der gegenständlichen Bestimmung des Bebauungsplanes als "Errichtung eines Gebäudes" zu verstehen.
34 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
35 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG Abstand genommen werden.
36 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014.
Wien, am
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Normen | |
Schlagworte | Interessenabwägung Besondere Rechtsgebiete Baurecht |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050002.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-47500