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VwGH 30.01.2019, Ra 2019/04/0010

VwGH 30.01.2019, Ra 2019/04/0010

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
GewO 1994 §114
GewO 1994 §367a
JSchG Tir 1994 §18
VStG §5 Abs1
VStG §9
RS 1
Zur Frage der ausreichenden Kontrollen der für die Ausschank zuständigen Dienstnehmer ist auf die hg. Judikatur zu verweisen, wonach die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon abhängt, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht dafür freilich nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt. In diesem Zusammenhang lag es beim Revisionswerber, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind (Hinweis E vom , 2010/04/0075, mit Verweisen auf die Erkenntnisse vom , 2000/04/0090, und vom , 2009/04/0152).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/04/0006 B RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Mayr sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tiefenböck, über die Revision des F H in F, vertreten durch Mag. Zeno Agreiter, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 17 P, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom , Zl. LVwG-2018/16/1370-8, betreffend Übertretung der GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schwaz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, er habe § 114 GewO 1994 iVm § 18 Abs. 3 Tiroler Jugendgesetz verletzt, weil er es als Gewerbeinhaber des näher bezeichneten Gastgewerbes am näher bezeichneten Standort zu verantworten habe, dass am gegen 21:05 Uhr an drei näher genannte Jugendliche näher bezeichnete alkoholische Getränke ausgeschenkt worden seien, obwohl es untersagt sei, alkoholische Getränke an Jugendliche weiterzugeben, wenn Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten sei. Über den Revisionswerber wurden gemäß § 367a GewO 1994 drei (jeweils gegenüber dem erstinstanzlichen Straferkenntnis herabgesetzte) Geldstrafen in der Höhe von je € 180,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 40 Stunden) verhängt und der Revisionswerber zu einem Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren in der Höhe von je € 18,-- verpflichtet. Die Revision erklärte das LVwG für nicht zulässig.

2 Begründend stellte das LVwG fest, dass die drei im Spruch angeführten im Tatzeitraum jeweils unter 16 Jahre alten Mädchen vom Barkeeper im Lokal des Revisionswerbers ohne Kontrolle ihres Alters näher genannte alkoholische Getränke ausgeschenkt bekommen hätten. Es sei nicht auszuschließen, dass der Türsteher, der ab 21.00 Uhr mit der Kontrolle der Jugendschutzbestimmungen beschäftigt gewesen sei, eingeschritten sei, als Polizisten die Mädchen gerade kontrollierten. Grundsätzlich hätten alle Kellner und Barleute vom Revisionswerber die Verpflichtung, die gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen zu kontrollieren und Jugendliche ohne Ausweis, aus dem Lokal zu verweisen.

3 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das LVwG zusammengefasst aus, dass die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 114 GewO 1994 iVm § 18 Tiroler Jugendgesetz dem Revisionswerber auch subjektiv vorwerfbar sei. Es hätte eines effizienten Kontrollsystems bedurft, um sicherzustellen, dass alle Angestellten die betriebsinterne Weisung befolgen, den Ausweis von Jugendlichen vor der Ausgabe von Alkohol an diese zu kontrollieren. Eine solche Kontrolle sei nicht vorgelegen.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, der Revisionswerber habe sämtliche ihm zumutbaren Vorkehrungen und Maßnahmen getroffen, die mit gutem Grund erwarten ließen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften iSd § 114 GewO 1994 gewährleistet sei. Die Verhängung einer Geldstrafe trotz des von ihm eingerichteten betrieblichen Kontrollsystems sei unvertretbar und weiche von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

8 Dem ist entgegen zu halten, das nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon abhängt, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. etwa , Rn. 8, mwN). Die bloße Erteilung von Weisungen reicht dafür nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt (vgl. , mwN). Ob und in welcher Form der Revisionswerber die Befolgung der von ihm an seine Mitarbeiter erteilten Weisungen zur Einhaltung der gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen wirksam überwacht hat, legte der Revisionswerber nicht dar.

9 Fallbezogen liegt daher keine aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das LVwG sowie kein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

11 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 6 VwGG abgesehen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
GewO 1994 §114
GewO 1994 §367a
JSchG Tir 1994 §18
VStG §5 Abs1
VStG §9
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040010.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-47489