Suchen Hilfe
VwGH 16.12.2019, Ra 2019/03/0128

VwGH 16.12.2019, Ra 2019/03/0128

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1
VwGG §30 Abs2
RS 1
Stattgebung - Auskunftspflicht - Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht Wien ausgesprochen, dass der Magistrat der Stadt Wien die von der mitbeteiligten Partei begehrte Auskunft zu erteilen habe. Gegen dieses Erkenntnis hat der Magistrat der Stadt Wien Amtsrevision erhoben und den Antrag gestellt, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Amtsrevisionswerberin hat in ihrer Revision dargelegt, aus welchen - nach Ansicht der Amtsrevisionswerberin im öffentlichen Interesse gelegenen - Gründen die von der mitbeteiligten Partei begehrte Auskunft ihrer Ansicht nach nicht zu erteilen sei. Wie im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zutreffend ausgeführt, wäre das Rechtsschutzziel, die begehrte Auskunft nicht erteilen zu müssen, vereitelt, müsste diese Informationen noch während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof erteilt werden (vgl. , zu einer Auskunftserteilung nach dem UIG). Zwingende öffentliche Interessen, die gegen den Antrag sprächen, sind nicht hervorgekommen. Das - grundsätzlich berücksichtigungswürdige - Interesse der mitbeteiligten Partei, die begehrte Auskunft "zeitnah" zu erhalten, auch um die durch die begehrte Auskunft zu erhaltenden Informationen in einen öffentlichen Diskurs im Hinblick auf eine bevorstehende Wahl einzubringen, vermag im Hinblick darauf, dass durch eine Auskunftserteilung das Rechtsschutzziel der Revision in jedem Fall vereitelt wäre, in der zu treffenden Abwägungsentscheidung das Interesse der Amtsrevisionswerberin an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu überwiegen.
Normen
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1
MedKF-TG 2012 §1
RS 1
Das MedKF-TG 2012 dient nach seinem § 1 der Förderung der Transparenz (unter anderem) bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und sieht dazu regelmäßige Meldepflichten an eine Bundesbehörde vor, die wiederum durch eine regelbasierte strukturierte Veröffentlichung zur Erreichung des vom Gesetzgeber angestrebten Zieles der Förderung der Transparenz hinsichtlich der vom Gesetz erfassten Medienkooperationen und Werbeaufträge beitragen soll. Das MedKF-TG 2012 enthält aber keine Regeln, die etwa - wie im vorliegenden Fall relevant - Medienunternehmen einen Rechtsanspruch auf Erteilung von Auskünften über Medienkooperationen oder Werbeaufträge einräumen würden. Schließlich ist festzuhalten, dass die begehrten Auskünfte zur Vergabe von Inseraten und Werbeeinschaltungen gerade Informationen betreffen, die von den im MedKF-TG 2012 geregelten Melde- und Veröffentlichungspflichten nicht erfasst sind. Für die Annahme, durch die Erlassung des MedKF-TG 2012, das eine Verbesserung der Transparenz bewirken sollte, sei zugleich eine Einschränkung des im Wr AuskunftspflichtG 1988 enthaltenen Rechtsanspruchs auf Auskunft - gerade in den hier gegenständlichen Bereichen, die nicht in den Anwendungsbereich des MedKF-TG 2012 fallen - bewirkt worden, fehlt damit jeder Anhaltspunkt.
Normen
RS 2
§ 23 BVergG 2006 und nunmehr § 27 Abs 1 BVergG 2018 verpflichten (unter anderem) den öffentlichen Auftraggeber, den vertraulichen Charakter aller bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens ausgetauschten Informationen (bzw. aller den Auftraggeber als auch die Bewerber und Bieter und deren Unterlagen betreffenden Angaben) zu wahren, und sollen damit die Funktionsfähigkeit des Vergabewettbewerbs sicherstellen. Abgesehen davon, dass diese Bestimmungen etwa bei Direktvergaben nicht zur Anwendung kommen (vgl. etwa §§ 46 und 47 BVergG 2018, wobei im Übrigen bei Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 47 Abs. 8 BVergG 2018 der Gesamtpreis, zu dem der Zuschlag erfolgt ist, gerade nicht als vertraulich erklärt wird, sondern den teilnehmenden Unternehmen mitzuteilen ist), wird darin auch nicht festgelegt, dass (sämtliche) Informationen im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren stets als vertraulich zu behandeln wären und nicht - etwa aufgrund eines Auskunftsersuchens - bekannt gegeben werden dürften.
Normen
RS 3
Wie auch aus den Erläuterungen zur RV zum BVergG 2018 (69 BlgNR 26. GP, S. 61) hervorgeht, enthält § 27 Abs. 1 BVergG 2018 "das allgemeine Gebot des Schutzes vertraulicher Informationen, die im Rahmen eines Vergabeverfahrens ausgetauscht werden", erfordert also in jedem Fall eine Bewertung, ob eine bestimmte Information als vertraulich anzusehen ist. Schon im Hinblick auf die Bestimmungen über die Bekanntgabe vergebener Aufträge (vgl. dazu etwa die in Anhang VIII zum BVergG 2018 angegebenen Kerndaten, darunter etwa der "Auftragswert des Auftrages bzw. Wertumfang der Rahmenvereinbarung") werden in aller Regel Informationen über den Wert der vergebenen Leistung nicht als vertraulich im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sein.
Normen
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1
BVergG 2018 §27 Abs1
EURallg
32014L0024 Vergabe-RL Art21 Abs1
RS 4
Nach Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, ABl Nr. L 94 vom , S. 65 (diese Bestimmung wurde mit § 27 Abs. 1 BVergG 2018 umgesetzt) besteht die Pflicht zur Vertraulichkeit nur soweit, "als in dieser Richtlinie oder im nationalen Recht, dem der öffentliche Auftraggeber unterliegt, insbesondere in den Rechtsvorschriften betreffend den Zugang zu Informationen," nichts anderes vorgesehen ist, sowie "unbeschadet der Verpflichtungen zur Bekanntmachung vergebener Aufträge und der Unterrichtung der Bewerber und Bieter gemäß den Artikeln 50 und 55". Dies zeigt, dass vergaberechtliche Vertraulichkeitspflichten jedenfalls nationalen Rechtsvorschriften betreffend den Zugang zu Informationen, zu denen im hier relevanten Kontext auch das Wr AuskunftspflichtG 1988 gehört, nicht derogieren.
Normen
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1
BVergG 2006
BVergG 2018
MedKF-TG 2012
RS 5
Weder das MedKF-TG 2012 noch das BVergG 2006 bzw. das BVergG 2018 sind als leges speciales gegenüber dem Wr AuskunftspflichtG 1988 anzusehen.
Normen
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs5
AuskunftspflichtG Wr 1988 §3 Abs3
AuskunftspflichtGG 1987 §6
B-VG Art20 Abs4
RS 6
Zum Auskunftsverweigerungsgrund der wesentlichen Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung auf diesen Grund im Regelfall eine pauschale Auskunftsverweigerung - im Hinblick auf alle mit einem Auskunftsantrag begehrten Auskünfte - nicht zu rechtfertigen vermag. Auch in diesem Fall ist nämlich die begehrte Auskunft "insoweit" zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt wird, was etwa zur Folge haben kann, dass Übersichtsauskünfte zu geben sind, wenn erst die Erteilung von darüber hinaus begehrten detaillierten Auskünften zur wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben führen würde. Wie bei der Verweigerung der Auskunft aufgrund von Verschwiegenheitspflichten erfordert auch eine Verweigerung der Auskunftserteilung im Hinblick auf die wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen, insbesondere betreffend die konkreten Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation, von denen es abhängt, welcher Aufwand mit dem Auffinden der Daten, die zur richtigen und vollständigen Erteilung der begehrten Auskünfte erforderlich sind, verbunden ist (vgl. ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/03/0083 E RS 8
Normen
RS 7
Das Fernbleiben einer Partei von einer mündlichen Verhandlung, mag es auch nicht entschuldigt sein, ist nicht in jedem Fall als Verweigerung einer gegebenenfalls bestehenden Mitwirkungspflicht (vgl. dazu etwa ) anzusehen. Eine Verweigerung der Mitwirkungspflicht wird jedoch dann anzunehmen sein, wenn in der Ladung zur Verhandlung oder in einer sonstigen Verfahrensanordnung zuvor darauf hingewiesen wurde, dass die Teilnahme der Partei oder eines informierten Vertreters der Partei an der Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes erforderlich ist. Unterbleibt in diesem Fall ohne ausreichende Gründe die gebotene Mitwirkung der Partei, so kann dies beweiswürdigend berücksichtigt werden. Liegen keine anderen Beweisergebnisse zum jeweiligen Beweisthema vor und ist es dem VwG nicht möglich, sich amtswegig von den relevanten Umständen Kenntnis zu verschaffen, so kann dies auch eine Negativfeststellung zu den im Rahmen der Mitwirkungspflicht von der ausgebliebenen Partei unter Beweis zu stellenden Umständen rechtfertigen.
Normen
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1
WStV 1968 §105
RS 8
Aus der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien geht hervor, dass der Magistrat eine verwaltungsbehördliche Einheit darstellt ( (VfSlg 1704/1948); (VfSlg 5919/1969); (VfSlg 6226/1970). ; ; , alle mwH). Welcher Dienststelle des Magistrats die von einem Auskunftsbegehren erfassten Informationen (hier: mit Bezug auf eine gerichtliche Entscheidung) vorliegen und an welche Dienststelle sich die Auskunftspflicht im Einzelfall richtet, ist daher keine Frage der Zuständigkeit, sondern nur eine Frage der inneren Gliederung der Behörde (vgl ; ; ). Die funktionelle Zuständigkeit der einzelnen Abteilung ist bloß Sache der inneren organisatorischen Gliederung, der nach außen keine rechtliche Bedeutung zukommt (). Von daher kann die Beischaffung der von einem Auskunftsbegehren erfassten Informationen im Rahmen des Magistrats auch nicht als eine über die Auskunftspflicht hinausgehende Verwaltungstätigkeit gesehen werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/03/0038 E VwSlg 19447 A/2016 RS 22
Normen
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs3
AuskunftspflichtG Wr 1988 §3 Abs3
AuskunftspflichtGG 1987 §1
AuskunftspflichtGG 1987 §2
AuskunftspflichtGG 1987 §6
B-VG Art20 Abs4
RS 9
Da die Auskunft nach dem Gesetz nur "soweit" nicht zu erteilen ist, als eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht, kann die pauschale Verweigerung der Auskunft über eine Mehrzahl von Verwaltungsvorgängen nicht damit begründet werden, dass hinsichtlich einzelner dieser Vorgänge Verschwiegenheitspflichten bestehen. Vielmehr wäre in einem derartigen Fall die Auskunft über jene Vorgänge, für die eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht besteht, zu erteilen und - soweit die beantragte Auskunft (teilweise) auf Grund von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten verweigert wird - bescheidmäßig darüber abzusprechen. Im Hinblick auf den durch das Wr AuskunftspflichtG 1988 eingeräumten subjektiven Anspruch auf Auskunftserteilung erfordert dies nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, auf die sich die Verweigerung gründet.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/03/0083 E RS 4 (hier: ohne den letzten Satz)
Normen
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1
B-VG Art20 Abs3
DSG 2000 §1
MedienG §26
MedKF-TG 2012 §3a Abs1
RS 10
Der VwGH vermag nicht zu erkennen, dass einer Auskunft darüber, in welchen Medien im Wirkungsbereich des Amtsrevisionswerbers Inserate geschaltet wurden, eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegenstehen könnte, zumal Inseratenschaltungen notwendigerweise zum Ziel haben, mit Botschaften an die Öffentlichkeit zu treten (hinzuweisen ist auch auf die Kennzeichnungspflicht entgeltlicher Veröffentlichung in periodischen Medien gemäß § 26 MedienG sowie darauf, dass entgeltliche Veröffentlichungen unter anderem des Amtsrevisionswerbers gemäß § 3a Abs. 1 MedKF-TG 2012 "ausschließlich der Deckung eines konkreten Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit zu dienen" haben). Die Information, in welchen Medien (welche) Inserate des Amtsrevisionswerbers geschaltet werden, kann daher weder ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis darstellen, noch kann an der Geheimhaltung dieser Daten ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Medieninhaber im Sinne des § 1 DSG 2000 bestehen.
Normen
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1
B-VG Art20 Abs3
DSG 2000 §1
EURallg
UWG 1984 §26b
32016L0943 KnowHowRL
RS 11
Nicht alle "Vorgänge geschäftlicher, das heißt kommerzieller Art wie etwa Kalkulationsgrundlagen für die Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen, Bilanzen oder Einkaufskonditionen verstanden werden" sind als Geschäftsgeheimnisse geschützt. Für das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses ist darüber hinaus auch erforderlich, dass die Information - hier etwa Inseratenpreise und angewendete Rabattstaffeln - tatsächlich geheim (nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt) ist und an der Nichtoffenbarung ein berechtigtes Interesse besteht (vgl. dazu etwa ), wobei im Lichte der jüngeren Rechtsentwicklung auch hinzutritt, dass nur eine Information, die auch "Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt", als Geschäftsgeheimnis Schutz vor rechtswidrigem Erwerb, rechtswidriger Nutzung und rechtswidriger Offenlegung genießt (vgl. §§ 26a bis 26j UWG, durch die die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, ABl. Nr. L 157 vom , S. 1, umgesetzt werden). Auch wenn diese Bestimmungen auf den zivilrechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen abstellen, sind die darin festgelegten Kriterien für das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen auch bei der Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob durch die Erteilung einer Auskunft Geschäftsgeheimnisse verletzt werden können.
Normen
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1
B-VG Art20 Abs3
B-VG Art20 Abs4
MedKF-TG 2012
MedKF-TG 2012 §2 Abs4
RS 12
Die Erörterung der Frage, in welchem Umfang die Ausnahmebestimmungen des MedKF-TG 2012 durch Inserate in nichtperiodischen Medien bzw. durch Inserate in periodischen Medien, die unter der Meldegrenze nach dem MedKF-TG 2012 bleiben, genutzt werden, kann zu einer Debatte von öffentlichem Interesse - hier: betreffend die Verwendung öffentlicher Gelder und die Evaluierung der Zielerreichung legistischer Maßnahmen - beitragen. Auch die Frage des effizienten, an validen Mediadaten orientierten Mitteleinsatzes und damit verbunden die Frage, nach welchen Kriterien und zu welchen Konditionen Inserate geschaltet werden (auch im Hinblick auf gewährte Volumens-, Laufzeit- oder sonstige Rabatte im Vergleich zu öffentlich verfügbaren Preislisten, im Hinblick auf sonstige Differenzierungen in der Preisgestaltung oder im Hinblick auf Gegengeschäfte), kann zu einer Debatte von öffentlichem Interesse beitragen.
Norm
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1
RS 13
Der Pflicht der Behörde zur Auskunftserteilung korrespondiert ein subjektives öffentliches Recht des Auskunftswerbers. Ein über das in § 1 Abs. 1 Wr AuskunftspflichtG 1988 anerkannte rechtliche Interesse des Auskunftswerbers an der Auskunftserteilung schlechthin hinausgehendes, aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung fordert das Wr AuskunftspflichtG 1988 daher nicht (). Für das Bestehen eines Auskunftsanspruchs ist es daher grundsätzlich auch keine Voraussetzung, dass die begehrte Auskunft erforderlich ist, um eine Debatte von öffentlichem Interesse führen zu können.
Normen
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1
B-VG Art20 Abs3
B-VG Art20 Abs4
MRK Art10
MRK Art10 Abs2
RS 14
Die Fragen, ob die nachgefragten Informationen (in welchen periodischen Printmedien Inserate unter einem Quartalswert von € 5.000 geschaltet wurden, und in welchen nichtperiodischen Printmedien Inserate geschaltet wurden) gegebenenfalls im Zuge journalistischer Aktivitäten nachgefragt werden, ob sie dazu dienen und dafür notwendig sind, eine öffentliche Debatte zu schaffen, welche Rolle dem Informationswerber - etwa als Journalist (bzw. wie im vorliegenden Fall als Medienunternehmen) - zukommt und schließlich, ob die Informationen verfügbar sind (vgl. zu diesen Kriterien näher , unter Hinweis auf EGMR 11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11) stellen sich dann, wenn im Hinblick auf allenfalls der Auskunftserteilung entgegenstehende Verschwiegenheitspflichten eine Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung des Art. 10 MRK vorzunehmen ist. Im Zuge dieser Abwägung ist unter anderem weiters zu prüfen, ob allfällige gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem materiellen Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 MRK entsprechen, also einen legitimen Eingriffszweck im Sinne dieser Bestimmung verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind und schließlich im Ergebnis verhältnismäßig sind (vgl. neuerlich ).
Normen
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1
AuskunftspflichtGG 1987 §1
B-VG Art130 Abs4
VwGG §42 Abs4
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
RS 15
In einem Fall, in dem die Verwaltungsbehörde jede Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wäre im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den VwGH das VwG berechtigt, von der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 Gebrauch zu machen, dies im konkreten Zusammenhang eines Rechtsstreits über den Umfang einer zu erteilenden Auskunft insbesondere auch deshalb, weil das VwG, selbst wenn es die erforderlichen Ermittlungsschritte zur Gänze selbst setzen würde, im Ergebnis - soweit sich aufgrund der getroffenen Feststellungen schließlich ergeben sollte, dass die beantragte Auskunft, allenfalls auch nur teilweise, zu erteilen wäre - die Auskunft nicht selbst erteilen könnte. Das VwG hätte vielmehr spruchmäßig festzustellen, dass die Verwaltungsbehörde die Auskunft (gegebenenfalls: in näher bestimmtem Umfang) zu Unrecht verweigert hat (was im Ergebnis die Verwaltungsbehörde zur Auskunftserteilung verpflichtet; vgl. zu alldem näher , Rn. 40 bis 43). Auch dies zeigt, dass der normativen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung im hier vorliegenden Zusammenhang am besten dadurch Rechnung getragen werden kann, dass die dem VwG bei der gegebenen Sachlage offenstehende Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde unmittelbar durch den VwGH im Rahmen einer Entscheidung in der Sache nach § 42 Abs. 4 VwGG wahrgenommen wird.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/03/0083 E RS 15

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Magistrats der Stadt Wien, vertreten durch Shmp Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW-101/050/1453/2019, betreffend Auskunftspflicht (mitbeteiligte Partei: Q GmbH, vertreten durch Dr. Matthias Brand, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 4/22), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht Wien ausgesprochen, dass der Magistrat der Stadt Wien die von der mitbeteiligten Partei mit Antrag vom begehrte Auskunft zu erteilen habe.

2 Gegen dieses Erkenntnis hat der Magistrat der Stadt Wien Amtsrevision erhoben und den Antrag gestellt, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das mit der Revision verfolgte Ziel, die begehrte Auskunft nicht erteilen zu müssen, vereitelt würde, wenn diese Auskunft noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erteilt werden müsste und in diesem Fall - da eine bereits erteilte Auskunft nicht mehr zurückgenommen werden könne - der Rechtsschutz vereitelt würde. 3 Die mitbeteiligte Partei tritt in ihrer Äußerung zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Antrag entgegen und macht geltend, dass das Interesse der mitbeteiligten Partei darin liege, die Auskunft zeitnah zu erhalten. Im Rahmen einer Interessenabwägung würde bei Weitem das öffentliche Interesse an einem informierten öffentlichen Diskurs, dessen Wesen ein Mindestmaß an Aktualität sei, überwiegen. Zudem könne die Relevanz einer öffentlichen Diskussion sinken, wenn die unzuständigen politischen Entscheidungsträger nicht mehr im Amt seien, wobei die mitbeteiligte Partei auf die im Jahr 2020 stattfindenden Wahlen in Wien verweist. Zudem habe die Amtsrevisionswerberin die ihr entstehenden Nachteile nicht konkretisiert.

4 Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30 Abs. 2 VwGG jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Revision zulässig, die von der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde erhoben wird (Amtsrevision). Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen (vgl. ).

6 Die Amtsrevisionswerberin hat in ihrer Revision dargelegt, aus welchen - nach Ansicht der Amtsrevisionswerberin im öffentlichen Interesse gelegenen - Gründen die von der mitbeteiligten Partei begehrte Auskunft ihrer Ansicht nach nicht zu erteilen sei. Wie im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zutreffend ausgeführt, wäre das Rechtsschutzziel, die begehrte Auskunft nicht erteilen zu müssen, vereitelt, müsste diese Informationen noch während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof erteilt werden (vgl. , zu einer Auskunftserteilung nach dem UIG). Zwingende öffentliche Interessen, die gegen den Antrag sprächen, sind nicht hervorgekommen. Das - grundsätzlich berücksichtigungswürdige - Interesse der mitbeteiligten Partei, die begehrte Auskunft "zeitnah" zu erhalten, auch um die durch die begehrte Auskunft zu erhaltenden Informationen in einen öffentlichen Diskurs im Hinblick auf eine bevorstehende Wahl einzubringen, vermag im Hinblick darauf, dass durch eine Auskunftserteilung das Rechtsschutzziel der Revision in jedem Fall vereitelt wäre, in der zu treffenden Abwägungsentscheidung das Interesse der Amtsrevisionswerberin an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu überwiegen.

7 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.

Wien, am 

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, sowie der Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien, vertreten durch die Shmp Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, gegen das am  mündlich verkündete und mit schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-101/050/1453/2019, betreffend Auskunftspflicht (mitbeteiligte Partei: Q GmbH in W, vertreten durch Dr. Matthias Brand, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 4/22), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Erkenntnis wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom , MA 53 - 668158-2018-3, Folge gegeben, der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben, und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Magistrat der Stadt Wien zurückverwiesen wird.

Begründung

1 Mit E-Mail vom beantragte die mitbeteiligte Partei unter Bezugnahme auf die §§ 2 und 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz die Erteilung von Auskünften zur Vergabe von Inseraten und Werbeeinschaltungen durch die Stadt Wien „für eine journalistische Datenanalyse, Aufbereitung und Verbreitung“, insbesondere für eine näher bezeichnete TV-Reportage sowie für ein Online-Medium. Konkret wurden folgende Auskünfte begehrt:

„Für jedes Quartal seit 01/2015:

- In welchen periodischen Printmedien wurden Inserate unter einem Quartalswert von € 5000 geschalten, und wie hoch war der Auftragswert im jeweiligen Quartal?

Da dieser Quartalswert für die gesamte Behörde gilt, die Inseratenvergabe aber dezentral erfolgt, ist davon auszugehen, dass diese Informationen zumindest automatisiert aus der zentralen Buchhaltung gewonnen werden können.

- In welchen nichtperiodischen Printmedien (also Medien, die weniger als vier Mal im Jahr erscheinen) wurden Inserate - und mit welchem Quartalsauftragswert - geschaltet?“

2 Nach einer Urgenz der mitbeteiligten Partei, da die Auskunft nicht binnen der gesetzlichen Frist erteilt wurde, erließ der Amtsrevisionswerber - nach den vorgelegten Verwaltungsakten offenbar ohne jegliches Ermittlungsverfahren - am einen Bescheid, in dem er aussprach, dass die begehrte Auskunft nicht zu erteilen sei. Begründend führte der Amtsrevisionswerber im Wesentlichen aus, dass das Buchhaltungssystem, das im Magistrat der Stadt Wien zum Einsatz komme, nicht so ausgestaltet sei, dass die gewünschten Informationen ausgewertet werden könnten. Aus diesen Gründen sei es nicht möglich, die von der Antragstellerin begehrte Detailauskunft zu geben. Es müsste dazu nämlich aus den letzten dreieinhalb Jahren jeder im Buchhaltungssystem abgelegte Beleg (über 8.000 Belege) manuell geöffnet und der Anfrage zugeordnet werden; der damit verbundene Aufwand würde die Besorgung der übrigen Aufgaben wesentlich beeinträchtigen.

Weiters machte der Amtsrevisionswerber ihn treffende Verschwiegenheitspflichten geltend, die der Auskunftserteilung entgegenstünden. Der Magistrat der Stadt Wien sei verpflichtet, Meldungen an die RTR (richtig: an die KommAustria) gemäß dem Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (MedKF-TG) zu erstatten. Zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen nehme das MedKF-TG werbliche Maßnahmen in „A-Periodika“ sowie unter der Bagatellgrenze von EUR 5.000 pro Quartal explizit aus und stelle bei der Bekanntgabe auf die Gesamthöhe ab. Die Stadt Wien erhalte besondere Konditionen und Rabatte, die nicht mehr zu erzielen wären, wenn diese öffentlich bekannt würden. In diesem Sinne wären mit der Beantwortung des Auskunftsbegehrens nachteilige Auswirkungen auf die Haushaltsführung und zukünftige Geschäftsabschlüsse zu erwarten.

Es ergebe sich daher, dass die „Geheimhaltung der begehrten Auskunft“, die sich auf Tatsachen beziehe, die der Behörde ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt seien und von welchen nur ein geschlossener Kreis von Personen Kenntnis habe, zur Hintanhaltung wirtschaftlicher Nachteile geboten sei.

Weiters bezog sich der Amtsrevisionswerber auch auf § 1 DSG, nach dem auch juristische Personen das Recht auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten hätten, wozu auch Umsatz und Gewinn zählten. Durch die Offenlegung des Umsatzes für einen Werbeauftrag würden die Kalkulationsgrundlagen und damit auch die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners offengelegt werden. Eine solche Offenlegung könnte zu einer Verzerrung/Verfälschung des Wettbewerbs führen. Weiters könnten andere Vertragspartner beispielsweise dieselben Konditionen verlangen, was wiederum die Verhandlungsposition des Vertragspartners erheblich schwächen könne. Die daraus resultierenden betriebswirtschaftlichen Konsequenzen (z.B. Umsatzeinbußen, Reputationsverlust) könnten erheblich sein.

Die Antragstellerin begehre Auskunft über Schaltungen, deren kumulierter Auftragswert unter einem Quartalswert von EUR 5.000 liege, sowie die konkrete Höhe dieses Auftragswertes. Gleichzeitig frage die Antragstellerin nach dem Auftragswert pro Quartal pro Medium für nicht periodische Printmedien. Durch die Beantwortung würden im Ergebnis auch einzelne Werbeaufträge der Höhe nach veröffentlicht, wodurch es möglich wäre, die Kalkulationsgrundlage des Vertragspartners zu errechnen. Es ergebe sich daher, dass im gegenständlichen Fall keine überwiegenden berechtigten Interessen der Antragstellerin vorlägen, die die verlangte Übermittlung der Auskunft gerechtfertigt hätten. Es sei daher auf Grund des schutzwürdigen Interesses der Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten die begehrte Auskunft nicht zu erteilen gewesen.

Soweit die Antragstellerin argumentiere, dass das Auskunftsbegehren als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische Aktivitäten in Form einer Berichterstattung über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften zu sehen sei, verwies der Amtsrevisionswerber darauf, dass bereits seit vielen Jahren regelmäßig rund um die Veröffentlichung der Ausgaben für Inserate und Werbeeinschaltungen durch die Stadt Wien gemäß MedKF-TG eine öffentliche Debatte geführt werde. Diese Debatte habe auch bisher ohne die beantragten Detailinformationen umfassend geführt werden können. Die Notwendigkeit der Beantwortung des Auskunftsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit werde daher verneint. Gleichzeitig sei das MedKF-TG geschaffen worden, um der Gesellschaft als Ganzes einen transparenten Einblick über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften zu ermöglichen. Der Gesetzgeber habe dabei explizit die im Auskunftsbegehren beantragten Informationen ausgeschlossen, sodass das MedKF-TG als lex specialis zum Wiener Auskunftspflichtgesetz betrachtet werden könne.

3 Die mitbeteiligte Partei erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, die vom Amtsrevisionswerber unter ausdrücklicher Abstandnahme von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, aber unter Beifügung einer Stellungnahme dem Verwaltungsgericht vorgelegt wurde.

4 Das Verwaltungsgericht führte über die Beschwerde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der ordnungsgemäß geladene Amtsrevisionswerber teilte dem Verwaltungsgericht mit, dass eine Teilnahme an der Verhandlung nicht erfolgen werde.

5 Mit dem nach Durchführung der mündlichen Verhandlung verkündeten, auf Grund rechtzeitig gestellter Anträge des Amtsrevisionswerbers und der mitbeteiligten Partei schriftlich ausgefertigten angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde der mitbeteiligten Partei Folge und stellte fest, dass der Amtsrevisionswerber das Begehren auf Auskunft der mitbeteiligten Partei „zu Unrecht verweigert“ (erkennbar gemeint: die Erteilung der Auskunft zu Unrecht verweigert) habe und die beantragte Auskunft zu erteilen habe. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

6 Begründend führte das Verwaltungsgericht - nach Darlegung des Verfahrensganges, des Vorbringens der mitbeteiligten Partei in der Verhandlung, der maßgebenden Rechtsvorschriften sowie nach einem ausführlichen Zitat aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2015/03/0038 - im Wesentlichen aus, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes eine Vollziehung der Verpflichtungen nach dem MedKF-TG ohne das Wissen um den Inhalt der erfragten Auskünfte nicht möglich wäre, da der Amtsrevisionswerber für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge über entgeltliche Veröffentlichungen gemäß § 26 Mediengesetz an Medieninhaber eines periodischen Druckwerkes oder sonst an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums zur Bekanntgabe des Namens des jeweiligen periodischen Mediums und der Gesamthöhe des jeweils für die innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen zu leistenden Entgelts verpflichtet sei. Der Amtsrevisionswerber sei gemäß § 2 Abs. 4 MedKF-TG auch zur Bekanntgabe verpflichtet, wenn keine Aufträge im Sinne des § 1 im jeweils maßgeblichen Quartal durchgeführt worden seien oder die Gesamthöhe des Entgelts der von einem Medieninhaber eines periodischen Mediums durchgeführten Aufträge nicht mehr als € 5.000,00 im jeweiligen Quartal betrage. Somit bestehe eine Verpflichtung zur Bekanntgabe von Aufträgen, die vom zitierten Gesetz umfasst seien, aber auch zur Aufbereitung der notwendigen Daten, um beurteilen zu können, dass durchgeführte Aufträge eben nicht mehr als € 5.000,00 im jeweiligen Quartal betrügen. Demnach sei es für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass der Amtsrevisionswerber keine Auskunft darüber geben könne, in welchen periodischen Printmedien Inserate unter einem Quartalswert von € 5.000,00 geschaltet worden seien bzw. wie hoch der Auftragswert im jeweiligen Quartal gewesen sei, weil nur mit diesem Wissen die gewünschte Auskunft nach dem MedKF-TG erteilt werden könne.

Was die Einschränkung der Auskunftspflicht in § 1 Abs. 1 Wiener Auskunftspflichtgesetz betreffe, wonach die Auskunft nur dann zu erteilen sei, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegenstehe, sei auch dieses Hindernis im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf ) sei bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegenstehe, das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse allfälliger Parteien und eben auch der Gebietskörperschaft abzuwägen. Nur bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen einer Partei sei der Behörde eine Auskunftserteilung mit Blick auf die Amtsverschwiegenheit verwehrt.

Es sei für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, in welcher Hinsicht für die Mitteilung, in welchem periodischen Printmedium Inserate unter einem Quartalswert von unter € 5.000,00 geschaltet worden seien, wie hoch der Auftragswert im jeweiligen Quartal gewesen sei bzw. in welchem nicht periodischen Printmedium Inserate mit welchem Quartalsauftragswert geschaltet worden seien, ein überwiegendes Interesse an der Amtsverschwiegenheit bzw. einer anderen Geheimhaltungspflicht gegeben sein solle, handle es sich doch dabei lediglich um Gesamtzahlen und nicht um die von der Stadt Wien ausgehandelten Konditionen und Rabatte bzw. die Kalkulationsgrundlagen der mit der Stadt Wien in diesem Bereich Verträge abschließenden Wirtschaftspartner. Der Amtsrevisionswerber gehe pauschal davon aus, dass die Notwendigkeit der Geheimhaltung der Vertragsbedingungen eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht darstelle. Eine Abwägungsentscheidung, wie vom Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis vom gefordert, habe der Amtsrevisionswerber in seiner Entscheidung nicht getroffen. Auch mangle es der Begründung im Bescheid des Amtsrevisionswerbers an nachvollziehbaren Feststellungen über jene Umstände, auf die sich die Verweigerung gründe. Die Behauptung, dass die Stadt Wien besondere Konditionen und Rabatte erhalte, sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes aufgrund ihrer Allgemeinheit zur Begründung einer Auskunftsverweigerung nicht ausreichend, da es auf das tatsächliche Vorliegen dieser Gründe ankomme, wozu der Amtsrevisionswerber entsprechende Feststellungen zu treffen habe (Hinweis auf ; , 2013/04/0139).

Das Verwaltungsgericht könne auch nicht erkennen, dass die Auskunft offenkundig mutwillig begehrt werde. Auch von einer Grundlosigkeit, Aussichtslosigkeit, Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit des Auskunftsersuchens der mitbeteiligten Partei an den Amtsrevisionswerber könne keine Rede sein, diene die Auskunft doch allein dem Informationsgewinn im Sinne der besseren Information der Bevölkerung über die Verwendung öffentlicher Gelder und damit der Führung von Amtsgeschäften im Rahmen der durch Art. 10 EMRK besonders geschützten medialen Berichterstattung (Hinweis auf , und EGMR , Magyar Helsinki Bizottság, 18030/11). Demnach stehe ein Recht auf Zugang zu Informationen auch dann im Raum, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung instrumentell sei und die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstelle. Auch hier hätte der Amtsrevisionswerber eine Abwägung im Sinne des Art. 10 EMRK vornehmen müssen. Eine solche Abwägung sei durch die Begründung des Amtsrevisionswerbers im vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid nicht geschehen. Das Argument, dass eine solche Offenlegung zu einer Verzerrung/Verfälschung des Wettbewerbs führen „könnte“, was wiederum die Verhandlungsposition des Vertragspartners erheblich schwächen könnte und allenfalls daraus resultierende betriebswirtschaftliche Konsequenzen erheblich sein könnten, stelle keine solche Abwägung mit dem Recht der Öffentlichkeit auf Information über die Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant seien, dar.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die von der mitbeteiligten Partei gewünschten Informationen im Hinblick auf Auskunft über die in periodischen Printmedien geschalteten Inserate unter einem Quartalswert von € 5.000,00 und die in nichtperiodischen Printmedien geschalteten Inserate, die eben nicht vom MedKF-TG umfasst und damit unmittelbar zugänglich seien, für die Erfüllung der Aufgaben der mitbeteiligten Partei als „social watchdog“ unerlässlich seien und dem Amtsrevisionswerber ohne weiteres zumindest in einem gewissen Umfang bekannt sein müssten. Es könne jedenfalls nicht angenommen werden, dass der Amtsrevisionswerber jedenfalls nicht über die vom Auskunftsbegehren umfassten Informationen verfügen würde, da diese ja notwendig zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem MedKF-TG seien.

Im Hinblick auf die von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit Verfahren nach dem Auskunftspflichtgesetz geforderte Abwägung von Interessen der auskunftsverpflichteten mit den Interessen der auskunftsfordernden Parteien sei auch darauf hinzuweisen, dass der Amtsrevisionswerber an der öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz ausdrücklicher Ladung nicht teilgenommen habe und daher die Fragen des Verwaltungsgerichtes „hinsichtlich nicht nachvollziehbarer Tatsachenfeststellungen betreffend die konkreten Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation der belangten Behörde sowie der konkreten Errechnung der Einträge in die Transparenzdatenbank bezüglich der angegebenen Zahl der angeblich zu sichtenden 8000 Belege nicht nachzukommen bereit“ gewesen sei. Eine ausführliche Erörterung des Standpunktes des Amtsrevisionswerbers im Gegensatz zum Standpunkt der mitbeteiligten Partei sei im Rahmen der öffentlichen Verhandlung nicht möglich gewesen, was „nach Ansicht des EuGH in der Rechtssache C-685/15 vom “ der freien Würdigung des Gerichts unterliege und hier zur Folge habe, dass den Argumenten der belangten Behörde hinsichtlich der übermäßigen Befassung der belangten Behörde durch diese Auskunftspflicht sowie den Argumenten, die für eine Verschwiegenheitspflicht sprechen, nicht habe gefolgt werden können, da sie im Sinne der Judikatur nicht ausreichend ausgeführt gewesen seien, und auch nicht im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung hätten erörtert werden können.

7 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Amtsrevision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis zur Gänze beheben, in der Sache selbst entscheiden und aussprechen, dass der Beschwerde der mitbeteiligten Partei nicht Folge gegeben werde, in eventu das angefochtene Erkenntnis zur Gänze beheben. Zur Zulässigkeit macht die Revision geltend, es lägen mehrere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zum Wiener Auskunftspflichtgesetz, zum Verhältnis dieser Rechtsvorschrift zu anderen Gesetzen sowie im Hinblick auf die Frage der Beweiswürdigung vor, die bisher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht beantwortet worden seien oder die - im Hinblick auf das Verhältnis zur Amtsverschwiegenheit - vom Verwaltungsgericht abweichend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf ) beantwortet worden seien.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren durchgeführt, in dem die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung erstattete und beantragte, die Revision zurückzuweisen, in eventu in der Sache zu entscheiden und festzustellen, dass die Auskunft vollinhaltlich, in eventu in näher zu bestimmenden Teilen zu erteilen sei. Der Amtsrevisionswerber replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9 Die Revision ist im Hinblick auf das in ihrer Zulässigkeitsbegründung angesprochene Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis des Auskunftsanspruchs nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz zur Transparenzverpflichtung nach dem MedKF-TG zulässig. Sie ist im Ergebnis - wegen eines von der Revision aufgezeigten relevanten Verfahrensmangels - auch berechtigt.

Rechtslage

10 Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG lauten:

„(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.“

11 Das Bundesgrundsatzgesetz über die Auskunftspflicht der Verwaltung der Länder und Gemeinden (Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz), BGBl. Nr. 286/1987, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, lautet:

„§ 1. Die Organe der Länder, der Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

§ 2. Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.

§ 3. Die Landesgesetzgebung regelt, in welchem Umfang Auskünfte zu erteilen sind, und inwieweit besondere Einrichtungen mit der Erfüllung der Auskunftspflicht betraut werden können. Für berufliche Vertretungen hat die Landesgesetzgebung vorzusehen, daß sie nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig sind und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.

§ 4. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen.

§ 5. Auskünfte sind innerhalb einer durch Landesgesetz zu bestimmenden Frist zu erteilen.

§ 6. Die Landesgesetzgebung hat den Fall der Verweigerung einer Auskunft so zu regeln, daß auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen ist.

[...]“

12 Das Wiener Auskunftspflichtgesetz lautet:

„§ 1. (1) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskunft ist eine Wissenserklärung. Sie hat auf dem Wissen zu beruhen, über das ein auskunftspflichtiges Organ in dem Zeitpunkt verfügt, in dem das Auskunftsbegehren bei ihm einlangt.

(3) Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.

(4) Die Organe beruflicher Vertretungen sind nur gegenüber den diesen Vertretungen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.

(5) Auskunft ist nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird.

§ 2. (1) Auskunft kann schriftlich, mündlich oder telefonisch begehrt werden.

(2) Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines umfangreichen mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehrens sowie die Verbesserung eines unklaren schriftlichen Auskunftsbegehrens innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist aufgetragen werden. Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen, gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.

§ 3. (1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.

(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ, zu erteilen.

(3) Wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, hat das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist. Wird die Auskunft nachträglich erteilt, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung.

(4) Langt bei einem Organ ein Begehren um Auskunft in einer Sache ein, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Begehren unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu weisen. Der Auskunftswerber ist von der Weiterleitung zu verständigen.

(5) Auf Antrag des Auskunftswerbers hat das Organ mit schriftlichem Bescheid über seine Zuständigkeit zur Auskunftserteilung zu entscheiden.

(6) Für das in den Abs. 3 und 5 vorgesehene Verfahren gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. Gegen Bescheide nach diesem Gesetz ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zulässig.

[...]“

13 Das Bundesverfassungsgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (BVG Medienkooperation und Medienförderung - BVG MedKF-T), BGBl. I Nr. 125/2011, lautet:

„§ 1. (1) Die in Art. 126b bis 127b des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. I Nr. 1/1930, genannten Rechtsträger sowie die sonstigen durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfenen Rechtsträger haben für Medienkooperationen mit und Werbeaufträge an Medieninhaber eines periodischen Mediums den Namen des periodischen Mediums und die Höhe des Entgelts sowie im Falle von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums den Namen des Förderungsempfängers und die Höhe der Förderung öffentlich bekanntzugeben.

(2) Die Kontrolle der Bekanntgabepflicht obliegt dem auf Grund von Art. 20 Abs. 2 Z 5a B-VG zur Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien eingerichteten Organ. Durch Bundesgesetz kann dieses Organ von der Bindung an Weisungen des ihm vorgesetzten Organs freigestellt und ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs angemessenes Aufsichtsrecht der obersten Organe, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten, vorgesehen werden.

(3) Der Rechnungshof hat zur Sicherstellung der Vollständigkeit der im Sinne von Abs. 1 bekanntzugebenden Daten dem in Abs. 2 bezeichneten Organ zu Beginn eines Kalenderjahres eine halbjährlich zu aktualisierende Liste der ihm bekannten, seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträgern samt den für die Erfassung der Rechtsträger erforderlichen Daten (Namen, Adressen, vertretungsbefugte Organe) in elektronischer Form zu übermitteln. Stellt der Rechnungshof aus Anlass einer Überprüfung der Gebarung eines Rechtsträgers fest, dass dessen veröffentlichte Angaben über Aufträge, Medienkooperationen oder Förderungen unrichtig sind, so hat er dies dem in Abs. 2 bezeichneten Organ mitzuteilen.

(4) Näheres, insbesondere über die Art der nach Abs. 1 zu veröffentlichenden Medienkooperationen, Werbeaufträge und Förderungen, die Art des periodischen Mediums, zu Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht, über die Art und Weise der Veröffentlichung sowie über das Verfahren zur Kontrolle der Bekanntgabepflicht, wird durch Bundesgesetz bestimmt. Ein derartiges Bundesgesetz kann auch Bestimmungen über Richtlinien zu Inhalt und Ausgestaltung entgeltlicher Veröffentlichungen der in Abs. 1 bezeichneten Rechtsträger sowie das bei Erlassung der Richtlinien einzuhaltende Verfahren enthalten. Für die Bundesverwaltung hat die Bundesregierung, für die Landes- und Gemeindeverwaltung die jeweilige Landesregierung nähere Richtlinien hinsichtlich Inhalt und Gestaltung zu erlassen.

§ 2. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt am in Kraft. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.“

14 Das Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018 lautet auszugsweise:

„Zielbestimmung

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks gemäß § 1 Abs. Z 5 des Mediengesetzes - MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, oder eines periodischen elektronischen Mediums gemäß § 1 Z 5a MedienG.

Bekanntgabepflicht bei Aufträgen

§ 2. (1) Zu dem in § 1 genannten Zweck haben die in Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 und Art. 127b Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge

1.[...]

2.über entgeltliche Veröffentlichungen gemäß § 26 MedienG an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder sonst an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums

den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem - mit Ausnahme der Fälle des Abs. 4 - Veröffentlichungen vorgenommen wurden, sowie die Gesamthöhe des jeweils innerhalb für die innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen (Z 1 und 2) zu leistenden Entgelts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekanntzugeben. Für die nach Z 2 erfassten periodischen Druckwerke bezieht sich die Bekanntgabepflicht auch auf entgeltliche Veröffentlichungen in den dem periodischen Druckwerk angefügten Beilagen oder Sondertitel.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufträge, deren Zweck

1.die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit diesen vergleichbaren Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse ist oder

2.die Veranlassung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten entgeltlichen Veröffentlichungen in einem von einem ausländischen Medieninhaber verbreiteten periodischen Druckwerk oder von diesem Medieninhaber ausgestrahlten oder verbreiteten oder zum Abruf bereitgehaltenen periodischen elektronischen Medium ist.

(3) Die Bekanntgabe des Auftraggebers, des Namens des periodischen Mediums und der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts für Veröffentlichungen in dem jeweiligen periodischen Medium hat durch die dazu Verpflichteten elektronisch im Wege einer Webschnittstelle (Web-Interfaces) an die KommAustria zu erfolgen. Die Bekanntgabe hat quartalsweise jeweils innerhalb von zwei Wochen gerechnet ab dem Ende eines Quartals zu erfolgen. Die Veröffentlichung dieser personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten durch die KommAustria bestimmt sich nach § 3 Abs. 3.

(4) Wurden für einen Rechtsträger keine Aufträge im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Quartal durchgeführt oder beträgt die Gesamthöhe des Entgelts der von einem Medieninhaber eines periodischen Mediums durchgeführten Aufträge nicht mehr als 5000 Euro im jeweiligen Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Abs. 3) innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist gesondert bekanntzugeben. Die Veröffentlichung dieser Information durch die KommAustria richtet sich nach § 3 Abs. 3.

(5) Das geleistete Entgelt ist jeweils als Nettoentgelt anzugeben. Bei Tausch- oder tauschähnlichen Geschäften ist der gemeine Wert anzugeben. Für die Bekanntgabepflicht maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Verfahren und Details zur Veröffentlichung

§ 3. (1) Jeweils bis zum 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Jänner hat die KommAustria anhand der nach § 2 Abs. 3 und 4 erfolgten Bekanntgaben in farblich eindeutig unterscheidbarer Weise auf der Website der KommAustria in zwei Rubriken auszuweisen, welche Rechtsträger fristgerecht der sie betreffenden Bekanntgabepflicht nachgekommen sind oder nicht nachgekommen sind.

(2) Wird innerhalb der in § 2 Abs. 3 genannten Frist von einem Rechtsträger weder eine Bekanntgabe über erteilte Aufträge vorgenommen noch eine Bekanntgabe veranlasst, dass keine Bekanntgabepflicht besteht, so ist dem betreffenden Rechtsträger von der KommAustria eine Nachfrist von vier Wochen zu setzen.

(3) Eine Veröffentlichung der gemeldeten personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten oder einer Mitteilung, dass auf Grund der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts keine Bekanntgabepflicht des Rechtsträgers besteht, hat bei Vorliegen aller Bekanntgaben, für das betreffende Quartal, spätestens aber am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember für das jeweils diesen Tagen vorangehende Quartal zu erfolgen.

(4) Bei der Veröffentlichung gemäß Abs. 3 hat eine Aufschlüsselung hinsichtlich des Auftraggebers zu erfolgen. Für die den Bund treffenden Bekanntgabepflichten hat darüber hinaus eine Aufschlüsselung auch nach den Wirkungsbereichen der einzelnen Bundesministerien zu erfolgen.

(5) Durch eine entsprechende Trennung im Zuge der Veröffentlichung ist für eine klare Unterscheidbarkeit zwischen den Bekanntgaben nach § 2 und den Bekanntgaben nach § 4 Sorge zu tragen. Andere gesetzlich geregelte Veröffentlichungspflichten bleiben unberührt.

(6) Die veröffentlichten personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten eines Kalenderjahres sind von der KommAustria jeweils zwei Jahre nach deren erstmaliger Veröffentlichung von der Website zu löschen. Stellt ein Rechtsträger fest, dass die ihn betreffenden Angaben unrichtig sind, so hat er dies der KommAustria unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen. Die KommAustria hat gegebenenfalls die Richtigstellung zu veranlassen.

Inhaltliche Anforderungen

§ 3a. (1) Audiovisuelle Kommunikation und entgeltliche Veröffentlichungen von in Art. 126b Abs. 1 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1 und 4 und Art. 127a Abs. 1 und 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten Rechtsträgern haben ausschließlich der Deckung eines konkreten Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit zu dienen, das in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich des jeweiligen Rechtsträgers steht. Darunter fallen insbesondere Informationen zur Rechtslage sowie Handlungs- oder Verhaltensempfehlungen und Sachinformationen. Audiovisuelle Kommunikation oder entgeltliche Veröffentlichungen, die keinen konkreten Bezug zur Deckung eines Informationsbedürfnisses aufweisen und ausschließlich oder teilweise lediglich der Vermarktung der Tätigkeit des Rechtsträgers dienen, sind unzulässig.

(2) Zur näheren Festlegung der in Abs. 1 genannten Grundsätze hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates sowie die jeweilige Landesregierung Richtlinien über die inhaltliche Gestaltung audiovisueller kommerzieller Kommunikation und entgeltlicher Veröffentlichungen (§ 2 Z 1 und 2) zu erlassen. [...]

(3) Abs. 1 und 2 finden auf die in Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3 und Art. 127a Abs. 3 B-VG angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfenen Rechtsträger Anwendung, die weit überwiegend Leistungen für die Verwaltung des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände erbringen.

(4) Einrichtungen gemäß Art. 126b Abs. 1 und 2, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1 und 3 und Art. 127a Abs. 1 und 3 B-VG ist es untersagt, in audiovisueller kommerzieller Kommunikation oder entgeltlichen Veröffentlichungen auf oberste Organe im Sinne von Art. 19 B-VG hinzuweisen.

[...]“

15 § 23 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), außer Kraft getreten am , lautete:

„Vertraulichkeit von Unterlagen betreffend ein Vergabeverfahren, Verwertungsrechte

§ 23. (1) Auftraggeber, Bewerber und Bieter haben den vertraulichen Charakter aller den Auftraggeber als auch die Bewerber und Bieter und deren Unterlagen betreffenden Angaben zu wahren.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, dürfen Auftraggeber keine ihnen von Unternehmern übermittelten und von diesen als vertraulich bezeichneten Informationen weitergeben. Dies betrifft insbesondere technische Geheimnisse, Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Aspekte der Angebote.

(3) Soweit Schutzrechte oder Geheimhaltungsinteressen verletzt würden, dürfen sowohl der Auftraggeber als auch die Bewerber oder Bieter Ausarbeitungen des anderen sowie von ihm zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung für sich verwenden oder an Dritte weitergeben.

[...]“

16 § 27 Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) lautet:

„Schutz der Vertraulichkeit, Verwertungsrechte

§ 27. (1) Der öffentliche Auftraggeber und die Teilnehmer eines Vergabeverfahrens haben den vertraulichen Charakter aller bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens ausgetauschten Informationen zu wahren.

[...]“

Revisionsgründe

17 Der Amtsrevisionswerber bringt zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses mehrere Revisionsgründe vor. Zunächst (erstens) macht er geltend, dass die Erteilung der begehrten Auskunft zu einer Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben führen würde, da - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - 8.000 Belege manuell zu öffnen, zu kategorisieren und zuzuordnen wären. Die Beantwortung des Auskunftsbegehrens würde länger in Anspruch nehmen als die eigentliche Frist für die Beantwortung des Auskunftsbegehrens. Zweitens verfüge er über kein gesichertes Wissen über den Inhalt „aller 8.000 Belege“. Drittens stünden der begehrten Auskunft gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegen. Viertens bestehe kein „Recht auf Information“ und fünftens seien das MedKF-TG und das BVergG als leges speciales anzusehen, die dem Auskunftsanspruch der mitbeteiligten Partei vorgingen.

18 Zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Revision schließlich als sechsten Revisionsgrund geltend, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt grob mangelhaft festgestellt; es habe gänzlich verabsäumt, Feststellungen dahingehend zu treffen, welcher Aufwand durch das manuelle Öffnen, Prüfen und Zuordnen von Belegen entstehe. Hätte das Verwaltungsgericht diesbezüglich eine Feststellung getroffen, wäre es zu dem Schluss gelangt, dass durch die Erteilung der begehrten Auskunft eine wesentliche Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben des Organs eingetreten wäre, sodass dieser Verfahrensmangel auch kausal für die nach Ansicht des Amtsrevisionswerbers unrichtige rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes sei.

Zum fünften Revisionsgrund: Verhältnis zum MedKF-TG und BVergG 2006 bzw. BVergG 2018

19 Zunächst ist auf das Vorbringen einzugehen, wonach einerseits das MedKF-TG und andererseits das BVergG 2006 (bzw. das BVergG 2018) als leges speciales zum Wiener Auskunftspflichtgesetz anzusehen seien, die dem Wiener Auskunftspflichtgesetz vorgingen und diesem materiell derogiert hätten, sodass es auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.

20 Inwieweit eine Derogation der landesrechtlichen (Ausführungs-)Bestimmungen über die Auskunftspflicht durch spätere bundesrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet des Vergabewesens oder betreffend die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen (gestützt auf das BVG Medienkooperation und Medienförderung - BVG MedKF-T, BGBl. I Nr. 125/2011) überhaupt eintreten könnte (vgl. zu dieser Problematik G 81 und 82/84, VfSlg 10292/1984), kann hier schon deshalb dahingestellt bleiben, weil sich die Regelungsgegenstände der genannten Normen jeweils deutlich unterscheiden.

21 Das MedKF-TG dient nach seinem § 1 der Förderung der Transparenz (unter anderem) bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und sieht dazu regelmäßige Meldepflichten an eine Bundesbehörde vor, die wiederum durch eine regelbasierte strukturierte Veröffentlichung zur Erreichung des vom Gesetzgeber angestrebten Zieles der Förderung der Transparenz hinsichtlich der vom Gesetz erfassten Medienkooperationen und Werbeaufträge beitragen soll. Das MedKF-TG enthält aber keine Regeln, die etwa - wie im vorliegenden Fall relevant - Medienunternehmen einen Rechtsanspruch auf Erteilung von Auskünften über Medienkooperationen oder Werbeaufträge einräumen würden. Schließlich ist festzuhalten, dass die von der mitbeteiligten Partei begehrten Auskünfte gerade Informationen betreffen, die von den im MedKF-TG geregelten Melde- und Veröffentlichungspflichten nicht erfasst sind. Für die Annahme, durch die Erlassung des MedKF-TG, das eine Verbesserung der Transparenz bewirken sollte, sei zugleich eine Einschränkung des im Wiener Auskunftspflichtgesetz enthaltenen Rechtsanspruchs auf Auskunft - gerade in den hier gegenständlichen Bereichen, die nicht in den Anwendungsbereich des MedKF-TG fallen - bewirkt worden, fehlt damit jeder Anhaltspunkt.

22 Gleiches gilt für die in der Revision genannten vergaberechtlichen Vorschriften (§ 23 BVergG 2006 und nunmehr § 27 Abs 1 BVergG 2018). Diese verpflichten (unter anderem) den öffentlichen Auftraggeber, den vertraulichen Charakter aller bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens ausgetauschten Informationen (bzw. aller den Auftraggeber als auch die Bewerber und Bieter und deren Unterlagen betreffenden Angaben) zu wahren, und sollen damit die Funktionsfähigkeit des Vergabewettbewerbs sicherstellen. Abgesehen davon, dass diese Bestimmungen etwa bei Direktvergaben - die im hier relevanten Zusammenhang durchaus regelmäßig in Betracht kommen könnten (Feststellungen dazu enthält weder der vom Amtsrevisionswerber erlassene Bescheid noch das angefochtene Erkenntnis) - nicht zur Anwendung kommen (vgl. etwa §§ 46 und 47 BVergG 2018, wobei im Übrigen bei Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 47 Abs. 8 BVergG 2018 der Gesamtpreis, zu dem der Zuschlag erfolgt ist, gerade nicht als vertraulich erklärt wird, sondern den teilnehmenden Unternehmen mitzuteilen ist), wird darin auch nicht festgelegt, dass (sämtliche) Informationen im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren stets als vertraulich zu behandeln wären und nicht - etwa aufgrund eines Auskunftsersuchens - bekannt gegeben werden dürften.

23 Wie auch aus den Erläuterungen zur RV zum BVergG 2018 (69 BlgNR 26. GP, S. 61) hervorgeht, enthält § 27 Abs. 1 BVergG 2018 „das allgemeine Gebot des Schutzes vertraulicher Informationen, die im Rahmen eines Vergabeverfahrens ausgetauscht werden“, erfordert also in jedem Fall eine Bewertung, ob eine bestimmte Information als vertraulich anzusehen ist. Schon im Hinblick auf die Bestimmungen über die Bekanntgabe vergebener Aufträge (vgl. dazu etwa die in Anhang VIII zum BVergG 2018 angegebenen Kerndaten, darunter etwa der „Auftragswert des Auftrages bzw. Wertumfang der Rahmenvereinbarung“) werden in aller Regel Informationen über den Wert der vergebenen Leistung nicht als vertraulich im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sein.

24 Hinzu tritt, dass nach Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, ABl Nr. L 94 vom , S. 65 (diese Bestimmung wurde mit § 27 Abs. 1 BVergG 2018 umgesetzt) die Pflicht zur Vertraulichkeit nur soweit besteht, „als in dieser Richtlinie oder im nationalen Recht, dem der öffentliche Auftraggeber unterliegt, insbesondere in den Rechtsvorschriften betreffend den Zugang zu Informationen,“ nichts anderes vorgesehen ist, sowie „unbeschadet der Verpflichtungen zur Bekanntmachung vergebener Aufträge und der Unterrichtung der Bewerber und Bieter gemäß den Artikeln 50 und 55“. Auch dies zeigt, dass vergaberechtliche Vertraulichkeitspflichten jedenfalls nationalen Rechtsvorschriften betreffend den Zugang zu Informationen, zu denen im hier relevanten Kontext auch das Wiener Auskunftspflichtgesetz gehört, nicht derogieren.

25 Entgegen dem Revisionsvorbringen sind daher weder das MedKF-TG noch das BVergG 2006 bzw. das BVergG 2018 als leges speciales gegenüber dem Wiener Auskunftspflichtgesetz anzusehen.

26 Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Amtsrevision im Hinblick auf vergaberechtliche Vorschriften lediglich vorbringt, dass diese als leges speciales der Anwendung des Wiener Auskunftspflichtgesetzes vorgehen würden. Dass konkrete Vertraulichkeitsverpflichtungen aus bestimmten Vergabeverfahren als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 1 Wiener Auskunftspflichtgesetz der Bekanntgabe der von der mitbeteiligten Partei nachgefragten Informationen entgegenstehen würden, macht die Revision hingegen nicht geltend. Auf die mögliche Reichweite einer allenfalls vergaberechtlich gebotenen Vertraulichkeit muss im vorliegenden Fall, in dem im Übrigen keine Auskünfte über Kalkulationsgrundlagen, sondern lediglich über Auftragswerte für Inseratenschaltungen begehrt wurden, daher nicht weiter eingegangen werden.

Zum ersten und sechsten Revisionsgrund: Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben und mangelhafte Sachverhaltsfeststellung

27 Die Amtsrevision macht in ihrem ersten Revisionsgrund geltend, dass die begehrte Auskunft nicht erteilt werden könne, weil es sonst zu einer Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs käme. Eine Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben liege jedenfalls dann vor, wenn die Beantwortung des Auskunftsbegehrens länger in Anspruch nähme als die eigentliche Frist für die Beantwortung des Auskunftsbegehrens sei. Der Amtsrevisionswerber bringt dazu vor, er habe dargelegt, dass nur wenige Mitarbeiter berechtigt seien, die in Rede stehenden Belege einzusehen. Außerdem würden gerade diese wenigen Personen nicht dauerhaft über mehr als acht Wochen hinweg für die Auswertung von Belegen eingesetzt werden können. Veranschlage man fünf Minuten Bearbeitungszeit pro Beleg, so bräuchte ein Mitarbeiter 16 Wochen für die Bearbeitung von 8.000 Belegen. Die Prüfung von 8.000 Belegen inklusive deren Zuordnung zu den „RTR-Meldungen“ würde daher deutlich mehr als die achtwöchige Frist zur Auskunftserteilung in Anspruch nehmen und sohin die Besorgung der übrigen Aufgaben wesentlich beeinträchtigen. Es gebe auch keine gesetzliche Verpflichtung, entgeltliche Werbeaufträge in einem nicht periodischen Druckwerk „der RTR“ (richtig: der KommAustria) bekanntzugeben. Bekanntgaben über entgeltliche Werbeaufträge in periodischen Druckwerken mit einem Quartalswert von weniger als EUR 5.000,00 seien ebenfalls gesetzlich nicht vorgesehen. Der Presse- und Informationsdienst (des Amtsrevisionswerbers) führe keine eigene „Liste“, aus der solche - nicht dem MedKF-TG unterliegenden - Werbeaufträge (inklusive der Medieninhaber) ersichtlich wären. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes seien diese Informationen sohin nicht aktuell bekannt. Dies zeige, dass die von der mitbeteiligten Partei begehrten Informationen nicht „gesichert“ seien und deshalb ein Öffnen, Kategorisieren und Zuordnen von 8.000 Belegen zu den „RTR-Meldungen“ erforderlich wäre.

28 In ihrem sechsten Revisionsgrund, auf den aufgrund des systematischen Zusammenhangs bereits hier einzugehen ist, macht die Amtsrevision weiters geltend, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt mangelhaft festgestellt. Es habe gänzlich verabsäumt, Feststellungen dahingehend zu treffen, welcher Aufwand durch das manuelle Öffnen, Prüfen und Zuordnen von Belegen entstehe. Hätte das Verwaltungsgericht diesbezüglich eine Feststellung getroffen, wäre es zu dem Schluss gelangt, dass durch die Erteilung der begehrten Auskunft eine wesentliche Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben des Organs eingetreten wäre. Dieser Verfahrensmangel sei auch kausal für die nach Ansicht des Revisionswerbers unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht Wien.

29 Zu diesen Revisionsgründen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auch die Berufung auf den Auskunftsverweigerungsgrund der wesentlichen Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben im Regelfall eine pauschale Auskunftsverweigerung - im Hinblick auf alle mit einem Auskunftsantrag begehrten Auskünfte - nicht zu rechtfertigen vermag. Auch in diesem Fall ist nämlich die begehrte Auskunft „insoweit“ zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt wird, was etwa zur Folge haben kann, dass Übersichtsauskünfte zu geben sind, wenn erst die Erteilung von darüber hinaus begehrten detaillierten Auskünften zur wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben führen würde. Wie bei der Verweigerung der Auskunft aufgrund von Verschwiegenheitspflichten erfordert auch eine Verweigerung der Auskunftserteilung im Hinblick auf die wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen, insbesondere betreffend die konkreten Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation, von denen es abhängt, welcher Aufwand mit dem Auffinden der Daten, die zur richtigen und vollständigen Erteilung der begehrten Auskünfte erforderlich sind, verbunden ist (vgl. , mwN).

30 Nach den vorgelegten Verwaltungsakten wurde im Bereich des Amtsrevisionswerbers nach Einlangen des Auskunftsbegehrens kein erkennbares Ermittlungsverfahren durchgeführt. Den Akten ist - abgesehen vom schließlich erlassenen Bescheid - lediglich zu entnehmen, dass sowohl das ursprüngliche Auskunftsersuchen - per E-Mail mit dem Beisatz „Wollte dich tel vorwarnen ;-)“ - als auch die rund zwei Monate nach dem Auskunftsbegehren erfolgte Urgenz intern weitergeleitet wurden. Der vom Amtsrevisionswerber erlassene Bescheid enthält auch keine als solche ausgewiesenen Feststellungen, wohl aber im Zuge der rechtlichen Ausführungen auch Behauptungen zum Buchhaltungssystem und zur Anzahl der abgelegten Belege, die „manuell geöffnet und der Anfrage zugeordnet werden“ müssten; soweit diese als dislozierte Feststellungen verstanden werden könnten, lässt sich nicht nachvollziehen, auf welcher Grundlage sie getroffen wurden. Der vom Amtsrevisionswerber erlassene Bescheid genügte daher den an einen Bescheid über die Verweigerung einer Auskunft zu stellenden Anforderungen schon aus diesem Grunde nicht.

31 Auch in der Stellungnahme zur Beschwerde, die gemeinsam mit dieser dem Verwaltungsgericht vorgelegt wurde, behauptete der Amtsrevisionswerber neuerlich, dass die Erteilung der begehrten Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben wesentlich beeinträchtigen würde, weil dazu „mindestens 8.000 Belege manuell geöffnet“ und geprüft und „den jeweiligen RTR-Quartalsmeldungen seit 2015“ zugeordnet werden müssten. Diese Stellungnahme enthält weder Belege noch Beweisanbote zu diesen Ausführungen, und sie lässt auch nicht erkennen, dass sich der Amtsrevisionswerber mit der Frage auseinandergesetzt hätte, ob und in welchem Umfang eine dem Auskunftsbegehren zumindest teilweise nachkommende Auskunft gegeben werden könnte, durch die die Besorgung der übrigen Aufgaben nicht beeinträchtigt würde.

32 Das Verwaltungsgericht hat in der Folge eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der ordnungsgemäß geladene Amtsrevisionswerber nicht teilgenommen hat. Das Verwaltungsgericht hat dieses Fernbleiben von der Verhandlung dahin gewertet, dass der Amtsrevisionswerber damit nicht bereit gewesen sei, die Fragen des Verwaltungsgerichtes zu konkreten Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation sowie zur Zahl der angeblich zu sichtenden 8000 Belege zu beantworten; eine ausführliche Erörterung des Standpunktes des Amtsrevisionswerbers im Gegensatz zum Standpunkt der mitbeteiligten Partei sei im Rahmen der öffentlichen Verhandlung damit nicht möglich gewesen. Dies unterliege der freien Würdigung des Gerichts und habe zur Folge, dass den Argumenten des Amtsrevisionswerbers (unter anderem) hinsichtlich der übermäßigen Befassung durch die Auskunftspflicht nicht habe gefolgt werden können.

33 Der Sache nach hat das Verwaltungsgericht damit aus der von ihm angenommenen Verletzung einer den Amtsrevisionswerber treffenden Mitwirkungspflicht an der Ermittlung des Sachverhaltes beweiswürdigende Schlussfolgerungen getroffen.

34 Die Revision macht jedoch zutreffend geltend, dass es das Verwaltungsgericht unterlassen hat, entsprechende Feststellungen zu dem von ihm behaupteten „Aufwand durch das manuelle Öffnen, Prüfen und Zuordnen von Belegen“ zu treffen.

35 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Begründung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts auf dem Boden des § 29 VwGVG mit Blick auf § 17 VwGVG den Anforderungen zu entsprechen, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach dieser Rechtsprechung bestehen die drei aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung 1. in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. in der Beweiswürdigung, 3. in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund (vgl. etwa , mwN).

36 Diesen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht. Es enthält keinen getrennten Aufbau im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung, insbesondere keine Tatsachenfeststellungen, die der rechtlichen Beurteilung, wonach die (vollständige) Erteilung der begehrten Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben des Amtsrevisionswerbers nicht wesentlich beeinträchtigen würde, zugrunde gelegt wurden. Derartige Feststellungen können auch nicht schon deshalb unterbleiben, weil das Verwaltungsgericht der Ansicht ist, aufgrund der unterbliebenen Teilnahme des Amtsrevisionswerbers an der mündlichen Verhandlung und der für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbaren Ausführungen in der mit der Beschwerde vorgelegten Stellungnahme sei es nicht möglich, den Argumenten des Amtsrevisionswerbers hinsichtlich der Beeinträchtigung seiner übrigen Aufgaben zu folgen und der Beschwerde sei daher vollinhaltlich stattzugeben.

37 Es ist nämlich die Pflicht des Verwaltungsgerichtes, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen (). Das Verwaltungsgericht hat - unter Bedachtnahme auf das im Grunde des § 17 VwGVG auch für die Verwaltungsgerichte maßgebliche Prinzip der Amtswegigkeit () - regelmäßig ein Ermittlungsverfahren zu führen und nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel in seiner Entscheidung zu den fallbezogen wesentlichen Sachverhaltsfragen eindeutig Stellung zu nehmen (). Nur wenn auch nach Durchführung eines solchen Ermittlungsverfahrens eine klare Beantwortung einer derartigen Frage nicht möglich ist (was ebenso wie das Treffen einer „positiven“ Feststellung im Rahmen beweiswürdigender Erwägungen näher zu begründen wäre), kommt als Aussage allenfalls in Betracht, dass der betreffende Gesichtspunkt „nicht festgestellt werden kann“ ().

38 Das Verwaltungsgericht hätte im vorliegenden Fall daher - wie bereits oben (Rn. 29) unter Hinweis auf , dargelegt - im Hinblick auf die Verweigerung der Auskunftserteilung aufgrund der vom Amtsrevisionswerber behaupteten wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen treffen müssen, insbesondere betreffend die konkreten Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation, von denen es abhängt, welcher Aufwand mit dem Auffinden der Daten, die zur richtigen und vollständigen Erteilung der begehrten Auskünfte erforderlich sind, verbunden ist. Soweit dazu Feststellungen zu Umständen erforderlich gewesen wären, die ausschließlich in der Sphäre des Amtsrevisionswerbers gelegen sind, und von denen sich das Verwaltungsgericht sonst keine Kenntnis verschaffen kann, wäre der Amtsrevisionswerber insoweit zur Mitwirkung an der Klärung des Sachverhaltes verpflichtet gewesen, was insbesondere in der vom Verwaltungsgericht anberaumten mündlichen Verhandlung möglich gewesen wäre (vgl. allgemein zur Bedeutung der Mitwirkungspflicht etwa ).

39 Entgegen der erkennbaren Ansicht des Verwaltungsgerichtes kann aber das Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung nicht in jedem Fall als Verweigerung der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes gewertet werden:

40 Im hier zu beurteilenden Fall wurde der Amtsrevisionswerber mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zwar „eingeladen, zu dieser Verhandlung einen informierten Vertreter zu entsenden.“ Obwohl das Verwaltungsgericht aufgrund des angefochtenen Bescheides und der Stellungnahme des Amtsrevisionswerbers zur Beschwerde in Kenntnis darüber sein musste, dass - sofern der angefochtene Bescheid nicht schon wegen der gänzlich unterbliebenen Ermittlungen des Amtsrevisionswerbers aufzuheben und die Sache nach § 28 Abs. 3 VwGVG zurückzuverweisen wäre - Feststellungen zur möglichen Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben zu treffen gewesen wären, enthielt die Ladung keinen Hinweis darauf, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich gewesen wäre oder dass vorgesehen gewesen wäre, zu einem bestimmten Beweisthema eine Beweisaufnahme vorzunehmen, die der Mitwirkung des Amtsrevisionswerbers bedurft hätte. Die Ladung enthielt auch keine Aufforderung zur Beibringung bestimmter Urkunden oder sonstiger Beweismittel oder zur Benennung möglicher Zeugen bzw. über den Sachverhalt informierter Vertreter des Amtsrevisionswerbers.

41 Der Amtsrevisionswerber hat zudem die beabsichtigte Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung dem Verwaltungsgericht vor der Verhandlung mitgeteilt, ohne dass das Verwaltungsgericht ihn darauf hingewiesen hätte, dass die Teilnahme zur Klärung des Sachverhaltes erforderlich wäre.

42 Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Fall nicht gesagt werden, dass der Amtsrevisionswerber allein durch das Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung einer ihn treffenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wäre. Damit konnte das Verwaltungsgericht auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass eine „übermäßige Befassung durch die Auskunftspflicht“ nicht vorgelegen sei, wobei sich dem angefochtenen Erkenntnis - mangels ausdrücklicher Feststellungen und einer zuordenbaren Beweiswürdigung - auch nicht entnehmen lässt, ob damit der Schluss gezogen werden sollte, dass eine „übermäßige Befassung“ nicht vorgelegen sei oder - im Sinne einer Negativfeststellung - nicht habe festgestellt werden können.

43 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Fernbleiben einer Partei von einer mündlichen Verhandlung, mag es auch nicht entschuldigt sein, nicht in jedem Fall als Verweigerung einer gegebenenfalls bestehenden Mitwirkungspflicht (vgl. dazu etwa ) anzusehen ist. Eine Verweigerung der Mitwirkungspflicht wird jedoch dann anzunehmen sein, wenn in der Ladung zur Verhandlung oder in einer sonstigen Verfahrensanordnung zuvor darauf hingewiesen wurde, dass die Teilnahme der Partei oder eines informierten Vertreters der Partei an der Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes erforderlich ist. Unterbleibt in diesem Fall ohne ausreichende Gründe die gebotene Mitwirkung der Partei, so kann dies beweiswürdigend berücksichtigt werden. Liegen keine anderen Beweisergebnisse zum jeweiligen Beweisthema vor und ist es dem Verwaltungsgericht nicht möglich, sich amtswegig von den relevanten Umständen Kenntnis zu verschaffen, so kann dies auch eine Negativfeststellung zu den im Rahmen der Mitwirkungspflicht von der ausgebliebenen Partei unter Beweis zu stellenden Umständen - hier zur behaupteten Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben bei Erteilung der beantragten Auskunft - rechtfertigen.

Zum zweiten Revisionsgrund: Kein gesichertes Wissen

44 Der Amtsrevisionswerber bringt vor, dass er über die von der mitbeteiligten Partei nachgefragten Informationen nicht aktuell verfügt habe. Nicht alle Werbeeinschaltungen und Inseratenvergaben würden über die Magistratsabteilung 53 - Presse- und Informationsdienst abgewickelt werden. Daraus resultiere auch, dass die Magistratsabteilung 53 - als eine von vielen Verwaltungseinheiten innerhalb des Magistrats - nicht über alle von der mitbeteiligten Partei geforderten Informationen verfüge bzw. verfügen könne. Nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz bestehe auch keine Verpflichtung, als Verwaltungseinheit über alle Inseratenschaltungen (auch inhaltlich) Bescheid zu wissen. Gemäß den Erläuternden Bemerkungen zum Wiener Auskunftspflichtgesetz umfasse der sachliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes nur jene Auskunftsbegehren, die mit dem beim zuständigen Organ vorhandenen Wissen beantwortet werden könnten. Da die Zusammenstellung der Daten für die „RTR-Meldung“ nach erfolgter Meldung nicht mehr benötigt würde (und die Belege ohnehin gemäß der gesetzlich vorgeschriebenen Dauer aufgehoben würden), werde die Zusammenstellung in Papierform „veraktet“ und archiviert. Diese Daten würden daher im Presse- und Informationsdienst der Stadt nicht aktuell aufliegen.

45 Zu diesem Vorbringen genügt der Hinweis darauf, dass der Magistrat eine verwaltungsbehördliche Einheit darstellt. Welcher Dienststelle des Magistrats die von einem Auskunftsbegehren erfassten Informationen vorliegen, ist daher keine Frage der Zuständigkeit, sondern nur eine Frage der inneren Gliederung der Behörde. Die funktionelle Zuständigkeit der einzelnen Abteilung ist bloß Sache der inneren organisatorischen Gliederung, der nach außen keine rechtliche Bedeutung zukommt. Von daher kann die Beischaffung der von einem Auskunftsbegehren erfassten Informationen im Rahmen des Magistrats auch nicht als eine über die Auskunftspflicht hinausgehende Verwaltungstätigkeit gesehen werden (vgl. zu alldem , mwN). Dass die vom Auskunftsbegehren der mitbeteiligten Partei umfassten Informationen daher einer bestimmten Magistratsabteilung (hier der Magistratsabteilung 53 - Presse- und Informationsdienst) aktuell nicht vorliegen mögen, kann daher nicht belegen, dass diese Informationen nicht im (gesamten) Wirkungsbereich des Magistrats der Stadt Wien als „gesichertes Wissen“ im Sinne der auch von der Revision zitierten Rechtsprechung () zum Auskunftspflichtgesetz bzw. den Materialien zum Wiener Auskunftspflichtgesetz (Blg 6/1988) vorliegen würden.

Zum dritten Revisionsgrund: Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten

46 Die Revision macht geltend, dass der begehrten Auskunft gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtungen entgegenstünden; sie stützt sich dazu auf die Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG und das Grundrecht auf Datenschutz. Die Amtsverschwiegenheit umfasse insbesondere auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse; unter Geschäftsgeheimnis verstehe man Vorgänge geschäftlicher bzw. kommerzieller Art, geschützt seien also insbesondere Kalkulationsgrundlagen für Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen, Bilanzen und Einkaufsbedingungen (Hinweis auf ). Als - dem Datenschutz unterliegende - personenbezogene Daten einer juristischen Person seien insbesondere Umsatz, Gewinn und Beschäftigtenzahlen anzusehen (Hinweis auf Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim [Hrsg.], Kommentar Datenschutzrecht2 [2015] Anm 2 zu § 4 DSG 2000; RV 1664 BlgNR 25. GP). Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Datenschutz und die Pflicht zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen seien auch für Auskunftsbegehren nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz maßgeblich.

47 Die Revision bringt dazu vor, dass ein schutzwürdiges Interesse für die Geheimhaltung vorliege. Das Offenlegen des Umsatzes für einen Werbeauftrag würde die Kalkulationsgrundlage des Vertragspartners offenlegen. Eine solche Offenlegung würde zu einer Verzerrung/Verfälschung des Wettbewerbs führen. Weiters könnten andere Vertragspartner beispielsweise dieselben Konditionen wie die Stadt Wien verlangen, was wiederum die Verhandlungsposition des Vertragspartners erheblich schwächen könne. Die daraus resultierenden betriebswirtschaftlichen Konsequenzen (zum Beispiel Umsatzeinbußen, Reputationsverlust) seien erheblich. Die Erteilung der begehrten Auskunft sei nicht möglich, weil das Bekanntgeben „der Kosten bzw vereinbarten Preise“ für Werbeaufträge unter einem Quartalswert von EUR 5.000,00 dazu führe, dass die Kalkulationsgrundlagen offengelegt würden. Der Offenlegung der Kalkulationsgrundlage stehe die Amtsverschwiegenheit und das Grundrecht auf Datenschutz entgegen.

48 Den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, wonach lediglich die Bekanntgabe von Gesamtzahlen begehrt worden wäre, hält die Revision entgegen, dass zu bedenken sei, dass es auch entgeltliche Werbeaufträge in periodischen Druckwerken gebe, in denen pro Quartal nur eine einzige Schaltung getätigt worden sei. In einem solchen würden bei einer Auskunftserteilung daher die Einzelschaltkosten dieses Mediums offengelegt werden. Dies stelle einen Eingriff in Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Vertragspartner des Amtsrevisionswerbers dar. Bei Medien, in denen Mehrfachschaltungen getätigt worden seien, sei davon auszugehen, dass ohnehin die Wertgrenze von EUR 5.000,00 überschritten worden sei und daher die Bekanntgabe der Gesamtzahl pro Quartal laut MedKF-TG erfolgt sei.

49 Zu diesem Revisionsgrund ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die mitbeteiligte Partei Auskunft darüber begehrt hat, in welchen periodischen Printmedien Inserate unter einem Quartalswert von € 5000 geschalten wurden, und in welchen nichtperiodischen Printmedien Inserate geschaltet wurden; zusätzlich wurde nach dem jeweiligen Auftragswert im Quartal gefragt.

50 Nach der Rechtslage kann die pauschale Verweigerung der Auskunft über eine Mehrzahl von Verwaltungsvorgängen nicht damit begründet werden, dass hinsichtlich einzelner dieser Vorgänge Verschwiegenheitspflichten bestehen. Vielmehr wäre in einem derartigen Fall die Auskunft über jene Vorgänge, für die eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht besteht, zu erteilen und - soweit die beantragte Auskunft (teilweise) auf Grund von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten verweigert wird - bescheidmäßig darüber abzusprechen ().

51 Selbst wenn also nach Ansicht des Amtsrevisionswerbers gesetzliche Verschwiegenheitspflichten einer Auskunftserteilung über die nachgefragten Quartalsauftragswerte entgegenstehen sollten (siehe dazu sogleich in den Rn. 52 ff), änderte dies nichts an der den Amtsrevisionswerber treffenden Verpflichtung, die Auskunft im Übrigen zu erteilen. Der Amtsrevisionswerber hat weder in seinem Bescheid, noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht oder in der Revision dargelegt, dass gesetzliche Verschwiegenheitsgründe gegen die Auskunftserteilung darüber sprechen würden, in welchen periodischen Printmedien Inserate unter einem Quartalswert von € 5000 und in welchen nichtperiodischen Printmedien Inserate geschaltet wurden. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, dass einer Auskunft darüber, in welchen Medien im Wirkungsbereich des Amtsrevisionswerbers Inserate geschaltet wurden, eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegenstehen könnte, zumal Inseratenschaltungen notwendigerweise zum Ziel haben, mit Botschaften an die Öffentlichkeit zu treten (hinzuweisen ist auch auf die Kennzeichnungspflicht entgeltlicher Veröffentlichung in periodischen Medien gemäß § 26 Mediengesetz sowie darauf, dass entgeltliche Veröffentlichungen unter anderem des Amtsrevisionswerbers gemäß § 3a Abs. 1 MedKF-TG „ausschließlich der Deckung eines konkreten Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit zu dienen“ haben). Die Information, in welchen Medien (welche) Inserate des Amtsrevisionswerbers geschaltet werden, kann daher weder ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis darstellen, noch kann an der Geheimhaltung dieser Daten ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Medieninhaber im Sinne des § 1 DSG bestehen. Nach seinem Vorbringen geht der Amtsrevisionswerber erkennbar davon aus, dass es sich bei den betroffenen Medieninhabern ausschließlich um juristische Personen handelt, sodass weitere Bestimmungen des DSG bzw. die DSGVO hier nicht in den Blick zu nehmen sind; der Literaturhinweis auf das DSG 2000 geht daher ebenso ins Leere wie der Hinweis, dass Umsatz, Gewinn und Beschäftigtenzahlen als personenbezogene Daten einer juristischen Person anzusehen seien, zumal die mitbeteiligte Partei keine Auskunft über Umsatz, Gewinn oder Beschäftigtenzahlen der betroffenen Medieninhaber begehrt hat.

52 Entgegen der Ansicht des Amtsrevisionswerbers zielte die begehrte Auskunft auch nicht auf die Offenlegung von „Kalkulationsgrundlagen“, sondern ausschließlich auf die Bekanntgabe von (quartalsweise summierten) Auftragswerten hinsichtlich der jeweiligen Medien ab. Ähnlich wie in dem Fall, der dem auch von der Revision zitierten Erkenntnis vom , Ra 2015/04/0010, zugrunde lag, hatte das Auskunftsbegehren ausschließlich die (Gesamt)Höhe der bezogen auf einen bestimmten Zeitraum geleisteten Zahlungen (hier: für Inseratenaufträge) zum Gegenstand. Eine genaue Aufschlüsselung, durch die die Kalkulation offengelegt würde, hat die mitbeteiligte Partei nicht beantragt.

53 Soweit der Revisionswerber im Hinblick auf die nachgefragten quartalsweisen Auftragswerte das Vorliegen von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen behauptet, erfolgt dies bloß pauschal, ohne auf konkrete Inseratenschaltungen oder bestimmte Medien näher einzugehen. Insbesondere setzt sich der Amtsrevisionswerber auch nicht substantiiert mit den Kriterien für das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen (Betriebsgeheimnisse im Sinne von Tatsachen technischer Natur, vgl. dazu , kommen im vorliegenden Fall ohnehin nicht in Betracht) auseinander. Entgegen der auf das eben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gestützten Ansicht des Revisionswerbers sind nicht alle „Vorgänge geschäftlicher, das heißt kommerzieller Art wie etwa Kalkulationsgrundlagen für die Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen, Bilanzen oder Einkaufskonditionen verstanden werden“ als Geschäftsgeheimnisse geschützt; diese Aufzählung im zitierten Erkenntnis diente dort nur der Differenzierung zwischen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Für das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses ist darüber hinaus auch erforderlich, dass die Information - hier etwa Inseratenpreise und angewendete Rabattstaffeln - tatsächlich geheim (nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt) ist und an der Nichtoffenbarung ein berechtigtes Interesse besteht (vgl. dazu etwa ), wobei im Lichte der jüngeren Rechtsentwicklung auch hinzutritt, dass nur eine Information, die auch „Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt“, als Geschäftsgeheimnis Schutz vor rechtswidrigem Erwerb, rechtswidriger Nutzung und rechtswidriger Offenlegung genießt (vgl. §§ 26a bis 26j UWG, durch die die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, ABl. Nr. L 157 vom , S. 1, umgesetzt werden). Auch wenn diese Bestimmungen auf den zivilrechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen abstellen, sind die darin festgelegten Kriterien für das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen auch bei der Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob durch die Erteilung einer Auskunft Geschäftsgeheimnisse verletzt werden können. Jedenfalls auf Grundlage des Vorbringens des Amtsrevisionswerbers ist nicht erkennbar, dass Geschäftsgeheimnisse oder der Anspruch auf Geheimhaltung von personenbezogenen Daten der betroffenen Medienunternehmen der beantragten Auskunft entgegenstünden.

54 Auch soweit der Amtsrevisionswerber ausführt, dass „Einzelschaltungen“ erfolgt seien - sodass durch die Bekanntgabe des „quartalsweisen“ Auftragswertes im Ergebnis der Preis für ein einzelnes Inserat offengelegt würde - lässt die allgemeine Behauptung, dass dadurch ein Geschäftsgeheimnis offengelegt würde und eine Verzerrung bzw. Verfälschung des Wettbewerbs erfolgen könne, nicht erkennen, dass der Amtsrevisionswerber die erforderliche Beurteilung anhand der genannten Kriterien und im Hinblick auf die konkret betroffenen Fälle sowie die gegebenenfalls notwendige Interessenabwägung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände vorgenommen hätte.

55 Bei einer derartigen Prüfung wäre auch zu berücksichtigen, dass entgegen der Ansicht des Amtsrevisionswerbers die Erörterung der Frage, in welchem Umfang die Ausnahmebestimmungen des MedKF-TG durch Inserate in nichtperiodischen Medien bzw. durch Inserate in periodischen Medien, die unter der Meldegrenze nach dem MedKF-TG bleiben, genutzt werden, zu einer Debatte von öffentlichem Interesse - hier: betreffend die Verwendung öffentlicher Gelder und die Evaluierung der Zielerreichung legistischer Maßnahmen - beitragen kann (vgl. zur tatsächlich geführten Debatte über Inseratenschaltungen der Stadt Wien beispielsweise die Protokolle zu den Gemeinderatssitzungen der Bundeshauptstadt Wien in der 20. Wahlperiode vom , , oder ).

56 Auch dass ein allfälliges Geheimhaltungsinteresse an konkreten Auftragswerten für Einzelschaltungen das Interesse am Zugang zu dieser Information überwiegen würde, lässt sich jedenfalls nach dem bisherigen pauschal gehaltenen Vorbringen des Amtsrevisionswerbers nicht erkennen, zumal auch die Frage des effizienten, an validen Mediadaten orientierten Mitteleinsatzes und damit verbunden die Frage, nach welchen Kriterien und zu welchen Konditionen Inserate geschaltet werden (auch im Hinblick auf gewährte Volumens-, Laufzeit- oder sonstige Rabatte im Vergleich zu öffentlich verfügbaren Preislisten, im Hinblick auf sonstige Differenzierungen in der Preisgestaltung oder im Hinblick auf Gegengeschäfte), zu einer Debatte von öffentlichem Interesse beitragen kann (vgl. auch dazu die Debatte im Wiener Gemeinderat, wo beispielsweise der damalige amtsführende Stadtrat Dr. Andreas Mailath-Pokorny in der Gemeinderatssitzung vom , Protokoll S. 8f, darauf hingewiesen hat, dass beim Einsatz von Werbeinstrumenten „auch in Zukunft konsequenterweise valide Daten wie Reichweite, Auflage, Radiotest, Teletest, österreichische Webanalyse herangezogen“ würden; Gemeinderat Dr. Kurt Stürzenbecher wiederum hat in der Gemeinderatssitzung vom , Protokoll S. 32, angekündigt, dass „der nächste große Baustein bei dieser neuen Medienstrategie“ die Neuregelung der Inserate sein werde, „wo es noch mehr Objektivität, Sachlichkeit und Effizienz geben“ werde).

57 Im Übrigen bringt die Revision zu diesem Revisionsgrund auch vor, dass bei Einzelschaltungen in der Regel die Wertgrenze von EUR 5.000,00 nicht erreicht werde und somit keine Meldepflicht (gemeint: nach dem MedKF-TG) bestehe. Ebenfalls von der begehrten Auskunft betroffen wären entgeltliche Werbeaufträge für nicht periodische Medien, für die überhaupt keine Meldepflicht bestehe. Es werde daher über das Wiener Auskunftspflichtgesetz versucht, an Daten „heranzukommen“, die von der Meldepflicht nicht erfasst seien.

58 Mit diesem Vorbringen wird der Sache nach die Auffassung vertreten, dass das MedKF-TG als lex specialis zum Wiener Auskunftspflichtgesetz anzusehen sei und dass Daten, die nicht nach dem MedKF-TG an die KommAustria zu melden seien, auch nicht aufgrund eines Auskunftsbegehrens nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz offenzulegen wären. Es genügt daher, zu diesem Vorbringen auf die obigen Ausführungen zum fünften Revisionsgrund (Rn. 19 bis 26) zu verweisen.

Zum vierten Revisionsgrund: kein „Recht auf Information“

59 Mit seinem vierten Revisionsgrund macht der Amtsrevisionswerber geltend, dass der mitbeteiligten Partei seiner Ansicht nach kein Recht auf Information im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zukomme, da die Informationen „schlicht nicht notwendig“ seien, um eine öffentliche Debatte zu schaffen. Die Debatte über Kosten für Inseratenschaltungen werde bereits seit Jahren geführt, außerdem seien ausreichend Informationen verfügbar, um eine öffentliche Debatte zu führen (wobei auf die Bekanntgaben gemäß MedKF-TG und den Rechnungsabschluss der Bundeshauptstadt Wien verwiesen wird). Ein „Recht auf Information“ liege sohin nicht vor.

60 Mit diesem Vorbringen verkennt die Revision zunächst, dass der mitbeteiligten Partei durch das Recht auf Auskunft nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz ein „Recht auf Information“ gesetzlich eingeräumt ist. Der Pflicht der Behörde zur Auskunftserteilung korrespondiert ein subjektives öffentliches Recht des Auskunftswerbers. Ein über das in § 1 Abs. 1 Wiener Auskunftspflichtgesetz anerkannte rechtliche Interesse des Auskunftswerbers an der Auskunftserteilung schlechthin hinausgehendes, aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung fordert das Wiener Auskunftspflichtgesetz daher nicht (). Für das Bestehen eines Auskunftsanspruchs ist es daher grundsätzlich auch keine Voraussetzung, dass die begehrte Auskunft erforderlich ist, um eine Debatte von öffentlichem Interesse führen zu können.

61 Die in diesem Zusammenhang vom Amtsrevisionswerber angesprochenen Fragen, ob die nachgefragten Informationen gegebenenfalls im Zuge journalistischer Aktivitäten nachgefragt werden, ob sie dazu dienen und dafür notwendig sind, eine öffentliche Debatte zu schaffen, welche Rolle dem Informationswerber - etwa als Journalist (bzw. wie im vorliegenden Fall als Medienunternehmen) - zukommt und schließlich, ob die Informationen verfügbar sind (vgl. zu diesen Kriterien näher , unter Hinweis auf EGMR 11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11) stellen sich vielmehr dann, wenn im Hinblick auf allenfalls der Auskunftserteilung entgegenstehende Verschwiegenheitspflichten eine Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung des Art. 10 EMRK vorzunehmen ist. Im Zuge dieser Abwägung ist unter anderem weiters zu prüfen, ob allfällige gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem materiellen Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 EMRK entsprechen, also einen legitimen Eingriffszweck im Sinne dieser Bestimmung verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind und schließlich im Ergebnis verhältnismäßig sind (vgl. neuerlich ).

62 Im konkreten Fall ist, wie bereits dargelegt, nach dem bisherigen Vorbringen des Amtsrevisionswerbers und dem Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten nicht zu erkennen, dass konkrete Verschwiegenheitspflichten den beantragten Auskünften tatsächlich entgegenstehen könnten; erst nach Klärung dieser Frage wäre gegebenenfalls eine Abwägung im Sinne der eben zitierten Rechtsprechung vorzunehmen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass - wie oben (Rn. 55 bis 56) bereits dargelegt wurde - entgegen der Ansicht des Amtsrevisionswerbers die Offenlegung der mit dem Auskunftsbegehren nachgefragten Informationen jedenfalls zu einer Debatte von öffentlichem Interesse beitragen kann.

Ergebnis

63 Wie oben (Rn. 34 bis 43) ausgeführt, hat der Amtsrevisionswerber in seinem sechsten Revisionsgrund zutreffend dargelegt, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt in einem entscheidungswesentlichen Punkt mangelhaft festgestellt hat. Das angefochtene Erkenntnis ist daher mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, sodass der Revision Folge zu geben war.

64 Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Dieser Fall liegt hier vor:

65 Wie sich aus den vorgelegten Verfahrensakten ergibt, hat die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde jedwede Ermittlungstätigkeit unterlassen. Das Verwaltungsgericht hat zwar eine mündliche Verhandlung durchgeführt, jedoch ebenfalls keine wesentlichen Ermittlungsschritte gesetzt.

66 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dieser Rechtsprechung unter anderem dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat.

67 Für den vorliegenden Fall, in dem die Verwaltungsbehörde jede Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, bedeutet dies, dass im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof das Verwaltungsgericht berechtigt wäre, von der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG Gebrauch zu machen, dies im konkreten Zusammenhang eines Rechtsstreits über den Umfang einer zu erteilenden Auskunft insbesondere auch deshalb, weil das Verwaltungsgericht, selbst wenn es die erforderlichen Ermittlungsschritte zur Gänze selbst setzen würde, im Ergebnis - soweit sich schließlich ergeben sollte, dass die beantragte Auskunft, allenfalls auch nur teilweise, zu erteilen wäre - die Auskunft nicht selbst erteilen könnte. Das Verwaltungsgericht hätte vielmehr spruchmäßig festzustellen, dass die Verwaltungsbehörde die Auskunft (gegebenenfalls: in näher bestimmtem Umfang) zu Unrecht verweigert hat (was im Ergebnis die Verwaltungsbehörde zur Auskunftserteilung verpflichtet; vgl. zu alldem näher , Rn. 40 bis 43). Auch dies zeigt, dass der normativen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung im hier vorliegenden Zusammenhang am besten dadurch Rechnung getragen werden kann, dass die dem Verwaltungsgericht bei der gegebenen Sachlage offenstehende Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde unmittelbar durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Entscheidung in der Sache nach § 42 Abs. 4 VwGG wahrgenommen wird. Der Amtsrevisionswerber ist im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG verpflichtet, unverzüglich den der in diesem Erkenntnis dargelegten Rechtsanschauung entsprechenden Zustand herzustellen.

68 Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht, ein Tribunal im Sinne der EMRK, eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1
VwGG §30 Abs2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030128.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-47486