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VwGH 21.01.2019, Ra 2019/01/0008

VwGH 21.01.2019, Ra 2019/01/0008

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (Hinweis E , 96/20/0266; E , 96/21/0097).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/20/0100 E RS 2
Normen
RS 2
Behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, sind von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst (vgl. ). Dies gilt auch für Asylanträge von Familienangehörigen, die gemäß § 34 AsylG 2005 im Familienverfahren zu führen sind. Die Anwendung der Bestimmungen des Familienverfahrens ändert nichts daran, dass für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln sind. Nur wenn solche - nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren -

nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (vgl. , mwN).
Normen
RS 3
Das Gesetz differenziert beim Status des Asylberechtigten nicht. Weder kennt das Gesetz einen "originären" Status des Asylberechtigten, noch spricht das Gesetz in § 34 Abs. 4 AsylG 2005 davon, dass im Familienverfahren ein anderer, nur "abgeleiteter" Status zuzuerkennen ist. Im Gegenteil spricht der zweite Satz des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ausdrücklich davon, dass "der" Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, was nur bedeuten kann, dass der Status des Asylberechtigten an sich (ohne weitere Differenzierung) zuzuerkennen ist. Im Übrigen lässt sich auch der Status-Richtlinie 2011/95/EU eine solche Differenzierung bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnehmen (vgl. insbesondere deren Art. 13).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/01/0418 B RS 2 (hier: nur die ersten beiden Sätze)
Normen
RS 4
Die Rechtskraft einer Entscheidung steht auch im Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 einer neuerlichen (Sach-)Entscheidung über Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt dieser (ersten) Entscheidung bestanden haben, entgegen.
Normen
RS 5
Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen (vgl. , mwN). Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (vgl. , mwN).
Normen
RS 6
Ein erfolglos zur Begründung eines Antrags auf internationalen Schutz erstattetes Vorbringen kann nicht im Zuge der mit einer Abweisung des Asylantrags bzw. mit einer Zurückweisung eines Folgeantrags zu verbindenden Rückkehrentscheidung neu aufgerollt und entgegen der Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders beurteilt werden (vgl. ; , Ra 2018/21/0205 - 0210, jeweils in Bezug auf die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat bei Vorliegen einer Konstellation nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005).

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2019/01/0010

Ra 2019/01/0009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der U (geboren 1978), 2. des A (geboren 2003), 3. der S (geboren 2006), alle vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom ,

1)

Zl. W226 2185551-2/3E, 2) Zl. W226 2185552-2/3E und

3)

Zl. W226 2185554-2/4E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerber gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom , mit denen jeweils ihr Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen, kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung der Revisionswerber nach Kasachstan festgestellt, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und ein Einreiseverbot gegen sie jeweils in der Dauer von zwei Jahren erlassen wurde, als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerber - schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Ra 2018/01/0110, mwN) und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sind, war dem Antrag stattzugeben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2019/01/0010

Ra 2019/01/0009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision 1. der U V, 2. des A T,

3. der S T, alle in V, alle vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , 1) Zl. W226 2185554-2/4E 2) Zl. W226 2185551- 2/3E und 3) Zl. W226 2185552-2/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerber sind Staatsangehörige Kasachstans. Der Zweit- und die Drittrevisionswerberin sind die minderjährigen Kinder der Erstrevisionswerberin.

2 Die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz vom wurden im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom rechtskräftig sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch des Status von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, den Revisionswerbern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen die Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kasachstan festgestellt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom , Ra 2018/18/0370-0372, wurde die von den Antragstellern dagegen erhobene Revision zurückgewiesen.

3 Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurden die Folgeanträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz vom hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl der Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen, jeweils kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kasachstan festgestellt, ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe, und ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen.

4 Die dagegen von den Revisionswerbern erhobenen Beschwerden wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Zur Zulässigkeit bringt die Revision in Bezug auf die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Rechtssache vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob zwischen dem auf § 34 Abs. 1 AsylG 2005 gestützten und nur im Rahmen des Familienverfahrens behandelten Antrag des Zweitrevisionswerbers im Vorverfahren und dem nunmehrigen auf eigene Flucht- und Gefährdungsgründe gestützten Asylantrag "Identität der Sache" bestehe. Ebenso fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtsfrage, ob neue, erst nach der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag hervorgekommene Beweismittel zu den im ersten Asylverfahren geltend gemachten Flucht- und Gefährdungsgründen nicht von der Rechtskraftwirkung der Vorentscheidung umfasst seien und deshalb zur neuerlichen Antragstellung berechtigten.

9 Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Folgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung entgegensteht (vgl. -0786, mwN). Demnach sind behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst (vgl. ).

10 Dies gilt auch für Asylanträge von Familienangehörigen, die gemäß § 34 AsylG 2005 im Familienverfahren zu führen sind. Die Anwendung der Bestimmungen des Familienverfahrens ändert nichts daran, dass für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln sind. Nur wenn solche - nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (vgl. , mwN).

11 Darüber hinaus differenziert das Gesetz beim Status des Asylberechtigten jedoch nicht. Weder kennt das Gesetz einen "originären" Status des Asylberechtigten, noch spricht das Gesetz in § 34 Abs. 4 AsylG 2005 davon, dass im Familienverfahren ein anderer, nur "abgeleiteter" Status zuzuerkennen ist (vgl. ).

12 Nach der dargestellten Rechtsprechung ist daher geklärt, dass die Rechtskraft einer Entscheidung auch im Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 einer neuerlichen (Sach-)Entscheidung über Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt dieser (ersten) Entscheidung bestanden haben, entgegensteht.

13 Soweit der Zweitrevisionswerber moniert, er habe im ersten Asylverfahren keine Möglichkeit gehabt, eigene Fluchtgründe aufzuzeigen, behauptet er Verfahrensmängel, die im ersten abgeschlossenen Asylverfahren geltend zu machen gewesen wären.

14 Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen (vgl. , mwN). Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (vgl. , mwN).

15 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. etwa , Ra 2018/18/0037, oder auch , Ra 2016/18/0123, mwN).

16 Mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen in Bezug auf die Rückkehrentscheidung, das BVwG habe keine hinreichende Interessenabwägung bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens der Revisionswerber iSd Art. 8 EMRK insbesondere im Zusammenhang mit der in deren Beschwerden behaupteten seit in Österreich bestehenden Lebensgemeinschaft der Erstrevisionswerberin und der familiären Beziehung des Zweit- und der Drittrevisionswerberin zu dem nunmehrigen Lebensgefährten der Mutter vorgenommen, legt die Revision keine unvertretbare Interessenabwägung durch das BVwG dar.

17 Soweit im Zulässigkeitsvorbringen argumentiert wird, es drohe im Fall der Rückkehr der Revisionswerber in den Herkunftsstaat eine Übertragung des Obsorgerechts an den Kindesvater mit "dramatischen Auswirkungen" auf das Kindeswohl des Zweit- und der Drittrevisionswerberin, wird außer Acht gelassen, dass die unter anderem auch auf diese Gründe gestützten Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz rechtskräftig mit Erkenntnis des BVwG vom abgewiesen wurden und das diesbezügliche Vorbringen als nicht glaubhaft angesehen wurde. Überdies wurden seither, wie sich aus der zu Recht erfolgten Zurückweisung der Folgeanträge ergibt, auch keine wesentlich geänderten Verhältnisse behauptet. Ein erfolglos zur Begründung eines Antrags auf internationalen Schutz erstattetes Vorbringen kann nicht im Zuge der mit einer Abweisung des Asylantrags bzw. wie hier mit einer Zurückweisung eines Folgeantrags zu verbindenden Rückkehrentscheidung neu aufgerollt und entgegen der Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders beurteilt werden (vgl. ; , Ra 2018/21/0205 - 0210, jeweils in Bezug auf die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat bei Vorliegen einer Konstellation nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005).

18 Darüber hinaus zeigt die Revision nicht auf, dass das BVwG, das das Einreiseverbot auf die Missachtung des Ausreisebefehls und die Mittellosigkeit stützte (vgl. dazu ), von den zur Erlassung eines Einreiseverbots aufgestellten Leitlinien abgewichen wäre.

19 Soweit sich die Revision in Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung gegen den Entfall der mündlichen Verhandlung wendet, hat zwar der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten der Fremden sprechenden Fakten auch dann für sie kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihnen einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa , mwN).

20 Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das BVwG im konkreten Fall im Hinblick auf das - wie dargestellt - nicht maßgebliche Vorbringen zu im Vergleich zur Rückkehrentscheidung im rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom über die ersten Asylanträge geänderten Sachlage in vertretbarer Weise angenommen. Die Revision legt in ihrem Zulässigkeitsvorbringen dazu nicht hinreichend dar, warum die Voraussetzungen für die Abstandnahme der Verhandlung nicht gegeben gewesen wären.

21 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AsylG 2005 §57;
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010008.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-47430