VwGH 11.02.2019, Ra 2018/22/0016
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Durch die Aussetzung des Verfahrens wird bis zur Entscheidung, deren Ausgang abgewartet werden soll, die Entscheidungspflicht der aussetzenden Behörde (bzw. des Gerichtes) suspendiert. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2015/07/0047 B RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache des Bundesministers für Inneres in 1010 Wien, Herrengasse 7, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom , VGW- 151/V/068/10888/2017-1, betreffend Aussetzung des Verfahrens in einer Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien; mitbeteiligte Partei: N D-R in W, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1.1. Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Verwaltungsgericht das Verfahren über die Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den Bescheid (der belangten Behörde) vom , mit dem ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen worden war, gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Beendigung eines (näher bezeichneten) Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft (wegen des Verdachts auf Eingehen einer Aufenthaltsehe) aus.
1.2. Mit Schreiben vom legte das Verwaltungsgericht (unter anderem) einen Beschluss des mit der betreffenden Strafsache befassten Bezirksgerichts vom vor, mit dem das Strafverfahren gegen die Mitbeteiligte und ihren Ehemann wegen § 117 Fremdenpolizeigesetz nach Bezahlung bestimmter Beträge gemäß den §§ 199, 200 Abs. 5 StPO (im Rahmen einer Diversion) eingestellt wurde. Weiters schloss das Verwaltungsgericht das Protokoll der von ihm in der gegenständlichen Sache am abgehaltenen mündlichen Verhandlung an, woraus hervorgeht, dass nach durchgeführter Beweisaufnahme die Abweisung der Beschwerde der Mitbeteiligten verkündet wurde.
Zuletzt legte das Verwaltungsgericht auch eine mit datierte gekürzte Ausfertigung des (am verkündeten) Erkenntnisses vor.
2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde (vgl. ; , Ra 2015/07/0047). Diese Judikatur gilt auch für Fälle einer Amtsrevision (vgl. ).
2.2. Durch die Aussetzung des Verfahrens wird bis zur Entscheidung, deren Ausgang abgewartet werden soll, die Entscheidungspflicht der Behörde bzw. des Gerichts suspendiert (vgl. ). Eine solche Aussetzungsentscheidung verliert ihre Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu dem die Aussetzung verfügt worden ist (vgl. ).
3.1. Vorliegend hat die angefochtene Aussetzungsentscheidung bereits infolge Wegfalls des Aussetzungsgrundes durch die diversionelle Erledigung der gegen die Mitbeteiligte und ihren Ehemann geführten Strafsache ihre Wirksamkeit verloren. Im fortgesetzten Verfahren (über die Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den Bescheid der belangten Behörde vom ) wurde zudem bereits das (die Beschwerde abweisende) Erkenntnis am verkündet und mit Datum vom gekürzt ausgefertigt.
Im Hinblick darauf kommt dem angefochtenen Aussetzungsbeschluss keine Rechtswirkung mehr zu, eine diesbezügliche Entscheidung hätte bloß theoretische Bedeutung. Ein rechtliches Interesse des Revisionswerbers an einer meritorischen Erledigung ist jedenfalls nicht gegeben.
3.2. In sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG war daher die Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220016.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-47421